ZSU.2024.1
ZSU.2024.1 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-03-12
12. März 2024Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.1 (SG.2023.131) Art. 35 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs Sachverhal...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.1 (SG.2023.131) Art. 35
Entscheid vom 12. März 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 4. Juli 2023 für eine Forderung von Fr. 1'978.11 nebst Zins zu 12 % seit 4. Juli 2023, Inkassogebühren von Fr. 105.00 und Verzugszins bis 3. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 36.70.
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. August 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 1. November 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 31. August 2023 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 13. Dezember 2023:
" 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 13. Dezember 2023, 11:15 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 19. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen.
3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI-ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI-MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichtes, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (BGE 133 III 687 E. 2.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG).
2.2. Der Beklagte reichte zum Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von total Fr. 2'754.45 (vorinstanzliche Akten act. 11) das Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2023 ein (Beschwerdebeilage). Darin bestätigte die Klägerin, dass der Beklagte mit seiner am 10. November 2023 erfolgten Zahlung von Fr. 2'380.91 die offene Forderung vollständig beglichen habe. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht die Zahlung des Restbetrags von Fr. 373.54 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht hervor. Damit hat der Beklagte die Tilgung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von gesamthaft Fr. 2'754.45 aus der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ nicht nachgewiesen.
3.
3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung ausserdem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
3.2. Der Beklagte hat keine Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen Restbetrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 373.54 nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterlegung des Restbetrags von Fr. 373.54 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte nicht und wurde vom Beklagten ebenfalls nicht geltend gemacht. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Schliesslich fehlt es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurserkenntnisses vom 13. Dezember 2023 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber