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Entscheid

ZSU.2023.87

ZSU.2023.87 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-10-24

24. Oktober 2023Deutsch36 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.87 (SR.2022.319) Art. 137 Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ d.o.o., […] vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Notte...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.87 (SR.2022.319) Art. 137

Entscheid vom 24. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ d.o.o., […] vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Notter, Waldeggstrasse 72, 3097 Liebefeld

Beklagte B._____ S.A., […] vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Wunder, Steinenschanze 6, 4051 Basel

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 20. Mai 2022 für folgende Forderungen:

- Fr. 39'874.85 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 100'923.30 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 110'825.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 105'661.55 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 109'690.05 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 37'774.80 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 113'703.05 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 34'135.50 nebst Zins zu 8 % seit 5. April 2022, - Fr. 20'479.35 (Verzugszinsen 8,05 %).

In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderungen für Lebensmittellieferungen gemäss Urteil des Gerichts in Koper, Slowenien, vom 21. März 2022, Gerichtskosten sowie Verjährungsunterbrechung (Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.04279 vom 19. Mai 2022 gem. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG".

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juni 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Die Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

2.3. Die Klägerin erstattete am 17. Januar 2023 die Replik, in welcher sie an ihren im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Anträgen festhielt.

2.4. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 30. Januar 2023 an den in der Gesuchsantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 17. April 2023:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 25. November 2022) für den Betrag von Fr. 991'631.30 (inkl. aufgelaufener Verzugszins bis 25. November 2022) definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen.

3.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 2'916.85 zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 18. April 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der Entscheid vom 17. April 2023 des Bezirksgerichts Zofingen (SR.2022.319) aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.

In prozessualer Hinsicht wird beantragt: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

3.2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023:

" I. Prozessantrag

1.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verwehren;

2.

Das Gutachten von Prof. Dr. C._____ sei aus den Akten zu weisen;

II. Rechtsbegehren

3.

Die Beschwerde sei abzuweisen;

4.

Der Entscheid SR.2022.319 des Bezirksgerichts Zofingen sei zu bestätigen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.5. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

1.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

Die Klägerin beantragt, das von der Beklagten mit der Beschwerde erstmals in das Verfahren eingebrachte Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ vom 26. April 2023 (Beschwerdebeilage 2) sei als unzulässiges neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, denn mittels Beweismitteln sind Tatfragen zu beweisen. Das Recht ist demgegenüber nicht zu beweisen, sondern vom kantonalen Gericht von Amtes wegen anzuwenden. Rechtsgutachten sind nicht Beweismittel; sie gehören nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung. Das Gericht kann und muss die von den Parteien rechtzeitig eingereichten Rechtsgutachten zur Kenntnis nehmen und würdigen, genauso wie es auch die in den Rechtsschriften vorgetragenen rechtlichen Argumente der Parteien selber berücksichtigen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2). Die Beklagte hat die Erkenntnisse des erwähnten Rechtsgutachtens in die Begründung ihrer Beschwerde integriert. Die im Folgenden (soweit entscheidrelevant) vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung stellt somit gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsgutachten dar.

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Klägerin stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil I Pg 318/2019 des Kreisgerichts Koper (Slowenien) vom 21. März 2022, mit welchem die Beklagte verpflichtet wurde, ihr aus Kaufvertrag total EUR 593'075,11 nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von 8,05 % jährlich für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 8 % jährlich ab 1. Juli 2016 wie folgt zu bezahlen: auf EUR 38'238,63 ab 14. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 96'782,00 ab 21. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 106'277,60 ab 24. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 101'325,80 ab 1. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 105'189,00 ab 11. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 36'224,72 ab 15. Februar 2016 bis zur Zahlung und auf EUR 109'037,36 ab 22. Februar 2016 bis zur Zahlung. Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prozesskosten von EUR 32'734,79 zuzüglich allfälliger Verzugszinse zurückzuerstatten (vorinstanzliche Akten [VA], Gesuchsbeilage [GB] 7). Dieses Urteil wurde vom Höheren Gericht in Koper am 19. August 2022 bestätigt (VA GB 11). Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels, weil gemäss materiell rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2018 ein Schiedsgericht über die strittige Forderung hätte entscheiden müssen. Deshalb sei auch das LugÜ nicht anwendbar.

Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie begehrt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Handelsgericht habe seine Zuständigkeit verneint und unter Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren einen Nichteintretensentscheid gefällt. Weil das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit verbindlich habe entscheiden können, handle es sich trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren um einen reinen Nichteintretensentscheid. Die Rechtskraft dieses Prozessurteils beschränke sich daher auf die Eintretensfrage. Das zur Vollstreckung eingereichte Urteil vom 21. März 2022 stamme vom Kreisgericht in Koper (Slowenien). Für die Vollstreckbarerklärung sei das Bezirksgericht Zofingen an die Feststellung des Kreisgerichts Koper, welches die Schiedseinrede verworfen habe, gebunden. Für die Vollstreckbarerklärung seien somit die Bestimmungen des LugÜ anwendbar. Das Kreisgericht Koper habe über die eingeklagte Forderung materiell entschieden und das Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen. Das Höhere Gericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Damit liege ein Endentscheid i.S.v. Art. 32 LugÜ vor. Bezüglich beider Entscheide sei zudem die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 LugÜ eingereicht worden. Das Handelsgericht habe über den eingeklagten Leistungsanspruch gar nicht befunden. Die beiden Entscheide schlössen sich in ihren Wirkungen daher nicht gegenseitig aus. Eine Missachtung einer Schiedsvereinbarung stelle keine Verletzung des Ordre public dar. Die Beklagte verkenne den Ausnahmecharakter des Ordre-public-Vorbehalts und dass der Anerkennungsstaat hinsichtlich der erstgerichtlichen Zuständigkeit dem Nachprüfungsverbot unterliege, da dieser Aspekt nicht Bestandteil des ordre public sei. Die Beklagte sei mit Urteil des Kreisgerichts Koper zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtet worden. Da die Verpflich-tung zur Ausrichtung einer Geldleistung auch nach schweizerischem Recht ausgesprochen werden könne, scheide eine Ordre-public-Widrigkeit bereits aus diesem Grund aus. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich kein Hinweis darauf, dass in der schweizerischen Rechtsordnung anerkannte grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt worden wären. Demnach könne das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 vorfrageweise anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin habe die auf den in den Ziff. I und III des Urteilsdispositivs zugesprochenen Kapitalbeträgen laufenden Verzugszinse auf das Datum der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens (25. November 2022) aufgerechnet und so einen Totalbetrag von EUR 950'748.80 errechnet, was zum nachgewiesenen Umrechnungskurs Fr. 991'431.34 ergebe, wofür die Rechtsöffnung beantragt werde. Die Beklagte habe die Richtigkeit dieser Berechnung nicht bestritten.

2.2. Die Beklagte machte dagegen vor Obergericht insbesondere geltend, zur Beurteilung der strittigen Forderungen sei gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 5. November 2018, welches vom Bundesgericht bestätigt worden sei, kein staatliches Gericht, sondern das in der Schiedsabrede vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Ljubljana zuständig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des LugÜ und nicht jene des IPRG angewendet. Entgegen der Vorinstanz habe das Handelsgericht nicht bloss einen Nichteintretensentscheid gefällt. Bis der negative Zuständigkeitsentscheid des später angerufenen internationalen Schiedsgerichts vorliege, gelte, dass für die eingeklagten Forderungen das New Yorker Übereinkommen und nicht das LugÜ anwendbar sei und die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe. Der Entscheid eines ausländischen Gerichts, das sich über den bundesgerichtlich bestätigten Entscheid des Handelsgerichts hinwegsetze, verletze folglich aus schweizerischer Sicht die Rechtskraftwirkung des inländischen Entscheids. Dies sei vom schweizerischen Rechtsöffnungsrichter zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten die schweizerischen Gerichte rechtskräftig entschieden, dass eine gültige Schiedsabrede getroffen worden sei. Demzufolge liege eine Schiedsund keine Zivil- und Handelssache im Sinne des LugÜ vor. Ein schweizerischer Anerkennungsrichter könne nicht auf diesen Entscheid zurückkommen und das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache bejahen. Die Vorinstanz sei an die rechtskräftigen schweizerischen Urteile gebunden. Dass sich die Gerichte in Koper als zuständig betrachtet und die Schiedseinrede der Beklagten (zu Unrecht) verworfen hätten, ändere daran nichts. Die slowenischen Gerichte könnten nicht aus einer Schieds- eine Zivil- und Handelssache machen. Die Frage der Anerkennung richte sich folglich nach dem IPRG. Nach dessen Bestimmungen sei den slowenischen Entscheiden die Anerkennung zu verweigern. Aber auch die Anerkennungsverweigerungsgründe des LugÜ würden eine Anerkennung ausschliessen.

2.3. Die Klägerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Beklagte gehe weiterhin fälschlicherweise davon aus, dass vorliegend ein Schiedsgericht zuständig sein solle, nachdem bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.

2017 habe ein Schiedsgericht in Slowenien seine Zuständigkeit (in Bezug auf die B._____ S.A.) verneint, worauf sich die Gerichte in Slowenien – auch im Rahmen einer Notzuständigkeit – für zuständig erklärt hätten. Das slowenische Gericht habe sich vorfrageweise mit der Zuständigkeit befasst und die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten verworfen. Dieser Entscheid sei unbestrittenermassen rechtskräftig. Der Entscheid eines staatlichen Gerichts über eine Zivil- oder Handelssache falle ungeachtet des Bestehens einer Schiedsklausel unter Art. 25 ff. LugÜ. Der Entscheid des Erstrichters, vorliegend der slowenischen Gerichte, betreffend die Zuständigkeit dürfe durch den Zweitrichter, vorliegend die aargauischen Gerichte, nicht nachgeprüft werden (Art. 35 Abs. 3 LugÜ). Nach Art. 36 LugÜ sei zudem die Überprüfung des ausländischen Entscheids durch das Zweitgericht untersagt. Der schweizerische Nichteintretensentscheid sage sodann einzig aus, dass die Forderung nicht durch die schweizerischen Gerichte zu beurteilen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber einzig um die Anerkennung des ausländischen Urteils. Die Forderung sei durch ein ausländisches Gericht beurteilt worden, weshalb kein Widerspruch zum Entscheid des Bundesgerichts zu erkennen sei, der bestätigt habe, dass die Forderung durch kein schweizerisches Gericht zu beurteilen sei. Folglich bestehe keine Unvereinbarkeit nach Art. 34 Ziff. 3 LugÜ. Verletzungen des materiellen Ordre public infolge einer Verletzung von Völkerrecht resp. inländischem Recht und des formellen Ordre public oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lägen nicht vor. Folglich sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil I Pg 318/2019 des Kreisgerichts Koper (Slowenien) vom 21. März 2022 (VA GB 7), welches vom Höheren Gericht in Koper am 19. August 2022 bestätigt wurde (VA GB 11). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Urteil zu Recht anerkannt und als vollstreckbar betrachtet hat.

3.2. 3.2.1. Die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richten sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG), unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

Zu den völkerrechtlichen Verträgen zählt insbesondere das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Slowenien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union und die Schweiz als Vertragspartei sind an das LugÜ gebunden (vgl. Art. 1 Abs. 3 LugÜ). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass für die Anerkennung und Vollstreckung des von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Urteils des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 die Bestimmungen dieses Übereinkommens (insbesondere Art. 32 ff. LugÜ) massgebend sind. An dieser Stelle kann deshalb vorab auf die ausführlichen Erwägungen in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

3.2.2. 3.2.2.1. Mit Urteil HOR.2016.19 vom 5. November 2018 trat das Handelsgericht des Kantons Aargau auf die Klage der Klägerin vom 6. Mai 2016 nicht ein und verwies die Klägerin i.S.v. Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) auf das schiedsgerichtliche Verfahren bei der slowenischen Handelskammer in Ljubljana (VA Antwortbeilage [AB] 5). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_646/2018 vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VA GB 3).

Die Beklagte macht geltend, das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 könne in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden, weil das Handelsgericht und das Bundesgericht mit den erwähnten Entscheiden eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien für die Vorinstanz verbindlich bejaht hätten. Infolgedessen sei – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – auch das LugÜ nicht anwendbar (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 19 ff.).

3.2.2.2. Das LugÜ ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Im Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 wurde eine Streitigkeit zwischen den Parteien aus einem Kaufvertrag über Lebensmittelprodukte und damit über eine Zivilsache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ entschieden. Folglich fällt dieses Urteil grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ.

3.2.2.3. Das LugÜ ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn jedoch ein staatliches Gericht ungeachtet des Bestehens einer die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung in der

Sache entschieden hat, muss seine Entscheidung gemäss den Bestimmungen des LugÜ anerkannt und vollstreckt werden (BGE 127 III 186 E. 2; THOMAS ROHNER/MATTHIAS LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 110 zu Art. 1 LugÜ; DOMENICO ACOCELLA, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 136 zu Art. 1 LugÜ). Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr liegt diesfalls eine Entscheidung in einer Zivilsache vor, denn die Vorfrage der Wirksamkeit der Schiedsabrede ist für die Anwendbarkeit des LugÜ nicht massgebend. Die abschliessende Regelung von Art. 34 f. LugÜ sieht auch keinen Verweigerungsgrund der Missachtung der Schiedsabrede vor. Als Zuständigkeitsfrage darf die Missachtung der Schiedsabrede auch nicht als Verstoss gegen den Ordre public betrachtet werden (ACOCELLA, a.a.O., N. 136 zu Art. 1 LugÜ).

Selbst wenn das Kreisgericht Koper sein Sachurteil vom 21. März 2022 in Missachtung der von der Beklagten angerufenen Schiedsabrede gefällt haben sollte, steht dies der Anerkennung dieses Urteils somit nicht entgegen. Gemäss der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ändert daran nichts, dass das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen haben. Dieses Schiedsgericht – das Ljubljana Arbitration Centre at the Chamber of Commerce and Industry of Slovenia – hatte bereits am 20. November 2017 entschieden, dass die Beklagte seiner Auffassung nach nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis zählt: "The Tribunal has no jurisdiction ratione personae over B._____ S.A." (VA GB 4, Rz. 430 ff. und Dispositiv-Ziff. 3). Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 bejahte das Kreisgericht Koper mangels nach slowenischem Recht gültiger Schiedsabrede zwischen den Parteien gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ seine Zuständigkeit (VA AB 6/7). Dieser Entscheid wurde vom Höheren Gericht Koper am 28. August 2020 bestätigt (VA GB 5). In der Folge fällte das Kreisgericht Koper am 21. März 2022 das vorliegend als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Urteil (VA GB 7). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Höhere Gericht Koper mit Entscheid vom 19. August 2022 ab (VA GB 11). Nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ darf die Zuständigkeit dieser Gerichte nicht überprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nach dem 2. Satz dieser Bestimmung auch nicht zum Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ. Dies hat zur Folge, dass selbst krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts anzuerkennen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 3.1; FRIDOLIN W ALTHER, in: Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 35 LugÜ), etwa wenn statt des LugÜ ein anderer Staatsvertrag oder nationales Recht angewendet, eine Bestimmung des LugÜ falsch ausgelegt oder willkürlich ein Gerichtsstand gemäss LugÜ angenommen wurde (ROLF SCHULER/DANIEL MARUGG, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 35 LugÜ). Auch wenn es das LugÜ nicht ausdrücklich sagt, können mangels entsprechender Verweigerungsgründe auch die Bestimmungen über die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht nachgeprüft werden (W ALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 35 LugÜ).

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit der slowenischen Gerichte sind deshalb nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten ins Feld geführte Schiedsabrede der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 nach den Bestimmungen des LugÜ nicht entgegensteht und kein Fall von Schiedsgerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ vorliegt. Das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ und stellt einen Entscheid gemäss Art. 32 LugÜ dar.

3.2.2.4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen i.S.v. Art. 32 LugÜ in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ). Im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens wird die Frage der Anerkennung mithin inzident geprüft, es sei denn, dass ein entsprechender Antrag mit dem Rechtsöffnungsbegehren gestellt wird (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 33 zu Art. 33 LugÜ; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 68a zu Art. 80 SchKG), was die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht getan hat.

3.3. 3.3.1. Die Beklagte bringt vor, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid stünden das Urteil des Handelsgerichts und das später ergangene Urteil des staatlichen Gerichts in Koper in unauflöslichem Widerspruch zueinander, denn nach den schweizerischen Urteilen sei das LugÜ ausgeschlossen und habe ein Schiedsgericht die Forderungen zu beurteilen, während nach den slowenischen Urteilen das LugÜ anwendbar sei und die Beurteilung durch staatliche Gerichte zu erfolgen habe. Damit seien die Urteile i.S.v. Art. 34 Ziff. 3 LugÜ unvereinbar (Beschwerde S. 16 f., Rz. 54 ff.).

3.3.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 3 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 34 Ziff. 3 LugÜ restriktiv auszulegen. Eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschliessen. Die Unvereinbarkeit muss sich bei den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidungen zeigen (BGE 138 III 261 E. 1.1). Art. 34 Ziff. 3 LugÜ setzt weder eine Identität des Streitgegenstands noch einen Rechtskraftkonflikt voraus, wobei aber Widersprüche in der an der Rechtskraft nicht teilnehmenden Begründung nicht ausreichen (W ALTHER, a.a.O., N. 81 zu Art. 34 LugÜ).

3.3.3. Das Handelsgericht trat mit Urteil HOR.2016.19 vom 5. November 2018 auf die bei ihm erhobene Klage vom 6. Mai 2016 nicht ein und verwies die Klägerin auf das schiedsgerichtliche Verfahren bei der slowenischen Handelskammer in Ljubljana. Wie die Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen Entscheids zutreffend festhielt, konnte das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit, nicht jedoch über jene des Schiedsgerichts verbindlich entscheiden, weshalb trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren ein reiner Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vorliegt. Das Kreisgericht Koper verpflichtete die Beklagte, der Klägerin aus Kaufvertrag total EUR 593'075,11 nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von 8,05 % jährlich für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 8 % jährlich ab 1. Juli 2016 wie folgt zu bezahlen: auf EUR 38'238,63 ab 14. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 96'782,00 ab 21. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 106'277,60 ab 24. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 101'325,80 ab 1. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 105'189,00 ab 11. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 36'224,72 ab 15. Februar 2016 bis zur Zahlung und auf EUR 109'037,36 ab 22. Februar 2016 bis zur Zahlung. Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prozesskosten von EUR 32'734,79 zuzüglich allfälliger Verzugszinse zurückzuerstatten.

Trat das eine Gericht auf die bei ihm erhobene Leistungsklage nicht ein, welche das andere Gericht materiell behandelte und vollumfänglich guthiess, kann von sich gegenseitig ausschliessenden Rechtsfolgen nicht die Rede sein. Daran vermag auch die Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren im Dispositiv des Nichteintretensentscheids nichts zu ändern. Mit dem Einwand, das Handelsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 21 ff.), stellt die Beklagte erneut die Zuständigkeit des Kreisgerichts Koper in Frage. Diese darf nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ vom Zweitgericht jedoch nicht überprüft werden. Überdies ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Ljubljana Arbitration Centre am 20. November 2017 entschieden hatte, dass die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis gehöre, weshalb es für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zuständig sei.

Die Vorinstanz hat demnach in E. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids zutreffend erkannt, dass der Anerkennungsverweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 3 LugÜ im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

3.4. 3.4.1. Weiter macht die Beklagte geltend, die Anerkennung des slowenischen Urteils würde klar gegen den Ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) verstossen, da die slowenischen Gerichte die Schiedsabrede zwischen ihr und der Klägerin und die schweizerischen Urteile, welche auf das schiedsgerichtliche Verfahren verwiesen hätten, missachtet hätten. Es gehöre zu den tragenden Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung, dass Parteien privatautonome Regelungen zur Streitbeilegung vereinbaren könnten, die in der Folge zu respektieren seien. Das Urteil des Kreisgerichts Koper stehe in einem unerträglichen Widerspruch zum Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Die slowenischen Gerichte hätten mit ihren Entscheiden nicht nur das LugÜ, sondern auch das New Yorker Übereinkommen verletzt. Aufgrund dieser Übereinkommen wären sie verpflichtet gewesen, die Klägerin an das Schiedsgericht zu verweisen (Beschwerde S. 17 ff., Rz. 60 ff.).

3.4.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Dieser Ordre-public-Vorbehalt soll nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, zumal der Wert einer möglichst weitreichenden Anerkennung und Vollstreckung der im LugÜ-Raum gefassten Entscheide allgemein anerkannt ist (SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 LugÜ). Es ist dabei nicht massgebend, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public widerspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inländischen Ordre public in Konflikt gerät. Einer ausländischen Entscheidung kann die Anerkennung versagt werden, wenn dadurch die elementarsten Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung in stossender Weise verletzt würden (BGE 126 III 534 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 8 und N. 10 zu Art. 34 LugÜ; W ALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 34 LugÜ).

3.4.3. Mit den in E. 3.4.1 zitierten Vorbringen kritisiert die Beklagte erneut, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht hätten. Wie schon in E. 3.2.2.3 hievor dargelegt, kann der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (Ordre public) i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören und aufgrund von Art. 35 Abs. 3 LugÜ selbst bei krassen Verstössen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht unter Berufung auf den Ordre public nachgeprüft werden darf (vgl. zum Ganzen E. 3.2.2.3 hievor).

3.5. 3.5.1. Sodann rügt die Beklagte das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich, indem sie sich über die schweizerischen Entscheide, die sie auf das schiedsgerichtliche Verfahren gemäss New Yorker Übereinkommen verwiesen hätten, hinweggesetzt und an die staatlichen slowenischen Gerichte gewandt habe. Es sei nicht tolerierbar, Gerichte "abzuklappern", bis ein genehmes Urteil vorliege. Eine missbräuchliche Rechtsumgehung gelte als Ordre-public-Verstoss und führe zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung (Beschwerde S. 19 f., Rz. 66 ff.).

3.5.2. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (Beschwerde S. 20, Rz. 68), hat sie die Verletzung des materiellen Ordre public durch Rechtsmissbrauch im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Wie sich im Folgenden (E. 3.5.3) zeigen wird, stösst dieses Vorbringen ohnehin ins Leere, weshalb offenbleiben kann, ob es sich dabei um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt oder ob dieser Einwand auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist.

3.5.3. Wie in E. 3.2.2.3 ausgeführt, haben das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen. Nach Auffassung dieses Schiedsgerichts gehört die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin in der Folge an die staatlichen slowenischen Gerichte angerufen hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als gemäss den Entscheiden des Kreisgerichts Koper und des Höheren Gerichts Koper nach slowenischem Recht keine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien vorliegt und die slowenischen Gerichte gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache bejaht haben (was gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ im Anerkennungsverfahren nicht überprüft werden darf). Von einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der staatlichen Gerichte Sloweniens kann deshalb nicht die Rede sein.

3.6. Entgegen der Beklagten (Beschwerde S. 20, Rz. 69) liegt auch keine Verletzung des materiellen Ordre public durch Missachtung der eigenen Anordnungen vor. Diese Rüge bezieht sich im Ergebnis ebenfalls darauf, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht haben sollen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, steht Art. 35 Abs. 3 LugÜ einer Anerkennungsverweigerung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichts entgegen.

3.7. 3.7.1. Schliesslich macht die Beklagte geltend, der formelle Ordre public sei verletzt, indem die slowenischen Gerichte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert hätten. Allenfalls liege durch die Verpflichtung zur Bezahlung von mangelhafter Ware ausserdem ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public vor. In der Gesuchsantwort sei dargelegt worden, dass die Klägerin der Beklagten mangelhafte Nahrungsmittel geliefert habe, welche nach schweizerischem Lebensmittelrecht gar nicht hätten verkauft werden dürfen. Soweit bereits ausgeliefert, habe die Beklagte die Produkte auf eigene Kosten vom Markt nehmen müssen. Weiter sei in der Gesuchsantwort beschrieben worden, wie die Gerichte in Slowenien den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Insbesondere habe das Kreisgericht Koper die gestellten Beweisanträge nicht entgegengenommen. Es habe keine Sachverständigen ernannt und auch nicht anderweitig die Rechtslage in der Schweiz in Erfahrung bringen wollen; es habe die in der Schweiz durchgeführten Analysen als Beweis abgelehnt; die beantragte Anhörung von D._____ habe es nicht zugelassen; die Testberichte und Analysen des Schweizer Instituts E._____ habe es, ohne sie als Beweis entgegenzunehmen, als "weder massgebend noch glaubwürdig" bezeichnet. Entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht erfüllt gewesen. Die slowenischen Gerichte hätten somit das rechtliche Gehör in manifester Weise verletzt. Dass die Beklagte in der Folge zur Bezahlung von Lebensmitteln verpflichtet worden sei, die sie aus gesetzlichen Gründen gar nicht habe verkaufen dürfen, mache den slowenischen Entscheid auch inhaltlich stossend und werfe die Frage nach der Verletzung des materiellen Ordre public auf (Beschwerde S. 20 ff., Rz. 70 ff.).

3.7.2. Nach Art. 36 LugÜ darf die ausländische Entscheidung, um deren Anerkennung ersucht wird, keinesfalls in der Sache selbst überprüft werden. Eine inhaltliche Überprüfung durch die Gerichte des Zweitstaats, ob im erststaatlichen Verfahren der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist und die Beweise richtig gewürdigt wurden, ob das internationale Privatrecht und das Sachrecht richtig ermittelt und angewendet wurden und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden, ist daher nicht zulässig. Eine Entscheidung muss folglich hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist. Dadurch wird eine Wiederaufnahme des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Anerkennungsrichter unterbunden. Vorbehalten bleiben die in Art. 34 f. LugÜ enthaltenen Anerkennungsverweigerungsgründe (SCHU-LER/MARUGG, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 36 LugÜ; W ALTHER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 36 LugÜ).

Eine Verletzung des formellen Ordre public, die aufgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu einer Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung führt, liegt (nur) dann vor, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (Urteile des Bundesgerichts 5A_31/2015 und 5A_32/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 21 zu Art. 34 LugÜ; TANJA DOMEJ/PAUL OBERHAMMER, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 34 LugÜ). Zum formellen Ordre public gehören insbesondere das rechtliche Gehör und das Recht auf Beweis (W ALTHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBERHAMMER, a.a.O., N. 23 zu Art. 34 LugÜ).

Der materielle Ordre public besteht in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung, wobei ausländische Entscheide nicht schon deshalb gegen den materiellen Ordre public verstossen, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren zustandegekommen sind, das von dem in der Schweiz bekannten Prozessrecht abweicht. Steht jedoch ein ausländisches Urteil in derart eklatantem Widerspruch zum Grundgedanken der schweizerischen Rechtsordnung oder zu der ihr zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellung, dass es deswegen für untragbar gehalten werden muss, so kann ihm die Anerkennung verweigert werden (BGE 126 III 534 E. 2c; SCHULER/MARUGG, a.a.O., Rz. 14 f. zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBER-HAMMER, a.a.O., N. 18 zu Art. 34 LugÜ). Zu den fundamentalen und allgemein anerkannten Grundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch stehen, zählen insbesondere die Vertragstreue ("pacta sunt servanda"), der Vertrauensgrundsatz, das Rechtsmissbrauchs- und das Diskriminierungsverbot, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Verbot der Zwangsarbeit, die Verletzung von Art. 27 ZGB, der Schutz der Handlungsunfähigen, Grundprinzipien des schweizerischen Konkursrechts, namentlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung, sowie gegebenenfalls die culpa in contrahendo. Der materielle Ordre public wird auch verletzt bei einer Verurteilung zu Schmiergeldzahlungen oder zu exorbitanten punitive damages. Ein Ergebnis, welches nach schweizerischem Recht möglich ist, kann aber nie ordrepublic-widrig sein (W ALTHER, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 34 LugÜ; SCHULER/MA-RUGG, a.a.O., N. 16 zu Art. 34 LugÜ).

3.7.3. Unter dem Titel "Beweisführung" führte das Kreisgericht Koper in E. 6 seines Urteils vom 21. März 2022 aus, es habe im Beweisverfahren den gesetzlichen Vertreter der Klägerin, F._____, den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, G._____, sowie den Zeugen D._____ angehört und die Urkunden gelesen, welche sich in der Anlage der Akte von A1 bis A96 und von B1 bis B125 befänden. Weiter habe es den Beweis mit dem Sachverständigen zugelassen, das schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständigen H._____ gelesen und Letzteren auch angehört. Dem Antrag der Beklagten auf Ernennung eines schweizerischen Sachverständigen für Lebensmittel sei das Gericht hingegen nicht gefolgt, da die slowenischen Gerichte in erster Linie Gerichtssachverständige nach dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen der Republik Slowenien ernennen würden. Die Beurteilung der Streitsache sei zudem nach dem slowenischen Recht und dem EU-Recht vorzunehmen, so dass kein Bedarf nach der Ernennung eines Sachverständigen, der das schweizerische Recht kenne, bestanden habe. Die in der Schweiz durchgeführten Analysen (Bericht E._____) habe es nicht zugelassen, da diese nach einer anderen Methode durchgeführt worden seien, so dass sie mit dem ausgearbeiteten Sachverständigengutachten nicht vergleichbar gewesen seien. Auch die zusätzliche Anhörung des Zeugen D._____ bezüglich des ausgearbeiteten Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen; Erläuterungen des Sachverständigengutachtens habe der Gerichtssachverständige abgeben können. Aufgrund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen H._____ und seiner Anhörung habe das Gericht festgestellt, dass die Klägerin die Produkte in einem spezifischen Produktionsprozess herstelle (maschinelle Auslösung zuvor thermisch behandelter Hühner), was bedeute, dass der Rohstoff die Bedingungen für Frischfleisch nicht erfülle, weshalb das dabei entstehende Halbfabrikat nicht als Separatorenfleisch eingeordnet werden könne und der Testbericht und die Analyse des E._____ in diesem Streit weder massgebend noch glaubwürdig sei (VA GB 7). Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Beschwerde hat das Höhere Gericht in Koper mit Entscheid vom 19. August 2022 abgewiesen. In E. 16 hielt es fest, dass das erstinstanzliche Gericht den Beweisantrag der Beklagten, D._____ zu den Sachverständigengutachten anzuhören, zu Recht abgelehnt habe, da sich nur der Sachverständige, der das Gutachten erstellt habe, dazu äussern könne. Zu den Vorwürfen in Bezug auf das Verfahren vor der Kontrollbehörde in Österreich und dem Verhalten der Beklagten nach Erhalt der Strafbefehle habe D._____ bereits ausgesagt. Seitens der Beklagten sei nicht konkret dargelegt worden, zu welchem Punkt sie eine Anhörung beantrage. Eine weitere (neue) Übersetzung des E._____-Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da das erstinstanzliche Gericht festgestellt habe, dass dieses Gutachten aufgrund von falschen Voraussetzungen ausgearbeitet worden sei. In E. 18 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit nicht gerechtfertigt sei. Das erstinstanzliche Gericht habe keinen Verfahrensfehler begangen und die Vorwürfe der Beklagten hätten sich als unbegründet erwiesen (VA GB 11).

In Anbetracht dieser Ausführungen kann nicht die Rede davon sein, dass das Kreisgericht Koper den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und das Recht auf Beweis verletzt hat. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht erforderlichen Beweise abgenommen (insbesondere die eingereichten Urkunden gelesen, das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt sowie die Vertreter der Parteien und den Zeugen D._____ befragt) und begründet, weshalb es auf die Einsetzung eines mit dem schweizerischen Recht vertrauten Sachverständigen und die Befragung des Zeugen D._____ zum Gutachten verzichtet hat. Das Höhere Gericht in Koper hat die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt damit kein Verstoss gegen den formellen Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor.

Selbst wenn die Beklagte zur Bezahlung mangelhafter Ware verpflichtet worden wäre, wäre dies nicht als Verletzung des materiellen Ordre public zu qualifizieren. Ein solches Ergebnis wäre grundsätzlich auch bei einer Beurteilung der Streitsache durch die schweizerischen Gerichte möglich gewesen, da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) – namentlich dessen im vorliegenden Fall massgebender Art. 35 Abs. 3, da die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Mängel der Kaufsache gekannt habe (VA GB 7, E. 13; VA GB 11, E. 9) – auch in der Schweiz anwendbar ist. Nicht anders verhielte es sich nach schweizerischem Obligationenrecht, welches z.B. die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises bei dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Mängeln der Kaufsache (Art. 200 Abs. 1 OR) und die Verpflich-tung zur Zahlung des geminderten Kaufpreises (Art. 205 Abs. 2 und 3 OR) kennt. Ob die Entscheide der slowenischen Gerichte – abgesehen vom materiellen Ordre public – in der Sache korrekt sind, darf im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 36 LugÜ).

3.8. Aufgrund der obigen Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Anerkennungsverweigerungsgründe nicht gegeben sind. Andere Anerkennungsverweigerungsgründe i.S.v. Art. 34 f. LugÜ wurden nicht geltend gemacht. Demzufolge hat die Vorinstanz das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 zu Recht vorfrageweise anerkannt und – da die Voraussetzungen von Art. 53 LugÜ unbestrittenermassen erfüllt sind – als vollstreckbar erachtet.

4.

4.1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Auch gegen ausländische Entscheide, die gemäss Staatsverträgen oder dem IPRG zu vollstrecken sind, können gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, obwohl diese weder in den Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt sind (BGE 144 III 360 E. 3.2.1 m.w.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 81 SchKG).

4.2. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die Vorinstanz hat der Klägerin deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022) für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.

6.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 991'631.30 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 45'030.80, die um 90 % auf Fr. 4'503.10 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 2023 war überflüssig und ist daher gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'602.50 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 2'161.50. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 64.85). Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland und ist in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig; Ersatz der MWSt hat sie auch nicht beantragt, weshalb ihr für die Parteientschädigung ein solcher nicht zuzusprechen ist. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'226.35.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'226.35 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 991'631.30.

Aarau, 24. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber