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Entscheid

ZSU.2023.39

ZSU.2023.39 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-03-28

28. März 2023Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.39 (SR.2022.222) Art. 50 Entscheid vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Staatsk...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.39 (SR.2022.222) Art. 50

Entscheid vom 28. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Staatskanzlei Aargau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 5001 Aarau

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 8. November 2022

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 8. November 2022 für eine Forderung von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Entscheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2021.36) von CHF 12'694.00 gemäss Dispositiv-Ziff. 2; Entscheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2020.39) von CHF 9'561.50 gemäss Dispositiv-Ziff. 2; Entscheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2020.38) von CHF 21'143.60 gemäss Dispositiv-Ziff. 2".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 14. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 15. November 2022 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für total Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2022.

2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 8. Februar 2023:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 21. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Ausserdem ersuchte der Beklagte darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin lege als Rechtsöffnungstitel drei Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 in den Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 ins Recht. Diese seien gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellten insofern definitive Rechtsöffnungstitel dar. Mit der Eröffnung der Abschreibungsverfügungen sei die Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde bescheinigt. In den Abschreibungsverfügungen werde die Gerichtskasse Bremgarten verpflichtet, Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'399.10 an die Klägerin zurückzuerstatten. Schuldner dieser Rückforderung sei der Kanton Aargau, in dessen Namen das Bezirksgericht Bremgarten handle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Briefkopf der Abschreibungsverfügungen der Kanton Aargau aufgeführt sei, dessen Wappen sich weiter auch im Stempel finde. Damit sei die Identität des auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Schuldners mit jenem auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren zu bejahen. Der Beklagte habe sodann in seiner Stellungnahme weder geltend gemacht, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auferlegt worden seien, seit Erlass der Entscheide getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Dies sei aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit der Entscheide habe der Beklagte ebenfalls weder substantiiert geltend gemacht noch bestünden in dieser Hinsicht irgendwelche Anhaltspunkte. Die Forderung der Klägerin sei durch die im Recht liegenden Rechtsöffnungstitel in vollem Umfang ausgewiesen und fällig. Dem Rechtsöffnungsbegehren sei demnach über den begehrten Betrag zu entsprechen. Mangels Nachweises der Zustellung der Mahnung vom 26. Oktober 2022 sei auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten abzustellen, welche am 14. November 2022 erfolgt sei. Dementsprechend sei für die geltend gemachten Verzugszinsen ab diesem Datum Rechtsöffnung zu erteilen.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin lege als Rechtsöffnungstitel drei Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 in den Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 ins Recht. Diese seien gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellten insofern definitive Rechtsöffnungstitel dar. Mit der Eröffnung der Abschreibungsverfügungen sei die Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde bescheinigt. In den Abschreibungsverfügungen werde die Gerichtskasse Bremgarten verpflichtet, Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'399.10 an die Klägerin zurückzuerstatten. Schuldner dieser Rückforderung sei der Kanton Aargau, in dessen Namen das Bezirksgericht Bremgarten handle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Briefkopf der Abschreibungsverfügungen der Kanton Aargau aufgeführt sei, dessen Wappen sich weiter auch im Stempel finde. Damit sei die Identität des auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Schuldners mit jenem auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren zu bejahen. Der Beklagte habe sodann in seiner Stellungnahme weder geltend gemacht, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auferlegt worden seien, seit Erlass der Entscheide getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Dies sei aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit der Entscheide habe der Beklagte ebenfalls weder substantiiert geltend gemacht noch bestünden in dieser Hinsicht irgendwelche Anhaltspunkte. Die Forderung der Klägerin sei durch die im Recht liegenden Rechtsöffnungstitel in vollem Umfang ausgewiesen und fällig. Dem Rechtsöffnungsbegehren sei demnach über den begehrten Betrag zu entsprechen. Mangels Nachweises der Zustellung der Mahnung vom 26. Oktober 2022 sei auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten abzustellen, welche am 14. November 2022 erfolgt sei. Dementsprechend sei für die geltend gemachten Verzugszinsen ab diesem Datum Rechtsöffnung zu erteilen.

2.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung am 20. Oktober 2022 und damit vor Einleitung der Betreibung getilgt zu haben. In der "Unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" vom 29. November 2021 habe die Klägerin unwiderruflich erklärt, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der damaligen Beklagten noch abzuschliessenden Vergleich über das Konto der Anwaltskanzlei C. abzuwickeln seien. Die Unwiderruflichkeit dieser Erklärung führe dazu, dass auch nach der Auflösung des Mandatsverhältnisses der Klägerin mit ihren damaligen Rechtsvertretern die Zahlungsabwicklung der abzuschliessenden bzw. abgeschlossenen Vergleiche über das Konto der C. erfolgen müsse. Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kostenvorschüsse durch die Gerichtskasse Bremgarten auf das Konto der C. sei per 20. Oktober 2022 erfolgt.

3.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch gerichtliche Abschreibungsverfügungen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stellen hinsichtlich des Kostenpunkts gerichtliche Entscheide dar, was sich daraus ergibt, dass sie insoweit nicht bloss deklaratorischen Charakter aufweisen und mit Beschwerde anfechtbar sind (BGE 139 III 133 E. 1.2; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 241 ZPO).

Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Gerichtskasse Bremgarten je in Dispositiv-Ziff. 2 der Abschreibungsverfügungen der Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 vom 21. September 2022 an, der Klägerin zu viel geleistete Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 21'143.60, Fr. 9'561.50 und Fr. 12'694.00 zurückzuerstatten. Alle Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 43'399.10 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

3.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Insbesondere machte er nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf die unwiderrufliche Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 durch Zahlung auf das Konto der C. am 20. Oktober 2022 getilgt. Die entsprechenden Belege reichte er ebenfalls nicht der Rechtsöffnungsrichterin, sondern erst der Beschwerdeinstanz ein. Bei den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und den mit ihr eingereichten Beweismitteln handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden können.

3.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen.

3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen.

4.

Der Beklagte beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'399.10.

Aarau, 28. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber