ZSU.2023.54
ZSU.2023.54 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-06-28
28. Juni 2023Deutsch30 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.54 (SZ.2022.86) Art. 29 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin 1 A._____, [...] Kläger 2 B._____, [...] 1 und 2 vertreten d...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.54 (SZ.2022.86) Art. 29
Entscheid vom 28. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin 1 A._____, [...]
Kläger 2 B._____, [...]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte 1 C._____, [...]
Beklagter 2 D._____, [...]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, Oberdorfstrasse 28, 5703 Seon
Gegenstand Vollstreckung
Sachverhalt
1.
Die benachbarten Parteien schlossen an der Schlichtungsverhandlung vom 22. Juni 2022 vor dem Friedensrichteramt XII des Kantons Aargau den folgenden Vergleich:
" 1. Ziffer "1, c" des Rechtsbegehrens: Die Platane (Nr. 3) gemäss beiliegenden Plans bleibt bestehen und wird durch die Beklagten ein mal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner/in zurückgeschnitten. Der Rückschnitt muss in der Breite in Absprache mit dem Fachmann/Fachfrau eingekürzt werden. Das Laub wird im Herbst durch die Beklagten wöchentlich zusammengenommen und entsorgt.
Ziffer "1" des Rechtsbegehrens: Der Aprikosenbaum wird durch die Beklagten bis Ende November 2022 entfernt. Die Kamelie und die weidenblättrige Birne (Zierbirne) werden unter einem regelmässigen Schnitt von
1.80 Meter gehalten und die Klettertrompete ist bis Oberkante entlang des Torbogens zu halten. Die Beklagten werden die Tamariske bis auf 3 Metern unter Schnitt halten. Die Beklagten räumen den Klägern das Kapprecht ein, falls die Pflanzen auf das Grundstück der Kläger ragen.
2.
Ziffer "3" des Rechtsbegehrens: Die Befestigung der Trennwand wird vom Regenrohr entfernt und auf dem Grundstück der Beklagten neu befestigt.
3.
Ziffer "4" des Rechtsbegehrens: Die Beklagten erklären sich bereit, Blumenampeln, Laternen und sonstige Vorrichtungen künftig entweder auf die rechte Seite anzubringen oder so zu platzieren, dass die Grundstücksgrenze der Gesuchsteller nicht überschritten wird.
4.
Ziffer "5" und "6" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen diese Anträge zurück.
5.
Ziffer "7" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen den Antrag zurück.
6.
Ziffer "8" des Rechtsbegehrens: Auf dem Fussweg der Parzelle [...] (vom Parkplatz her kommend), dürfen keine dauernd oder längerfristig hinderliche Gegenstände stehen infolge Fusswegrechts z.G. der Kläger. Die Pflanzen am Fussweg entlang dürfen 20 cm gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags nicht überragen, so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist.
7.
Ziffer "2" des Rechtsbegehrens: Die Kläger ziehen den Antrag zurück.
8.
Die Weigelie wird künftig von den Beklagten 20 cm über die Aussenseite des Bodenbelags des Fussweges unter Schnitt gehalten.
9.
Die Schlichtungskosten von CHF 300.00 werden in Parität von den Parteien übernommen und mit dem Kostenvorschuss der Kläger von CHF
300.00 verrechnet. Die Beklagten entrichten ihren Anteil von CHF 150.00 bis Ende Juli 2022 an die Kläger via Rechtsanwalt.
10.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
11.
Das Verfahren ist damit erledigt und wird von der Kontrolle abgeschrieben. Beide Parteien erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar dieses Vergleiches."
2.
2.1. Mit Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge:
" 1. Der vom Friedensrichteramt Kreis XII am 22. Juni 2022 geschlossene Vergleich sei zu vollstrecken.
2.
Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende Platane von einem Fachmann/Fachfrau innert 20 Tagen korrekt zuschneiden zu lassen.
3.
Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende Platane in jeglicher Hinsicht selber zurückzuschneiden.
4.
Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die auf GB Q., Parzellen-Nr. [...], stehende weidenblättrige Zierbirne unter einem Schnitt von 1.80 Meter, die Klettertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens und die Tamariske bis auf drei Meter unter Schnitt zu halten und die Pflanzen innert 20 Tagen entsprechend zurückzuschneiden.
5.
Den Gesuchsgegnern sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die am Fussweg der Parzelle-Nr. [...] wachsenden Pflanzen 20 Zentimeter unter Schnitt zu halten, sodass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt wird und die Pflanzen innert 20 Tagen entsprechend zurückzuschneiden
6.
Nach unbenütztem Ablauf der Vollstreckungsfrist seien die Gesuchsteller zur Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, indem sie einen Fachmann nach eigener Wahl beauftragen und die vollstreckungsbetroffenen Pflanzen auf Kosten der Gesuchsgegner zurückschneiden lassen.
7.
Die Gesuchsteller seien grundsätzlich berechtigt zu erklären, jegliche Pflanzen, welche vom Vergleich vom 22. Juni 2022 betroffen sind, von einem Fachmann auf Kosten der Gesuchsgegner zurückschneiden zu lassen, wenn die Höhen oder Abstände nicht eingehalten werden.
8.
Die Gesuchsgegner seien zur Bezahlung einer Ordnungsbusse gem. Art.
343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2, 4 und 5 zu verpflichten.
9.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner."
2.2. Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 stellten die Beklagten folgende Anträge:
" 1. Das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsteller."
2.3. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 28. Februar 2023:
" 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 der Gesuchsteller wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Vorschuss in selber Höhe verrechnet.
3.
Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchgegnern eine Parteientschädigung von CHF 2'132.45 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 152.45) zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau am 13. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Platane fachmännisch durch
einen Gärtner zurückzuschneiden, die Kamelie, die weidenblättrige Zierbirne, die Klettertrompete und die Tamariske entsprechend dem Vergleich vom 22. Juni 2022 unter Schnitt zu halten sowie sämtliche Pflanzen entlang des Fusswegs 20 cm unter Schnitt zu halten.
Eventualiter
In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an die Vorinstanz zur Vollstreckung des vor Friedensrichteramts Seengen geschlossenen Vergleichs vom 22. Juni 2022 zurückzuweisen.
2.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
3.
Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'132.45 auszurichten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 stellten die Beklagten folgende Anträge:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführer."
Erwägungen
1.
1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Klägern am 2. März 2023 zugestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Kläger vom 13. März 2023 ist einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO).
1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Klägern am 2. März 2023 zugestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Kläger vom 13. März 2023 ist einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich, mithin offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 3 f. zu Art. 326).
2.
Streitgegenstand ist die Vollstreckung des zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt XII des Kantons Aargau geschlossenen Vergleichs vom 22. Juni 2022. Konkret machen die Kläger geltend, die Beklagten hätten diverse Anpflanzungen (Platane, Kamelie, weidenblättrige Zierbirne, Klettertrompete, Tamariske, sowie weitere, am Fussweg der Parzelle-Nr. [...] wachsende Pflanzen) nicht vergleichsgemäss unterhalten bzw. unter Schnitt gehalten (Vergleich Ziffern 1, 6 und 8).
3.
Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate wie der gerichtliche Vergleich (vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO für das Schlichtungsverfahren). Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheides von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Da ein gerichtlicher Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, erwächst er umgehend mit seinem Abschluss in formelle Rechtskraft. Er ist damit formell vollstreckbar i.S. von Art. 336 Abs. 1 ZPO. Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).
4.
4.1. Hinsichtlich der Platane erwog die Vorinstanz, Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 halte u.a. fest, die Platane sei einmal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner zurückzuschneiden. Die Kläger möchten aus der Formulierung von Ziffer 1 herauslesen können, dass der Beklagte selber keinerlei Handlungen vornehmen dürfe, seien es auch nur untergeordnete oder solche in Absprache mit einem Fachmann. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, sofern ihm dieser klare Anweisungen gebe (Gesuchsantwortbeilage [AB] 4). Wie dem Schreiben der E. GmbH zu entnehmen sei, sei die Einkürzung der Hauptäste durch den Gärtner selbst, der notabene als Fachmann bezeichnet werden müsse, vorgenommen worden. Inwiefern aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Juni 2022 hervorgehen solle, dass zusätzlich ein Platanenfachmann beigezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar und bedürfe keiner weiterer Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 1).
4.2. Die Kläger bringen hierzu vor, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch die explizite Vereinbarung im Vergleich, dass der Rückschnitt durch einen Fachmann/Fachfrau zu erfolgen habe, deutlich werde, dass der Rückschnitt durch die Beklagten selbst nicht zulässig sei. Lediglich der Rückschnitt in der Breite dürfe gemäss dem Vergleich durch die Beklagten selbst erfolgen. Aus den eingereichten Fotos vom September 2022 sei jedoch ersichtlich, dass der Beklagte nicht nur einen Rückschnitt in der Breite vorgenommen habe, sondern einen vollständigen Rückschnitt der Platane, sodass alle Hauptäste sichtbar geworden seien. Damit hätten die Beklagten den Vergleich klarerweise verletzt (Beschwerde Ziff. II Rz. 10).
4.3. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs wird die Platane "durch die Beklagten ein mal jährlich fachmännisch durch einen Gärtner/in zurückgeschnitten. Der Rückschnitt muss in der Breite in Absprache mit einem Fachmann/Fachfrau eingekürzt werden". Der Schluss der Vorinstanz, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte dem beauftragten Gärtner nicht behilflich sein könne, ist nicht willkürlich. Offenbar erfolgte die Einkürzung der Hauptäste der Platane von der von den Beklagten beauftragten Gartenbauunternehmung. Der Beklagte habe lediglich in Absprache mit dem Unternehmer zur Vorbereitung der Einkürzung die senkrechten Triebe entfernt (AB 4). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
5.
5.1. Die Vorinstanz erwog weiter, dass Ziffer 1 des Vergleichs festhalte, dass die Kamelie und die weidenblättrige Birne (Zierbirne) unter einem regelmässigen Schnitt von 1.80 Metern gehalten werden müssen und die Klettertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens zu halten sei. Die Tamariske sei bis auf 3 Meter unter Schnitt zu halten. In Ziffern 6 und 8 des Vergleichs werde weiter festgehalten, die am Fussweg der Parzelle-Nr. […] entlang wachsenden Pflanzen dürften 20 Zentimeter, gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags, nicht überragen und die Weigelie sei künftig von den Beklagten 20 Zentimeter über die Aussenseite des Bodenbelags des Fusswegs unter Schnitt zu halten. Die Kläger hätten hierzu relativ pauschal vorgebracht, dass die Schnitte nicht eingehalten worden seien. Als Beweismittel hätten die Gesuchsteller diverse Bilder eingereicht, die aber keinerlei Interpretation zulassen würden (Gesuchsbeilagen [GB] 3-9). Es sei weder eine Längenskala erkennbar, noch sei klar, von welcher Basis gemessen worden sei. Mit Ausnahme von zwei Bildern (GB 3 und 4) sei zudem unklar, an welchem Datum die eingereichten Bilder aufgenommen worden seien. Die Beklagten hätten hingegen diverse Bilder und Urkunden eingereicht, die zu beweisen vermöchten, dass die vereinbarten Masse gemäss Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten worden seien (AB 3, 4, 8-15). Gestützt auf AB 3 und 4 sei nachgewiesen, dass die Rückschnitte und Vermessungen von der E. GmbH am 27. Oktober 2022 fachmännisch durchgeführt worden seien. Die Kläger hätten das Gesuch bereits am 28. September 2022 eingereicht, die Rückschnitte seien nachweislich erst am 27. Oktober 2022 erfolgt, d.h. als das Verfahren bereits hängig gewesen sei. Nichtsdestotrotz sei im Vergleich unter Ziffer 1 festgehalten, dass ein regelmässiger Schnitt der Pflanzen zu erfolgen habe. Was unter "regelmässig" zu verstehen sei, sei im Vergleich nicht weiter definiert und dazu könne nur spekuliert werden. Dass ein Rückschnitt der Pflanzen im Herbst am 27. Oktober 2022 erfolgt sei, sei nach Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und widerspreche keinesfalls einer gewissen Regelmässigkeit. Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe "regelmässig" oder "künftig" (vgl. Vergleich Ziff. 8) und des Umstands, dass ein Rückschnitt im selben Jahr zur Herbstzeit erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Umstand sich die Kläger zu stützen versuchten, dass ein Rückschnitt "regelmässiger" oder "zeitlich näher" hätte erfolgen müssen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass einerseits die Beklagten – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – die vereinbarten Masse aus dem Vergleich vom 22. Juni 2022 eingehalten hätten und andererseits die Begriffe "regelmässig" oder "künftig" im Vergleich vom 22. Juni 2022 nicht näher erläutert oder definiert würden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Rückschnitt im Herbst des gleichen Jahres der vereinbarten "Regelmässigkeit" widersprechen würde. Folglich bestehe aktuell weder ein Rechtsschutzinteresse der Kläger, noch hätten sie dieses Rechtsschutzinteresse in zeitlicher Hinsicht bereits am 28. September 2022 vollstrecken lassen können. Die Kläger hätten das Vollstreckungsgesuch verfrüht gestellt. Die durchzusetzende Pflicht sei in zeitlicher Hinsicht nicht vollstreckbar, ohne dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich eine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsste (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, Abs. 3 f.).
5.2. Die Kläger rügen die Auffassung der Vorinstanz, die das Vollstreckungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Vergleich – zumindest ab dem 27. Oktober 2022 – umgesetzt worden und dieser zudem aufgrund der unklaren Umschreibung nicht vollstreckbar sei (Beschwerde Rz. 8 f.). Konkret halte die Vorinstanz zwar korrekt fest, dass die Rückschnitte erst am 27. Oktober 2022 vorgenommen worden seien, was anhand der Beilagen zur Stellungnahme der Beklagten ersichtlich sei. Dass dieser Umstand vorliegend nicht von Bedeutung sei, bejahe die Vorinstanz aber zu Unrecht, da sie verkenne, dass nicht die in den Vergleich aufgenommenen Begriffe "regelmässig" oder "künftig" für die Rückschnitte von Relevanz seien, sondern, dass bezüglich der erwähnten Pflanzen vereinbart worden sei, dass diese unter Schnitt zu halten seien. Die Formulierung halte klar und unmissverständlich fest, dass die Pflanzen zu keiner Zeit die im Vergleich festgelegten maximalen Höhen überschreiten dürften und daher der Rückschnitt der Pflanzen auch jederzeit verlangt werden könne, sofern diese die vereinbarte maximale Höhe überschreiten würden. Der Begriff "künftig" solle nur darauf hinweisen, dass in Zukunft, folglich ab Datum des geschlossenen Vergleichs, gemeint sei (Beschwerde Rz. 11).
5.3. 5.3.1. Den Klägern ist grundsätzlich zuzustimmen, dass "unter Schnitt halten" (auch "unter der Schere halten") gemeinhin dahingehend zu verstehen ist, dass Pflanzen ein vorgeschriebenes (z.B. im Zusammenhang mit kantonalen Abstandsvorschriften) oder vereinbartes Mass jederzeit einhalten müssen. Mithin besteht nicht bloss eine Pflicht, die Pflanzen zurückzuschneiden, sobald sie das vereinbarte Mass überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.4.3); in diesem Fall wäre die Pflicht bereits verletzt. Die Begründung bzw. Vollstreckung einer Verpflichtung, bestimmte Pflanzen unter Schnitt zu halten, dient vielmehr der Prävention eines störenden Zustands. Es handelt sich mithin primär um eine negative Leistungsverpflichtung im Sinne einer Unterlassung negativer Immissionen (z.B. Versperrung der Sicht, Schattenwurf), wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht im Zusammenhang mit Anpflanzungen naturgemäss ein aktives Tätigwerden erfordert, da diese auch ohne weiteres Zutun des Verpflichteten wachsen, und die Verletzung allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Störung begründet. In einem derart gelagerten Fall kann auch nicht näher bestimmt werden, in welchem konkreten Zeitpunkt (z.B. Kalenderdatum) die Pflicht zu erfüllen ist, da Gegenstand gerade die dauernde Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands ist. Dies ändert aber an deren Bestimmtheit bzw. Vollstreckbarkeit nichts. Auch (reine) Unterlassungspflichten lassen sich vollstrecken, soweit genügend bestimmt ist, welches Verhalten zu unterlassen ist (vgl. Art. 343 ZPO).
5.3.2. Demgegenüber lässt die Formulierung betreffend die Kamelie und die Zierbirne, welche "unter einem regelmässigen [Hervorhebung durch das Gericht] Schnitt von 1.80 Meter gehalten [werden]", Auslegungsspielraum. So könnte einerseits gemeint sein, dass die Pflanzen regelmässig auf bzw. unter 1.80 Meter zurückzuschneiden sind – wobei der Begriff regelmässig auslegungsbedürftig ist –, oder aber auch, dass die Pflanzen so regelmässig zurückzuschneiden sind, dass sie die Grenze von 1.80 Metern nie überschreiten. Wie das "Unter-Schnitt-Halten" in Verbindung mit dem Begriff "regelmässig" zu verstehen ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vergleich insofern nicht genügend bestimmt ist, ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Beschwerde ist bezüglich der Kamelie und der Zierbirne abzuweisen.
5.3.3. Auch Ziff. 6 Satz 2 des Vergleichs, wonach die Pflanzen am Fussweg entlang 20 Zentimeter gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags nicht überragen dürfen, so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist, erweist sich sachlich nicht als genügend bestimmt. Der Zusatz, "so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist", lässt Raum für divergierende Auslegungen. Dies zeigt gerade die aufgeworfene Frage, ob die Kiefer ab einer Höhe von 2 Metern den Bodenbelag um mehr als 20 Zentimeter überragen darf, weil ab dieser Höhe nicht mit einer Einschränkung des Fusswegrechts zu rechnen sei. Ob dieser Zusatz als leere Floskel zu verstehen ist oder ihm eigenständige Bedeutung zugemessen wurde, ist in einem Erkenntnisverfahren zu klären, nicht im Rahmen der Vollstreckung. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
5.3.4. Demgegenüber erweisen sich die Bestimmungen betreffend die Klettertrompete, die Tamariske und die Weigelie (Vergleich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 8) entgegen der Auffassung der Vorinstanz als genügend bestimmt. Diesbezüglich wurde namentlich nicht vereinbart, dass die Pflanzen (lediglich) "regelmässig" unter Schnitt zu halten seien. Der Bestimmtheit steht auch der Wortlaut des Vergleichs betreffend die Weigelie, wonach diese durch die Beklagten "künftig" 20 Zentimeter über die Aussenseite des Bodenbelags des Fussweges unter Schnitt gehalten werden (Vergleich Ziff. 8), nicht entgegen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Vergleich damit zeitlich unbestimmt sei, da unklar sei, wann die Rückschnitte zu erfolgen hätten, ist sachlich nicht haltbar, umso mehr betreffend diejenigen Vergleichsbestimmungen, in denen gar nicht von "künftig" die Rede ist. Die Wendung "künftig" könnte allenfalls dahingehend verstanden werden, dass den Beklagten eine Schonfrist eingeräumt wird. Eine solche besteht aber grundsätzlich immer, wenn die Erfüllung der Verpflichtung ein aktives Tun erfordert und sich nicht in einer reinen Unterlassung erschöpft, da den Verpflich-teten Gelegenheit zu lassen ist, ihre Pflichten freiwillig zu erfüllen. Eine allfällige Schonfrist wäre vom Vollstreckungsrichter im Rahmen der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses in pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen (hierzu sogleich). Naheliegender ist aber ohnehin, wie von den Klägern vorgebracht, dass damit lediglich zum Ausdruck kommen sollte, dass die Pflicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs galt, der Wendung mithin keine spezielle Bedeutung zugemessen werden sollte.
5.4. 5.4.1. Wie in sämtlichen Verfahren wird auch im Vollstreckungsverfahren vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein gerichtlicher Entscheid, der zu einem Tun verpflichtet, kann – muss aber nicht – eine Frist enthalten, innert welcher die unterlegene Partei zu erfüllen hat. Enthält der Entscheid keine Frist, so ist er zwar mit der Eröffnung vollstreckbar, doch kann ein Vollstreckungsgesuch erst dann gestellt werden, wenn die unterlegene Partei innert vernünftiger Frist nicht erfüllt hat, oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllen wird, denn jede Partei hat ein Recht, freiwillig zu erfüllen. Auf ein verfrühtes Gesuch ist infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (STAEHELIN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 336 ZPO). Bei Urteilen, die die unterlegene Partei zu einem Unterlassen verpflichten, wird in der kantonalen Praxis mitunter vorausgesetzt, dass die vollstreckungsbeklagte Partei mindestens einmal gegen den zu vollstreckenden Entscheid verstossen hat. Diesfalls bestehe eine berechtigte Befürchtung, dass es erneut zu Missachtungen des Entscheides kommen könnte, weshalb das Rechtsschutzinteresse zu bejahen sei. Habe die unterlegene Partei noch nicht gegen das Urteil verstossen, so könne ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an der Einreichung eines Vollstreckungsgesuches bestehen, wenn die obsiegende Partei begründete Befürchtung hege, dass es demnächst zu einem Verstoss kommen werde (OG ZH RV120007 E. 2.2, PF160022 E. 2.3.1; so auch HAUBENSAK, Die Zwangsvollstreckung nach der zürcherischen Zivilprozessordnung, Ein Beitrag zur neuen zürcherischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, S. 66; wohl auch HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich, Rz. 127; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5 E. 1d). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn nicht die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils, sondern die Vollstreckung einer vergleichsweise begründeten Unterlassungspflicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildet. Diesfalls hat noch gar keine gerichtliche Beurteilung des Rechtsschutzinteresses stattgefunden (vgl. KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Rz. 179, der im Falle von Unterlassungsurteilen zwar die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit einer [erneuten] Überprüfung des Rechtsschutzinteresses im Vollstreckungsverfahren verneint, jedoch auf mögliche Ausnahmen bei Vergleichen hinweist [Fn. 813]).
5.4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Kläger betreffend die Klettertrompete, die Tamariske sowie die Weigelie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung des Vergleichs verfügen. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nach dem Gesagten, wenn die Beklagten ihre im Vergleich vereinbarte Pflicht, die Pflanzen unter Schnitt zu halten, in der Vergangenheit verletzt haben oder sonst aufgrund des Verhaltens der Beklagten die begründete Befürchtung besteht, dass eine Verletzung bevorsteht. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagten Gelegenheit gehabt haben müssen, den Vergleich innert vernünftiger Frist freiwillig zu erfüllen, sofern die vereinbarten Masse im Vergleichszeitpunkt oder kurz darauf noch nicht bzw. nicht mehr erfüllt waren, ansonsten das Gesuch als verfrüht zu betrachten wäre.
5.4.3. Dem Schluss der Vorinstanz, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorhanden war, da der Vergleich spätestens am 27. Oktober 2022 erfüllt war, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Wurde der Vergleich in der Vergangenheit verletzt bzw. besteht die begründete Besorgnis, dass dieser wieder verletzt wird, so hätte die Tatsache, dass der Vergleich zeitweilen erfüllt wurde, nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung gänzlich weggefallen wäre. Zwar hätten die Beklagten in diesem Fall nicht mehr wie beantragt aufgefordert werden müssen, die Pflanzen im Sinne einer (einmaligen) Störungsbeseitigung auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Insofern wäre das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Sie hätten – da ein Rechtsschutzinteresse zumindest diesbezüglich nach wie vor vorläge – etwa unter Androhung von (indirekten) Vollstreckungsmassnahmen aber angewiesen werden können, die Pflanzen so unter Schnitt zu halten, dass sie die vereinbarten Masse nicht überschreiten, wie dies von den Klägern ebenfalls beantragt wurde und mit Beschwerde nach wie vor beantragt wird.
Soweit die Vorinstanz ferner die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung des Vergleichs bis am 27. Oktober 2022, d.h. im Herbst desselben Jahres, noch innert vernünftiger Frist und das Vollstreckungsgesuch vom 28. September 2022 folglich verfrüht erfolgte, ist ihr ebenfalls nicht zuzustimmen. Der streitgegenständliche Vergleich wurde bereits am 22. Juni 2022 geschlossen, d.h. über drei Monate vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und über vier Monate vor der Messung vom 27. Oktober 2022. Zwar erfolgen Rückschnitte erfahrungsgemäss oftmals im Frühling oder Herbst. Dass ein pflichtgemässer Rückschnitt in den Sommermonaten nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.
5.4.4. Die Kläger bestreiten mit Beschwerde, dass der Vergleich am 27. Oktober 2022 eingehalten worden sei. Auf AB 9 sei ersichtlich, dass die Tamariske eben gerade nicht 3 Meter unter Schnitt gehalten sei, da einzelne Äste klar ersichtlich über den Massstab mit einer Höhe von 3 Metern hinausragen würden. Auf AB 11 sei weiter zu sehen, dass zwei Triebe der Klettertrompete über den Bogen hinausragen würden. Ebenfalls werde durch AB 12 und 15 deutlich, dass einerseits die Kiefer auch unterhalb der geltend gemachten zwei Meter Höhe und andererseits auch einzelne Triebe der Weigelie mehr als 20 Zentimeter in den Fussweg hineinragen würden. Auch einzelne Äste, welche über die maximale Höhe hinausragten, würden den Vergleich verletzen. Den Beklagten sei es nicht verboten, die Pflanzen mehr als nur knapp unter die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden. Sie hätten es selbst zu verantworten, dass sie alle paar Tage die wachsenden Pflanzen zurückschneiden müssten (Beschwerde Rz. 12).
5.4.5. Die Beklagten bringen mit Beschwerdeantwort vor, der Vergleich verpflichte sie nach Treu und Glauben nicht zu einem jederzeitigen und zentimetergenauen Unter-Schnitt-Halten der Pflanzen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen, wie hier, nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, und ein zeitweiliges Überwachsen einzelner Triebe in der Wachstumsphase von den Klägern zu dulden sei. Würde anders entschieden, wären die Kläger berechtigt, bei jedem überwachsenden Trieb der Pflanzen eine gerichtliche Vollstreckung zu verlangen, sodass die Parteien zu "Dauergästen" beim Vollstreckungsgericht würden und die nachbarrechtliche Streitigkeit in eine Endlosschleife geriete. Es komme hinzu, dass der Beweis für einen zentimetergenauen Rückschnitt der Pflanzen durch die Beklagten den Beizug einer Fachperson nötig mache, was mit unverhältnismässigen Kosten und Aufwand für die Beschwerdegegner verbunden sei. Die Beschwerdeführer seien anzuhalten, das Augenmass zu bewahren (Beschwerdeantwort Rz. 11). Weiter seien die Fotos der Beklagten, auf welche die Kläger verwiesen, grossmehrheitlich Aufnahmen vor dem 27. Oktober 2022. Bis zum 27. Oktober 2022 seien noch vereinzelt Rückschnitte überwachsender Triebe erfolgt. Zudem verleite die Perspektive der Tamariske auf AB 9 die Kläger zur falschen Annahme, die Äste würden über 2.9 Meter hinausragen (Beschwerdeantwort Rz. 12).
5.4.6. Anhand der beklagtischen Fotos lässt sich zwar tatsächlich nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die Tamariske (AB 9) und die Weigelie (AB 15) die vereinbarten Masse im Zeitpunkt jener Aufnahmen eingehalten haben, oder ob das scheinbare Überragen der Perspektive geschuldet ist. Demgegenüber bringen selbst die Beklagten mit Beschwerdeantwort vor, dass die Fotos mehrheitlich vor dem 27. Oktober 2022 aufgenommen wurden und noch Rückschnitte überwachsender Triebe erfolgt seien. Offenkundig wurde der Vergleich somit nicht jederzeit eingehalten. Weiter lässt sich auch AB 11 betreffend die Klettertrompete entnehmen, dass diese zumindest geringfügig über den Torbogen ragte. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die klägerischen Beilagen sich nicht interpretieren liessen, trifft zumindest hinsichtlich der Klettertrompete offensichtlich nicht zu. Diese hat den Torbogen bereits am 27. August 2022 deutlich überschritten (GB 4). Ob es sich dabei, wie von den Klägern behauptet, um eine Überschreitung von 30 Zentimetern (Gesuch Rz. 8) oder, wie von den Beklagten behauptet (Gesuchsantwort Rz. 8), von lediglich 20 Zentimetern handelte, ist unerheblich. Im einen wie im anderen Fall wäre der Vergleich in einem Zeitpunkt, in dem den Beklagten die Erfüllung des Vergleichs vernünftigerweise möglich und zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 5.4, insb. 5.4.3), klarerweise nicht erfüllt gewesen. Schliesslich lassen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach sich diese nicht verpflichtet sehen, die vereinbarten Maximalhöhen bzw. -breiten jederzeit einzuhalten bzw. wonach ein zeitweiliges Überwachsen zu tolerieren sei, vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.3.1) auf einen fehlenden oder zumindest ungenügenden Erfüllungswillen schliessen. Den Klägern ist zuzustimmen, dass es den Beklagten unbenommen ist, die Pflanzen jeweils genügend zurückzuschneiden, sodass sie nicht jederzeit zu befürchten haben, den Vergleich zu verletzen. Der (neuen) Behauptung der Beklagten, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, ist in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Im Übrigen dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, einen allenfalls unangemessenen Vergleich zu korrigieren bzw. zu ergänzen und ist ihm deshalb die Vollstreckung auch nicht zu versagen (rechtsmissbräuchliche Vollstreckungsgesuche oder die Nichtigkeit der Vereinbarung vorbehalten).
5.4.7. Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass – im Sinne des gesunden Menschenverstands – ein gewisses Augenmass angebracht ist. Dass die Kläger aber über gar kein Rechtsschutzinteresse verfügen würden bzw. das Vollstreckungsgesuch geradezu rechtsmissbräuchlich eingereicht worden wäre, ist nach dem Gesagten jedoch nicht ersichtlich. Daran ändert auch die unbestritten gebliebene Behauptung der Beklagten nichts, dass die Kläger die Beklagten vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht gemahnt haben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 12; Gesuchsantwort Rz. 4). Der direkte Gang zum Richter mag dem nachbarlichen Frieden zwar nicht zuträglich sein. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu werten oder es verfrüht gestellt worden wäre.
6.
6.1. Zusammenfassend ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Vollstreckung zu bejahen. Der Vergleich erweist sich hinsichtlich der Klettertrompete, der Tamariske und der Weigelie auch als vollstreckbar. Folglich sind diesbezüglich antragsgemäss Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.
6.2. 6.2.1. Die gesuchstellende Partei hat lediglich einen (begründeten) Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, d.h. ohne Bindung an einen Parteiantrag, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, Rz. 34 zu § 28). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO folgende Vollstreckungsmassnahmen anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken (lit. b); eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c); eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes (lit. d); oder eine Ersatzvornahme (lit. e).
6.2.2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, den Beklagten für den Fall der Missachtung des Vergleichs eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Die Berechtigung zur Ersatzvornahme erscheint derzeit nicht angezeigt, zumal eine solche den nachbarlichen Konflikt nur noch ausweiten und, sofern diese von einem Dritten auszuführen wäre, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein dürfte. Die Beklagten scheinen sich denn auch nicht prinzipiell gegen die Einhaltung des Vergleichs vom 22. Juni 2022 zu stellen; (zu Unrecht) bestritten wurde bloss der Umfang ihrer Verpflichtung. Da unklar ist, ob die vereinbarten Masse gemäss dem Vergleich zurzeit durch die Beklagten eingehalten werden oder nicht, sind die Beklagten anzuweisen, die Klettertrompete, die Tamariske und die Weigelie spätestens ab dem 1. August 2023 im Sinne des Vergleichs unter Schnitt zu zuhalten.
7.
7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung
der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Vorliegend dringen die Kläger mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Während sich die Beschwerde hinsichtlich der Klettertrompete, der Tamariske und der Weigelie als begründet erweist, trifft dies betreffend die Platane, die Kamelie, die Zierbirne und die Pflanzen entlang des Fusswegs nicht zu. Ermessensweise sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sind folglich zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte den Beklagten aufzuerlegen und werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 750.00 direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, die Gerichtskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagten haben demnach den Klägern, welche einen Vorschuss von Fr. 800.00 geleistet haben, den Betrag von Fr. 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller vom 28. September 2022 werden die Gesuchsgegner angewiesen:
- die Klettertrompete bis Oberkante entlang des Torbogens unter Schnitt zu halten; - die Tamariske bis auf 3 Meter unter Schnitt zu halten; - die Weigelie bis auf 20 Zentimeter über die Aussenseite des Bodenbelags des Fussweges unter Schnitt zu halten.
1.2. Den Anweisungen gemäss Ziffer 1.1 hiervor ist bis spätestens ab 1. August 2023 – und auch darüber hinaus – nachzukommen.
1.3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor wird den Gesuchsgegnern die Ungehorsamsstrafe (Busse) gemäss Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet dabei wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
1.4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit dieses nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in derselben Höhe verrechnet. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich-tet, den Klägern Fr. 750.00 direkt zu ersetzen.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 28. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser