ZSU.2024.10
ZSU.2024.10 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-04-17
17. April 2024Deutsch27 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.10 (SF.2023.7) Art. 19 Entscheid vom 17. April 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renft...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.10 (SF.2023.7) Art. 19
Entscheid vom 17. April 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Abänderung Eheschutzverfahren (Persönlichkeitsschutz)
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 16. Juli 2020 in Q._____ (…). Sie leben seit dem 15. Juni 2022 getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 9. August 2022 regelte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, das Getrenntleben der Parteien. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid vom 9. August 2022 sei wie folgt zu ergänzen:
"De[m] Gesuchsteller sei es unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, sich persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit A._____ in Kontakt zu treten. Es sei ihm dabei zu untersagen, sich der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] weniger als 50 Meter anzunähern. Es sei ihm weiter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, sich näher als 50 Meter im Umfeld der Wohnung […] in R._____ aufzuhalten."
2.
Das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners, gutzuheissen.
3.
Der Gesuchstellerin sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
2.2. Am 16. März 2023 erliess der Präsident des Familiengerichts Laufenburg folgende superprovisorische Massnahme:
" 1. Dem Gesuchsgegner wird per sofort verboten, - persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten; - sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50 Meter anzunähern; - sich näher als 50 Meter im Umfeld der Wohnung […] in R._____ aufzuhalten.
2.
Die superprovisorische Massnahme gemäss Ziff. 1 hievor ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3.
Soweit mehr oder anderes im Rahmen der superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen."
2.3. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge:
" 1. Unter Aufhebung der superprovisorisch verfügten Massnahme sei das Gesuch der Gesuchstellerin (GS) vollumfänglich abzuweisen.
2.
Die GS sei aufzufordern, vollumfänglich Auskünfte über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der GG behält sich vor, nach Vorliegen der Belege Anträge auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu stellen.
3.
UKEF zu Lasten der GS
4.
Dem GG sei URP/URB (Unterzeichneter) zu bewilligen."
2.4. Mit Eingabe vom 27. September 2023 stellte der Beklagte weitere Anträge:
- "[…], die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] sei dazu anzuhalten, sich darüber auszusprechen, ob sie noch an der […] wohnt oder nicht. Für den Fall der Weigerung, sich darüber auszusprechen, sei durch das angerufene Gericht von Amtes wegen eine Anfrage bei der Verwaltungsfirma (C._____ GmbH, […]) zu machen. Sollte die Gesuchstellerin nicht mehr dort wohnen, sei die superprovisorische Verfügung in diesem Punkt infolge Obsoletheit aufzuheben."
- "[…], die Gesuchstellerin sei für den Fall, dass sie nicht mehr […] in R._____ wohnt, anzuhalten, ihre Wohnkosten anzugeben und zu belegen sowie Auskünfte darüber zu erteilen, ob Sie mit einem/r neuen Partner/in zusammenlebt."
- - "[…], die Gesuchstellerin habe ihre Einkünfte ab März 2023 offenzulegen, nicht zuletzt damit abschliessend geklärt werden kann, ob der Gesuchsgegner nicht doch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat."
2.5. Am 23. Oktober 2023 ging eine weitere Eingabe des Beklagten ein.
2.6. Am 8. November 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein.
2.7. Am 19. November 2023 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. November 2023.
2.8. Am 27. November 2023 ging beim Bezirksgericht Laufenburg ein Polizeibericht der Regionalpolizei S._____ vom 22. November 2023 ein.
2.9. Am 24. November 2023 reichte der Beklagte eine "Mitteilung über die Eskalation vom 21. und 22.11.2023 ein".
2.10. Am 28. November 2023 erfolgte eine Eingabe der Klägerin und am 4. Dezember eine "Mitteilung betr. weitere Stellungnahme" des Beklagten.
2.11. Am 12. Dezember 2023 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien Replik und Duplik erstatteten. Die Klägerin beantragte ergänzend, dass das Rayonverbot auch für den Arbeitsplatz der Klägerin […] gelten soll. Weiter wurden die Parteien befragt.
2.12. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts u.a.:
" 1. 1.1. In Gutheissung des Gesuchs vom 14. März 2023 und des ergänzenden Gesuchs vom 12. Dezember 2023 wird dem Gesuchsgegner verboten, - persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten; - sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50 Meter anzunähern; - sich näher als 50 Meter im Umfeld der Wohnung der Gesuchstellerin […] in R._____ aufzuhalten; - sich näher als 50 Meter im Umfeld des Arbeitsplatzes der Gesuchstellerin […] in […] (Arbeitgeberin: D._____ GmbH) aufzuhalten.
1.2. Die superprovisorische Massnahme vom 16. März 2023 wird entsprechend bestätigt und ergänzt.
1.3. Dieses Verbot ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2.
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen.
3.
3.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 239.00 Total Fr. 1'739.00
3.2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
[…]
5.
5.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, lic. iur. E._____, […], eine Parteientschädigung von Fr. 3'801.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 271.80) auszurichten.
5.2. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung der Parteientschädigung gemäss Ziff. 5.1 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO)."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
" A) Der genannte Entscheid (Dispositiv auf Seiten 10 und 11 in BB 01) sei – soweit das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist – aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:
1.
Das Gesuch vom 14/03/2023 wird abgewiesen.
2.
Die Massnahme vom 16/03/2023 wird ersatzlos aufgehoben.
3.
Die (vorinstanzlichen) Gerichtskosten von total Fr. 1'739.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'801.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 271.80) zu leisten.
5.
URP/URB werden der Gesuchstellerin rückwirkend ab 16/03/2023 entzogen.
6.
Ziff. 5.1. des Dispos des angefochenen Entscheids sei unverändert zu übernehmen; Ziff. 5.2. des genannten Dispos sei ersatzlos zu streichen.
B) Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die superprovisorische Verfügung vom 16/03/2023 aufzuheben.
C) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
D) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger eine Umtriebs Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- als Parteientschädigung zu leisten.
E) Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."
3.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
3.3. Am 29. Januar 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.5. Mit Eingaben vom 23. Februar 2024 (Klägerin) und 26. Februar 2024 (Beklagter) äusserten sich die Parteien erneut.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue, d.h. erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, welche die Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.2.2). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 2 ZPO).
1.1. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue, d.h. erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, welche die Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.2.2). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 2 ZPO).
1.2. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.3. Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
2.
2.1. Der Beklagte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Berufung Ziff. 1 – 3). Der angefochtene Entscheid müsse gefällt worden sein, bevor die Parteien den Gerichtssaal betreten hätten. Der Gerichtspräsident habe keinerlei Fragen an die Parteien gehabt, was überdeutlich zum Ausdruck bringe, dass die Sache für diesen klar gewesen sei. Indem den Anwälten Gelegenheit gegeben worden sei, den Parteien Fragen zu stellen, sei das rechtliche Gehör mit Sicherheit nicht gewährt worden. Die Parteibefragung diene der Klärung des Sachverhalts. Vorliegend habe das Gericht diesen von Amtes wegen abzuklären. Aufgrund der Eingaben des Beklagten hätten mehr als gute Gründe bestanden, an den durch keinerlei Beweismittel gestützten Behauptungen der Klägerin zu zweifeln. Folglich habe das Gericht, insbesondere durch Weglassen der eigenen Befragung der Parteien, es unterlassen, den Sachverhalt durch eigenes Wirken zu klären.
2.2. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass sich die Parteien zur Sache äussern können und die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Auch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2).
2.3. Der Beklagte hatte vor Vorinstanz mehrfach Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, was er mit seinen Eingaben vom 17. April 2023 (act. 28 ff.), 27. September 2023 (act. 82 ff.), 23. Oktober 2023 (act. 102) sowie 19. und 24. November 2023 (act. 111 ff. und 123 ff.) wie auch anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2023 (act. 131 ff.) ausführlich getan hat. Weiter wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2023 die Möglichkeit eingeräumt, der Klägerin und/oder dem Beklagten Fragen zu stellen, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (act. 134). Inwiefern dadurch, dass der Gerichtspräsident die Parteien nicht selbst befragt hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, erschliesst sich daher nicht. Der Beklagte bringt denn auch nicht nachvollziehbar vor, inwiefern eine Befragung der Klägerin durch den Gerichtspräsidenten hätte erheblich sein und zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen können.
3.
3.1. Das Eheschutzgericht trifft auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Art. 28 ff. ZGB regeln den Schutz der Persönlichkeit vor solchen Verletzungen. Die klagende Person kann dem Gericht Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der verletzenden Person beantragen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Diese Massnahmen werden unbefristet ausgesprochen, mit Ausnahme der Ausweisung aus der eigenen Wohnung, welche "für eine bestimmte Zeit" ausgesprochen wird, wobei diese Frist aus wichtigen Gründen einmal verlängert werden kann (Art. 28b Abs. 2 ZGB; vgl. MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 11a zu Art. 172 ZGB). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten, mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Es muss zunächst eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB vorliegen, damit die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB zur Anwendung kommen können. Der Grad der Verletzung muss wie bei Art. 28 ZGB eine gewisse Intensität aufweisen (MEILI, BSK ZGB, N. 4 zu Art. 28b ZGB, m.H.). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen. Als Drohung gilt das Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln. Nachstellungen sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (MEILI, BSK ZGB, N. 4 zu Art. 28b ZGB, m.H). Die zu treffenden Anordnungen müssen verhältnismässig sein (MEILI, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 28b ZGB).
3.2. Die Vorinstanz erachtete das Gesuch um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (inkl. die beantragte Ausdehnung auf den Arbeitsort) als begründet und erwog dazu im Wesentlichen (angefochtener Entscheid E. 4.2): Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe mit Urteil vom 6. Februar 2023 das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b des kantonalen Polizeigesetzes bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass es nicht nur als sehr wahrscheinlich erscheine, sondern erstellt sei, dass der [Beklagte] die [Klägerin] wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt habe. An dieser Ausgangslage vermöchten auch seine Ausführungen zum Verlauf und Inhalt der Ehe nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht habe weiter ausgeführt, dass der Beklagte bestätigt habe, Familienangehörigen und Freunden der Klägerin regelmässig Nachrichten zuzustellen und auf sozialen Medien Fotos und Kommentare über sie zu verbreiten. Diese Einschätzungen träfen weiterhin zu. Der Rechtsvertreter des Beklagten habe bestätigt, dass der Beklagte zum Arbeitsort der Klägerin gegangen sei, um mit dem Chef zu sprechen, weil er festgestellt haben will, dass andere Personen dieser Firma in deren Wohnung lebten. Dieser Grund sei vorgeschoben, weil es nicht Aufgabe des Beklagten sei, die Wohn- und Meldeverhältnisse der Klägerin zu kontrollieren. Es genüge eine Meldung an die entsprechende kommunale oder kantonale Behörde. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang die Formulierung des Rechtsvertreters des Beklagten, dass – wenn der Beklagte eine vermögende Person wäre – er einen Privatdetektiv angestellt und dann einen sauberen Bericht hätte. Weil er nicht vermögend sei, habe er das selber machen müssen, sonst könne er nicht einmal Indizien vorlegen. Damit werde eingeräumt, dass der Beklagte der Klägerin nachspioniere, was nicht angehe. Weiter sei seitens des Beklagten ausgeführt worden, dass die Klägerin sich gar nicht mehr in guten Treuen auf das Liegenschaftsverbot berufen könne, nachdem sie seit Juli 2023 nicht mehr im […] wohne. Der Beklagte habe es vermieden, das Grundstück zu betreten, weshalb er von öffentlichem Grund aus fotografiert habe. Damit werde ein zweites Mal eingeräumt, dass der Beklagte der Klägerin nachspioniere, was nicht angehe.
3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor (Berufung Ziff. 4 ff.), die Klägerin habe nichts eingereicht, was ihre Behauptungen als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Die Klägerin habe nur Behauptungen aufgestellt, die seiner Verunglimpfung dienten. Zweck seiner "Beobachtung […]" sei gewesen, dass er bereits im Juli 2023 eine Veränderung festgestellt habe. Der Koffer der Klägerin sei nicht mehr auf dem Balkon deponiert gewesen, weshalb bei ihm der Verdacht aufgekommen sei, dass die Klägerin sich abgesetzt habe und andere Personen in ihrer Wohnung wohnen lasse. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, nachdem ihm der Hauswart telefonisch mitgeteilt habe, er habe die Klägerin seit Ende Juni nicht mehr, dafür aber andere Personen in der Wohnung ein- und ausgehen sehen. Dies habe er durch Bilder bestätigen wollen, weshalb er mit seinem Handy verschiedentlich Fotos gemacht habe, die durchwegs Personen gezeigt hätten, die nicht mit der Klägerin identisch seien. Damit sei schon klar, dass die Klägerin durch sein Stehen an der gegenüberliegenden Strassenseite und dem Fotografieren in ihrer Persönlichkeit nicht habe verletzt werden können. Die Aufnahmen seien über einen Zeitraum von mehreren Monaten gemacht worden. Kurz vor der Verhandlung am 12. Dezember 2023 habe er herausgefunden, dass sich die Klägerin bei ihrem neuen Partner in Frankreich aufhalte. Die Beobachtungen, die er während rund eines Monates gemacht habe, hätten bestätigt, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin in Frankreich sei und der Mietvertrag für das Studio in R._____ nur noch zum Schein aufrechterhalten werde, um damit die Behörden zu täuschen. Er habe auf dem Tisch des Sitzplatzes an der Adresse des neuen Partners in Frankreich eine grosse Kiste mit "[…]" beschriftet gesehen. Diese Kiste sei Ende Dezember 2023 nach R._____ gezügelt worden und stehe jetzt "[…]" auf dem Kleiderschrank, was man leicht von der Hauptstrasse aus sehen könne. Sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch unter der Woche nach der Arbeit in der Schweiz sei die Klägerin mit der Familie ihres neuen Partners, die offensichtlich auf "Festtags-Besuch" gewesen seien, bei diesem in Frankreich gewesen. Die Eltern des Partners der Klägerin seien [zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 8. Januar 2024] schon mindestens zwei Wochen an der Adresse [in Frankreich]. Weiter führt der Beklagte aus (Berufung Ziff. 8 f.), da er kein Geld habe für Privatdetektive, müsse er alle Abklärungen selbst machen. Wäre die Abklärung, wo die Klägerin wohne, durch einen Privatdetektiv gemacht worden, hätte sie nicht einfach übergangen werden können. Da ihm ein Liegenschaftsverbot für die […] auferlegt worden sei, habe er ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Klägerin noch dort lebe oder nicht, zumal er einen Freund habe, der in dieser Liegenschaft lebe, der schwer krank sei und den er deshalb nicht besuchen könne. Seine Nachforschungen hätten erkennbar nichts damit zu tun, der Klägerin nachspionieren zu wollen, um diese in Angst und Schrecken zu versetzen. Es gehe ihm darum, die Behauptung, die Klägerin wohne nicht mehr […] in R._____, so weit zu erhärten, dass sie für den Richter glaubhaft sei. Solange der angefochtene Entscheid nicht ausser Kraft gesetzt werde, mache er sich strafbar, wenn er seinen Freund besuche. Dies sei ein unhaltbarer Zustand.
3.3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort vor (Berufungsantwort S. 4 f.), der Beklagte distanziere sich nach wie vor nicht von seinen Nachstellungen ihr gegenüber. So räume er in seiner Berufung selbst ein, dass er an Weihnachten 2023 bei der Wohnung des Partners gelauert und ihr nachgestellt habe. Gegenüber den Migrationsbehörden habe er Bilder vom Fenster der Wohnung beigelegt, welche im abgetrennten, nicht frei zugänglichen Garten ihres Partners aufgenommen worden seien. Erneut lege der Beklagte ausführlich selbst dar, wie er regelmässig ihre Liegenschaft und sie selbst beobachte und Abklärungen in ihrem Umfeld, bei ihrem Arbeitgeber und ihrem Partner vornehme. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, ihre Wohnund Meldeverhältnisse zu kontrollieren. Seine nun über mehrere Jahre andauernden Nachstellungen ständen in keinem Verhältnis hierzu. Angesichts der Beständigkeit der Nachstellungen sei auch kein Ende in Sicht. Obwohl das Rayonverbot schon über Monate bestanden habe, habe der Beklagte erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 einen gesundheitlich eingeschränkten Freund in ihrer Liegenschaft erwähnt. Dass der angeblich Freund nicht in der Lage sei, den Beklagten ausserhalb der Liegenschaft zu besuchen, sei nie belegt worden. Der Beklagte habe kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots.
3.4. 3.4.1. Mit seinen Vorbringen in der Berufung geht der Beklagte nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein und vermag nicht darzulegen, dass die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen unverhältnismässig sind. Im Gegenteil bestätigt der Beklagte in seiner Berufung einmal mehr selber, dass er sein systematisches Nachstellen nicht eingestellt, sondern gar auf den Wohnort des neuen Partners der Klägerin in Frankreich ausgeweitet hat (Berufung Ziff. 7). So führt der Beklagte unter anderem selbst aus, Zweck seiner Beobachtung […] sei, dass er bereits im Juli 2023 festgestellt habe, dass eine Veränderung stattgefunden habe und der Verdacht aufgekommen sei, dass die Klägerin sich abgesetzt habe. Dies habe er durch Bilder bestätigen wollen und diese Aufnahmen seien über einen Zeitraum von mehreren Monaten gemacht worden. Im Dezember 2023 habe er dann "herausgefunden", dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin klar in der Wohnung des Partners der Klägerin in Frankreich befinde. Damit räumt der Beklagte selbst allzu deutlich ein, dass er seit Juli 2023 – trotz Vorliegen der superprovisorischen Verfügung vom 16. März 2023 (act. 17 f.) – über mehrere Monate und mindestens bis Januar 2024 der Klägerin nachgestellt und deren Umfeld fotografiert hat. Der Beklagte bekennt damit, sich mehrfach wissentlich und willentlich der Verfügung vom 16. März 2023 widersetzt zu haben und zeigt, dass er die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Klägerin nicht respektiert. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (angefochtener Entscheid E. 4.2 zweiter Abschnitt), ist es nicht Aufgabe des Beklagten, die Wohn- und Meldeverhältnisse der Klägerin zu kontrollieren. Im Übrigen ist aus dem Umstand, dass die Klägerin über Weihnachten vermehrt Zeit bei ihrem Partner in Frankreich verbracht hat, nicht zu schliessen, dass diese auch dort lebt.
3.4.2. Wenn der Beklagte in seiner Berufung ausführt, der Entscheid lasse sich nicht auf Akten stützen und die Klägerin stelle lediglich Behauptungen auf, ohne diese zu belegen (Berufung Ziff. 4), so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren u.a. selbst vorgebracht hat, "die Aufnahmen, die an das Migrationsamt gingen, wurden vom gegenüberliegenden Gehsteig aus mit einem Teleobjektiv geschossen" (Eingabe vom 19. November 2023 Ziff. 3, act. 113), er habe "am 21. und
22.11.2023 seine Beobachtungen [intensiviert]" (Eingabe vom 24. November 2023, act. 123) und wenn er "eine vermögende Person wäre, hätte er einen Privatdetektiven angestellt […]. Weil er nicht vermögend ist, muss er das selber machen […]." (Duplik, act. 131). Damit bestätigte er selbst anschaulich, dass er der Klägerin über mehrere Monate hinweg nachstellte und belegt die Vorbringen der Klägerin damit selber.
3.4.3. Das Vorbringen des Beklagten, er habe einen Freund, der in der Liegenschaft an […] (Wohnort der Klägerin) lebe und der schwer krank sei, wurde vom Beklagten weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren belegt. Weiter konnte er auch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Berufungsverfahren glaubhaft darlegen, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Freund auch anderswo zu treffen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Freund gehe dreimal pro Woche zur Dialyse, ist es somit möglich, diesen auch ausserhalb der Liegenschaft […] zu treffen. Das von der Vorinstanz erlassene Kontaktverbot ist somit auch nicht unverhältnismässig.
3.5. 3.5.1. Mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2024 bringt der Beklagte vor, in R._____ gäbe es nur eine einzige Hauptstrasse mit dem öffentlichen Verkehr, dies sei die "[…]", welche an der […] vorbeiführe. In der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022 sei diesem Umstand Rechnung getragen worden, indem in der Verfügung folgender Passus enthalten sei: "Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden". Im (angefochtenen) Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 12. Dezember 2023 sei diesem Passus keine Beachtung geschenkt worden.
3.5.2. Die Klägerin hält in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 entgegen, der Beklagte habe vor Vorinstanz nie geltend gemacht, dass das superprovisorische Rayon- und Kontaktverbot vom 16. März 2023 ihn in seiner Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einschränke. Damit sei das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren neu und nicht zu hören. Es gebe keinen Grund, weshalb er diesen Einwand nicht im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3.5.3. Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Einwand des Beklagten, wonach ihm die Durchquerung des Rayons mittels Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gestattet werden müsse, werde im Berufungsverfahren zum ersten Mal vorgebracht und damit neu und gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO e contrario nicht beachtlich ist. Ohnehin erfolgte dieses beklagtische Vorbringen auch im Berufungsverfahren erstmals mit Eingabe vom 29. Januar 2024 und somit nicht innerhalb der zehntätigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO), weshalb dieses Vorbringen auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist. Anzumerken bleibt, dass ohnehin weder den Erwägungen noch dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids entnommen werden kann, dass dem Beklagten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Rayons einzig zwecks dessen Durchquerung verboten werden sollte. Vielmehr ist das vorinstanzlich angeordnete Rayonverbot auch ohne die geltend gemachte Konkretisierung genügend klar: Sofern der öffentliche Verkehr keine alternative Verbindung ermöglicht, ist dem Beklagten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Rayonverbots (einzig) zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.
4.
Der Beklagte verlangt weiter, der Klägerin sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab 16. März 2023 zu entziehen (Berufung Antrag A Ziffer 5). Die Gegenpartei – vorliegend der Beklagte – hat im betreffenden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller (vorliegend der Klägerin) und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei (vorliegend den Beklagten) tangiert (BGE 139 III 334 E. 4.2). Demnach ist auf die Ausführungen des Beklagten (Berufung Ziff. 13 – 15) mangels Rechtsschutzinteresse und Parteistellung des Beklagten nicht einzutreten.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD) und dem Beklagten aufzuerlegen Zudem wird er verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu leisten.
Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheids ist die Grundentschädigung grundsätzlich mit Fr. 2'700.00 zu veranschlagen (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergerichts ZSU.2022.250 vom 9. Januar 2023 und ZSU.2023.104 vom 28. August 2023). Die Parteientschädigung der Klägerin ist damit ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT), einem Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 23. Februar 2024 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (rund Fr. 48.60) und der Mehrwertsteuer von 8.1% (rund Fr. 135.16) auf (gerundet) Fr. 2'030.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
7.
7.1. Sowohl der Beklagte (Berufung Antrag E) als auch die Klägerin (Berufungsantwort Antrag Ziff. 2) beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten einer der Parteien irgendetwas ergibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts.
7.2. Die Berufung des Beklagten war mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen von Vorneherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden kann. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine Belege zur Voraussetzung der Mittellosigkeit eingereicht und diese damit nicht glaubhaft gemacht. Behauptungen zu seinem Vermögen fehlen. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.
7.3. Die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist, und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
1.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'030.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
4.1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist, und MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer