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Entscheid

ZSU.2023.89

ZSU.2023.89 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-06-26

26. Juni 2023Deutsch13 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.89 (SF.2022.162) Art. 94 Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.89 (SF.2022.162) Art. 94

Entscheid vom 26. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden folgende Anträge:

" 1. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren ZSU.2022.258 vor Obergericht des Kantons Aargau von CHF 5000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen.

2.

Der Gesuchgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für dieses Verfahren von CHF 2000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen.

Eventuell ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners."

1.2. Die Gegenpartei im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 ersuchte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 um Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied mit Verfügung vom 11. April 2023 (Verfahren SF.2022.162):

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau (ZSU.2022.258) wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diese ihr am 18. April 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 2 und 3 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin Andrea Metzler als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen.

2.

Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2022.162 wie folgt: Die Gesuchstellerin verfüge mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (inkl. Anteil des 13. Monatslohns), den Kinderzulagen von Fr. 200.00 und den Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 1'160.30 über monatliche Einkünfte von Fr. 3'860.30. Ihr Notbedarf setze sich zusammen aus einem Grundbetrag von Fr. 850.00 (1/2 Grundbetrag eines eine Hausgemeinschaft bildenden Paares) zzgl. Zuschlag von 25 % (= Fr. 212.50), den Wohnkosten von Fr. 600.00, den Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 474.30, den Arbeitswegkosten von Fr. 159.00 (Jahresabonnement von Fr. 1'910.00 / 12) und den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.00. Unter Berücksichtigung eines Steuerbetrags von Fr. 160.00 pro Monat belaufe sich damit der Bedarf auf Fr. 2'565.80. Für den bei der Gesuchstellerin lebenden Sohn betrage der Notbedarf Fr. 1'038.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Zuschlag auf Grundbetrag von 25% = Fr. 100.00 + KVG Fr. 111.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 427.00). Nicht zu berücksichtigen seien die Schulden der Gesuchstellerin, da sie nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie sich ergeben hätten bzw. für die Anschaffung welcher Güter sie aufgenommen worden seien. Der zivilprozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin und ihres Sohnes sei demnach auf monatlich Fr. 3'603.80 zu veranschlagen. Damit komme die Gesuchstellerin auf einen Überschuss von monatlich Fr. 256.50 (= Fr. 3'860.30./. Fr. 3'603.80), was hochgerechnet auf ein Jahr einen Überschuss von Fr. 3'078.00 und auf zwei Jahre einen solchen von Fr. 6'156.00 ergebe. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau (ZSU.2022.258) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 5'295.85 (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts). Im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 habe die Gesuchstellerin 1/10 der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'995.85, d.h. Fr. 299.60, zu bezahlen und 1/5 ihrer Parteikosten von Fr. 2'300.00, d.h. Fr. 460.00, selber zu tragen. Gesamthaft habe sie für das Berufungsverfahren somit Prozesskosten von Fr. 759.60 (Fr. 299.60 + Fr. 460.00) zu bezahlen. Angesichts des jährlichen Freibetrags von Fr. 3'078.00 sei es ihr möglich, die Prozesskosten für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258 und das Verfahren SF.2022.162 selbst zu bestreiten. Deshalb sei insbesondere auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren SF.2022.162 abzuweisen.

2.2. Die Gesuchstellerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das bei ihr gestellte Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass die im Gesuch aufgeführten und nachgewiesenen Schuldentilgungen nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um gemeinsame Schulden handle oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen würden oder betroffen hätten. Zur Begründung werde auch auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 verwiesen. Dieses Urteil enthalte Ausführungen zur Unterhaltsberechnung und zur Frage, welche Schuldentilgungen im Lebensbedarf beim jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden dürften. Es äussere sich aber nicht zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs und der Berücksichtigung von Schuldentilgungen. Deshalb sei die vorinstanzliche Begründung unzutreffend. Die Gesuchstellerin habe vorinstanzlich sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung erfüllt. Aus diesen Gründen seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und antragsgemäss zu ersetzen. Sie habe vorinstanzlich detailliert begründet und belegt, welche Schulden bestünden und welche Schuldentilgungen geleistet worden seien. Es werde auf Ziff. II/3 der Gesuchsbegründung verwiesen.

3.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt

eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).

Nebst den nachweislich bezahlten laufenden und verfallenen Steuern sind im prozessualen Existenzminimum auch die Schulden zu berücksichtigen, die zur Finanzierung von Kompetenzgütern eingegangen wurden, wenn sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2019 vom 7. Mai 2019 E. 9).

3.2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie Kreditkartenschulden getilgt habe. Dies trifft indes nicht bzw. nur teilweise zu. Hinsichtlich der B. Bank lässt sich den Abrechnungen (Gesuchsbeilage 10) entnehmen, dass die Schuld nicht ab-, sondern vielmehr zugenommen hat. So belief sich der Saldo am 18. Januar 2022 auf Fr. 3'821.60 und am 18. November 2022 auf Fr. 4'431.00. Daran ändert nichts, dass sie jeden Monat Zahlungen geleistet hat, da sie damit mit Ausnahme der Monate April 2022 und November 2022 nicht die Schuld, sondern lediglich die neuen Belastungen aufgrund aktueller Transaktionen (teilweise) getilgt hat. Eine Schuldentilgung erfolgte nur im Umfang von Fr. 293.65 (April 2022: Fr. 90.35 [Fr. 200.00./. Fr. 109.65]; November 2022: Fr. 203.30 [Fr. 250.00./. Fr. 46.70]). Umgeschlagen auf elf Monate ergibt dies einen Betrag von Fr. 26.70. Die Kreditkartenschulden bei der C. (Gesuchsbeilage 10 und 11) beliefen sich am 6. Dezember 2021 auf Fr. 410.50 und am 6. Dezember 2022 auf Fr. 319.35. Eine Schuldentilgung erfolgte hier betreffend die Rechnungen vom Juli 2022 (Fr. 1.55), vom September 2022 (Fr. 172.55), vom Oktober 2022 (Fr. 327.55), vom November 2022 (Fr. 132.70) und vom Dezember 2022 (Fr. 152.45). Dies ergibt ein Total von Fr. 786.80 bzw. umgeschlagen auf 12 Monate Fr. 65.55. Folglich wäre bei Berücksichtigung dieser Schulden im prozessrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin ein monatlicher Betrag von (aufgerundet) Fr. 100.00 zu veranschlagen.

3.2.3. Nachdem die übrigen Punkte der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung unbestritten geblieben und daher von der Beschwerdeinstanz nicht zu überprüfen sind, würde sich bei Berücksichtigung der Schulden das im angefochtenen Entscheid auf Fr. 3'603.80 festgesetzte prozessrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin um Fr. 100.00 auf Fr. 3'703.80 erhöhen. Diesem stehen Einkünfte in nicht bestrittener Höhe von Fr. 3'860.30 gegenüber (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4). Der Überschuss beliefe sich noch auf Fr. 156.50 pro Monat, d.h. Fr. 1'878.00 in 12 Monaten bzw. Fr. 3'756.00 in 24 Monaten. Nachdem die Gesuchstellerin vorliegend gleich für zwei Summarverfahren kostenpflichtig ist (sofern ihr im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird), erscheint es sachgerecht, von einer Zahlungsfrist von 24 Monaten auszugehen. Nach Bezahlung der Entscheidgebühr (Fr. 299.60) und Vertretungskosten (Fr. 460.00) für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258, verblieben noch Fr. 2'996.40. Damit wäre die Gesuchstellerin, selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden, nach wie vor in der Lage, für die Kosten des Prozesskostenvorschussverfahrens (Fr. 500.00 Entscheidgebühr zzgl. Entschädigung der Rechtsvertreterin) aufzukommen. Sollte der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wäre sie in der Lage, die vorliegenden Kosten innert 12 Monaten zu begleichen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ob die Kreditkartenschulden zur Finanzierung von Kompetenzgütern eingegangen wurden, kann deshalb offenbleiben.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 26. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber