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Entscheid

ZSU.2024.140

ZSU.2024.140 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-09-09

9. September 2024Deutsch13 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.140 / SD (SR.2024.48) Art. 58 Entscheid vom 9. September 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin 1 Gemeinde Q._____, Alimentenbevorschussun...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.140 / SD (SR.2024.48) Art. 58

Entscheid vom 9. September 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Klägerin 1 Gemeinde Q._____, Alimentenbevorschussung, […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, […]

Kläger 2 A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____ […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, […]

Beklagter C._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Die Klägerin 1 betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 9. Januar 2024 für Forderungen von (1.) Fr. 5'688.00, (2.) Fr. 956.00, (3.) Fr. 7'645.00, (4.) Fr. 695.00, (5.) Fr. 9'240.00, (6.) Fr. 840.00, (7.) Fr. 5'220.00 und (8.) Fr. 5'220.00 - je nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024 - sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" 1. Entscheid vom 5.07.2018 des Bezirksgerichts Aarau in RK seit 14.11.2018; Entscheid Obergericht 27.09.2018 Entscheid vom

18.06.2021 des Bezirksgerichtes Aarau in RK seit 12.08.2023; Urteil Obergericht vom 12.01.2023 bevorschusste Kinderalimente A._____, geb. tt.mm.2008 Periode Juli 2020 - Januar 2024 KA Juli 2020 - Dez. 2020

2. KA Jan. 2021

3. KA Feb. 2021 - Dez 2021

4. KA Jan. 2022

5. KA Feb. 2022 - Dez 2022

6. KA Jan. 2023

7. KA Feb. 2023 - Juli 2023

8. KA Aug. 2023 - Jan. 2024"

Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 12. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) ersuchten die Kläger 1 und 2 beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen von Fr. 33'689.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Der Beklagte erstattete innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme, weshalb das vorinstanzliche Verfahren androhungsgemäss ohne die Stellungnahme des Beklagten weitergeführt wurde (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

2.3. Mit Entscheid vom 18. April 2024 erkannte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau was folgt:

" 1. Der Gesuchstellerin 1 [=Klägerin 1] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 33'689.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern solidarisch Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen den ihm am 10. Juni 2024 zugestellten begründeten Entscheid vom 18. April 2024 erhob der Beklagte am 18. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 18 April 2024 sei aufzuheben (Beilage 1).

2. Ich bitte den gesamten Alimenten von mir abzuschreiben.

3. Fördern die Gemeinde Q._____ auf, die Rückerstattung den Alimenten von Frau B._____ zu verlangen, da sie es unrecht bekommen hat.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau den Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.00 innert 10 Tagen auf.

3.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Dem Kläger [recte: Beklagten] sei im Verfahren ZSU.2024.140 die unentgeltliche Prozessführung des gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, beides ruckwirkend per 18. Juni 2024.

2. Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 sei abzunehmen.

3. Eventualiter sei dem Kläger gestatten, den Betrag (CHF 600.-) des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 zu bezahlen, sobald er hierzu in der Lage ist."

3.4. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 nahm der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beklagten die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 einstweilen ab.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2

1.2.1. Der Beklagte bringt vor, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er habe vor Gericht sämtliche Tatsachen darlegen wollen, was ihm jedoch nicht ermöglicht worden sei (Beschwerde Rz. 1).

1.2.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dem Beklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon dieser kein Gebrauch gemacht hätte. Dem rechtlichen Gehör sei damit Genüge getan worden (angefochtener Entscheid E. 3).

1.2.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dem Beklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon dieser kein Gebrauch gemacht hätte. Dem rechtlichen Gehör sei damit Genüge getan worden (angefochtener Entscheid E. 3).

1.2.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Das Gericht ist verpflichtet, den Parteien die Gelegenheit zu ermöglichen, sich vor dem Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 53 ZPO). Das Gericht hat die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anzuhören und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3 m.H.).

Im Rechtsöffnungsverfahren gibt der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO). Diese Zeitvorgaben gründen auf der gesetzlich gebotenen Prozessbeschleunigung (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4).

1.2.4. Die Vorinstanz stellte dem Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Februar 2024 mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 26. Februar 2024 (Sendungsverfolgungsnummer: […]) zur Stellungnahme innert

10 Tagen zu. Der Beklagte holte die Verfügung, nach dem sie ihm am 28. Februar 2024 zu Abholung gemeldet wurde, nachweislich am 6. März 2024 am Postschalter ab. Er reichte daraufhin jedoch innert Frist keine Stellungnahme ein oder liess sich sonst wie vernehmen. Der Beklagte begründet mit Beschwerde auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Immerhin darf die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an dieses Erfordernis keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H. analog; vgl. auch REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Auch juristische Laien haben jedoch die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

1.3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammenfassend aus, die Klägerin 1 stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Eheschutzentscheid vom 5. Juli 2018 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau sowie den dazugehörigen Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2018 und den Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 18. Juni 2021 im Scheidungsverfahren sowie den dazugehörigen Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022, bei welchen es sich um rechtskräftige Entscheide und somit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG handle (angefochtener Entscheid E. 5.1). Der Beklagte sei in den Entscheiden verpflichtet worden, Unterhalt an den Bar- resp. Betreuungsunterhalt seines Sohnes zu bezahlen. Da der Beklagte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe, seien diese durch die Klägerin 1 bevorschusst worden. Insgesamt bestehe aus der Bevorschussung eine offene Forderung gegen den Beklagten in der Höhe von Fr. 33'689.00 (angefochtener Entscheid E. 5.2). Die Klägerin 1, welche unbestrittenermassen die durch Urteil auferlegten monatlichen Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe und so durch Legalzession in die Gläubigerstellung subrogiert sei (Art. 289 Abs. 2 ZGB), könne gestützt auf die eingereichten Urteile die definitive Rechtsöffnung verlangen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Da das Betreibungsbegehren am 5. Januar 2024 gestellt worden sei, sei ab diesem Datum Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet (angefochtener Entscheid E. 6).

1.3.3. In seiner Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, das Gericht habe bei der Festsetzung des Unterhalts ignoriert, dass er sich in einem IV-Anmeldeprozess befunden und über kein Einkommen verfügt habe. Die Klägerin 1 habe trotz dem Wissen über seinen schlechten gesundheitlichen Zustand Alimente bevorschusst. Der Kläger 2 habe jedes Wochenende und die gesamten Ferien bei ihm verbracht. Er habe ihn täglich zum […] und zum […] gebracht und er habe auch bei ihm zu Abend gegessen und bei seiner Mutter jeweils nur übernachtet. Nachdem er von der IV eine Rentenzahlung erhalten habe, habe er keine Alimente mehr bezahlen müssen (Beschwerde Rz. 2). Die Alimente, welche B._____ [gesetzliche Vertreterin des Klägers 2] von der Klägerin 1 erhalten habe, sollte er bekommen. B._____ habe ihn verlassen, als er kein Einkommen gehabt habe, und habe sich nie um den Kläger 2 gekümmert. Auch diese Tatsache sei bei der Festsetzung des Unterhalts ignoriert worden (Beschwerde Rz. 3). B._____ habe nie etwas an die Wohnungsmiete – auch nicht als er kein Geld gehabt habe und sich habe Geld leihen müssen – sowie an die Steuern bezahlt. Die Klägerin 1 habe seine diesbezüglichen Hilferufe ignoriert respektive ihn sogar noch beschuldigt, dass er B._____ die Miete nicht bezahle (Beschwerde Rz. 4).

Damit setzt sich der Beklagte nicht mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheiden erfolgt nicht, weshalb die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt und folglich nicht darauf einzutreten ist. Nachdem sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, handelt es sich im Übrigen bei sämtlichen seiner erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge, Vorbringen und eingereichten Belege um neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen und somit nicht zu hören sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 1.1).

Lediglich bemerkungshalber bleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beklagten die definitiven Rechtsöffnungstitel nicht entkräften würden. So bringt der Beklagte weder vor, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt wäre, noch legt er entsprechende Urkunden ins Recht (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 SchKG). Die Richtigkeit des Eheschutz- und des Scheidungsurteils, gegen welche sich die Vorbringen des Beklagten richten, sind nicht Teil des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens, sondern nur deren Vorhandensein als Rechtsöffnungstitel. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils bzw. Rechtsöffnungstitels zu befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1 m.H.).

2.

Der Beklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

3.

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die

Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet.

4.

Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 33'689.00.

Aarau, 9. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin