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Entscheid

ZSU.2023.43

ZSU.2023.43 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-04-05

5. April 2023Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.43 (SG.2023.10) Art. 56 Entscheid vom 5. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs Sachv...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.43 (SG.2023.10) Art. 56

Entscheid vom 5. April 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 27. September 2022 für eine Forderung von Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 16. Januar 2022 und für einen "Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR" von Fr. 913.00.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Oktober 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 1. Dezember 2022 zugestellt worden war.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 28. Februar 2023:

" 1. Über B. GmbH, […], wird mit Wirkung ab 28. Februar 2023, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge rechtzeitiger Bezahlung der Konkursforderung.

3.2. Am 7. März 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.

3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. März 2023 die aufschiebende Wirkung.

3.4. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023:

" 1. Der durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Zofingen mit Entscheid vom 28. Februar 2023 im Verfahren SG.2023.10 über die B. GmbH mit Sitz in S. eröffnete Konkurs sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers."

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin durch Überweisung am 27. Februar 2023 vor der Konkurseröffnung getilgt. Die Postquittung habe sie am 28. Februar 2023 per E-Mail an das Bezirksgericht Zofingen gesandt.

2.2. Die Beklagte hat die in der Beschwerde behauptete Zahlung an die Klägerin von gesamthaft Fr. 9'900.35 per Valuta 27. Februar 2023 durch Einreichung der Postquittung belegt (Beschwerdebeilage) und die Klägerin hat mit Beschwerdeantwort bestätigt, dass ihre Forderung vollständig beglichen worden sei. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist.

3.

Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht erst nach erfolgter Konkurseröffnung vom 28. Februar 2023, 08:00 Uhr, mitzuteilen (vgl. E-Mail vom 28. Februar 2023, 16:26 Uhr [Beschwerdebeilage]), die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2023 aufgehoben und erkannt:

1.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser