ZSU.2024.146
ZSU.2024.146 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-04-23
23. April 2025Deutsch28 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.146 (SF.2023.49) Art. 18 Entscheid vom 23. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, […] Bekla...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.146 (SF.2023.49) Art. 18
Entscheid vom 23. April 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutzentscheid)
Sachverhalt
1.
Mit Eheschutzentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. Mai 2021 (SF.2020.74) wurde die Vereinbarung der Parteien über die Regelung deren Getrenntlebens genehmigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2020 getrennt leben, und deren Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2012) wurden unter die Obhut der Klägerin gestellt. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich Fr. 1'600.00 (zzgl. Kinderzulagen) pro Kind sowie die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Q._____ und die KVG-Prämien der Klägerin und der Kinder zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2./5.). Weiter wurde der Beklagte mit der genehmigten Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin im Falle einer Bonuszahlung jeweils im Folgemonat die Hälfte der ausgerichteten Zahlung als Ehegattenunterhalt zu bezahlen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung zukommen zu lassen (Dispositiv-Ziff. 2./6.). Gemäss der genehmigten Vereinbarung basierten die Unterhaltsbeiträge auf folgenden Werten (Dispositiv-Ziff. 2./9.):
"- Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ca. Fr. 2'600.00 - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ca. Fr. 10'400.00 (zuzüglich Bonus) - Kinderzulage C._____ Fr. 230.00 - Kinderzulage D._____ Fr. 230.00"
2.
2.1. Mit Gesuch vom 19. Juni 2023 verlangte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2021. Sie beantragte, dass die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 9 der mit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 genehmigten Vereinbarung aufzuheben bzw. abzuändern und wie folgt zu ersetzen seien:
" 1. Ziff. 5 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) für C._____, geboren am tt.mm.2010: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: Barunterhalt CHF 2'392.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’788.00 monatlich total CHF 4'180.00
b) für D._____, geb. tt.mm.2012: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: Barunterhalt CHF 2'422.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’788.00 monatlich total CHF 4'210.00
zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen.
2. Ziff. 6 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’514.00 zu bezahlen.
3. Ziff. 9 (neu) Es seien die veränderten Grundlagen für die Unterhaltsberechnung neu wie folgt festzustellen:
a) Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 16’952.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) b) Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) c) Existenzminimum des Ehemannes CHF 3’962.00 d) Existenzminimum der Ehefrau und der Kinder CHF 8'569.00
4. Der Ehemann und Gesuchsgegner sei vom Gericht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, vollumfänglich über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Urkunden einzureichen und folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
4.1. Aktueller, vollständiger Arbeitsvertrag mit sämtlichen Anhängen (Spesen-, Bonus- und Provisionsreglement, sowie allfällige weitere Anhänge);
4.2. Lohnausweis 2022;
4.3. Vollständige Steuererklärung 2022 samt Hilfsblättern;
4.4. Staatssteuer 2022, Steuerrechnung - Definitive Veranlagung;
4.5. Sämtliche (monatlichen) Lohn-, Provisions- und Bonusabrechnungen ab 01.01.2023;
4.6. Lohnausweis 2023 und neuer nach Vorliegen;
5. Eine Anpassung der vorstehenden Anträge aufgrund des Beweisergebnisses bleibt ausdrücklich vorbehalten und der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spezifizieren.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 (inkl. 7.7 % MWST) zu leisten und den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen.
7. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3. Am 14. Februar 2024 fand die Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ statt. Es wurde keine Parteibefragung durchgeführt. Mit den Schlussvorträgen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.4. Mit Entscheid 2. April 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____:
" 1. Das Gesuch um Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahme wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'781.00 zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium Familiengericht, vom 02. April 2024 (SF.2023.49), sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien in Abänderung der mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. Mai 2021 (SF.2020.74) genehmigten Vereinbarung die Ziffern 5, 6, und 9 aufzuheben bzw. abzuändern und wie folgt zu ersetzen:
2.1. Ziff. 5 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) für C._____, geboren am tt.mm.2010: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: monatlich total CHF 3'357.00 davon Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00
b) für D._____, geb. tt.mm.2012: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: monatlich total CHF 3'357.00 davon Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00
zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen.
Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach richterlichem Ermessen festzulegen.
2.2. Ziff. 6 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’788.00 zu bezahlen:
2.3. Ziff. 9 (neu) Es seien die veränderten Grundlagen für die Unterhaltsberechnung neu wie folgt festzustellen:
a) Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 16'952.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) b) Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) c) Existenzminimum des Ehemannes CHF 3'962.00 d) Existenzminimum der Ehefrau und der Kinder CHF 8'569.00 3.
Der Ehemann und Gesuchsgegner sei vom Gericht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, vollumfänglich über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Urkunden einzureichen und folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
3.1. Aktueller, vollständiger Arbeitsvertrag mit sämtlichen Anhängen (Spesen-, Bonus- und Provisionsreglement, sowie allfällige weitere Anhänge);
3.2. Lohnausweis 2022;
3.3. Vollständige Steuererklärung 2022 samt Hilfsblättern;
3.4. Staatssteuer 2022, Steuerrechnung – Definitive Veranlagung;
3.5. Sämtliche (monatlichen) Lohn-, Provisions- und Bonusabrechnungen ab 01.01.2023;
3.6. Lohnausweis 2023 und neuer nach Vorliegen;
3.7. Staatssteuer 2023, Steuerrechnung – Definitive Veranlagung;
4.
Eine Anpassung der vorstehenden Anträge aufgrund des Beweisergebnisses bleibt ausdrücklich vorbehalten und der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spezifizieren.
5.
Eventualiter:
a) Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium Familiengericht, vom 02. April 2024 (SF.2023.49), sei vollumfänglich aufzuheben.
b) Die Streitsache sei zur ergänzenden Durchführung des Beweisverfahrens entsprechend den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen und Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. August 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO; vgl. E. 3.2.1 unten) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), wobei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 147 III 301 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO; vgl. E. 3.2.1 unten) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), wobei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 147 III 301 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
2.
2.1. Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzrichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1). Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).
2.2. Unbestritten erzielte der Beklagte nach dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 eine wesentliche Einkommenssteigerung (angefochtener Entscheid, E. 3.4; Gesuch, Rz. 15 ff.; Stellungnahme Beklagter vom 11. Januar 2024, S. 3 ff.). Damit liegt grundsätzlich ein Abänderungsgrund für die mit Entscheid vom 27. Mai 2021 von der Vorinstanz genehmigten und vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor (E. 2.1 oben).
2.3. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin und die beiden Kinder aufgrund der Einkommenssteigerung des Beklagten Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Unterhaltsbeiträge haben.
2.4. 2.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminimabe-
rechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist laut Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen (vgl. dazu Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 8.9.2) limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.).
Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist, deren Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024
E. 5.2.2.2), und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E.) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3).
2.4.2. Für den ehelichen, wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfs-rechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtrennungs-)Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhalts-gläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1).
2.4.3. Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, d.h. wich die Lebensstellung von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, können auch die Kinder im Rahmen der Überschussverteilung (E. 2.4.1 oben) grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es daher zulässig, den Überschussanteil eines Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der in E. 2.4.1 vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.1). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufgewendet haben, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid heraus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern. Demgegenüber lässt allein der Umstand, dass für kleinere Kinder kein ganzer "kleiner Kopf" verwendet wurde, eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils nicht notwendig erscheinen. Die kindlichen Ansprüche an Freizeitaktivitäten, Ferien u.ä. nehmen mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu, sodass sich aus einer verhältnismässig bescheidenen Lebenshaltung von Säuglingen und Kleinkindern für nachfolgende Unterhaltsphasen keine den Anspruch begrenzenden Schlüsse ziehen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.2).
Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) ist der Kinderunterhalt aber (entgegen den Erwägungen der Vorinstanz) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – vielmehr grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3).
Soll der Überschussanteil des Kindes auf die Lebensführung der Familie vor der Trennung der Eltern limitiert werden, hat das Gericht nach Gesagtem den Standard der Familie vor der Trennung festzustellen und dabei
allfällige Beschränkungen des Überschusses, insbesondere eine Sparquote, zu berücksichtigen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass mit dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 der gebührende Bedarf nicht gedeckt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass sich die Klägerin zusammen mit ihrem Einkommen im Bereich des bis zur Trennung gelebten Lebensstandards befinde, sei jedenfalls unbestritten geblieben. Damit gebe es im Rahmen des persönlichen Unterhalts keinen Raum für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Trotz Mehreinkommen des Beklagten bestehe auch kein Raum für eine Anpassung des Kinderunterhalts. Es gebe nämlich keine Hinweise darauf, dass die im Eheschutzentscheid festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge nicht den während der Ehe gelebten Standard decken würden und die Kinder darum einen Anspruch auf eine Teilnahme an der Lohnerhöhung des Klägers hätten. Insbesondere da die Kinder bereits einen hohen Anteil am Überschuss aufwiesen und eine Erhöhung des Überschussanteils indirekt zu einer Erhöhung des Ehegattenunterhaltes führen würde (angefochtener Entscheid, E. 3.4 f.).
3.2. 3.2.1. Bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes kommt nebst der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, nach welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes erforscht, zum Tragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen und entscheidwesentlichen Elemente, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, in Betracht zu ziehen und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (vgl. BGE 150 III 387 E. 5.1). Die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, dauert dabei so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, d.h. bleibt das Beweisergebnis offen, hat das Gericht weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5; SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 296 ZPO).
Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt für die Sachverhaltsfeststellung die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt zwar nicht das Gericht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es hat aber seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat sich das Gericht auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3).
Sind in einem Eheschutzverfahren Kinder- und Ehegattenunterhalt zu regeln, gelten nach Gesagtem somit unterschiedliche Verfahrensmaximen (soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 148 III 290 E. 6.4; vgl. E. 1 oben).
3.2.2. Bei im summarischen Verfahren durchzuführenden eherechtlichen Angelegenheiten führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Für ein schriftliches Verfahren kommen somit höchstens diejenigen Fälle in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt (LÖT-SCHER/SCHENK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 273 ZPO). Bei Kinderangelegenheiten ist gestützt auf Art. 297 Abs. 1 ZPO und Art. 296 Abs. 1 ZPO indessen grundsätzlich immer eine Verhandlung mit Parteibefragung (Art. 191 ZPO) durchzuführen (HAFNER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 4a zu Art. 191 ZPO, unter Hinweis auf SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 3 zu Art. 273 ZPO; LÖTSCHER/SCHENK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 3 und 5P.186/2001 vom 24. Juli 2001 E. 3b). Die Pflicht zur Anhörung der Eltern dient einerseits der Sachverhaltsfeststellung und ist andererseits in Kinderbelangen eine Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Anzuhören sind die Eltern persönlich, nicht nur ihre Vertreter (MI-CHEL/BRUTTIN, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 297 ZPO). Es ist somit grundsätzlich von einem Obligatorium der Anhörung der Parteien im strittigen Eheschutzverfahren auszugehen. Unterbleiben darf die Anhörung eines Elternteils nur bei Unmöglichkeit (z.B. wegen unbekannten Aufenthalts, Urteilsunfähigkeit, Krankheit; SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 297 ZPO; vgl. Art. 273 Abs. 2 ZPO).
3.2.3. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Q._____ vom 19. Dezember 2023 waren die Parteien zur Verhandlung am 14. Februar 2024 vorgeladen worden. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer Parteibefragung angeordnet (act. 56). Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2024 ergibt sich allerdings, dass die Parteien nicht persönlich befragt wurden, obwohl sich eine Parteibefragung offensichtlich aufgedrängt hätte (vgl. E. 3.3 unten). Es wurden seitens des Gerichts lediglich wenige Fragen an die Rechtsvertreter der Parteien gerichtet, ohne dass die Parteien selber zu Wort gekommen wären (vgl. act. 69 ff.). Warum – entgegen der Beweisanordnung – auf die Durchführung einer Parteibefragung verzichtet wurde, wurde nicht begründet und ist unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 3.3 unten) auch nicht nachvollziehbar.
3.3. 3.3.1. Was den Kinderunterhalt betrifft, ist dieser entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.5) im Gegensatz zum ehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor deren Trennung in seiner Höhe begrenzt (vgl. E. 2.4.3 oben). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, haben Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz wäre gestützt auf den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz bei Kinderangelegenheiten (vgl. E. 3.2.1 oben) daher zur Abklärung des vor der Trennung zuletzt gelebten Lebensstandards (unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote) verpflichtet gewesen. Eine neue Unterhaltsberechnung würde sich hier einzig für den Fall erübrigen, wenn die Parteien vor der Trennung sparsamer gelebt haben als es die finanziellen Verhältnissen zuliessen und sie ihren ganzen allfälligen Überschuss angespart haben. Dabei ist grundsätzlich auch unwesentlich, ob die Kinder "bereits einen hohen Anteil am Überschuss" erhalten, denn selbst ein Überschussanteil von mehr als Fr. 1'000.00 (gemäss Vorinstanz) ist für sich allein nicht als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr muss die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt ist, stets im Zusammenhang mit dem (bisher) gelebten Standard der Familienmitglieder betrachtet werden (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 117 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz den zuletzt gelebten Standard der Familie vor der Trennung der Parteien nicht abklärte, stellte sie den Sachverhalt somit in einem wesentlichen Teil unvollständig fest.
3.3.2. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts wurden die Parteien – wie auch in Bezug auf den Kinderunterhalt – von der Vorinstanz nicht befragt, insbesondere auch nicht zum strittigen Punkt des vor der Trennung zuletzt gelebten Standards. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt in einem wesentlichen Teil unvollständig fest und verletzte damit insbesondere das Recht der Parteien auf Beweis, indem sie – entgegen ihrer Beweisanordnung und trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – das zentrale Beweismittel der Parteibefragung nicht abgenommen hat. Das Beweismittel der Parteibefragung ist gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO zulässig und kann der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen (vgl. E. 1 oben) dienen. Die im Rahmen der Befragung gemachten Aussagen der Parteien stellen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar (vgl. E. 3.2.2 oben). Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweisbzw. Glaubhaftmachungslast. Indem zu den umstrittenen Punkten – insbesondere dem letzten vor der Trennung gelebten Standard bzw. zur allfälligen Deckelung des Ehegattenunterhalts – keine Parteibefragung stattgefunden hat, wurde den Parteien die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukommen. Dazu kommt, dass aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt allfällige für den Kindesunterhalt gewonnene Erkenntnisse (wie vorliegend beispielsweise für den letzten Lebensstandard vor der Trennung und somit auch dem Vorliegen einer allfälligen Sparquote [vgl. E. 2.4.3 oben]) für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden können (vgl. E. 3.2.1 oben).
3.4. Da vorliegend der Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536), und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (HIL-BER/REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie von der Klägerin in Berufungsbegehren Ziffer 5 eventuell beantragt. Die Vorinstanz wird zunächst den neuen Überschuss anhand der zweistufig-konkreten Methode (vgl. E. 2.4.1 oben) berechnen müssen. Danach ist der daraus resultierende rechnerische Überschuss – abzüglich einer allfälligen Sparquote – grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die daran Berechtigten zu verteilen (vgl. E. 2.4.1 ff. oben). In Bezug auf die mögliche Limitierung der Überschussanteile der Kinder muss die den Kindern einzuräumende Lebensstellung aufgrund der von ihren Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung eruiert werden (vgl. E. 2.4.3 oben). Dafür wird die Vorinstanz jedenfalls eine Anhörung gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO und allenfalls auch eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO durchzuführen haben. Alsdann wird sie zu entscheiden haben, ob das Verfahren spruchreif ist oder ob weitere Beweismassnahmen zu treffen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (HIL-BER/REETZ, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).
4.
In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die Parteientschädigung der Klägerin wird auf (gerundet) Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.264 vom 12. Februar 2025 E. 6]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug
25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8,1 %; = Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Für den Beklagten wird die Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 1'080.00 festgesetzt (Grundentschädigung Fr. 2'700.00 [vgl. oben]; Verhandlungsabzug 20 %; geringer Aufwand 40 % [§ 7 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 %; Auslagenpauschale 3 %; Mehrwertsteuer 8,1 %; = Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.6 x 0.75 x 1.03 x 1.081).
Das Obergericht verfügt:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 2. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung).
2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
2.3. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 1'080.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
3.
Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 hiervor hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 23. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess