ZSU.2024.133
ZSU.2024.133 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-08-29
29. August 2024Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.133 (SZ.2024.24) Art. 106 Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Vorsorgliche Mas...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.133 (SZ.2024.24) Art. 106
Entscheid vom 29. August 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____, […]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO inkl. superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 265 ZPO (Stromversorgung)
Sachverhalt
1.
Der Kläger stellte mit per E-Mail (IncaMail) ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichtem Gesuch vom 21. Mai 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg folgende Anträge (Verfahren SZ.2024.24):
" 1. Es sei der Gesuchsgegnerin umgehend zu untersagen, die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers abzustellen.
2.
Sollte die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers zwischenzeitlich dennoch abgestellt worden sein, sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung sofort wieder anzuschliessen.
3.
Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Gesuchs superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Partei(en) zu erlassen.
4.
Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
5.
Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen.
6.
Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulasten der Gegenpartei(en) zu sprechen."
2.
2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg forderte den Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch bis zum 3. Juni 2024 rechtsgültig einzureichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, mit der Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, sollte er der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde abgewiesen.
2.2. Der Kläger reichte innert angesetzter Frist kein verbessertes Gesuch ein.
2.3. Am 7. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg:
" 1. Auf das Gesuch vom 21. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Dem Gesuchsgegner wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.
3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten jeweils selber zu tragen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 10. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Vertragskündigung vom 25. April der B._____ für ungültig zu erklären und zu annullieren.
2.
Es sei die B._____ zu verpflichten, umgehend den elektrischen Stromanschluss am Domizil des Klägers anzuschliessen und die Stromversorgung zu gewährleisten.
3.
Diese Massnahmen seien superprovisorisch, nach Eingang der vorliegenden Berufung, ohne Anhörung der Gegenpartei(en) zu beschliessen.
4.
Es sei dem angefochtenen Entscheid vom 7. Juni 2024 des Bezirksgerichts Laufenburg SZ.2024.24 (Beilage B. 1) jegliche Präklusivwirkung zu entziehen.
5.
Es seien die Fristen für die erforderlichen formellen und materiellen Eingaben vollumfänglich wiederzuerstellen.
6.
Es sei der Ausstand des Gerichtspräsidenten der Vorinstanz zu beschliessen.
7.
Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
8.
Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen.
9.
Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulasten der Gegenpartei(en) zu sprechen."
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, es sei der Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu beschliessen. Er begründet dies damit, dass der Gerichtspräsident der Vorinstanz mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und die Prozedur manipuliere, um sein seit dem 5. Mai 2023 öffentlich erklärtes Präjudiz gegen den Kläger durchzusetzen.
2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
2.3. Der Kläger begründet das Ausstandsgesuch damit, dass Gerichtspräsident Ackle mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und
das Verfahren manipuliere, um sein seit dem 5. Mai 2023 öffentlich erklärtes Präjudiz gegen den Kläger durchzusetzen. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Darüber hinaus hat der Kläger nichts vorgebracht und belegt, was den objektiven Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle begründen könnte.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle ist demnach als offensichtlich unbegründet zu bewerten, weshalb es – ohne Einholung einer Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle – abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, die Eingabe des Klägers vom 21. Mai 2024 sei per E-Mail und somit elektronisch erfolgt. Sie habe dabei weder das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung erfüllt noch sei sie mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen. Folglich sei die Eingabe nicht gültig eingereicht worden, weshalb dem Kläger zur Verbesserung eine Nachfrist angesetzt worden sei. Der Kläger habe das Gesuch jedoch weder rechtsgültig eingereicht noch nachträglich eigenhändig unterzeichnet. Damit gelte die Eingabe als nicht erfolgt, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
3.1.2. Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass seit dem 24. Mai 2024 ein Software-Fehler der SwissID verhindere, dass Eingabedateien durch ihn korrekt elektronisch signiert werden könnten. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die fehlende Unterschrift rechtzeitig nachzureichen.
3.2. 3.2.1. Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht unterzeichnet in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen
Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für das das summarische Verfahren einleitende Gesuch (Art. 252 Abs. 2 ZPO).
Mängel wie fehlende Unterschrift sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Wird innerhalb der Nachfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Klage oder kein rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch eingereicht, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5; ROGER WEBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 132 ZPO).
3.2.2. Die Vorinstanz forderte den Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch innert einer Nachfrist bis zum 3. Juni 2024 rechtsgültig einzureichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. 8 f.). Die Verfügung wurde dem Kläger am 23. Mai 2024 zugestellt (act. 12). Der Aufforderung zur Behebung des Mangels kam der Kläger innert der Nachfrist unbestrittenermassen nicht nach.
In der Berufung bringt der Kläger vor, dass seit dem 24. Mai 2024 ein Software-Fehler der SwissID verhindere, dass Eingabedateien durch ihn korrekt elektronisch signiert werden könnten. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die fehlende Unterschrift rechtzeitig nachzureichen. Ob es sich tatsächlich so verhalten hat, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn es dem Kläger aus technischen Gründen tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, bis am 3. Juni 2024 ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht fristgerecht eine entsprechende, mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene Eingabe in Papierform eingereicht hat. Der Kläger hat diesbezüglich nichts ausgeführt.
Das Gesuch vom 21. Mai 2024 erfüllt die in Art. 130 ZPO aufgestellten Formerfordernisse daher nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten.
3.2.3. Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten, stattdessen hätte sie das Verfahren abschreiben müssen, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) für das Berufungsverfahren, denn so oder anders wäre ein vorinstanzlicher Entscheid zu seinen Ungunsten, ohne materielle Prüfung seiner Anträge und Vorbringen, ergangen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 132 Abs. 1 ZPO als Folge einer mangelhaften, innert Nachfrist nicht verbesserten Eingabe nur vorsieht, dass diese als "nicht erfolgt" gilt. Die Formulierung umschreibt indessen eine Fiktion, die an der Tatsache, dass sehr wohl eine (wenn auch ungenügende) Eingabe erfolgt ist, nichts ändert. Die schlichte Nichtbeachtung ist für Laien im Falle einer Klage nicht verständlich und liegt auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Gegenpartei. Sie ist auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs abzulehnen, denn nur wenn sich das Gericht in einem Endentscheid zu den Gründen und Folgen des ausgemachten Mangels einer Eingabe äussert, lässt sich dies im Rechtsmittelverfahren gehörig überprüfen. Die schlichte Nichtbeachtung einer Eingabe ist denn auch nur in Art. 132 Abs. 3 ZPO vorgesehen, und zwar lediglich für offensichtlich mangelhafte Eingaben (WEBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO m.H. auf abweichende Lehrmeinungen). Die Vorinstanz hat deshalb im vorliegenden Fall zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt.
3.3. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Beklagten – abzuweisen.
4.
4.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
4.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 7. Juni 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Kläger hat vorliegend – wie auch in den heute beurteilten Verfahren ZSU.2024.127 und ZSU.2024.137 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Berufung erhoben, die einzig die Verlängerung seines nach rechtsgültig erfolgter Zwangsvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024) unrechtmässigen Verbleibs auf dem [...] bezweckt und damit als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Sollte der Kläger beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Beat Ackle wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Berufung wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 29. August 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber