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Entscheid

ZSU.2023.60

ZSU.2023.60 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-04-20

20. April 2023Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.60 (SG.2023.13) Art. 62 Entscheid vom 20. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurseröffnung...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.60 (SG.2023.13) Art. 62

Entscheid vom 20. April 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Konkurseröffnung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C.") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes S. vom 31. März 2022 für eine Forderung von Fr. 3'500.00.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 4. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 15. Juni 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. März 2023:

" 1. Über B., Inhaber EF C., […], wird mit Wirkung ab 14. März 2023, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 20. März 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. März 2023 (Postaufgabe am 24. März 2023) Beschwerde und beantragte:

" Die Konkurseröffnung sei zu stoppen.

Allfällig sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Da ich die deutsch Sprach nicht beherrsche ist mir falls möglich ein Dolmetscher zuzuweisen."

3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2. Der Beklagte unterlässt es im vorliegenden Verfahren, die Bezahlung der Konkursforderung mittels Urkunde nachzuweisen. Indem er vorbringt, dem Betreibungsamt Fr. 4'000.00 bezahlt zu haben, wobei das Betreibungsamt bei der Befriedigung der Gläubiger die Steuerverwaltung "bevorzugt" habe, gesteht er sodann selber ein, dass die Konkursforderung bis anhin nicht bezahlt wurde, wobei er im Übrigen auch die behauptete Zahlung von Fr. 4'000.00 an das Betreibungsamt nicht belegt. Der Beklagte hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Februar 2023 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 6]) ergibt, bezahlt zu haben. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegte und die Gläubigerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 9]), sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben.

Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Entsprechend hat sich sein Verfahrensantrag um Bestellung eines Dolmetschers erübrigt, wobei es ohnehin die Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, sich innert der laufenden Rechtsmittelfrist um entsprechende Unterstützung zu bemühen und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht für das (schriftliche) Beschwerdeverfahren in prozessualer Hinsicht nicht vorgesehen ist.

3.

3.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2.2. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. März 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser