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Entscheid

ZSU.2024.101

ZSU.2024.101 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-06-27

27. Juni 2024Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.101 (SR.2024.116) Art. 74 Entscheid vom 27. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.101 (SR.2024.116) Art. 74

Entscheid vom 27. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) / Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juni 2023, Verzugszins vom 26. Mai 2021 bis 8. Juni 2023 von Fr. 74.75 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: "ärztliche Behandlungen / Verfügung vom 16.05.2022, Geschäfts-Nr. 2022-006-1124 / Rechnung 38170 vom 27.11.20; Rechnung 39072 vom 19.12.20".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 22. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl am 30. Juni 2023 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Postaufgabe am 19. Februar 2024) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 627.25 nebst Zins zu

5 % seit dem 26. Mai 2021.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2024 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 22. April 2024:

" 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 19. Februar 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2023.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 150.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 150.00 direkt zu ersetzten hat.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die ihm auferlegte Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sei zu widerrufen.

3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

3.3. Von der Klägerin und der Vorinstanz wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, womit der Klägerin für den Betrag von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso unangefochten wie Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher den Parteien keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu überprüfen. Angefochten und vorliegend zu beurteilen ist hingegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 dem Beklagten auferlegt wurde.

2.

2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung von Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin auf den vor dem Friedensrichteramt Kreis III, Kanton Aargau, geschlossenen Vergleich vom 16. Mai 2022 stütze. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Sodann gehe aus dem Vergleich hervor, dass die gesamthaft ausstehende Schuld zur sofortigen Zahlung fällig werde, wenn der Beklagte mehr als fünf Tage mit einer Rate in Verzug sei, was gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin per 6. Januar 2023 der Fall gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beklagte habe mit seinen Vorbringen nicht belegt, dass er die Schuld zwischenzeitlich getilgt habe oder diese gestundet sei, noch rufe er damit die Verjährung an. Dem Beklagten sei zwar zuzustimmen, soweit er geltend mache, der gesamthaft noch ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 700.55. Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime sei der Klägerin aber lediglich definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von Fr. 627.25 zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 4.1 und 4.2). Da sich der Beklagte seit 6. Januar 2023 mit dem geforderten Betrag in Verzug befinde, sei der Klägerin alsdann auf dem Betrag von Fr. 627.25 für 5 % Verzugszins seit 6. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 5.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werde der Beklagte nach Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 105 ff. ZPO kostenpflichtig (angefochtener Entscheid E. 7.1).

2.2. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 bringt der Beklagte vor, dass es im Zahlungsbefehl unter anderem um eine Forderung von Fr. 74.75 und eine weitere Forderung von Fr. 73.30 gegangen sei. Diese Forderungen seien nicht gerechtfertigt, und so sei es nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht gewesen, diese unangemessenen Beträge mittels Rechtsvorschlags anzufechten. Die Vorinstanz habe ihm in diesen Punkten ja auch zugestimmt; die definitive Rechtsöffnung sei nur für Fr. 627.25 plus Zinsen seit 6. Januar 2023 erteilt worden. Für sein Rechtsverständnis etwas befremdlich sei jedoch, dass ihm dennoch die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 auferlegt worden sei. Es sei eindeutig, dass die Klägerin unangebrachte Forderungen gestellt habe, gegen die er sich habe wehren müssen. Die ihm auferlegte Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sei deshalb zu widerrufen.

3.

3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, werden gemäss

Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist massgeblich, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 106 ZPO).

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzuzuzählen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

3.2. Soweit der Beklagte mit Beschwerde sinngemäss vorbringt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, da der Klägerin für die Forderung von Fr. 74.75 (Zahlungsgrund: "Bisheriger Zins zu 5.00 % ab 26.05.2021 bis 08.06.2023") sowie für die Forderung von Fr. 73.30 (Zahlungsgrund: "Bisherige Betreibungskosten") keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, verkennt er, dass die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023 diese beiden Forderungen zwar in Betreibung gesetzt, im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nur Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2021 beantragt hatte. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens war folglich nur die Forderung von Fr. 627.25, wofür die Vorinstanz der Klägerin vollumfänglich definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Da der Beklagte vor Vorinstanz (sinngemäss) um vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs ersuchte, indem er in seiner Stellungnahme vom 13. März 2024 in Zweifel zog, dass sich dieses Gesuch gegen ihn richtete, war er als vollumfänglich unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz der Klägerin zudem für Verzugszins zu 5 % auf der Forderung von Fr. 627.25 seit 6. Januar 2023 statt – wie von der Klägerin beantragt – seit 26. Mai 2021 definitive Rechtsöffnung gewährt hat. Verzugszinsen sind für die Ermittlung des Streitwerts nicht hinzuzuzählen und bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen.

Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.00, vollumfänglich dem Beklagten auferlegt hat.

3.3. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und folglich – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen.

4.

4.1. Der Beklagte ersucht mit Eingabe vom 4. Juni 2024 für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten für den Beklagten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2024 ist deshalb als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 150.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 27. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber