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Entscheid

ZSU.2023.91

ZSU.2023.91 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-08-09

9. August 2023Deutsch38 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.91 / ft (SF.2021.15) Art. 53 Entscheid vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwäl...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.91 / ft (SF.2021.15) Art. 53

Entscheid vom 9. August 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430 Wettingen

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5330 Bad Zurzach

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 24. September 2014 (SF.2014.4) wurde festgestellt, dass der Kläger (geboren am tt.mm. 1962) und die Beklagte (geboren am tt.mm. 1975) seit 26. Oktober 2013 getrennt leben. Das Kind C. (geboren am tt.mm. 2003) wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2.2). Zudem wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13. Mai 2014 genehmigt. Damit wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt von Dezember 2013 bis September 2014 monatlich vorschüssig Fr. 250.00 und ab Oktober 2014 Fr. 750.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4./7.).

2.

2.1. Mit Klage vom 10. August 2021 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, bei gleichzeitig angehobener Scheidungsklage (OF.2021.51) die Abänderung des Eheschutzentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie folgt:

" 1. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien die Kinderunterhaltsbeiträge für C. gemäss Ziff. 4./6. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Q. vom 24. September 2014 mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens auf Fr. 420.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu reduzieren.

2.

Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Q. vom 24. September 2014 mit Wirkung ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden.

Eventualiter seien in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Q. vom 24. September 2014 mit Wirkung ab 1. September 2019 aufzuheben."

2.2. Mit Klageantwort vom 24. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung.

2.3. Mit Replik vom 15. Oktober 2021 beantragte der Kläger:

"Das Klagebegehren sei in Ziff. 2 wie folgt zu ergänzen:

2.

2.1. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 mit Wirkung ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden; eventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom

1. Sept. 2019 bis 15. Juni 2021 durch Erlass getilgt wurden.

2.2. Eventualiter seien in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom

24. Sept. 2014 aufzuheben, dies rückwirkend ab 1. September 2019.

2.3. Subeventualiter sei in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 wie folgt zu ergänzen:

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. September 2014 reduziert sich um eine allfällige künftige persönliche Rente der IV sowie der Pensionskasse der Beklagten. Allfällige rückwirkende Auszahlungen für die Zeit ab November 2019 werden vollumfänglich an die Unterhaltspflicht angerechnet.

3.

Im übrigen wird an den Klageanträgen festgehalten. Soweit die Beklagte mehr oder anderes beantragt, seien die Begehren abzuweisen.

4. (Neu) Begehren um unentgeltliche Rechtspflege Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 vor Gerichtspräsidium Q. hielt die Beklagte in ihrer Duplik am Antrag auf Abweisung der (ergänzten) Klagebegehren fest. Im Anschluss wurden die Parteien befragt. Mit gleichentags gefälltem Entscheid wies das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren des Klägers (Disp.Ziff. 1) und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Disp.-Ziff. 2) ab. Die Entscheidgebühr (Fr. 1'000.00) wurde dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Disp.-Ziff. 3) und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'849.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4).

2.5. Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid am 6. Dezember 2021 Berufung, worauf das Obergericht mit Entscheid vom 16. Mai 2022 erkannte:

" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 1 (soweit den Ehegattenunterhalt betreffend), 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Oktober 2021, aufgehoben, und es wird die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Sie ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.

4.

Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.

5.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen."

2.6. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 forderte das Gerichtspräsidium Q. die Beklagte auf, sich umfassend über ihre Einkommenssituation auszuweisen. Die Parteien erstatteten in der Folge verschiedene Eingaben. Insbesondere beantragte der Kläger mit Eingabe vom 2. August 2022:

" 1. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. des Eheschutzurteils vom 24. Sept. 2014 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 aufzuheben.

2. (neu) Eventualiter sei anzuordnen, dass sich allfällige der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeiträge um die Höhe der Renten der IV sowie der Pensionskasse inklusive der Kinderrenten reduzieren. Allfällige rückwirkende Auszahlungen sind für die Zeit ab Februar 2021 vollumfänglich an die Unterhaltpflicht anzurechnen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger umgehend über sämtliche Entscheide der SVA, der Ausgleichskasse und der Pensionskasse betreffend die IV-Renten zu orientieren samt Aushändigung aller Rentenverfügungen.

3.

Die Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten für beide Instanzen zu ersetzen.

4.

Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.7. Mit Entscheid vom 12. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts:

" 1. 1.1. In Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 24. September 2014, Dispositiv-Ziffer 4./7., wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

 Fr. 680.00 ab 1. Dezember 2021 – 31. Oktober 2022  Fr. 280.00 ab 1. November 2022 – 31. Dezember 2022  Fr. 625.00 ab 1. Januar 2023

1.2. Allfällig rückwirkend an die Gesuchsgegnerin ausgerichtete IV-Renten sind ab 10. August 2021 – in der das erhaltene Krankentaggeld übersteigenden Höhe – an die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers anzurechnen.

1.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller allfällige Entscheide betreffend das laufende IV-Verfahren zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Wirkung ab 1. November 2022 gutzuheissen, und es ist lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwältin, Wettingen, ab diesem Zeitpunkt als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium Q. sowie von Fr. 2'000.00 für das Rechtsmittelverfahren, also insgesamt Fr. 4'000.00, wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt.

Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Gesuchsteller im Umfang von Fr. 500.00 einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgrund separater Verfügung vorzunehmenden Honorarauszahlungen (für Aufwendungen ab 1. November 2022) an die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers steht unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO.

5.

Die übrigen Anträge werden abgewiesen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 20. April 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 1. Mai 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:

" 1. Ziff. 1./1.1. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Q. vom 12. April 2023 sei aufzuheben und in Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 24. September 2014, Dispositiv-Ziffer 4.7., sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 10. August 2021 bis 31. August 2023 Fr. 0.00 - ab 1. September 2023 Fr. 625.00

2.

Eventualiter ist der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Q. vom 12. April 2023 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Q. vom 12. April 2023 seien aufzuheben und die Gerichtskosten für die Verfahren vor dem Gerichtspräsidium Q. sowie für das Rechtsmittelverfahren seien der Gesuchsgegnerin/Beklagten aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller/Kläger die Parteikosten für die Verfahren vor dem Gerichtspräsidium Q. und für das Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.

4.

Dem Gesuchsteller/Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin/Beklagten."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

3.3. Am 31. Mai 2023 erstattete der Kläger eine weitere Eingabe.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Es ist als Berufungsgericht aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

1.3. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kinder im Streit liegen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.4. Unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3).

2.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger an die Beklagte in der Zeit vom 10. August 2021 bis 31. August 2023 zu bezahlenden Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt sowie die Verteilung der Prozesskosten. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.6.2.) wird Bezug genommen auf E. 5.4. des Obergerichtsentscheids vom 16. Mai 2022 (ZSU.2021.259), worin fest-

gehalten worden war, alleine die Tatsache, dass die Beklagte einen positiven IV-Vorbescheid bekommen habe (vgl. ZSU.2021.259: Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 19. April 2022 [Vorbescheid der SVA R. vom 21. Februar 2022 betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2021]; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 2. Mai 2022), stelle grundsätzlich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung und damit einen Abänderungsgrund dar, aufgrund dessen die Unterhaltsberechnung zu aktualisieren und – sofern sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Ehegattenunterhalt und demjenigen gemäss Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 eine Differenz von genügendem Ausmass ergebe – der Ehegattenunterhalt im Rahmen der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) anzupassen sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem zu folgen sei.

Weiter hielt die Vorinstanz in dieser Erwägung fest, anlässlich des obergerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass der vom Kläger geltend gemachte Abänderungsgrund seiner Arbeitsunfähigkeit noch nicht als "dauernd" gelten könne, da diese Arbeitsunfähigkeit "erst" seit zwei Monaten angedauert habe (Obergerichtsentscheid vom 16. Mai 2022 [ZSU.2021.259], E. 5.3). Der Kläger habe mittlerweile den aktuellen Arztbericht von Prof. Dr. med. D. der Klinik E. in S. vom 25. Juli 2022 eingereicht, welcher bescheinige, dass der Kläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und der weitere Verlauf ungewiss sei. Der Kläger werde nach wie vor stationär behandelt und zeige schwere neuropsychische Defizite. Aktuell werde eine stationäre Rehabilitation angestrebt (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 2. August 2022 vor Vorinstanz). Mit Eingabe vom 17. November 2022 habe der Kläger sodann ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. September 2022 eingereicht, welches dessen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 bescheinigt habe (Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 17. November 2022 vor Vorinstanz). Dabei handle es sich nun nach knapp einem Jahr um eine dauernde Veränderung, welche einen Abänderungsgrund darstelle. Gemäss Schreiben der F. vom 29. November 2021 würden im ersten Krankheitsmonat 100 % des Lohnes ausbezahlt und ab dem

31. Krankheitstag Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des vorherigen Lohnes (Berufungsbeilage 9 [ZSU.2021.259]). Nachdem der Kläger im Oktober 2021 einen Herzinfarkt erlitten habe, liege somit eine Einkommensverringerung ab 1. Dezember 2021 vor. Die dauernde Veränderung sei bei einer Verringerung des Einkommens um 20 % auch als wesentlich zu bezeichnen, womit ein Abänderungsgrund seitens des Klägers ab 1. Dezember 2021 vorliege.

Diese Feststellungen und Beurteilungen blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet.

3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid (E. 6.7.1.) von 4 Phasen aus:

Phase 1 10. August 2021 (Klageeinreichung) bis 30. November 2021

Phase 2 1. Dezember 2021 (Beginn Krankentaggeld des Klägers) bis 31. Oktober 2022

Phase 3 1. November 2022 (Auszug der Lebenspartnerin des Klägers) bis 31. Dezember 2022

Phase 4 ab 1. Januar 2023 (Entfallen der Krankentaggelder der Beklagten)

3.2.2. Beim Kläger wurde von einem Einkommen von Fr. 5'500.00 in Phase 1 und von Fr. 4'376.00 (Fr. 2'490.00 Krankentaggeld + Fr. 1'053.00 IV-Rente + Fr. 833.00 BVG-Rente) in den Phasen 2 – 4 ausgegangen (E. 6.7.4., S. 20).

Für die Beklagte wurde ein Einkommen von Fr. 3'200.00 in den Phasen 1 - 3 und Fr. 0.00 (Entfallen Krankentaggelder) in der Phase 4 festgestellt (E. 6.7.4, S. 20 f.).

Das Existenzminimum des Klägers wurde in der Phase 1 auf Fr. 3'736.00 beziffert (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 800.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 546.00; Kosten Arbeitsweg Fr. 300.00; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 105.00; Steuern 575.00), in der Phase 2 auf Fr. 3'111.00 (Entfallen Arbeitsweg, ausw. Verpflegung; Steuern 360.00) und in den in Phasen 3 und 4 auf Fr. 3'751.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 546.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 105.00; Steuern 100.00) (E. 6.7.6.).

Bei der Beklagten stellte die Vorinstanz in den Phasen 1 und 2 ein Existenzminimum von Fr. 3'295.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 455.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 70.00; Steuern Fr. 260.00), das sich in den Phasen 3 und 4 auf Fr. 3'135.00 reduzierte (Steuern Fr. 100.00) (E. 6.7.6.).

In der Phase 1 ergab sich beim Kläger ein Überschuss (Einkommen – Bedarf) von Fr. 1'814.00 (recte: Fr. 1'764.00), bei der Beklagten ein Manko von Fr. 95.00. Weil sich die rechnerischen Parameter im Vergleich zum Eheschutzentscheid SF.2014.4 nicht verändert hätten, sei der Kläger nach wie vor verpflichtet, der Beklagten Unterhalt von Fr. 750.00 zu bezahlen.

Ab der Phase 2 erhalte der Kläger neben der IV-Rente 80 % des früheren Einkommens. Damit reduziere sich sein Einkommen und zudem verkleinere sich sein Bedarf. Bei einem Überschuss des Klägers von Fr. 1'265.00 und einem Manko der Beklagten von Fr. 95.00 betrage der Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 2 Fr. 1'170.00. Es ergebe sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von Fr. 680.00 ([Fr. 1'170.00: 2] + Fr. 95.00).

In der Phase 3 erhöhe sich der Bedarf des Klägers aufgrund des Auszugs der Lebenspartnerin. Der Gesamtüberschuss der Parteien betrage Fr. 690.00 (Fr. 625.00 Kläger; Fr. 65.00 Beklagte). Es ergebe sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von Fr. 280.00 ([Fr. 690.00: 2] – Fr. 65.00).

In der Phase 4 erziele die Beklagte kein eigenes Einkommen mehr, der Kläger weiterhin einen Überschuss von Fr. 625.00. In das Existenzminimum des Klägers könne nicht eingegriffen werden. Der Unterhaltsbeitrag belaufe sich somit auf Fr. 625.00.

3.2.3. Nachdem der Kläger den Unterhalt ab 1. September 2023 unangefochten liess, ist unter "Phase 4" nachfolgend die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 zu verstehen.

4.

4.1. 4.1.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.7.4, S. 21) wurde insbesondere ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Dauerleistung der Sozialversicherung nur als hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sichergestellt sei, dass im Zeitraum, für welchen die strittigen Unterhaltsbeiträge allenfalls geschuldet seien, auch tatsächlich ein entsprechender Anspruch entstanden wäre. Vorliegend stehe fest, dass der Beklagten mindestens eine halbe IV-Rente zustehe. Die rechnerische Höhe dieser IV-Rente sowie ob ihr allenfalls mehr als eine halbe IV-Rente zustehe, stehe bisher nicht fest. Zudem bestehe zwischen den ausgerichteten Krankentaggeldern sowie der rückwirkend auszurichtenden IV-Rente allenfalls ein Verrechnungsanspruch, welcher zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht abgeschätzt werden könne. Die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente sei aufgrund der rechnerisch unvorhersehbaren Höhe deshalb nicht zielführend. Dem bereits feststehenden IV-Anspruch der Beklagten sei anderweitig Rechnung zu tragen; dabei wurde auf die Regelung in Dispositiv-Ziffer 1.2 verwiesen.

4.1.2. Der Kläger macht in der Berufung (S. 5 ff.) geltend, aufgrund des positiven Rentenbescheids sei klar, dass die Beklagte mit Sicherheit IV-Renten erhalten werde. Im Rückweisungsentscheid (E. 6.) sei die Vorinstanz aufgefordert worden, die Einkommenssituation unter Berücksichtigung der IV-Renten abzuklären ("…und sich zudem hinsichtlich der Einkommenssituation der Beklagten zusätzliche Abklärungen [Höhe der IV-Renten; {allfälliges hypothetisches} Einkommen, Krankentaggelder] aufdrängen"). Trotzdem habe die Vorinstanz den Kläger erneut zu Unterhaltsbeiträgen ohne Anrechnung der IV-Renten verpflichtet. Die Vorinstanz habe die Nichtanrechnung der hypothetischen IV-Renten damit begründet, dass zwischen Krankentaggeld und den rückwirkend ausgerichteten IV-Renten allenfalls ein Verrechnungsanspruch bestehe. Die Möglichkeit und das Ausmass solcher behaupteter Kürzungen hätte die Vorinstanz abklären können und müssen. Der Kläger habe in der Stellungnahme vom 2. August 2022 die hypothetischen Renten anhand der ihm vorliegenden Unterlagen geschätzt (ganze IV-Rente analog der AHV-Rente ca. Fr. 2'230.00, BVG-Invalidenrente Fr. 1'443.00, Kinderrenten üblicherweise Fr. 850.00). Wenn es bei einer rückwirkenden Vollinvalidität zu Kürzungen kommen sollte, resp. die IV-Renten mit den Krankentaggeldern vollumfänglich verrechnet werden sollten, werde die Beklagte immer noch ein Einkommen haben, das ihren ganzen IV-Renten entspreche. Mehr als das ganze Krankentaggeld könne nicht verrechnet werden. Der Beklagten würden immer Renten von Fr. 3'673.00 (Fr. 2'230.00 + Fr. 1'443.00) belassen, dazu kämen die Kinderrenten von Fr. 850.00, total mind. Fr. 4'500.00.

Die Beklagte habe ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt. Mit Ausnahme des Schreibens der Ausgleichskasse vom 8. März 2022 habe sie keine einzige weitere Unterlage eingereicht, nicht einmal das darin erwähnte Formular, woraus sich Hinweise auf die Höhe der Renten ergeben hätten. Bei Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten sei auf den Standpunkt der Gegenpartei abzustellen.

4.1.3. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4), die Vorinstanz habe festgehalten, dass rückwirkend ausgerichtete IV-Renten in der das Krankentaggeld übersteigenden Höhe an die Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen seien. Die in der Berufungsschrift angestellten Berechnungen seien schlichte Spekulation. Es stehe nicht fest, dass überhaupt eine IV-Rente ausgerichtet werde. Zudem sei völlig unklar, in welcher Höhe dereinst eine IV-Rente berechnet und ausgerichtet werde. Die Beklagte habe sämtliche relevanten Unterlagen, auch jene zum IV-Verfahren mit Bezug auf eine allfällige künftige Rente, eingereicht. Die medizinischen Abklärungen betreffend Arbeitsunfähigkeit der Beklagten seien nach wie vor am Laufen.

4.2. 4.2.1. Gemäss Vorbescheid der SVA R. vom 21. Februar 2022 (Berufungsbeilage 2) hat die Beklagte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die Beklagte hat allerdings gegen diesen Vorbescheid Einsprache erhoben und beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente (Akten OF.2021.50: act. 44; Klageantwortbeilagen 8 – 10). Wie sich aus dem Schreiben der SVA R. vom 28. März 2023 ergibt (Berufungsantwortbeilage 1), war zu jenem Zeitpunkt eine Begutachtung im Gange bzw. stand eine solche bevor. Die SVA bestätigte in dem Schreiben zudem, dass der Beklagten bis zu jenem Zeitpunkt keine IV-Leistungen ausbezahlt worden sind.

4.2.2. 4.2.2.1. Für den nachehelichen wie auch für den ehelichen Unterhalt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt das Primat der Eigenversorgung. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2).

4.2.2.2. Mit Bezug auf die Frage, ob einem Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, steht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer so verstandenen "rückwirkenden" Anrechnung eines höheren Einkommens nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Soweit Unterhaltsleistungen für eine bestimmte vergangene Zeitspanne streitig sind, steht mit dem rechtskräftigen Urteil betreffend Unterhalt nicht nur die Höhe der einzelnen monatlichen Unterhaltsbeiträge fest, sondern auch der Gesamtbetrag der geschuldeten Alimente. Ebenso liegt es in der Natur eines Dauerschuldverhältnisses mit periodischer Leistungspflicht, dass über die Erfüllung von einzelnen Obligationen, die während einer bestimmten Zeit entstanden sind, erst im Nachhinein abgerechnet werden kann. Je nachdem, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten aus der Abrechnung ein Saldo resultiert, kann eine Partei von der anderen eine Summe Geldes nach- oder zurückfordern. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, und lässt sich sein Versäumnis für diese konkrete Zeitperiode auch nicht mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (BGE 5A_59/2016 E. 3.3). Ob dies auch dann gelten kann, wenn der Unterhaltspflichtige künftig ausschliesslich ein gesetzlich definiertes Erwerbsersatzeinkommen erzielen wird, hat das Bundesgericht allerdings als fraglich bezeichnet (BGE 5A_399/2016 E. 5.2.3).

4.2.2.3. Aufgrund des - wenn auch von der Beklagten in Frage gestellten – Vorbescheids vom 21. Februar 2022 ist davon auszugehen, dass die Beklagte Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente hat. Wäre sie in der Position der Unterhaltspflichtigen, spräche nach der erwähnten Rechtsprechung nichts dagegen, das entsprechende (allenfalls höhere als das tatsächliche aktuelle) Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Dem Umstand, dass das Einkommen zurzeit in der entsprechenden Höhe nicht tatsächlich verfügbar ist, würde gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass über die deswegen allenfalls nicht erfolgten bzw. nicht möglichen Unterhaltsleistungen abgerechnet wird, sobald die Mittel zur Deckung der Ausstände vorhanden sind.

Vorliegend wird die Beklagte als Unterhaltsansprecherin allenfalls rückwirkend ein höheres Einkommen erzielen als das aktuell tatsächlich erreichte. Es ergäbe sich daraus eine höhere Eigenversorgung und damit ein tieferer Unterhaltsanspruch in der Zeit, für die das höhere Einkommen ausgerichtet werden wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte ihren aktuellen gebührenden Unterhalt, der sich aus den aktuell tatsächlich vorhanden Mitteln und dem massgeblichen Bedarf ergibt, nicht decken kann. Zwar ist dem Unterhaltsschuldner nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuzumuten, mit den künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat, nämlich den aus dem höheren Einkommen sich ergebenden Unterhalt nachträglich zu leisten. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, bei der Durchsetzung der entsprechenden Forderung geniesse der Schuldner den Schutz des Existenzminimums (BGE 5A_184/2015 E. 3.4). Demgegenüber kann der Unterhaltsgläubiger seinen gebührenden Bedarf, allenfalls sein Existenzminimum, in der Zeit, bevor das ihm grundsätzlich zustehende höhere Einkommen ausgerichtet wird, mit den eigenen Mitteln und einem bereits aufgrund des höheren Eigeneinkommens festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht decken. Es ist deshalb nicht unangemessen und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein allenfalls aus der Invalidität der Beklagten sich ergebendes höheres Einkommen nicht bereits bei der Festsetzung der rückwirkend und laufend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, sondern diesem Umstand mit der Anrechnungsklausel in Dispositiv-Ziffer 1.2 Rechnung getragen hat. Damit werden rückblickend betrachtet im Ergebnis zu hoch angesetzte Unterhaltsansprüche bei tatsächlicher Auszahlung der Rente angepasst.

5.

Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung S. 8) war auch nicht angezeigt, mit dem Entscheid über die Abänderungsklage bis zum Vorliegen definitiver IV-Rentenverfügungen zuzuwarten. Es ist ungewiss, bis zu welchem Zeitpunkt solche vorliegen werden, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies demnächst der Fall sein wird. Es ist deshalb im Lichte der für summarische Verfahren angezeigten beförderlichen Erledigung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der definitiven IV-Entscheide sistiert hat.

6.

6.1. Der Kläger hält den angefochtenen Entscheid im Weiteren für willkürlich, weil der Beklagten rückwirkend Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien, obwohl sie bis Ende 2022 darauf nicht angewiesen gewesen sei. Nach den Berechnungen der Vorinstanz sei ihr Bedarf immer gedeckt gewesen. Demgegenüber würden dem gesundheitlich schwer beeinträchtigten, 61-jährigen Kläger Unterhaltsbeiträge rückwirkend auferlegt, welche ihn in eine schwere Notlage brächten. Trotz seiner wesentlich verschlechterten Verhältnisse solle er Unterhaltsbeiträge bezahlen, welche von denjenigen im Eheschutzurteil kaum abwichen. Daran ändere auch die in Dispositiv-Ziffer 1.2 vorgesehene Anrechnung künftiger Renten nichts, diese verhindere die unzumutbare Situation für den Kläger nicht. Er müsse jetzt hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen, die er aufgrund des positiven Rentenbescheids gar nicht mehr schulde (Berufung S. 8).

6.2. Wie die Beklagte in der Berufungsantwort (S. 5) zurecht ausführt, verkennt der Kläger damit, dass es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren handelt, das sich um die Frage dreht, ob der Kläger die mit Entscheid vom 24. September 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 weiterhin bezahlen müsse oder ob die entsprechende Pflicht wegen veränderter Verhältnisse allenfalls rückwirkend zu reduzieren oder aufzuheben sei. Für den entsprechenden Entscheid ist massgeblich, ob und inwiefern sich die massgeblichen Verhältnisse seit dem Entscheid, dessen Abänderung verlangt wird, verändert haben.

7.

7.1. Der Kläger macht in der Berufung (S. 9) geltend, er bezahle bis zum Abschluss der Lehre von C. im August 2023 an dessen Unterhalt monatlich

Fr. 900.00. Der zu berücksichtigende, aus seinem Einkommen zu deckende Bedarf des Klägers sei somit um Fr. 900.00 höher als von der Vorinstanz festgestellt.

Die Beklagte hatte diese Unterhaltszahlung in der Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 109) ausdrücklich anerkannt. Sie führt in der Berufungsantwort (S. 6 f.) dazu aber aus, der Antrag auf Herabsetzung des Kinderunterhalts sei rechtskräftig abgelehnt worden. Es trifft deshalb zwar zu, dass dieser – jedenfalls in Bezug auf eine allfällige Abänderung – "nicht mehr thematisiert werden" kann, wie die Beklagte ausführt. Unbestritten blieb seitens der Beklagten aber, dass eine Berücksichtigung von Kinderunterhaltszahlungen den Bedarf des Klägers erhöht und damit auch seine "verfügbare Quote" bzw. den in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Überschuss vermindert. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsantwort trifft für die Phase 1 nicht zu, dass die Kinderrenten im Einkommen des Klägers nicht einberechnet seien und sich der Überschuss nur in geringerem Umfang reduziere. Die dort genannten Fr. 5'500.00 stützen sich auf die Ausführungen in der Klage (act. 4), woraus ersichtlich wird, dass insbesondere auch die Kinderrente von C. in diesem Betrag enthalten ist. Das von der Vorinstanz in den späteren Phasen 2 – 4 berücksichtigte Einkommen von Fr. 4'376.00 setzt sich aber tatsächlich einzig aus dem reduzierten Einkommen von der F. und den Renten nach Abzug der Kinderrenten zusammen (angefochtener Entscheid S. 20). Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beklagten (Berufungsantwort S. 6) werden die Fr. 900.00 im Umfang von Fr. 587.00 aus den Kinderrenten bezahlt (vgl. auch Klagebeilage 5: Kinderrente Fr. 5'052.00; angefochtener Entscheid E. 6.7.4, S. 20, wo bei der Bestimmung des Einkommens des Klägers von der Pensionskassenrente von Fr. 11'994.00 [gemäss Klagebeilage 6] Fr. 1'988.00 in Abzug gebracht werden). Der aus dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen des Beklagten zu deckende Bedarf erhöht sich somit in der ersten Phase um Fr. 900.00 und in den Phasen 2 – 4 um Fr. 313.00 (Fr. 900.00 – Fr. 587.00).

7.2. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Reduktion des Einkommens des Klägers ab Phase 2 wird von der Beklagten bestritten (Berufungsantwort S. 8). In Erwägung 6.6.2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, entgegen dem Entscheid des Obergerichts vom 16. Mai 2022 (ZSU.2021.259; E. 5.3) sei mittlerweile von einer dauernden Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Mit diesen Ausführungen, die sich auf verschiedene Arztberichte stützen, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Es ist somit von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie dem Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 29. November 2021 (Berufungsbeilage 9 [ZSU.2021.259]) entnommen werden kann, bezahlt die Krankentaggeldversicherung ab dem 31. Tag 80 % des Lohnes.

Dieses Schreiben enthält zwar keine betragsmässigen Angaben. Im Verfahren ZSU.2021.259 wurde als Beilage zur Eingabe des Klägers vom 8. Februar 2022 aber die Lohnabrechnung Januar 2022 eingereicht, der sich das in der Eingabe des Klägers vom 2. August 2022 (act. 119) erwähnte reduzierte Monatseinkommen von Fr. 2'422.00 entnehmen lässt. Die von der Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Klagebeilage 7) vorgenommene Berechnung des auf 80 % reduzierten Lohnes ist somit nicht zu beanstanden. Der in der Berufungsantwort erwähnte, vom Kläger in der Eingabe vom 2. August 2022 (act. 119) genannte Einkommensbetrag von Fr. 4'850.00 bzw. der in der Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 ([ZSU.2021.259] S. 13, worauf in act. 119 verwiesen wird) genannte Betrag von Fr. 4'750.00 versteht sich jeweils inkl. der Kinderrente für C. (vgl. Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 [ZSU.2021.259]; S. 12). Der vorinstanzlich errechnete Betrag von Fr. 4'376.00 ergibt sich aber nach Abzug der Kinderrenten (vgl. soeben E. 7.1), weshalb davon auszugehen ist.

8.

8.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt und die Wohnkosten von Fr. 1'510.00 um einen Beitrag von Fr. 300.00 reduziert, weil der erwachsene Sohn C. mit ihr zusammenlebt (Entscheid S. 21 f.).

Der Kläger führt in der Berufung (S. 9 f.) aus, das Gesamteinkommen von C. betrage im dritten Lehrjahr Fr. 2'140.00 (Lehrlingslohn Fr. 990.00 + Kinderunterhaltsbeiträge Fr. 900.00 + Ausbildungszulage Fr. 250.00) und im vierten Lehrjahr Fr. 2'340.00 (mind. Fr. 200.00 mehr Lehrlingslohn). Auf Seiten des Klägers herrschten knappe Verhältnisse. Es rechtfertige sich somit ein Haushaltskostenbeitrag in der Höhe von 2/3 des Lehrlingslohnes oder Fr. 650.00. Unter Einbezug der hypothetischen Kinderrenten betrage das Gesamteinkommen von C. im dritten Lehrjahr Fr. 2'560.00 (Fr. 2'140.00 + Fr. 420.00) und im vierten Lehrjahr Fr. 2'760.00 (Fr. 2'340.00 + Fr. 420.00). Es rechtfertige sich somit, analog einem Konkubinatsverhältnis, von Kostenersparnissen von Fr. 850.00 auszugehen.

Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 7), es bestehe kein Anlass, den von der Vorinstanz praxisgemäss auf einen Drittel des Lehrlingslohnes festgesetzten Haushaltskostenbeitrag auf Fr. 650.00 zu verdoppeln. Mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung würden die Wohnkosten bei der Beklagten auf Fr. 1'210.00 reduziert, eine stärkere Reduktion wäre nicht angemessen, nachdem der Kläger auf seiner Seite Wohnkosten von Fr. 1'600.00 geltend mache.

8.2. Gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; SchKG-Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1.) und für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1'100.00 (Ziff. I./2.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung S. 9) ist die von einer Mutter und ihrem volljährigen Sohn gebildete Wohngemeinschaft nicht mit einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur zu vergleichen, für die der Grundbetrag von Fr. 1'700.00 nach Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien bzw. für jeden Partner praxisgemäss Fr. 850.00 gilt (BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten somit zurecht den Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt.

Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (SchKG-Richtlinien Ziff. II./1). Der Anteil eines sich noch in Ausbildung befindlichen Kindes ist nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu bemessen (BGE 9C_659/2016 E. 5.3). In Anbetracht des von der Vorinstanz berücksichtigten Nettolohns von C. von Fr. 990.00 (Klageantwortbeilage 13) und der Unterhaltszahlungen sowie des Umstands, dass C. gemäss Aussage der Beklagten mit seinem Lohn für "Telefon, Kleider, Kino, Schuhe, alles was er sich leistet" aufkommt (act. 62), ist der von der Vorinstanz eingesetzte Wohnkostenbeitrag von Fr. 300.00 nicht unangemessen.

9.

Im angefochtenen Entscheid wurde bei der Beklagten gestützt auf den Lohnausweis 2021 (OF.2021.51: Klageantwortbeilage 2) von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'200.00 ausgegangen.

Die von der Beklagten mit Berufungsantwort eingereichten Beilagen 2 (Jahreslohnausweis 2022) und 3 (Taggeldabrechnungen Oktober bis Dezember 2022) datieren vom 10. Februar 2023 bzw. vom 19. Oktober/21. November/21. Dezember 2022 und können wegen des beschränkten Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden, nachdem die Beklagte nicht dargetan hat, weshalb sie diese nicht bereits vor Vorinstanz, die ihr Urteil am 12. April 2023 fällte, hätte einbringen können (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus dem Schreiben der Mobiliar vom 31. Oktober 2022 (Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 3. November 2022 im Scheidungsverfahren (OF.2021.51) und im vorliegenden Verfahren (act. 155 f.) ergibt sich aber, das ein Taggeld von Fr. 99.45 pro Kalendertag ausgerichtet wurde. Für 365 Tage ergibt sich ein Betrag von Fr. 36'299.25, d.h. durchschnittlich Fr. 3'024.50 pro Monat. Davon ist in der Folge auszugehen.

10.

In der mit Eingabe vom 31. Mai 2023 vom Kläger eingereichten Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste der Gemeinde T. vom 25. Mai 2023 wird der Wegzug von G. per Ende Oktober 2022 nach U. bestätigt. Es ist somit entgegen der Beklagten (Berufungsantwort S. 10) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung den Auszug der Lebenspartnerin des Klägers per 1. November 2022 berücksichtigt hat.

11.

Zwar kann in den eherechtlichen Summarverfahren nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden festgesetzt und erhoben.

Wie die Beklagte aber zutreffend ausführt (Berufungsantwort S. 10), hat die Vorinstanz bei der konkreten Steuerberechnung in den Phasen 1 und 2 die Zahlung der persönlichen Unterhaltsbeiträge nicht (beim Kläger einkommensmindernd, bei der Beklagten –erhöhend) berücksichtigt. Der Volljährigenunterhalt kann demgegenüber vom Unterhaltsschuldner aber nicht in Abzug gebracht werden und das Kind muss ihn nicht versteuern (vgl. §§ 33 Abs. 1 lit. e i.V.m. 32 lit. f StG bzw. Art. 24 lit. e i.V.m. Art. 23 lit. f DBG; Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2.; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Unter Einbezug der ungefähren Unterhaltsbeiträge, des korrigierten Einkommens der Beklagten (vorne E. 9) und bei im Übrigen von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Parametern ergeben sich in der Phase 1 beim Kläger Steuern von rund Fr. 5'200.00 (monatlich Fr. 435.00) und in der Phase 2 solche von Fr. 3'100.00 (monatlich Fr. 260.00). Für die Beklagte ergeben sich in diesen Phasen Steuern von Fr. 4'200.00 (monatlich rund Fr. 350.00).

Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in den Phasen 3 – 5 angesichts der knapperen finanziellen Verhältnisse von Steuerbeträgen von je Fr. 100.00 ausgegangen ist.

12.

Es ergibt sich anknüpfend an den angefochtenen Entscheid und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen:

Das Existenzminimum des Klägers beträgt in der Phase 1 Fr. 4'496.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 800.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 546.00; Kosten Arbeitsweg Fr. 300.00; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 105.00; Steuern Fr. 435.00; Unterhalt C. Fr. 900.00), in der Phase 2 Fr. 3'324.00 (Entfallen Arbeitsweg, ausw. Verpflegung; Steuern Fr. 260.00; Unterhalt C. Fr. 313.00) und in den in Phasen 3 und 4 Fr. 4'064.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 546.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 105.00; Steuern Fr. 100.00; Unterhalt C. Fr. 313.00).

Bei der Beklagten ergibt sich in den Phasen 1 und 2 ein Existenzminimum von Fr. 3'385.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 455.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 70.00; Steuern Fr. 350.00), das sich in den Phasen 3 und 4 auf Fr. 3'135.00 reduziert (Steuern Fr. 100.00).

In der Phase 1 ergibt sich beim Kläger ein Überschuss (Einkommen Fr. 5'500.00 – Bedarf Fr. 4'496.00) von Fr. 1'004.00, bei der Beklagten ein Manko von Fr. 360.00 (Einkommen Fr. 3'024.50 – Bedarf Fr. 3'385.00). Beim Überschuss des Klägers von Fr. 1'004.00 und dem Manko der Beklagten von Fr. 360.00 beträgt der Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 1 Fr. 644.00. Es ergibt sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 680.00 ([Fr. 644.00: 2] + Fr. 360.00).

In der Phase 2 beträgt der Überschuss beim Kläger Fr. 1'052.00 (Einkommen Fr. 4'376.00 – Bedarf Fr. 3'324.00), bei der Beklagten bleibt es beim Manko von Fr. 360.00. Es ergibt sich ein Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 2 von Fr. 692.00. Dies führt zu einem persönlichen Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 705.00 ([Fr. 692.00: 2] + Fr. 360.00). Für diese Phase wurde keine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Unterhalts verlangt, sodass es bei Fr. 680.00 bleibt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

In der Phase 3 beträgt der Überschuss beim Kläger Fr. 312.00 (Einkommen Fr. 4'376.00 – Bedarf Fr. 4'064.00), bei der Beklagten ergibt sich ein Manko von Fr. 111.00 (Einkommen Fr. 3'024.00 – Bedarf Fr. 3'135.00). Der Gesamtüberschuss beläuft sich auf Fr. 201.00. Es ergibt sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 210.00 ([Fr. 201.00: 2] + Fr. 111.00).

In der Phase 4, in der die Beklagte kein eigenes Einkommen mehr erzielt, beträgt der Überschuss beim Kläger weiterhin Fr. 312.00. Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 310.00.

13.

Betreffend die Verteilung der Verfahrenskosten führte die Vorinstanz aus (E. 8.2), der Antrag des Klägers um Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2014.4 sei teilweise gutgeheissen worden. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei im Vergleich zum Eheschutzentscheid SF.2014.4 ab der zweiten Phase, also ab 1. Dezember 2021, angepasst worden, wobei er die Aufhebung der Unterhaltspflicht beantragt habe, und es sei die Anrechnung einer - die ausgerichteten Krankentaggelder übersteigenden - rückwirkenden IV-Rente ab 10. August 2021 an die Unterhaltspflicht angeordnet worden. Mit Blick auf die teilweise Gutheissung rechtfertige es sich, den Parteien die Prozesskosten hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Der Kläger beantragt demgegenüber, die Gerichtskosten für das Verfahren vor Gerichtspräsidium Q. und das (erste) Rechtsmittelverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Kläger seine Parteikosten für diese Verfahren zu ersetzen. Der Kläger begründet diesen Antrag nicht und er setzt sich auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung auseinander. In diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzutreten.

14.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 der Beklagten und zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ob die Gründe für die Abänderung des Eheschutzentscheides ausschliesslich auf der Seite des Klägers liegen und diese erst nach Einreichung des Abänderungsbegehrens im August 2021 eingetreten seien, wie die Beklagte vorbringt (Berufungsantwort S. 11), ist für die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens nicht massgebend.

Zudem hat der Kläger der Beklagten drei Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeabänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs.1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT {vgl. Entscheid des Obergerichts vom 9. Januar 2023, ZSU.2022.250, E. 6}], Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr Fr. 1'080.00 zu bezahlen.

15.

Der Kläger begründet das von ihm gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit keinem Wort. Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Ziffer 1./1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts vom 12. April 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

1.

1.1. In Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 24. September 2014, Dispositiv-Ziffer 4./7., wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

 Fr. 680.00 ab 10. August 2021 – 31. Oktober 2022  Fr. 210.00 ab 1. November 2022 – 31. Dezember 2022  Fr. 310.00 ab 1. Januar 2023 – 31. August 2023  Fr. 625.00 ab 1. September 2023

2.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Auf das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

4.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und dem Kläger zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 auferlegt.

5.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren drei Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'080.00, zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess