Lexipedia

Entscheid

ZSU.2023.66

ZSU.2023.66 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-06-26

26. Juni 2023Deutsch45 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.66 / ft (SF.2023.1) Art. 45 Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Recht...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.66 / ft (SF.2023.1) Art. 45

Entscheid vom 26. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden

Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Gesuch vom 19. Januar 2023 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens, u.a. mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts an den Unterhalt der unter ihre Obhut zu stellenden Kinder C. (geb. tt.mm. 2011) und D. (geb. tt.mm. 2013) monatlich mindestens je Fr. 1'091.00 (davon Fr. 417.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen und ihr persönlich monatlich Fr. 250.00 Unterhalt zu bezahlen.

1.2. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 beantragte der Beklagte im Unterhaltspunkt, er sei zu verpflichten, ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bis 25. Mai 2023 an den Barunterhalt von C. und D. monatlich je Fr. 674.00 (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt sei er nicht zu verpflichten.

1.3. Am 2. März 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Im Unterhaltspunkt hielten die Parteien in Replik und Duplik an ihren Anträgen fest. Mit gleichentags gefälltem Entscheid stellte das Gericht C. und D. unter die Obhut der Klägerin und erkannte (u.a.) im Unterhaltspunkt:

"4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. und D. monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen:

Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023) - Je Fr. 1'024.45 (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 233.75)

Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) - Je Fr. 817.00 (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 142.95)

Phase 3 (ab 01.08.2025) - Je Fr. 651.50 (nur Barunterhalt)

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen:

Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023) - Fr. 250.00

Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) - Fr. 0.00

Phase 3 (ab 01.08.2025) - Fr. 0.00"

2.

2.1. Mit fristgerechter Berufung vom 29. März 2023 gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgende Neufassung der Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids:

"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. […] und D. […] monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen.

Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023) - Je Fr. 790.00 (nur Barunterhalt)

Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) - Je Fr. 0.00

Phase 3 (ab 01.08.2025) - Je Fr. 0.00"

2.2. Am 5. Mai 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.

2.3. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, sofern ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss vom 8. Mai 2023 an das Familiengericht Q. abgewiesen werde.

2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das

Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).

1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).

1.4. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).

1.5. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Tatsachen sind in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Ungenügend sind auch pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2).

1.6. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).

1.7. Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3).

2.

Zur Beurteilung steht vorliegend der Kinderunterhalt der Kinder C. und D., welchen die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (Erw. 3 unten) ermittelt hat, was grundsätzlich - und zu Recht - unbeanstandet geblieben ist.

2.1. In Phase 1 (15. März 2023 bis 31. Mai 2023) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 2'578.65 (Einkommen Fr. 6'063.60 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'484.95 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, vollumfänglicher Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 821.50]) und für die Klägerin ein Manko von Fr. 467.55 (Einkommen Fr. 2'368.30 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 2'835.85 [u.a. Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Arbeitsweg Fr. 129.60]). Das Manko der Klägerin wurde den Kindern mit je Fr. 233.75 als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Der Barunterhalt der Kinder wurde auf je Fr. 674.05, zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulagen, festgelegt. Nach Deckung des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) und des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Überschuss von Fr. 763.00. Von diesem wurden der Klägerin vorab Fr. 63.00 aufgrund ihrer überobligatorischen Arbeitsleistung zugewiesen. Der danach noch verbleibende Überschuss (Fr. 700.00) wurde nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 resp. Fr. 233.75 je Elternteil; 1/6 resp. Fr. 116.65 je Kind) aufgeteilt. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 1'024.45 pro Kind (Barbedarf Fr. 674.05, Betreuungsunterhalt Fr. 233.75, Überschussanteil Fr. 116.65), zzgl. Kinderzulage. Für die Klägerin ergab sich ein (aufgrund der Dispositionsmaxime beschränkter; Art. 58 ZPO) Ehegattenunterhalt von Fr. 250.00 (rechnerisch: Fr. 63.00 + Fr. 233.75) (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8).

2.2. In Phase 2 (1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 1'636.55 (Fr. 5'220.00 - betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'583.45 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, gekürzter Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 780.00]) und für die Klägerin ein Manko von Fr. 285.85 (Einkommen Fr. 2'450.00 - betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'735.85 [u.a. Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Arbeitsweg Fr. 129.60]). Das Manko der Klägerin wurde den beiden Kindern mit je Fr. 142.95 als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Der Barunterhalt der Kinder wurde auf je Fr. 674.05, zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulagen, festgelegt. Nach Deckung des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) und des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Überschuss von Fr. 2.60, der dem Beklagten belassen wurde. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 817.00 pro Kind, zzgl. Kinderzulage (Raum für Ehegattenunterhalt verblieb nicht) (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8).

2.3. In Phase 3 (ab 1. August 2025) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 1'495.05 (Fr. 5'220.00 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'724.95 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, Arbeitsweg Fr. 120.00, vollumfänglicher Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 821.50]) und für die Klägerin einen Überschuss von Fr. 429.15 (Fr. 3'265.00 - Fr. 2'835.85). Nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Gesamtüberschuss von Fr. 576.10 (Überschuss Beklagter Fr. 1'495.05 + Überschuss Klägerin Fr. 429.15 – ungedeckter Barbedarf Kinder von 2x Fr. 674.05), der nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 resp. Fr. 192.05 je Elternteil; 1/6 resp. Fr. 96.00 je Kind) aufgeteilt wurde. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 770.05 pro Kind (Barbedarf Fr. 674.05, Überschussanteil Fr. 96.00), zzgl. Kinderzulage (Raum für Ehegattenunterhalt verblieb nicht). Da der Beklagte nicht in der Lage sei, den gebührenden Kinderunterhalt (Fr. 1'540.10) bei einer Leistungsfähigkeit von Fr. 1'303.00 (Überschuss Fr. 1'495.00 – Überschussanteil Fr. 192.05) zu bezahlen, habe sich die Klägerin daran zu beteiligen. Ihre Leistungsfähigkeit belaufe sich auf Fr. 237.10 (Überschuss Fr. 429.15 - Überschussanteil Fr. 192.05) und betrage damit rund 15 % des gesamten gebührenden Kinderunterhalts. Entsprechend habe sie den Barunterhalt der Kinder mit je Fr. 118.55 zu tragen. Der Rest von Fr. 651.00 pro Kind habe der Beklagte zu bezahlen (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8).

3.

Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (vgl. oben). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend

verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Bei Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen etc. einzubeziehen. Eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat nicht zu erfolgen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz (Urteil, S. 19 ff.) rechnete der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen aus ihrer unselbständigen Teilzeiterwerbstätigkeit (seit 1. November 2021) im [...] des F. an, in Phase 1 (15. März 2023 bis 31. Mai 2023) Fr. 2'368.30 (Durchschnitt von 0.5 Monaten 50 %-Pensum und 2.5 Monaten 60 %-Pensum), in Phase 2 (1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025) Fr. 2'450.00 (60 %-Pensum) und in Phase 3 (ab 1. August 2025; Eintritt D. in die Oberstufe; Schulstufenmodell) hypothetisch Fr. 3'265.00 (80 %-Pensum). Von der Anrechnung eines zusätzlichen Einkommens aus selbständigem Nebenerwerb ([...]) sah die Vorinstanz ab. Es sei unstrittig, dass die Klägerin zusätzlich zu ihrer Anstellung im F. zumindest bis Ende 2022 ein [...] geführt habe. Während die Klägerin die Einstellung dieser Tätigkeit per 1. Januar 2023 geltend mache, vermute der Beklagte das Gegenteil resp. wolle ihr ein Verzichtseinkommen anrechnen. Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – habe gegenüber der SVA Aargau (im Hinblick auf die Berechnung der Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende) glaubhaft machen können, dass sie im Jahr 2023 voraussichtlich kein Einkommen aus dem Betrieb ihres [...] erzielen werde. Auch wenn es sich dabei um eine vorläufige Einschätzung handle und die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge erst nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung festlege, dürfe dies grundsätzlich als gewichtiger Anhaltspunkt für die tatsächliche Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Das fragliche Schreiben der SVA datiere zwar vom 18. Januar 2023, sodass erstaune, dass die Klägerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 19. Januar 2023 selber noch von einem monatlichen Nebenerwerbseinkommen von Fr. 500.00 ausgegangen sei. Zudem habe die Klägerin an der Verhandlung angegeben, dass sie zumindest noch im "letzten Monat" (also wohl im Februar 2023) Dienstleistungen für gewisse Kundinnen erbracht habe, wobei dies lediglich als Dankeschön für die Unterstützung bei der Wohnungssuche gedacht gewesen und sie hierfür nicht bezahlt worden sei. Es sei damit aus Sicht des Gerichts zwar nicht vollständig auszuschliessen, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2023 – und damit entgegen ihrer Deklaration gegenüber der SVA – doch noch zumindest vereinzelt Dienstleistungen erbracht habe, welche ihrem [...] zuzurechnen wären. Jedoch scheine dies vorliegend letztlich nicht relevant. Denn selbst wenn dem so gewesen wäre, erscheine es im erhöhten Masse glaubhaft, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Pensumserhöhung per 1. April 2023 (doch noch) den Entschluss gefasst habe, ihre selbstständige Nebenerwerbstätigkeit aus Kapazitätsgründen aufzugeben, zumal sie sich daneben (spätestens ab der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) auch noch grundsätzlich alleine um die beiden Kinder zu kümmern habe. Wäre es ihr zudem darum gegangen, ihre finanzielle Situation im Verfahren schlechter darstellen zu lassen, als sie tatsächlich sei, indem sie sowohl den Beklagten wie auch das Gericht über das Schicksal ihres [...] täusche, so hätte sie kaum im gleichen Zeitraum ihr Pensum beim F. erhöht, da sie gemäss Schulstufenmodell dazu gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. Das (laut dem Beklagten elektronisch versendete) Rundschreiben sei (stelle man auf den Wortlaut der vom Beklagten zitierten SMS ab) kein Beleg dafür, dass die Klägerin auch nach ihrer Pensumserhöhung das [...] betreibe. Ein Verzichtseinkommen sei ihr nicht anzurechnen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, mehr als 50 % zu arbeiten (Schulstufenmodell). Es könne auch nicht von einer Schädigungsabsicht der Klägerin ausgegangen werden. Die Begründung, dass die Weiterführung des Nebenerwerbs angesichts der Kinderbetreuung und des neu erhöhten Pensums ihre Kapazitäten sprenge, sei einleuchtend und glaubhaft. Wie gesagt spreche gegen eine Schädigungsabsicht bereits der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (freiwillig) mehr Einkommen erzielen werde, was die Einkommensverminderung insgesamt wieder stark relativieren dürfte.

In seiner Berufung (S. 6 f.) beharrt der Beklagte darauf, dass "davon auszugehen" sei, dass die Klägerin tatsächlich ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 500.00 erziele, welches zum (unstrittigen) Erwerbseinkommen beim F. zu schlagen sei. Das Eheschutzgesuch datiere vom 19. Januar 2023; der Brief der SVA Aargau vom 18. Januar 2023 schreibe die Klägerin als Selbstständigerwerbende an. Da die Klägerin in den Kanton R. weggezogen sei, sei es logisch, dass sie sich bei der SVA Aargau abgemeldet habe. Sie führe ihr [...] im Kanton R. weiter. Das ergebe sich aus ihrer SMS: "Hallo liebe Kundschaft. Möchte auf neue Adresse Herzlich Willkommen heissen. Ab Montag 30.01.2023 [...], S.. Freue mich bereits. L.g. A.". Das Schulstufenmodell komme nicht zur Anwendung.

Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 4 ff.). Sie bringt im Wesentlichen vor, sie betreibe in S. kein eigenes [...] mehr; sie mache nur noch [...] für Freunde. Der Beklagte zahle seit der Trennung keinen Franken Unterhalt. Alte Freunde möchten die Klägerin in ihrer aktuellen Situation kollegial unterstützen, z.B. in Form von Freundschaftsdiensten mit [...] gegen [...]. Sie habe ihre Freunde bei ihrem Wegzug orientiert, da noch Termine bestanden hätten, und sie ihre Kunden nicht habe im Stich lassen wollen. Eigentlich leiste sie bereits mit ihren Festanstellungen ein überobligatorisches Pensum. Die Vorinstanz habe korrekt entschieden.

4.2. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Als Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Einkommensquellen zu berücksichtigen. Resultiert das Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit, so ist dieses bei der Ermittlung der massgeblichen Einkommensverhältnisse ebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3 oben; vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.1; BÜCHLER/RAVEANE, in: Fam-Kommentar Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2023, N. 20 f. zu Art. 125 ZGB; MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 176 ZGB; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 127 ff. zu Art. 285 ZGB; SPYCHER/HAUSHEER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 1 N. 29 ff.). Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb ist jedenfalls in der betreffenden Periode zu berücksichtigen (vgl. BGE 5A_1050/2018 Erw. 3.3.1); es ist sodann so lange weiterhin zu berücksichtigten, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten – aber auch unter Berücksichtigung der beidseitig eingetretenen Mehrbelastungen – noch als zumutbar erscheint (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, a.a.O., Kap. 1 N. 53). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III

481 Erw. 4, 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung sind (nebst vorliegend nicht relevanten Kriterien; BGE 147 III 308 Erw. 5.6) auch Kinderbetreuungspflichten zu berücksichtigen, wobei mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3, 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein (vgl. BGE 5A_636/2013 Erw. 5.1), wobei die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens die Ausnahme bleiben muss. Ein hypothetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen rückwirkend nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1).

4.3. Die Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beim F. sind unbeanstandet geblieben. Es ist sodann unbestritten, dass die Klägerin seit dem 1. April 2023 einem 60 %-Pensum nachgeht und dieses erst ab dem 1. August 2025 auf 80 % wird aufstocken müssen. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie ihre selbständige Nebenerwerbstätigkeit mit dem [...] (jedenfalls zwischenzeitlich) aufgegeben hat, erscheinen sodann plausibel. Die Vorinstanz hat zu Recht zu bedenken gegeben, dass es zum einen in erhöhten Masse glaubhaft erscheint, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Pensumserhöhung beim F. per 1. April 2023 "doch noch" den Entschluss gefasst hat, ihre selbstständige Nebenerwerbstätigkeit aus Kapazitätsgründen aufzugeben, weil sie sich seit der Trennung auch noch grundsätzlich alleine um die beiden Kinder kümmern muss, und dass sie zum anderen ihr Pensum - ohne dazu verpflichtet zu sein - nicht aufgestockt hätte, wenn sie den Beklagten und das Gericht über die Höhe ihres Einkommens hätte täuschen wollen; mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen hat sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinandergesetzt. Warum die von ihm zitierte SMS entgegen der Vorinstanz ein Beleg für einen eigentlichen Weiterbetrieb des [...] sein sollte, legte der Beklagte in seiner Berufung ebenfalls nicht dar. Vielmehr ist zu berücksichtigten, dass die SMS noch vor Ende Januar 2023 verschickt wurde (Berufungsbeilage 3) und diese SMS somit einer Aufgabe des [...] spätestens ab Mitte März 2023 (Beginn der 1. Unterhaltsphase) und insbesondere ab Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin beim F. per April 2023 nicht entgegensteht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich das Vorbringen der Klägerin, wonach sie die Utensilien des früher von ihr betriebenen [...] – mangels genügend Platz in der von ihr und ihren Kindern bewohnten 3Zimmerwohnung – im Haus einer ehemaligen Kundin eingestellt habe (Berufungsantwort S. 4, Berufungsantwortbeilage 2), als durchaus plausibel erweist. Nach dem Gesagten behauptet der Beklagte auch zu Recht nicht, dass der Klägerin in Abweichung vom Schulstufenmodell vor dem 1. August 2025 ein höheres Arbeitspensum als gemäss Vorinstanz zuzumuten wäre oder dass die Klägerin ihren Nebenverdienst mit Schädigungsabsicht aufgegeben hätte. Zusammenfassend sind die der Klägerin vorinstanzlich angerechneten Einkommen daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 21 ff.): Er sei zuletzt als [...] tätig gewesen, nun aber seit Mai 2022 arbeitslos, nachdem er unter Alkoholeinfluss einen Personenwagen gelenkt habe und er deshalb seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Seit dem 26. Mai 2022 beziehe er Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 6'063.80. Sein Taggeldanspruch sei ca. Ende Mai 2023 ausgeschöpft. Dass dem Beklagten eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei unbestritten. Es stelle sich die Frage, welches Einkommen ihm möglich sei (gemäss der Klägerin Fr. 6'063.00, gemäss dem Beklagten Fr. 3'400.00). Ob und wann der Beklagte wieder als [...] tätig sein könne, sei derzeit noch nicht absehbar. Der Beklagte habe eine Lehre zum [...] absolviert. Auf diesem Beruf habe er nach Lehrabschluss (1990) bis etwa 1999 gearbeitet. Laut Lohnbuch 2022 betrage der gesamtschweizerische Brutto-Branchendurchschnittslohn im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern" (worunter ein [...] einzuordnen sei) bei Arbeitnehmern im Alter zwischen 50 bis 65 Jahren Fr. 6'568.25 brutto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Es erscheine jedoch fraglich, ob dieser Ansatz beim Beklagten zum Tragen kommen könne, nachdem er seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr in dieser schnelllebigen Branche gearbeitet habe. Dies dürfte es dem Beklagten derzeit erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, in diesem Beruf (ohne zumindest eine Weiterbildung zu absolvieren) eine Arbeitsstelle zum vorstehenden Lohn zu finden. Dass es ihm jedoch gänzlich unmöglich wäre, sei nicht erkennbar. Seinen eingereichten (bloss zwei Monate umfassenden) Arbeitsbemühungen sei nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt je in diesem Bereich beworben hätte. Berücksichtige man also, dass der Beklagte in seinem ursprünglichen Berufsfeld (exkl. Lehrzeit) über "nur" rund zehn Jahre an Berufserfahrung verfüge, scheine es sachgerecht, auf den (gegenüber seiner Alterskategorie weit tieferen) Ansatz eines 30 bis 39 Jahre alten Arbeitnehmers (Branchendurchschnitt) abzustellen. Dieser betrage Fr. 5'997.35 brutto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. (gerundet) Fr. 5'220.00 netto. Die Erzielung eines solchen Einkommens erscheine möglich. Dass der Beklagte seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit noch keine neue Stelle gefunden habe, spreche nicht dagegen, da er nur die ihm vom RAV auferlegten sechs Bewerbungen pro Monat geschrieben habe. Der Beklagte sei bereits seit Mai 2022 arbeitslos. Sein Rechtsvertreter habe versprochen, dass er seinem Klienten empfehle, von nun an "dutzende" Bewerbungen zu schreiben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese erhöhten Bemühungen innert rund zwei bis drei Monaten Früchte tragen würden. Hinzu komme, dass der Beklagte spätestens seit Ende Januar 2023 wisse, dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld per Ende Mai 2023 auslaufen werde. Eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2023 scheine angemessen.

Der Beklagte bringt vor, seine auf 22.0 entschädigten Arbeitstagen beruhende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'063.80 sei auf 21.7 Tage umzurechnen, was Fr. 5'981.10 ergebe. Ab 1. Juni 2023 werde er nicht Fr. 5'220.00 verdienen können; er sei nach wie vor der Auffassung, dass ihm bloss Fr. 3'400.00 angerechnet werden könnten. Er verfüge über keinen Führerausweis mehr, was die Art der Arbeitstätigkeit wesentlich einschränke. Das verkehrsmedizinische Gutachten sei negativ ausgefallen. Er werde vermutlich weit über ein Jahr lang kein Fahrzeug mehr lenken dürfen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gegen ihn Verlustscheine (über mehr als Fr. 28'000.00) und unzählige laufende Betreibungen bestünden und er einen von der Klägerin zu verantwortenden Strafregistereintrag habe. All diese Faktoren erschwerten die Stellensuche massiv. Er bewerbe sich nun wesentlich intensiver um eine neue Arbeitsstelle (Berufung, S. 8 f.).

Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 6 ff.). Der Beklagte begründe nicht, weshalb ihm das vorinstanzlich angerechnete Einkommen nicht angerechnet werden könne. Er bringe frei erfundene Ausreden vor, warum er keine Stelle finde. Für die aufgeführten Jobs sei weder ein Betreibungs- noch ein Strafregisterauszug einzureichen. Er wolle sich selbständig machen. Thema sei "[...]" und/oder [...]. Gleichzeitig rede er immer wieder vom Auswandern nach T.. Seinen Strafregistereintrag habe er ganz selber zu verantworten (häusliche Gewalt inkl. Drohungen).

5.2. Was die Höhe der dem Beklagten in Phase 1 (bis 31. Mai 2023) anzurechnenden Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist dessen Einwand berechtigt. Gemäss der als Beilage 5 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2023 eingereichten Taggeldabrechnung für Januar 2023 beträgt sein Bruttotaggeld Fr. 296.75, was bei im Monatsdurchschnitt 21.7 Taggeldern (vgl. Art. 40a AVIV) und nach Abzug der Sozialbeiträge (5.3 % AHV/IV/EO, 2.47 % NBU und Fr. 5.45 BVG-Risikoprämie) eine dem Beklagten vorliegend anzurechnende (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) Arbeitslosenentschädigung von netto (rund) Fr. 5'934.00 pro Monat ergibt.

Bezüglich des dem Beklagten ab Phase 2 (ab 1. Juni 2023) hypothetisch anrechnenden Einkommens hat die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es dem Beklagten ihrer Beurteilung zufolge möglich und zumutbar ist, ab dann eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern" zu finden. Der Beklagte sei gelernter [...] mit rund zehn Jahren Berufserfahrung, wobei ihm gestützt auf die Lohnempfehlungen aber nur das Einkommen eines massiv jüngeren Arbeitnehmers in Höhe von Fr. 5'220.00 angerechnet wurde. Der Beklagte hat weder die Höhe dieses Einkommens noch die Festlegung und Begründung für die berücksichtigte Umstellungsfrist substantiiert beanstandet; ebenso wenig hat er dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein sollte, dieses Einkommen zu erzielen resp. warum ihm nur ein solches von Fr. 3'400.00 angerechnet werden dürfte. Er bringt einzig in pauschaler Art und Weise vor, dass es ihm mangels Führerausweis sowie infolge vorhandenen Verlustscheinen und laufenden Betreibungen sowie seinem nicht leeren Strafregisterauszug nicht möglich sei, ein Einkommen über Fr. 3'400.00 pro Monat zu erzielen (Berufung, S. 8). Die Klägerin weist indessen in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass für eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern" wohl kaum ein Betreibungs- oder ein Strafregisterauszug eingereicht werden muss. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den Beklagten der aktuell noch fehlende Führerausweis daran hindern sollte, in dieser Branche überhaupt eine Anstellung oder dann nur eine solche zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.00 zu finden. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 resp. vom 1. Juni 2023 hat der Beklagte seine Arbeitsbemühungen für die Monate März und April 2023 resp. für Mai 2023 eingereicht. Er weist sich zwar über insgesamt 37 Arbeitsbemühungen, wobei teilweise die Ergebnisse der Bewerbungsverfahren noch offen sind, aus. Obwohl von seinem Rechtsvertreter in erster Instanz noch in Aussicht gestellt, betrifft aber nicht eine einzige der vom Beklagten getätigten Bewerbungen eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern". Dazu kommt, dass der Beklagte unbestrittenermassen seit Mai 2022 arbeitslos ist und zumindest bis zur vorinstanzlichen Verhandlung Ende Februar 2023 jeweils nur die von der Arbeitslosenkasse geforderte Mindestanzahl von sechs Bewerbungen pro Monat geschrieben hat, was mit der Vorinstanz im Rahmen des Kindesunterhalts als ungenügende Arbeitssuchbemühungen anzusehen ist. Es vermag daher wenig zu erstaunen, dass die nunmehr erst seit März 2023 intensivierten und zudem nicht zielgerichteten Arbeitssuchbemühungen bis anhin allenfalls noch keine Früchte getragen haben, was aber infolge der bis Ende Februar 2023 ungenügenden Arbeitssuchbemühungen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Ende Mai 2023 nicht entgegensteht. Dies vor dem Hintergrund, dass für den Beklagten die geforderte Umstellung seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit voraussehbar sein musste. Insgesamt vermochte der Beklagte damit nicht glaubhaft zu machen, dass er – entgegen der Vorinstanz – nicht in der Lage wäre, bis Ende Mai 2023 (resp. ab Phase 2) eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern" zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 5'220.00 zu finden.

6.

6.1. Zum im Bedarf der Klägerin veranschlagten Grundbetrag erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.1, S. 24): Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildeten die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 " (und damit nicht mehr das entsprechende aargauische Kreisschreiben KKS.2005.7)" Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung. Angesichts dessen, dass sowohl die schweizerischen als auch die jeweiligen kantonalen Richtlinien bereits seit Jahren (z.T. Jahrzehnten) existierten, das Bundesgericht mit seinen neueren Entscheiden aber gerade die schweizweite Vereinheitlichung im Unterhaltsrecht vorantreiben wollte, erhelle nicht, inwiefern die bundesgerichtlichen Vorgaben noch Spielraum lassen könnten, um dennoch weiterhin auf die kantonalen Richtlinien abzustellen.

Sinngemäss will der Beklagte der Klägerin lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zugestehen (Berufung, N. 28), dies zu Recht: Zwar hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (Erw. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (Erw. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 Erw. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7). Die in den schweizerischen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022 [ZVE.2021.43], Erw. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage in BGE 5A_511/2009 Erw. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Es besteht denn auch kein Anlass, sich insbesondere hinter solcher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu "verschanzen" (vgl. SCHÖBI, Aktuelle Herausforderungen für das Bundesgericht – Die gemeinsame elterliche Sorge, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 68). Bei der Klägerin ist damit von einem Grundbetrag von bloss Fr. 1'200.00 auszugehen.

6.2. 6.2.1. Die im Bedarf der Klägerin veranschlagten Wohnkosten von Fr. 990.00 (nach Abzug von zwei Wohnkostenanteilen à Fr. 250.00 für die beiden Kinder) begründete die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.2, S. 24 f.) wie folgt: Die Klägerin beziehe mit den Töchtern per 15. März 2023 eine 3-Zimmerwohnung in S. für brutto Fr. 1'490.00/Monat. Aktuell lebe die Klägerin noch mit ihrer aus U. stammenden Mutter zusammen; es sei aber glaubhaft, dass die Mutter in naher Zukunft wieder in U. zurückkehre. So sei deren Ehemann bereits wieder zurückgekehrt, und es sei anzunehmen, dass sie ihm bald folgen werde. Es sei nicht anzunehmen, dass sie auf Dauer bzw. auf längere Zeit von ihrem Ehemann getrennt leben möchte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Klägerin ansonsten eine grössere Wohnung bezogen hätte. Soweit der Beklagte verlauten lasse, die Behauptungen der Klägerin zur vermeintlich baldigen Rückkehr ihrer Mutter in U. seien "durch nichts bewiesen", so wäre vielmehr er (da er daraus Rechte ableite) verpflichtet, das Bestehen einer Wohngemeinschaft der Klägerin zu beweisen.

Der Beklagte bringt vor, der Klägerin dürften nur Fr. 495.00 ([Fr. 1'490.00./. Kinderwohnkostenanteile Fr. 500.00] / 2) angerechnet werden, solange

sie nicht nachgewiesen habe, dass ihre Mutter nicht mehr bei ihr wohnhaft sei. Die Klägerin habe dies bloss behauptet. Dass die 68-jährige Rentnerin mit Schutzstatus in ein Kriegsgebiet zurückkehre, erscheine ausgeschlossen. Zudem sei die Mutter sowohl am Briefkasten als auch an der Türklinke der neuen Wohnung der Klägerin angeschrieben. Die Klägerin sei beweisbelastet (Berufung, N. 31 bis 33).

Die Klägerin wendet ein, der Beklagte müsse beweisen, dass ihre Mutter nicht fix bei ihr wohne. Überdies sei ihre Mutter am 1. April 2023 in U. zurückgekehrt. Der Briefkasten und die Türklingel seien mit dem Namen der Klägerin angeschrieben (Berufungsantwort, S. 11 f.).

6.2.2. Der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den Beklagten setzt voraus, dass sie ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann, wofür sie die Beweislast trifft (Erw. 4.2 oben). Der Klägerin obliegt somit – entgegen der Vorinstanz und der Klägerin – auch die Beweislast für ihren Bedarf und damit für das Nichtbestehen einer Hausgemeinschaft mit ihrer [...] Mutter, wobei dies im vorliegenden Summarverfahren bloss glaubhaft zu machen ist (Erw. 1.6 oben). Das von der Klägerin eingereichte Dokument (Berufungsantwortbeilage 4), welches eine Ausreise ihrer Mutter in U. belegen soll (gemäss Klägerin handelt es sich dabei um ein Ticket von V. nach W.), ist zwar gänzlich unleserlich und damit nicht beweistauglich, und die von der Klägerin in der E-Mail vom 27. April 2023 ihrer Rechtsvertreterin in Aussicht gestellten "Foto von Pass Grenze" wurden bis heute nicht eingereicht. Die Vorinstanz hat eine Rückkehr der Mutter der Klägerin in U. und damit eine Auflösung der Hausgemeinschaft aber zu Recht als glaubhaft erachtet aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wonach a) der Ehemann der Mutter bereits wieder in U. zurückgekehrt und anzunehmen sei, dass die Mutter ihm bald folgen werde, da nicht anzunehmen sei, dass sie auf Dauer bzw. auf längere Zeit von ihrem Ehemann getrennt leben möchte, und b) die Klägerin bei einem längerfristigen Verbleib ihrer Mutter bei ihr mutmasslich nicht nur eine kleine 3-Zimmerwohnung für (inkl. Mutter) vier Personen gemietet hätte. Mit seiner Mutmassung, wonach eine 68-jährige Rentnerin wohl kaum in ein Kriegsgebiet zurückkehren werde, vermag der Beklagte die Glaubhaftigkeit der klägerischen Ausführungen nicht zu erschüttern. Die von ihm als Berufungsbeilage 6 eingereichten Fotos von den Beschriftungen an Tür und Briefkasten der Klägerin ("A." resp. "A.") lassen seinen Standpunkt auch nicht glaubhafter erscheinen, zumal der Briefkasten und die Türklingel offensichtlich mit dem Namen der Klägerin und nicht dem ihrer Mutter ([...]. für A. [Vorname der Klägerin]; vgl. dazu der Vorname der Mutter: H. [Gesuchsbeilage 2]) beschriftet sind (vgl. Berufungsantwortbeilage 6 [Ausweisdokumente der Klägerin]). Da es somit glaubhaft erscheint, dass die Mutter der Klägerin per 1. April 2023 in U. zurückgekehrt ist und vorliegend der Unterhalt ab 15. März 2023 zur Debatte steht, sind die der Klägerin vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten (nur nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) nicht zu beanstanden.

6.3. Zusammenfassend ist somit bei einem Fr. 150.00 tieferen Grundbetrag von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'685.85 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 990.00 [exkl. Wohnkostenanteil Kinder von insgesamt Fr. 500.00], KVG 136.25, Arbeitsweg/Mobilität Fr. 129.60, Auswärtige Verpflegung Fr. 130.00, Steuern Fr. 100.00) auszugehen.

7.

7.1. 7.1.1. Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.2, S. 25 f.) in allen Phasen Wohnkosten von Fr. 1'130.00. Die Parteien seien sich zunächst einig, dass sich die entsprechenden monatlichen Wohnkosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) der dem Beklagten zuzuweisenden ehelichen Liegenschaft auf insgesamt Fr. 1'130.00 belaufen würden (die Bezifferung im Gesuch sei unbestritten geblieben). Da beide Ehegatten aber die eheliche Liegenschaft aufgrund des gekündigten Hypothekardarlehens verkaufen wollten, werde sich der Beklagte über kurz oder lang eine Mietwohnung suchen müssen, wobei mit Blick auf die insbesondere ab Phase 2 (ab 1. Juni 2023) äusserst knappen finanziellen Verhältnisse ein Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'130.00 als angemessen erscheine.

Der Beklagte beziffert die ihm anzurechnenden Wohnkosten in allen Phasen auf Fr. 2'201.65 (Hypothek Fr. 1'841.65 + Liegenschaftskosten Fr. 360.00). Der Zinssatz der per 30. April 2023 gekündigten Hypothek betrage 2.5 % auf einer Darlehenssumme von Fr. 884'000.00 (Berufung, N. 34 bis 40, 52 ff.).

Die Klägerin wendet ein, der Beklagte habe es versäumt, seine aktuellen Wohnkosten in der ehemals ehelichen Liegenschaft auszuweisen. Es lägen nach wie vor weder ein gültiger Rahmenvertrag noch aktuelle Zinsabrechnungen der hypothekargebenden Bank vor. Die vom Beklagten vorgebrachten mutmasslichen Wohnkosten seien zu hoch; es sei nicht belegt, wie hoch der effektive Zins sei und ob nicht Zinsausstände miteinberechnet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Zinsen nach wie vor gemäss dem noch bestehenden Rahmenvertrag bis zur Kündigung berechnet würden; es sei maximal mit Wohnkosten von Fr. 1'130.00 gemäss Vorinstanz zu rechnen. Es sei alsdann davon auszugehen, dass die Liegenschaft in absehbarer Zweit verkauft sei und der Beklagte eine eigene Wohnung werde suchen müssen. Es sei auf die unbestritten gebliebenen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, mithin auf einen maximalen Mietzins von Fr. 1'130.00 inkl. Nebenkosten, abzustellen (Berufungsantwort, S. 12 f.).

7.1.2. Es mag zwar zutreffen, dass die (unbelegten) Ausführungen der Klägerin in erster Instanz, wonach sich die Gesamtwohnkosten der vormals ehelichen Liegenschaft auf monatlich Fr. 1'130.00 (inkl. Fr. 360.00 Liegenschaftskosten) belaufen hätten, seitens des Beklagten unbestritten geblieben sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren mit strittigen Kinderbelangen sind Neuerungen aber unbeschränkt zulässig (Erw. 1.4 oben). Gemäss dem vom Beklagten mit Berufungsbeilage 8 eingereichten Fälligkeitsausweis der Zürcher Kantonalbank betreffend Hypothekardarlehen "Einfamilienhaus, [...], X." belief sich die Hypothekarschuld der Parteien per Ende Dezember 2022 auf Fr. 884'000.00 und der Zinssatz betrug 2.5 % (mithin mehr als das Doppelte als noch in den Jahren 2020 und 2021 [vgl. Steuererklärungen in Gesuchsbeilagen 9 f. sowie Gesuchsbeilage 11]). Damit sind im vorliegend relevanten Zeitraum ab 15. März 2023 monatliche Hypothekarzinskosten des Beklagten von (gerundet) Fr. 1'840.00 ohne Weiteres glaubhaft gemacht (Erw. 1.6 oben). Liegenschaftskosten von Fr. 360.00 pro Monat sind unbestritten. Die Gesamtwohnkosten von somit Fr. 2'200.00 sind im Bedarf des Beklagten bis auf Weiteres zu veranschlagen, nachdem die Parteien unstrittig den Verkauf der Liegenschaft anstreben und es damit schwierig sein dürfte, vorher noch einen Mieter für die Immobilie zu finden, und weil derzeit insgesamt nicht abzuschätzen ist, wann der Beklagte die Immobilie tatsächlich verlässt. Für den Fall des Verkaufs der Liegenschaft bzw. des tatsächlichen Auszugs des Beklagten aus dieser stünde den Parteien die Möglichkeit der Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB offen.

7.2. 7.2.1. Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten ab Phase 2 (ab 1. Juni 2023) erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.4, S. 29): Vom Beklagten werde eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit erwartet. Entsprechend seien ihm auch Arbeitswegkosten einzurechnen. Diese könnten naturgemäss bloss geschätzt werden, da noch völlig unklar sei, wo er dannzumal arbeiten (und auch wohnen) werde. Es sei aber davon auszugehen, dass sein künftiger Wohnund Arbeitsort nicht allzu weit auseinanderliegen werden. Es erscheine deshalb - nicht zuletzt aufgrund der herrschenden knappen finanziellen Verhältnisse - gerechtfertigt, dem Beklagten monatliche Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in Höhe von Fr. 120.00 einzurechnen, was einem auf den Monat runtergebrochenen Jahresabonnement für vier Zonen (A-Welle) entspreche.

Der Beklagte fordert eine Gleichbehandlung mit der Klägerin. Es könne nicht sein, dass ihm bei einem Vollpensum tiefere Arbeitswegkosten zugestanden würden als der Klägerin bei einem 60 %-Pensum. Es seien ihm linear hochgerechnete Arbeitswegkosten von Fr. 216.00 (Fr. 129.60 / 60 x 100) zuzugestehen (Berufung, N. 46).

Die Klägerin bestreitet dies unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Berufungsantwort, S. 13).

7.2.2. Bezüglich der Arbeitswegkosten der Klägerin mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von S. nach R. (F.) hielt die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.4, S. 28 f.) fest, dass die Klägerin ihr 60 % in der Regel auf drei Tage pro Woche verteile und damit durchschnittlich 12 Tage pro Monat arbeite. Löse sie daher jeweils ein Einzelticket, fielen ihr gemäss Onlineshop der SBB pro Arbeitstag Kosten von Fr. 10.80 an. Bei durchschnittlich 12 Arbeitstagen im Monat ergäben sich so Arbeitswegkosten von Fr. 129.60. Das Lösen von Einzeltickets sei vorliegend somit günstiger als ein Streckenabonnement, welches monatlich mit Fr. 154.85 zu Buche schlage. Die für die Klägerin ermittelten Arbeitswegkosten beruhen damit auf einer individuellen Berechnung für die konkrete Situation bei der Klägerin. Der Beklagte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die ihm zugestandenen Arbeitswegkosten voraussichtlich tatsächlich zu tief wären, hat er nicht behauptet. Andernfalls stünde ihm die Möglichkeit der Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB zu. Vorderhand besteht damit keine Veranlassung ihm höhere resp. auf Grundlage der Arbeitswegkosten der Klägerin hochgerechnete Arbeitswegkosten als gemäss Vorinstanz im Bedarf einzusetzen.

7.3. Zusammenfassend ist beim Beklagten bei Fr. 1'070.00 höheren Wohnkosten von folgenden familienrechtlichen Existenzminima (exkl. Unterhaltsbeitrag für seine voreheliche volljährige Tochter E. von Fr. 821.50) auszugehen: In Phase 1 von Fr. 3'733.45 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'200.00, KVG Fr. 133.45, Arbeitsweg/Mobilität Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00) und in den Phasen 2 und 3 von Fr. 3'973.45 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'200.00, KVG Fr. 133.45, Arbeitsweg/Mobilität Fr. 120.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 100.00).

8.

8.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen präsentieren sich die Bedarfs- und Einkommenszahlen bzw. die Unterhaltsberechnungen unter Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners und unter Berücksichtigung des Vorrangs des Barunterhalts vor dem Betreuungsunterhalt sowie des Vorrangs von Unterhalt für minderjährige Kinder und des Ehegattenunterhalts vor dem Volljährigenunterhalt (vgl. Erw. 3 oben) wie folgt:

Phase 1 Phase 2 Phase 3 (15.3.2023 bis (1.6.2023 bis (ab 1.8.2025) 31.5.2023) 31.7.2025) Einkommen Fr. 5'934.00 Fr. 5'220.00 Fr. 5'220.00 Beklagter./. Bedarf Fr. 3'733.45 Fr. 3'873.45 Fr. 3'973.45 Beklagter (inkl. Steuern) (exkl. Steuern) (inkl. Steuern) Leistungsfähigkeit Fr. 2'200.55 Fr. 1'346.55 Fr. 1'246.55 Beklagter Einkommen Fr. 2'368.30 Fr. 2'450.00 Fr. 3'265.00 Klägerin./. Bedarf Fr. 2'685.85 Fr. 2'585.85 Fr. 2'685.85 Klägerin (inkl. Steuern) (exkl. Steuern) (inkl. Steuern) Leistungsfähigkeit Manko Manko Überschuss Klägerin Fr. 317.55 Fr. 135.85 Fr. 579.15 Leistungsfähigkeit Fr. 2'200.55 Fr. 1'346.55 Fr. 1'246.55 Beklagter + Überschuss Klä- --- --- Fr. 579.15 gerin./. ungedeckter Bar- Fr. 1'348.10 Fr. 1'348.10 Fr. 1'348.10 bedarf Kinder./. Manko Klägerin Fr. 317.55 Fr. 135.85 --(Betreuungsunterhalt) Überschuss / Manko + Fr. 534.90 Manko + Fr. 477.60 In Phase 1 resultiert beim Beklagten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und deren beiden minderjährigen Kindern ein Überschuss von Fr. 534.90. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminium der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten (BGE 147 III 265 Erw. 7.3; vgl. zur Reihenfolge der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche auch Erw. 3 hiervor). Entsprechend ist dem Beklagten der Überschuss von Fr. 534.90 zur Bestreitung des Unterhalts an seine voreheliche und volljährige Tochter E. in unbestritten gebliebener Höhe von monatlich Fr. 821.50 (vgl. Urteil, Erw. 9.7.26) zu belassen. Folglich kommt den minderjährigen Kindern der Parteien in Phase 1 kein Anspruch auf einen Anteil des Überschusses zu. Es resultieren in Phase 1 Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien in der Höhe von gerundet insgesamt Fr. 1'666.00 (Fr. 1'348.10 [Barbedarf] + Fr. 317.55 [Betreuungsunterhalt]) bzw. von Fr. 833.00 pro Kind.

In Phase 2 ergibt sich eine Mankolage, weshalb dem Beklagten als Unterhaltspflichtigen sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exkl. Steuern) zu belassen ist. Nach Deckung des gesamten Barbedarfs der minderjährigen Kinder resultiert beim Beklagten eine minimale Unterdeckung dessen betreibungsrechtlichen Existenzminimums in der Höhe von Fr. 1.55 (Fr. 5'220.00 [Einkommen Beklagter] – Fr. 3'873.45 [Bedarf Beklagter exkl. Steuern] – Fr. 1'348.10 [Barbedarf Kinder]), welche infolge Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben kann. Dementsprechend sind die Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe ihres jeweiligen gerundeten Barbedarfs und somit auf je Fr. 674.00 festzusetzen (Fr. 1'348.10 [Barbedarf] / 2). Folglich ergibt sich bei den Kindern eine Unterdeckung ihres gebührenden Unterhalts von gerundet je Fr. 68.00 (Fr. 135.85 [Manko Klägerin] / 2).

In Phase 3 resultiert ein Gesamtüberschuss in der Höhe von Fr. 477.60. Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, mithin mit je Fr. 159.20 auf die Parteien und mit je Fr. 79.60 auf die minderjährigen Kinder. Folglich beläuft sich der gebührende Kinderunterhalt auf Fr. 753.65 pro Kind (Fr. 674.05 [Barbedarf] + Fr. 79.60 [Überschussanteil]). Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nicht genügend leistungsfähig ist, um den gebührenden Unterhalt der Kinder zu decken, er zudem Unterhalt an seine voreheliche volljährige Tochter zu leisten hat und sich die Klägerin in dieser Phase ohnehin als leistungsfähiger als der Beklagte erweist, rechtfertigt es sich, dem Beklagten seinen Überschussanteil von Fr. 159.20 zu belassen bzw. dass sich die Klägerin in der Höhe von Fr. 419.95 (Fr. 579.15 [Leistungsfähigkeit Klägerin] – Fr. 159.20 [Überschussanteil Klägerin]) am Barunterhalt der minderjährigen Kinder der Parteien beteiligt, so dass beiden Parteien jeweils der nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilende Anteil am Gesamtüberschuss von Fr. 159.20 (vgl. oben) zur freien Verfügung verbleibt. Entsprechend belaufen sich in dieser Phase die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge insgesamt auf Fr. 1'087.35 (Fr. 1'507.30 [gebührender Kinderunterhalt] – Fr. 419.95 [Anteil Klägerin am Kinderunterhalt]) resp. auf gerundet Fr. 544.00 pro Kind.

In teilweiser Gutheissung seiner Berufung (betreffend die Dispositiv-Ziffer 4) ist der Beklagte damit zu verpflichten, folgende (gerundete) Beiträge an den Unterhalt der zwei minderjährigen Kinder der Parteien zu bezahlen, und es bestehen die nachfolgenden Unterdeckungen (Art. 301a lit. c ZPO):

Phase 1 (15. März 2023 bis 31. Mai 2023): je Fr. 833.00 (Barunterhalt Fr. 674.00, Betreuungsunterhalt Fr. 159.00)

Phase 2 (1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025): je Fr. 674.00 (Barunterhalt) Unterdeckung: je Fr. 68.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase 3 (ab 1. August 2025): je Fr. 544.00 (Barunterhalt)

8.2. Aufgrund des Verbrauchs des beim Beklagten bestehenden Überschusses für den Volljährigenunterhalt seiner vorehelichen Tochter E. besteht in Phase 1 entgegen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich kein Raum für das Zusprechen von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin (vgl. Erw. 8.1 oben).

Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand im Summarium indessen nach den in der Berufung (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) gestellten Anträgen. Es ist den Parteien insbesondere unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird (vgl. BGE 5A_438/2012 Erw. 2.4). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 Erw. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kinderunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Erw. 1.7 oben), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen. Eine Ausnahme gilt von Gesetzes wegen zwar im Ehescheidungsverfahren, wonach bei Anfechtung nur des Ehegattenunterhalts die Rechtsmittelinstanz nach Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt, wobei diese Bestimmung auch im Eheschutzverfahren und in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anwendung gilt (BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1, 5A_532/2020 Erw. 2). Das Bundesgericht hat mit BGE 5A_60/2022 zudem auch eine Erhöhung des im Summarverfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltbeitrages und damit eine gesetzlich nicht vorhergesehene Abweichung von der Dispositionsmaxime zugelassen, wenn im vom unterhaltsschuldenden Elternteil angestrengten Berufungsverfahren eine Reduktion des Betreuungsunterhalts der Kinder erfolgt, zumal im summarischen Verfahren eine Anschlussberufung ausgeschlossen ist. Indessen hat das Bundesgericht in diesem Entscheid offengelassen, ob eine Reduzierung der nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeiträge trotz Geltung der Dispositionsmaxime möglich ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil infolge der Überschussverteilung insgesamt bessergestellt wird (vgl. BGE 5A_60/2022 Erw. 3.4.1).

In der vorliegenden Konstellation, wo der Ehegattenunterhalt in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziffer 5) und lediglich der Kinderunterhalt (Dispo-

sitiv-Ziffer 4) angefochten wurde, gelangt Art. 282 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung (vgl. AESCHLIMANN, in: FamKomm, a.a.O., N. 42 zu Anh. Art. 282 ZPO). Eine Abweichung von der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich hier nicht, zumal es dem Beklagten möglich gewesen wäre, mit seiner Berufung nebst den Kinderunterhaltsbeiträgen auch den vorinstanzlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeitrag anzufechten. Zudem reduziert sich mit dem vorliegenden Entscheid der vom Beklagten zu bezahlende Betreuungsunterhalt (vgl. Erw. 8.1 oben), sodass – selbst wenn der Ehegattenunterhalt nicht angepasst wird – der Beklagte nicht schlechter (sondern besser) und die Klägerin nicht besser (sondern indirekt schlechter) gestellt wird. Unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime bleibt es daher beim vorinstanzlich festgelegten und unangefochten gebliebenen Ehegattenunterhaltsbeitrag in Phase 1.

8.3. Gemäss Art. 301a lit. a ZPO ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, von welchen Einkommen der Parteien die vorstehenden Unterhaltsbeiträge beruhen (vgl. Erw. 8.1 oben). Dies ging im angefochtenen Entscheid vergessen.

9.

Die Berufung des Beklagten ist damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und

11 Abs. 1 VKD) zu ¾ mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu ¼ mit Fr. 500.00 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflich-ten, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden – ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschlage von Fr. 150.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'330.00 festgesetzt.

10.

Die Klägerin hat am 8. Mai 2023 einerseits beim Bezirksgerichtspräsidium Q. ein Prozesskostenvorschussgesuch für das vorliegende Verfahren und andererseits im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Reicht der Gesuchsteller zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein solches um Prozesskostenvorschuss ein, hat der Richter das Rechtspflegeverfahren zu sistieren, bis über die Vorschusspflicht entschieden ist (W UFFLI/FUH-RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 172). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu sistieren ist.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Q. betreffend das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 8. Mai

2023.

2.

Das Bezirksgericht Q. wird ersucht, das Obergericht über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 2. März 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt.

4.

4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. und D. monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen:

Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023) Je Fr. 833.00 (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 159.00)

Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) Je Fr. 674.00 (Barunterhalt)

Phase 3 (ab 01.08.2025) Je Fr. 544.00 (Barunterhalt)

4.2. Bei den Kindern besteht in der Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) eine Unterdeckung von Fr. 68.00 (Betreuungsunterhalt) pro Kind und Monat.

4.3. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden Einkommen der Parteien:

Klägerin: Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023): Fr. 2'368.30 Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025): Fr. 2'450.00 Phase 3 (ab 01.08.2025): Fr. 3'265.00

Beklagter: Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023): Fr. 5'934.00 Ab Phase 2 (ab 01.06.2023): Fr. 5'220.00

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 3/4 mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu 1/4 mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Über die Liquidation des der Klägerin auferlegten Anteils der Spruchgebühr wird nach Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Q. betreffend das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 8. Mai 2023 resp. nach Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'330.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. 1'165.00, zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 26. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess