ZSU.2023.6
ZSU.2023.6 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-04-03
3. April 2023Deutsch29 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.6 / ft (SF.2021.46) Art. 30 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Marie-Caroline Messerli, S...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.6 / ft (SF.2021.46) Art. 30
Entscheid vom 3. April 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Marie-Caroline Messerli, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4051 Basel
Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw Sarah Affolter, Good Rechtsanwälte GmbH, Langstrasse 20, 8036 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Unterhalt während des Scheidungsverfahrens
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2012 bewilligte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q. den Parteien das Getrenntleben und genehmigte ihre Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012. Damit hatten die Parteien einen vom Beklagten an die Klägerin monatlich zu bezahlenden ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'140.00 vereinbart.
2.
2.1. Mit Scheidungsklage vom 8. November 2021 beantragte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme unter anderem, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.00 zu bezahlen.
2.2. Mit Eingabe vom 31. März 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anträge auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 erstatteten die Parteien je einen weiteren Parteivortrag. Die Beklagte beantragte neu einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens von Fr. 1'748.00. Die Parteien wurden überdies befragt und nahmen zum Beweisergebnis Stellung.
2.4. Mit Entscheid vom 9. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q.:
"1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2012 (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
- Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Fr. 1'134.50 - Nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Fr. 1'622.00
2.
Das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.
3.
3.1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'834.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 3'931.00
3.2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Existenzminima der Parteien:
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'282.00 (bis Auszug) Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'257.00 (nach Auszug)
Bedarf Gesuchsgegner Fr. 2'110.00
4.
4.1. Den Parteien wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
4.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird MLaw Marie-Caroline Messerli, Rechtsanwältin in Basel, eingesetzt.
4.3. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners wird MLaw Sarah Affolter, Rechtsanwältin in Zürich, eingesetzt.
5.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Die von den Vertretern der Parteien zu Lasten der Gerichtskasse Q. einzureichenden Kostennoten werden nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und ihnen sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)."
3.
3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 27. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
"1.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2022 [recte: 2012] (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) sei der Gesuchsgegner (d.h. der Beschwerdekläger) zu verpflichten, der Gesuchstellerin (d.h. der Beschwerdebeklagten) an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
- Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 229.15
- Nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 914.15'
1.2 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2022 [recte: 2012] (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) sei der Gesuchsgegner (d.h. der Beschwerdekläger) zu verpflichten, der Gesuchstellerin (d.h. der Beschwerdebeklagten) an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
- Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 833
- Nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft CHF 1'101.75'
2.
Es sei Dispositiv-Ziffer 3.1. des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 wie folgt anzupassen:
'Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin CHF 2'122
Einkommen Gesuchsgegner CHF 4'207'
3.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 ersatzlos aufzuheben.
3.2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids vom 9. August 2022 wie folgt anzupassen:
'Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Existenzminima der Parteien:
Bedarf Gesuchstellerin CHF 2'351.15 (bis Auszug)
Bedarf Gesuchstellerin CHF 3'036.15 (nach Auszug)
Bedarf Gesuchsgegner CHF 2'770.15 (bis Auszug)
Bedarf Gesuchsgegner CHF 2'917.65 (nach Auszug)'
4.
Eventualiter sei der Entscheid vom 9. August 2022 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin (d.h. der Berufungsbeklagten) über alle Instanzen."
Im Übrigen beantragte der Beklagte für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung.
3.2. Mit Berufungsantwort datiert am 26. Januar 2021 (recte: 2023) beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen beantragte sie (eventualiter) ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung.
3.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Februar 2023 hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4).
1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die ehelichen Unterhaltsbeiträge. Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime
(BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
1.3. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) erhoben wird oder zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Soweit der Beklagte somit sinngemäss vorbringt, die Klägerin dürfe mangels eigener Berufung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wie z.B. die einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung nicht in Frage stellen (vgl. Eingabe vom 8. Februar 2013 N. 25 zu seinen Wohnnebenkosten und N. 35 zur Telekommunikations- und Versicherungspauschale) kann ihm nicht gefolgt werden.
2.
Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren angepasst werden (Art. 276 ZPO), wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB).
Vorliegend ist unumstritten, dass sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2012 insbesondere infolge der inzwischen erfolgten Pensionierung des Beklagten wesentlich verändert haben. Die Vorinstanz hat den ehelichen Unterhalt daher zurecht neu berechnet.
3.
Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Klägerin, bestehend aus ihrer AHV-Rente, von monatlich Fr. 1'834.00 aus (Erw. 6.2. des angefochtenen Entscheids). Das Einkommen des Beklagten, bestehend aus einer
AHV-Rente von Fr. 1'751.00 und einer Pensionskassenrente von Fr. 2'180.00, bestimmte sie mit monatlich Fr. 3'931.00 (Erw. 6.3. des angefochtenen Entscheids).
Das Existenzminimum des Beklagten (exkl. Steuern) bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'110.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Nebenkosten Fr. 150.00, Krankenkasse KVG Fr. 405.00, Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 25.00) (Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids).
Beim Existenzminimum der Klägerin unterschied die Vorinstanz zwischen einer Phase vor dem beabsichtigten Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und einer zweiten danach. Für die Phase vor dem Auszug bezifferte sie das Existenzminimum (exkl. Steuern) auf Fr. 2'282.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 275.00, Nebenkosten Fr. 250.00, Krankenkasse KVG Fr. 436.00, Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 41.00) (Erw. 5.2.1. des angefochtenen Entscheids). Für die Phase nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft setzte die Vorinstanz das Existenzminimum (ohne Steuern) auf Fr. 3'257.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00, hypothetische Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.00, Krankenkasse KVG Fr. 436.00, Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 41.00) (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids).
Für die Steuern veranschlagte die Vorinstanz bei beiden Parteien monatlich je Fr. 100.00. Den verbleibenden Überschuss verteilte sie hälftig auf die Parteien (Erw. 6.4. des angefochtenen Entscheids).
4.
4.1. Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien (vgl. BGE 111 II 103 Erw. 4; BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3).
4.2. Vorliegend wurde eine Rückwirkung weder beantragt, noch im vorinstanzlichen Entscheid angeordnet. Falls die Phase 1, für welche die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge bestimmt hat, bereits abgelaufen ist, erübrigt es sich daher, darüber im vorliegenden Verfahren noch zu befinden.
4.3. Die erste Phase der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz endet mit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft (Erw. 5.1. des angefochtenen Entscheids). Es ist unumstritten, dass die Klägerin nun in R. wohnt und somit aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist (Berufung N. 20; Berufungsantwort N. 10). Somit ist die erste Phase der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung bereits abgeschlossen und braucht, da keine rückwirkende Abänderung beantragt ist, nicht mehr überprüft zu werden; die Regelung für diese erste Phase ist entsprechend aus dem Entscheiddispositiv zu entfernen.
5.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wurde die AHV-Rente des Beklagten rückwirkend erhöht; sie beträgt neu (seit 1. Januar 2021) Fr. 2'027.00 (Berufung N. 47; Berufungsbeilagen 8 und 9). Zuzüglich der unbestrittenen und unveränderten Pensionskassenrente von Fr. 2'180.00 beläuft sich sein Einkommen neu auf Fr. 4'207.00. Gleichzeitig erhöhte sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien auch die AHV-Rente der Klägerin, welche neu Fr. 2'122.00 beträgt (Berufung N. 48, Berufungsantwort N. 21, Berufungsbeilage 9). Die entsprechende Verfügung der AHV erging erst nach dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie als zulässiges echtes Novum zu berücksichtigen ist. Es ist somit von diesen erhöhten Einkommen der Parteien auszugehen und Dispositivziffer 3.1. des angefochtenen Entscheids, welcher das jeweilige Einkommen der Parteien festhält, ist entsprechend anzupassen.
6.
6.1. 6.1.1. Der Beklagte rügt, dass in seinem Existenzminimum kein höherer Grundbetrag berücksichtigt worden ist.
6.1.2. Die Vorinstanz hat dazu mit Verweis auf Ziff. 1 der aargauischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; SchKG-Richtlinien) ausgeführt, der Grundbedarf betrage Fr. 850.00, da der Beklagte mit seiner Partnerin in einer dauernden Hausgemeinschaft lebe (vgl. Ziff. I./3 der Richtlinien, wonach der Grundbedarf für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen gleich wie bei einem Ehepaar Fr. 1'700.00 beträgt).
6.1.3. 6.1.3.1. Der Beklagte macht mit Berufung geltend, selbst wenn vorliegend eine dauernde Hausgemeinschaft bestehe, entstehe durch diese keine Verbilligung der Lebenskosten in einem Mass, wie dies bei Ehegatten der Fall sei. Die
beiden [Lebenspartner] seien absolut finanziell unabhängig (Berufung N. 38).
6.1.3.2. Der Grund dafür, dass die SchKG-Richtlinien für Ehepaare, eingetragene Partner und zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildenden Personen einen im Vergleich zu mehreren nicht partnerschaftlich verbundenen Einzelpersonen einen tieferen Grundbetrag vorsieht, liegt nicht darin, dass diese Personen finanziell voneinander abhängig wären, sondern dass ihnen aufgrund des Zusammenlebens bei ihren Lebensunterhaltskosten Synergien erwachsen. Dass dies beim Beklagten und seiner Lebenspartnerin weniger der Fall wäre, als bei einem Ehepaar, macht der Beklagte nicht glaubhaft. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beklagten den hälftigen Grundbetrag für zwei in dauernder Hausgemeinschaft lebenden Personen angerechnet hat.
6.1.4. Als Eventualstandpunkt macht der Beklagte geltend, ihm sei – da er im Kanton S. wohnhaft sei - der hälftige Grundbetrag gemäss den SchKG-Richtlinien des Kantons S. von Fr. 890.00 (anstatt Fr. 850.00 nach den aargauischen SchKG-Richtlinien) anzurechnen (Berufung N. 41). Die unterschiedlichen kantonalen SchKG-Richtlinien stimmen grundsätzlich weitgehend überein, sind aber in einzelnen Punkten teilweise mehr oder weniger grosszügig ausgestaltet. Aus Gleichbehandlungsgründen rechtfertigt es sich nicht, bei Parteien mit verschiedenen Wohnorten auf unterschiedliche SchKG-Richtlinien abzustellen, zumal vorliegend auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lebenshaltungskosten im Kanton S. generell höher wären als im Kanton Aargau. Somit bleibt es beim Beklagten mit der Vorinstanz beim hälftigen Grundbetrag für Konkubinatspartner von Fr. 850.00.
6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 600.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.00 im Existenzminimum angerechnet (Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht dazu mit der Berufungsantwort (N. 19) geltend, der Beklagte habe seine Nebenkosten im Umfang von Fr. 150.00 nicht belegt und diese würden bestritten. Der Beklagte bekräftigt mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2023, seiner Lebenspartnerin mindestens Fr. 150.00 an die Nebenkosten zu bezahlen.
6.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Beklagte zunächst, die Wohnkosten inkl. Nebenkosten betrügen Fr. 600.00 (Klageantwort vom 31. März 2022 N. 64, act. 26; auch Duplik, Protokoll S. 5, act. 57). Dies
anerkannte die Klägerin (Replik, Protokoll S. 2, act. 54). Anlässlich der Parteibefragung sagte der Beklagte allerdings aus, er bezahle Fr. 600.00 an die Wohnkosten und monatlich mindestens Fr. 150.00 an die Nebenkosten, insgesamt somit Fr. 750.00, wovon die Vorinstanz in ihrem Entscheid denn auch ausging. Belege für die Nebenkosten liegen jedoch – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – keine vor (weder darüber, dass und in welcher Höhe sie der Lebenspartnerin anfallen, noch für die tatsächliche regelmässige Bezahlung von Fr. 150.00 vom Beklagten an seine Lebenspartnerin).
6.2.3. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647) anfallen. Nachdem dazu weder substanzierte Behauptungen noch Belege vorliegen, sind im Existenzminimum des Beklagten nur die anerkannten Wohnkosten von Fr. 600.00 inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen.
6.3. 6.3.1. Im Weiteren macht der Beklagte Mobilitätskosten von Fr. 85.00 (anstatt wie von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 80.00) geltend, da die Klägerin diesen Betrag anerkannt habe (Berufung N. 45).
6.3.2. Die Klägerin entgegnet dazu, anlässlich der Verhandlung habe die Klägerin lediglich dem Vorschlag des Gerichts zugestimmt, beiden Parteien den gleichen Mobilitätsbeitrag von Fr. 80.00 einzusetzen. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Beklagte einen höheren Mobilitätsbeitrag als die Beklagte haben sollte (Berufungsantwort N. 17).
6.3.3. Der protokollierten mündlichen Replik im vorinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen: "[…], die Mobilität wird anerkannt von Fr. 85.- […]". Damit ist von anerkannten monatlichen Mobilitätskosten beim Beklagten von Fr. 85.00 auszugehen.
7.
7.1. 7.1.1. Der Beklagte rügt, er habe entgegen der Feststellungen der Vorinstanz nicht anerkannt, dass die KVG-Prämie der Klägerin Fr. 436.00 betrage. Diese belaufe sich (ohne VVG-Prämie in Höhe von Fr. 31.00) auf Fr. 405.15. Eventualiter wäre aus Gleichbehandlungsgründen beiden Parteien die KVG- und VVG-Prämien anzurechnen (Berufung N. 10).
7.1.2. Die Klägerin führt dazu aus, ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 447.30 ohne VVG. Dies sei eine leichte Erhöhung im Vergleich zur Prämie aus dem Jahr 2022, welche die Vorinstanz für ihre Berechnung verwendet habe (Fr. 436.00). Fr. 405.00 betrage die KVG-Prämie des Beklagten (Berufungsantwort N. 8).
7.1.3. Der Beklagte gesteht mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ein, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich entgegen seinen Ausführungen beim Betrag von Fr. 31.00 um einen Anteil an der Unfallversicherung handle, der zu berücksichtigen sei. Damit hat es bei den vorinstanzlich als KVG-Prämie bei der Klägerin berücksichtigten Fr. 436.00 sein Bewenden (vgl. auch Berufungsantwortbeilage 3).
7.2. 7.2.1. Der Beklagte beanstandet im Weiteren die der Klägerin (ab dem Zeitpunkt des Auszugs aus der ehelichen Liegenschaft) angerechneten Wohnkosten. Die Vorinstanz ging von Wohnkosten von Fr. 1'500.00 aus, ohne dies näher zu begründen (Erw. 5.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin hat am 8. September 2022 (und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil) einen Mietvertrag per 1. Oktober 2022 für eine 3.5-Zimmerwohnung in R. für Fr. 1'310.00 monatlich zzgl. Nebenkosten (akonto) von Fr. 200.00 abgeschlossen (Berufungsbeilage 4). Der Beklagte macht geltend, es seien (in Anlehnung an die Wohnkosten, welche nach Ergänzungsleistungsrecht in T. maximal akzeptiert werden), der Klägerin nur monatliche Wohnkosten von Fr. 1'210.00 anzurechnen (Berufung N. 12 ff.).
7.2.2. Gemäss Ziffer II./1 lit. b SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person Mietkosten von monatlich Fr. 1'465.00 in der Region 1, von Fr. 1'420.00 in der Region 2 und von Fr. 1'295.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. T. gehört zur Region 3, R. zur Region 2 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html).
7.2.3. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten in der Berufung (N. 16) rechtfertigt es sich nicht, anstatt auf die aktuelle Regelung im Ergänzungsleistungsrecht auf jene im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abzustellen (mit damals noch leicht tieferen Beträgen), da der Unterhalt vorliegend für die Zukunft geregelt wird. Sodann stellt sich die Frage, ob die Zahlen für die Gemeinde T. (bisheriger Wohnort) oder jene für die Gemeinde R. (neuer Wohnort) massgeblich sind. Die Klägerin hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, sie wolle in die Nähe ihrer Kinder ziehen, welche in R. wohnten (act. 58). Der Beklage weist mit seiner Berufung (N. 27) darauf hin, dass lediglich ein Sohn der Klägerin in R. wohne, der zweite wohne in U., was von der Klägerin nicht bestritten wird (vgl. Berufungsantwort N. 10). Der Wunsch der alleinstehenden, mittlerweile 75-jährigen Klägerin, in die Nähe jenes Kindes zu ziehen, das in der Schweiz wohnt, ist nachvollziehbar und spricht – sofern die finanziellen Verhältnisse der Parteien es zulassen - dafür, ihr die angemessenen Wohnkosten in R. anzurechnen.
7.2.4. Die Klägerin macht geltend, die Ehegatten dürften ihren bisher gelebten Lebensstandard weiterhin gleichwertig aufrechterhalten. Der Ehemann wohne in einem wunderschönen Einfamilienhaus am V. (2 Minuten Fussweg zum See) mit seiner langjährigen Partnerin zusammen (Berufungsantwort N. 12). Der Beklagte bringt dazu vor, er wohne nicht in einem Einfamilienhaus, sondern in einem Zweifamilienhaus, d.h. in einem Haus mit zwei Wohnungen. Er bewohne eine Wohnung mit seiner Partnerin. Seine Wohnkosten befänden sich klar im gemäss EL-Recht angemessenen Bereich (Stellungnahme vom 8. Februar 2023 N. 21). Der Beklagte äussert sich damit nicht substanziiert zum Standard seiner Wohnung (insb. Grösse, Anzahl Zimmer, [Eigen-]Mietwert) und bestreitet nicht, dass die neue Wohnung der Klägerin keinem höheren Lebensstandard als seine eigene Wohnsituation entspricht. Dies spricht wiederum dafür – soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen – der Klägerin die von der Vorinstanz gewährten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zuzugestehen.
7.2.5. Der Beklagte betont in seiner Berufung (N. 13), die Parteien lebten in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Die Parteien verfügen jedoch zusammen über einen – wenn auch nicht sehr hohen - Überschuss (vgl. unten Erw. 12.1). Im Übrigen hat sich die Einkommenssituation der Parteien seit dem vorinstanzlichen Entscheid verbessert (vgl. oben Erw. 5). Es ist damit nicht von besonders knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Unter diesen Umständen erscheinen die von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 – angesichts der relativ knappen Differenz zu den in R. im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'420.00 - gerade noch angemessen (auch mit Blick darauf, dass der Wohnstandard des Beklagten ebenfalls nicht tiefer erscheint).
8.
8.1. Die Vorinstanz veranschlagte (ohne weitere Begründung) bei beiden Parteien einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 100.00 (Erw. 6.4. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte beansprucht mit der Berufung (N. 75 ff.) für sich eine Steuerbelastung von monatlich Fr. 400.00. Die Klägerin bestreitet mit der Berufungsantwort (N. 32 ff.) diese Steuerbelastung des Beklagten. Im Eventualstandpunkt spricht sie sich dafür aus, für beide Parteien den gleichen Steuerbetrag von Fr. 400.00 einzusetzen.
8.2. Das Renteneinkommen des Beklagten beträgt jährlich Fr. 50'484.00 (vgl. oben Erw. 5). Davon in Abzug zu bringen sind die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 19'464.00. Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft sind nicht mehr zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese gemäss der gemeinsamen Absicht der Parteien demnächst verkauft wird. Bei der Schätzung der Steuerbelastung des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufungsantwort N. 35) davon auszugehen, dass der Beklagte in Zukunft in W. besteuert wird, selbst wenn er heute noch in T. angemeldet ist, da er einerseits in W. wohnt und andererseits mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft der letzte Bezugspunkt zu T. entfällt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 31'020.00 resultiert nach Berechnung mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine monatliche Steuerbelastung des Beklagten von rund Fr. 185.00.
8.3. Zur Steuerbelastung der Klägerin bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe lediglich Steuern von monatlich Fr. 100.00 geltend gemacht, worauf sie angesichts des Dispositionsgrundsatzes zu behaften sei (Berufung N. 72). Der Beklagte verkennt dabei, dass sich der Dispositionsgrundsatz auf den beantragten Unterhaltsbeitrag bezieht, die Ermittlung der Steuerbelastung als Tatsache, welche der Berechnung des Unterhaltsbeitrages (unter anderem) zugrundeliegt, sich jedoch nach der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime richtet.
Das jährliche Renteneinkommen der Klägerin beträgt Fr. 25'464.00 (vgl. Erw. 5 oben). Hinzu kommen die vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 19'464.00. Das gesamte zu versteuernde Nettoeinkommen der Klägerin beläuft sich somit auf Fr. 44'928.00. Daraus ergibt sich gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Wohnort R. eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 380.00. Allerdings hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass bei ihr von der gleichen Steuerbelastung wie beim Beklagten ausgegangen wird, weshalb auch bei ihr Fr. 185.00 einzusetzen sind.
9.
Der Beklagte beansprucht im Weiteren eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 120.00 (Berufung N. 59). Nachdem den Parteien nach der Deckung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, ist es effektiv angezeigt, ihnen als Teil ihres familienrechtlichen Existenzminimums je eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zuzusprechen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2.). Die Parteien waren sich vor Vorinstanz einig, dass diese Fr. 120.00 betragen soll (vgl. Replik act. 54 und Duplik act. 57). Dem kann gefolgt werden.
10.
Der Beklagte macht zudem geltend, ab Mitte November seien die Hypothekarkosten der (noch nicht verkauften) ehelichen Liegenschaft von monatlich Fr. 275.00 von den Parteien mit je Fr. 137.50 zu tragen und es seien ihm entsprechend Fr. 137.50 in seinem familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen (Berufung N. 63 ff.). Die Klägerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die hälftigen Hypothekarkosten von den Parteien je aus ihrem Überschuss zu tragen seien (Berufungsantwort N. 27). Bei einer je hälftigen Tragung der Hypothekarkosten und hälftigen Teilung des Überschusses ist es im Ergebnis irrelevant, ob die Hypothekarkosten unter dem Titel "angemessene Schuldentilgung" im familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien berücksichtigt werden oder die Parteien diese Kosten aus ihrem Überschuss tragen (vgl. dazu auch Berufungsantwort N. 7). Es kann daher wie im angefochtenen Entscheid dabei bleiben, dass diese Kosten nicht ins familienrechtliche Existenzminimum der Parteien eingerechnet werden.
11.
Die Vorinstanz hat den nach Deckung der Parteien verbleibenden Überschuss hälftig auf die Parteien verteilt (angefochtener Entscheid Erw. 6.4.). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen über ihr familienrechtliches Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalt rechtsgenügend dargetan, weshalb eine Überschussverteilung nicht statthaft sei (Berufung N. 95). Der Beklagte verkennt, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gebührende Unterhalt vom Existenzminimum unterscheidet und sich bei günstigen Verhältnissen nicht darauf beschränkt (BGE 148 III 358). Wenn wie hier keine Kinder in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind, wird der Überschuss in der Regel hälftig geteilt, es sei denn, konkrete Besonderheiten des Falles würden eine andere Verteilung nahelegen. Sodann ist eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3.). Vorliegend sind weder konkrete Besonderheiten ersichtlich, welche eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Überschussverteilung begründen könnten, noch macht der Beklagte eine Sparquote geltend. Entsprechend hat die Klägerin Anspruch auf einen hälftigen Überschussanteil. Daran ändert bei der Bestimmung von ehelichem Unterhalt auch nichts, dass die Parteien (wie in N. 93 der Berufung vorgebracht) seit über zehn Jahren getrennt sind.
12.
12.1. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'207.00 und der Klägerin von Fr. 2'122.00 auszugehen (vgl. oben Erw. 5).
Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt Fr. 2'270.00 (Grundbetrag Fr. 850.00 [vgl. oben Erw. 6.1], Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 600.00 [vgl. oben Erw. 6.2], Krankenkasse KVG Fr. 405.00, Mobilität Fr. 85.00 [vgl. oben Erw. 6.3], Arztkosten Fr. 25.00, Steuern Fr. 185.00 [vgl. oben Erw. 8.2], Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 120.00 [vgl. oben Erw. 9].
Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 3'562.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.00 [vgl. oben Erw. 7.2], Krankenkasse KVG Fr. 436.00 [vgl. oben Erw. 7.1], Mobilität Fr. 80.00, Arztkosten Fr. 41.00, Steuern Fr. 185.00 [vgl. oben Erw. 8.3], Telekommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 120.00 [vgl. oben Erw. 9].
Die Parteien generieren somit einen gemeinsamen Überschuss von Fr. 497.00 (Fr. 4'207.00 + Fr. 2'122.00./. Fr. 2'270.00./. Fr. 3'562.00). Der hälftige Überschussanteil der Parteien beträgt je Fr. 248.50.
Der gebührende Unterhalt der Klägerin beziffert sich folglich auf Fr. 1'688.50 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'562.00 + Überschussanteil Fr. 248.50./. eigenes Einkommen Fr. 2'122.00).
12.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin (in der hier noch relevanten Phase ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft) einen leicht tieferen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'622.00 ausgesprochen. Nachdem die Klägerin selber keine Berufung erhoben hat, hat es in Anwendung der Dispositionsmaxime sein Bewenden dabei.
13.
Der Beklagte bringt bezüglich Dispositiv-Ziffer 3.2. des angefochtenen Entscheids vor, es sei nicht ersichtlich, wieso darin die Existenzminima der
Parteien festgehalten würden. Dem Erfordernis von Art. 282 ZPO sei genüge getan, wenn die Grundlagen der Unterhaltsberechnung in der Begründung ausgeführt seien (Berufung N. 106 f.). Diese Ausführungen sind zutreffend; entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3.2. ersatzlos aufzuheben.
14.
Im Ergebnis ist die Berufung ganz überwiegend und insbesondere in Bezug auf die Höhe des zu bezahlenden Unterhaltsbetrags abzuweisen. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'360.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT)]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 180.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).
15.
15.1. Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Klägerin stellt einen entsprechenden Antrag mit der Berufungsantwort nur eventualiter. Nachdem ihrem Kostenbegehren entsprochen wird, wird dieser Eventualantrag gegenstandslos.
15.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2, 4D_69/2016 Erw. 5.4.3). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat aber für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.).
Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. Erw. 5; BGE 4D_41/2009 Erw. 3). Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 87 f.).
15.3. Die Parteien sind Gesamteigentümer ihrer ehemaligen ehelichen Liegenschaft in T.. Der Beklagte führt dazu aus, die Liegenschaft sei aktuell als Vermögenswert nicht verfügbar; innert nützlicher Frist seien mithilfe der Liegenschaft keine liquiden Mittel erhältlich zu machen. Auf der Liegenschaft laste eine Hypothek von Fr. 300'000.00. Eine Erhöhung der Hypothek sei nicht möglich; beide Parteien lebten knapp am Existenzminimum und könnten daher eine Belastbarkeitsvorgabe der Bank nicht erfüllen (Berufung N. 118).
15.4. Gemäss Immobilienbewertung der C. vom 19. November 2021 (Beilage 7 zur Eingabe des Beklagten vom 31. März 2022), S. 6, beträgt der bereinigte Marktwert der Liegenschaft Fr. 609'000.00 und gemäss der Bewertung von D. Fr. 620'000.00 (Berufungsantwortbeilage 8, S. 20). Letzteres Unternehmen empfiehlt einen Angebotspreis von Fr. 690'000.00 bei einer Marktpreisspanne von Fr. 570'000.00 – Fr. 670'000.00 (Berufungsantwortbeilage 8, S. 21, Beilage 8 zur Eingabe des Beklagten vom 31. März 2022). Sodann bekunden beide Parteien übereinstimmend die Absicht, die Liegenschaft zu verkaufen (vgl. Berufungsantwort N. 46). Der Beklagte führt nicht aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Liegenschaft innert nützlicher Frist zu veräussern, woraus bei der angegebenen Hypothekarbelastung von Fr. 300'000.00 ein (auf die Parteien aufzuteilender) Reinerlös von rund Fr. 300'000.00 resultieren dürfte. Der Beklagte verfügt damit über ausreichende Vermögenswerte, um die Prozesskosten zu decken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q. vom 9. August 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.
In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2012 (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 1'622.00 zu bezahlen.
3.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'122.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 4'207.00
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'360.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 3. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess