ZSU.2024.123
ZSU.2024.123 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-11-07
7. November 2024Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.123 / SD (SZ.2024.27) Art. 76 Entscheid vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwält...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.123 / SD (SZ.2024.27) Art. 76
Entscheid vom 7. November 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin De Martin
Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Dias, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg ein Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen mit folgenden Anträgen ein:
" Der Beklagte sei zu verpflichten,
innert 3 Werktagen nach Rechtskraft des Urteils
sowie unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB
folgende im Eigentum der Klägerin befindliche Uniformbestandteile in sauberem und ordnungsgemässem Zustand der Klägerin am Hauptsitz zu Büroöffnungszeiten zu übergeben:
a) Polo Shirt Gelb Mod. 2018 Gr. XL b) Regenhose Gelb Mod 2013 Gr. XL c) Uniformhose Gelb Mod. 2018 Gr. 52 (Achtung: Hose darf nicht abgeschnitten werden) d) Streamlight Stablampe Aufsatz Gelb e) Stramlight Stablampe LED Gelb f) Stablampe LED Lenser P7 g) Stablampe Gurthalter zu LED Lenser P7 (Cordura) h) Handschuhe Sommer VD Weiss Gr. XL i) Parka Jacke Gelb 2016 Gr. M Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
1.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 17. April 2024 Stellung.
1.3. Mit Eingabe vom 24. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte die Uniform am 23. April 2024 freiwillig zurückgegeben habe. Mit dieser Handlung habe er die Klage anerkannt und das Verfahren könne infolge Wegfalls des Streitgegenstands als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
1.4. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg was folgt:
" 1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsgegner [= Beklagten] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin [= Klägerin] von Fr. 600.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 943.08 (inkl. MwSt. von Fr. 70.65) zu bezahlen."
2.
2.1. Gegen den ihm am 29. Mai 2024 zugestellten Entscheid vom 23. Mai 2024 erhob der Beklagte am 9. Juni 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kosten des erstinstanzlichen Urteils seien der Klägerin aufzuerlegen.
2.2. Nachdem die Instruktionsrichtern der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau den Beklagten mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 aufgefordert hatte, stellte der Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2024 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beklagten zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.00 innert 10 Tagen auf, mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde.
Der Beklagte bezahlte den Kostenvorschuss nicht.
2.4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts die Parteien daraufhin, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche aus dem Arbeitsverhältnis handle, für welche bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen würden. Der Streitwert liege vorliegend klarerweise unter Fr. 30'000.00, weshalb vom Beklagten kein Kostenvorschuss hätte verlangt werden dürfen, womit das Beschwerdeverfahren entgegen der Ankündigung in der Verfügung vom 18. Juli 2024 durchzuführen sei.
2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Für den Fall, dass der Beklagte von der Übernahme der Gerichtskosten aufgrund Kostenlosigkeit des Verfahrens befreit wird, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 600 zurückzuüberweisen.
3. Unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Erwägungen
1.
Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beklagten, wobei die Entscheidgebühr auf Fr. 600.00 (§ 8 VKD) und die Parteientschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a AnwT und die Kostennote der Klägerin auf Fr. 943.08 (inkl. MwSt.) festgesetzt wurden. Sie erwog, dass der Beklagte die von der Klägerin geforderte Ausrüstung am 23. April 2024, mithin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens, zurückgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte das Verfahren verursacht habe (angefochtener Entscheid E. 7).
2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er habe die Kleidung aufgrund seines Unfalls nicht zurückbringen können, habe aber der Klägerin mitgeteilt, dass die Kleidung abgeholt werden könne. Die Klägerin habe die Kleidung jedoch nicht abgeholt. Die Klägerin habe die Klage nun zurückgezogen und sehe somit ein, dass sie im Unrecht sei, weshalb sie auch die Kosten für das Verfahren übernehmen solle.
2.3. Die Klägerin bringt in der Beschwerdeantwort zunächst vor, dass die Beschwerde in formeller Hinsicht nicht genüge, es fehle sowohl eine Bezifferung als auch die Formulierung der Anträge. Bezüglich der Rügegründe könne der Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung entnommen
werden. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerde gegen die Gerichtskosten und/oder die Parteikosten richte (Beschwerdeantwort Rz. a).
In der Sache führt sie im Wesentlichen aus, es wäre dem Beklagten physisch möglich gewesen, die Uniform zurückzubringen (Beschwerdeantwort Rz. c). Der Beklagte habe dies jedoch aufgrund eines angeblich weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses unterlassen und die Uniform erst nach Rücksprache mit seiner eigenen Rechtsschutzversicherung retourniert (Beschwerdeantwort Rz. e). Durch das mutwillige zurückhalten der Uniform und das Unterlassen einer rechtzeitigen Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung, habe der Beklagte unnötig viel Aufwand produziert, weshalb er die Kosten zu tragen habe (Beschwerdeantwort Rz. f).
Für den Fall, dass das Verfahren als kostenloses arbeitsrechtliches Verfahren qualifiziert werde, sei ihr der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 zurückzuerstatten (Beschwerdeantwort Rz. g).
3.
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Dieses Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3).
Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Demgegenüber steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein ungenügend beziffertes Rechtsbegehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde hinreichend, dass sich der Beklagte gegen die ihm auferlegten "Kosten" zur Wehr setzen will, er sich somit sinngemäss auf die Prozesskosten (E. 7 des angefochtenen Entscheids) bezieht, worunter sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten zu subsumieren sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind somit die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 23. Mai 2024. In der Begründung verlangt der Beklagte zudem weiter, dass die Klägerin diese Kosten zu übernehmen habe, somit, dass die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dies genügt den Begründungsanforderungen.
4.
4.1. Der Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ist ein besonderes Summarverfahren, welches der klagenden Partei ermöglichen soll, bei klarer Rechts- und Sachlage möglichst rasch zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: ZPO-Komm., N. 1 zu Art. 257 ZPO; BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen steht grundsätzlich für sämtliche (zivilrechtliche) Anspruchsarten zur Verfügung (HOFMANN, in: Spühler/Tenchio/Ifanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 257 ZPO), die nicht dem Offizialgrundsatz unterliegen (vgl. Art. 257 Abs. 2 ZPO), mitunter auch für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 141 III 23). Es ist der klagenden Partei überlassen, ob sie ihren Anspruch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen oder über den gewöhnlichen Prozessweg im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren geltend machen will (SUTTER-SOMM/LÖT-SCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 ZPO).
4.2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden – auch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen – grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 34 zu Art. 257 ZPO). Art. 114 lit. c ZPO sieht jedoch als besondere Kostenregelung für Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 vor, dass keine Gerichtskosten gesprochen werden. Diese besondere Kostenregelung ist ein Ausdruck des sog. sozialen Zivilprozesses (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 113 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7299 f.). Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist aus sozialpolitischen Gründen bei solchen Streitigkeiten gerechtfertigt, da einerseits zwischen den Parteien in aller Regel ungleiche Kräfteverhältnisse bestehen und es anderseits um existenzielle Belange für zumindest eine der Prozessparteien geht (RÜEGG/RÜEGG, BSK-ZPO, N. 1 zu Art. 113 ZPO), wobei die Kostenlosigkeit gleichermassen für beide Parteien gilt. Für kostenlose Verfahren darf grundsätzlich kein Kostenvorschuss verlangt werden (Art. 98 ZPO e contrario; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 4 zu Art. 114 ZPO; vgl. BGE 125 III 382 E. 2 analog).
4.3. Vorliegend ging es in der Sache um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von Fr. 1'035.40 (vgl. vorinstanzliche Gesuchsbeilagen 2 und 5). Hätte die Klägerin ihren Anspruch über den gewöhnlichen Prozessweg bzw. im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht, wären dem Beklagten in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kostenlosigkeit in der vorliegenden Streitigkeit nicht gelten sollte, bloss weil sich die Klägerin dafür entschied, ihren Anspruch im (rascheren) Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen geltend zu machen. Vielmehr scheint es aus sozialpolitischen Überlegungen angezeigt, Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich auch in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen anhängig gemacht werden, zur Anwendung kommen zu lassen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.226 vom 20. November 2023 E. 3.3). Somit waren für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
4.4. Im Kanton Aargau werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteikosten ersetzt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Für das vorinstanzliche Verfahren war daher auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.5. Die Beschwerde ist somit insoweit begründet, als der Beklagte sich darin gegen die ihm auferlegten Kosten wehrt. Soweit er indessen verlangt, dass die Klägerin für die Gerichtskosten aufzukommen hat, ist sie abzuweisen, da die Kostenlosigkeit für beide Parteien gilt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Stattdessen ist festzuhalten bzw. anzuordnen, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ihr zurückzuerstatten ist.
5.
5.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
5.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen, wobei dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ohnehin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und
3 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 23. Mai 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
" 2. 2.1. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Brugg wird angewiesen, der Geruchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'543.10.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 7. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin