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Entscheid

ZSU.2024.139

ZSU.2024.139 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-11-28

28. November 2024Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.139 (SR.2024.49) Art. 45 Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagter C...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.139 (SR.2024.49) Art. 45

Entscheid vom 28. November 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […]

Beklagter C._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2023)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl vom 15. November 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 668.50 sowie für Fr. 210.00 Verzugsschaden, Fr. 18.30 Betreibungskosten, Fr. 50.00 Auslagen und die Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" ccc, Pfändungsverlustschein vom 22.11.2002, Betreibungsamt R._____ […] R._____, Betreibung Nr ddd, VS Betrag CHF 668.50 / Schuldbetrag auf Gelbem Konto 40-20350-0"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 23. November 2023 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. März 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 668.50 sowie für die Zahlungsbefehlskosten provisorische Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 9. April 2024 (Postaufgabe: 10. April 2024) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.3. Am 18. April 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

2.4. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2023) wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Die Klägerin erhob am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 20. Juni 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens.

3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).

2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähre eine durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Der von der Klägerin ins Recht gelegte Verlustschein sei am 22. November 2002 ausgestellt worden. Der Zahlungsbefehl datiere vom 15. November 2023 und somit nach Ablauf des Verlustscheins. Die Verjährung sei somit grundsätzlich eingetreten, sofern keine verjährungsunterbrechende Handlung nach Art. 135 OR vorgenommen worden sei. Die Klägerin habe eine sogenannte "stille Betreibung" vorgenommen, indem sie am 1. November 2019, also vor Ablauf der 20 Jahre, die Schuldbetreibung vorgenommen und sogleich den Rückzug erklärt habe. Die "stille Betreibung" sei beim Betreibungsamt R._____ angehoben worden. Per 1. Oktober 2012 sei der Beklagte nach S._____ umgezogen. Damit habe auch das zuständige Betreibungsamt gewechselt. Die Zuständigkeitsordnung sei zwingend und deren Missachtung führe zur Nichtigkeit der darauffolgenden Vorkehren. Am 1. November 2019 sei somit an einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsort gegen den Beklagten eine Betreibung eingeleitet und wieder zurückgezogen worden. Der Beklagte habe dementsprechend keinen Zahlungsbefehl bzw. Kenntnis über die eingeleitete Betreibung erhalten und habe sich folglich nicht dagegen wehren können. Es sei zudem nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhänge. Die Klägerin hätte daher darzulegen gehabt, weshalb der frühere Wohnsitz des Beklagten trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort gewesen sein soll. Das sei nicht erfolgt. Die eingeleitete "stille Betreibung" vom 1. November 2019 sei mangels örtlicher Zuständigkeit daher nichtig und entfalte keinerlei Wirkung gegenüber dem Beklagten. Die Verjährung sei somit eingetreten und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3).

2.3. Die Klägerin beantragt mit Beschwerde einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der Beschwerde (Beschwerde S. 1 f.). Diesen Anträgen ist somit nicht zu entnehmen, welche konkreten Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern das erstinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert werden soll.

In der Begründung der Beschwerde bringt die Klägerin vor, es sei entgegen dem angefochtenen Entscheid keine stille Betreibung erfolgt. Vielmehr sei die Betreibung Nr. bbb vom Betreibungsamt R._____ infolge Umzugs des Beklagten zurückgewiesen worden. Die Klägerin habe keinen Rückzug der

Betreibung veranlasst. Die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR werde unter anderem durch Schuldbetreibung unterbrochen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge für die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR die Postaufgabe. Es sei nicht vorausgesetzt, dass der Schuldner von der Betreibung Kenntnis erhalte. Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung sei allerdings auch, dass das Betreibungsbegehren gültig sei. Die Betreibung (gemeint wohl das von der Klägerin am 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ gegen den Beklagten eingereichte Betreibungsbegehren; vgl. act. 23) sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und fristgerecht eingereicht worden, und der Verlustschein, der am 22. November 2002 ausgestellt worden sei, sei daher als gültig zu betrachten. Der Beklagte habe eine Pflicht zur Begleichung seiner Schulden, unabhängig von seiner Meldeadresse. Er sei sodann seiner Meldepflicht gemäss den gesetzlichen Vorschriften nicht nachgekommen. Bis zum heutigen Tag sei bei der Klägerin keine Adressmeldung des Beklagten eingegangen. Der Beklagte sei verpflichtet, jede Adressänderung unverzüglich bekannt zu geben, um die Erreichbarkeit und somit das ordnungsgemässe Betreibungsverfahren sicherzustellen (Beschwerde S. 1 f.).

Auch wenn die Beschwerde der Klägerin keine ausdrücklichen Anträge enthält, ist nach Gesagtem der Beschwerdebegründung ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Aus der Begründung in Verbindung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Damit genügt die Beschwerde – trotz mangelnder ausdrücklicher Anträge – den formellen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten.

3.

3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Auch der Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und kommt damit einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleich. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Art. 149a Abs. 1 SchKG gilt ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts (BGE 144 III 360 E. 3.5.4).

Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 103 Ia 47 E. 2e; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 84 SchKG).

Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Der Schuldner kann die Tilgung der Forderung, aber auch jeden sonstigen Untergang der Forderung glaubhaft machen, so auch, dass seine Schuld verjährt oder verwirkt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 84, 91 und 96 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Mit anderen Worten muss mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen als dagegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG).

3.2. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Pfändungsverlustschein vom 7. November 2002 (act. 3) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. 18) – die durch den Verlustschein verurkundete Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2023; act. 4) im Sinne von Art. 149a Abs. 1 SchKG bereits verjährt war.

3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Verjährung brachte die Klägerin vor Vorinstanz vor, dass das von ihr am 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ eingereichte Betreibungsbegehren gegen den Beklagten gültig sei. Das Einleiten einer Betreibung führe zur Unterbrechung der Verjährung, weshalb die mit Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 beim Betreibungsamt R._____ gegen den Beklagten in Betreibung gesetzte und durch den am 22. November 2002 ausgestellten Verlustschein verurkundete Forderung gegen den Beklagten infolge Verjährungsunterbrechung nicht verjährt sei (act. 26). Mit Beschwerde macht die Klägerin weiter geltend, das Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht zurückgezogen worden. Die Rückweisung sei durch das Betreibungsamt erfolgt. Es habe keine stille Betreibung gegeben. Zudem habe der Beklagte trotz entsprechender Verpflichtung seine neue Wohnadresse nicht bekannt gegeben (Beschwerde, S. 1 f; vgl. auch E. 2.3 hiervor).

3.3.2. Die Frist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG, wonach eine durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins verjährt, ist eine reguläre Verjährungsfrist, die den Regeln von Art. 127 ff. OR untersteht und daher auch unterbrochen werden kann (HUBER/SOGO, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 3. zu Art. 149a SchKG). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung auch durch Schuldbetreibung unterbrochen. Bei einem schriftlichen Betreibungsbegehren auf dem postalischen Weg hat grundsätzlich bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens im in Betreibung gesetzten Betrag verjährungsunterbrechende Wirkung. Eine Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2008 vom 18. Februar 2019 E. 6.6.1; vgl. auch WILDHABER/DEDE, in: Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR, 2021, N. 76 zu Art. 135 OR m.H.).

Weist das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurück, weil das Betreibungsamt nicht zuständig ist, wird die Verjährung indessen nicht unterbrochen, es sei denn, der Zahlungsbefehl des örtlich unzuständigen Betreibungsamts werde dem Schuldner zugestellt und in der Folge nicht auf Beschwerde hin aufgehoben (KILLIAS/WIGET, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 135 OR m.H. auf BGE 83 II 41 E. 5; WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 97 zu Art. 135 OR; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 135 OR; WUFFLI, Die Verjährung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht, HAVE 2018 S. 175; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ABS 2021 9 vom 7. Mai 2021 E. 7.4). Grund dafür ist, dass mangels Zuständigkeit des Betreibungsamts keine gültige Schuldbetreibung eingeleitet wird, womit es (z.B. im Unterschied zur gesetzlich vorgesehenen stillen Betreibung) an einer rechtskonformen Handlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR fehlt (WUFFLI, a.a.O., S. 175). Um den Gläubiger vor der Verjährung zu schützen, vertritt die herrschende Lehre die Ansicht, dass der Gläubiger bei örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamts eine Nachfrist bzw. Gnadenfrist erhalten soll. Leitet der Gläubiger das Betreibungsbegehren innert einmonatiger Frist beim zuständigen Amt ein, soll in analoger Anwendung von Art. 63 ZPO die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der ursprünglichen Betreibung beim unzuständigen Betreibungsamt unterbrochen werden. Die Nachfrist soll dabei zu laufen beginnen, wenn der Gläubiger von der Unzuständigkeit des Betreibungsamts Kenntnis erlangt (WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 98 zu Art. 135 OR m.H.; KILLIAS/WIGET, a.a.O., N. 32 zu Art. 135 OR; WUFFLI, a.a.O., S. 176; DÄPPEN, a.a.O., N. 6b zu Art. 135 OR).

Bei örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamts findet Art. 32 Abs. 2 SchKG Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt

angerufen wird. Denn die zuständige Behörde ist gemäss dieser Bestimmung von Amtes wegen verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Behörde zu überweisen. Wenn der Gläubiger das Betreibungsbegehren am falschen Betreibungsort einreicht, bewirkt diese Handlung somit auch dann eine Unterbrechung der Verjährung, wenn das Betreibungsbegehren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an das zuständige Amt weitergleitet wird (VERDE, in: Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 112). Das unzuständige Betreibungsamt kann aber die Betreibung nur weiterleiten, wenn es aus den Angaben im Betreibungsbegehren erkennen kann, welches Betreibungsamt zuständig ist (zum Ganzen: WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 96 zu Art. 135 OR m.H.).

3.3.3. Soweit die Klägerin mit Beschwerde erstmals vorbringt, der Beklagte wäre zur Meldung seiner neuen Adresse gesetzlich verpflichtet gewesen, ist sie damit infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht zu hören. Ohnehin ist eine gesetzliche Pflicht des Schuldners einer mit Pfändungsverlustschein verurkundeten Forderung zur Meldung einer Adressänderung an den Gläubiger nicht ersichtlich.

3.3.4. Das Betreibungsamt R._____ hat das Betreibungsbegehren der Klägerin vom 1. November 2019 (act. 10) zurückgewiesen (act. 11). Die Klägerin wurde über diese Rückweisung gemäss eigenen Ausführungen spätestens am 11. November 2019 informiert (act. 26). Die Klägerin legt glaubhaft dar und es ist auch unstrittig, dass die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom 1. November 2019 durch das Betreibungsamt R._____ infolge mangelnder örtlicher Zuständigkeit erfolgte. So brachte auch bereits der Beklagte vor Vorinstanz vor, dass dieses Betreibungsbegehren infolge seines Wohnortswechsels im Jahr 2012 nach S._____ an das örtlich unzuständige Betreibungsamt versandt worden sei. Entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 3.3) erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt ein Betreibungsrückzug durch die Klägerin und folglich auch keine stille Betreibung.

Dem Betreibungsbegehren der Klägerin vom 1. November 2019 an das Betreibungsamt R._____ sind keine Hinweise zum damals aktuellen Wohnort des Beklagten zu entnehmen (act. 10). Dementsprechend war das Betreibungsamt R._____ weder im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG gehalten noch überhaupt in der Lage, das Betreibungsbegehren der Klägerin an das damals örtlich zuständige Betreibungsamt Q._____ zu überweisen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Nachdem die Klägerin auch nicht behauptet, dass das Betreibungsamt R._____ trotz örtlicher Unzuständigkeit dem Beklagten einen Zahlungsbefehl zustellte, stellt das Betreibungsbegehren vom 1. November 2019 keine verjährungsunterbrechende Handlung dar, zumal damit infolge der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamts R._____ keine gültige Schuldbetreibungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR eingeleitet wurde.

Der von der Klägerin vorgelegte Pfändungsverlustschein wurde am 22. November 2002 ausgestellt (act. 3). Mangels Unterbrechungshandlung verjährte die mit diesem Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG im November 2022. Im gegen den Beklagten geführten Betreibungsverfahren Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, für welches die Klägerin nunmehr Rechtsöffnung ersucht, wurde der Zahlungsbefehl am 15. November 2023 (act. 21) und somit nach Ablauf der Verjährung der mit dem Pfändungsverlustschein vom 22. November 2002 verurkundeten Forderung ausgestellt. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt Q._____ war die mit Pfändungsverlustschein vom 22. November 2002 verurkundete Forderung vielmehr seit rund einem Jahr verjährt und demzufolge untergegangen. Folglich braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob der Klägerin nach Rückweisung des beim unzuständigen Betreibungsamt R._____ eingeleiteten Betreibungsverfahrens analog zu Art. 63 Abs. 1 ZPO eine Frist von einem Monat zur Einreichung des Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt zugestanden hätte, zumal im Zeitpunkt der Betreibungserhebung der Klägerin beim zuständigen Betreibungsamt Q._____ die Forderung ohnehin seit weit mehr als einem Monat verjährt war.

3.4. Zusammengefasst ist die im von der Klägerin vorgelegten Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung mangels einer Unterbrechungshandlung verjährt. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Die auf Fr. 225.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 668.50.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 28. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess