ZSU.2024.151
ZSU.2024.151 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-10-08
8. Oktober 2024Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.151 / dh (SR.2024.118) Art. 66 Entscheid vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ma...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.151 / dh (SR.2024.118) Art. 66
Entscheid vom 8. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Bianca Monaco, Dextra Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
Gegenstand Rechtsöffnung / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 20. März 2024) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 987.30 (inkl. Fr. 74.00 MwSt.) zu bezahlen."
2.
2.1. Der Kläger [= Gesuchsteller] erhob gegen diesen ihm am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid am 4. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei die Parteientschädigung wie folgt neu festzusetzen:
'3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen.'
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen[d] zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Die Beklagte [= Gesuchsgegnerin] liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig Dispositivziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 2024 angefochten, in welcher der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 987.30 (inkl. Fr. 74.00 MwSt.) zugesprochen wurde. Es handelt sich somit um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 5), die Parteientschädigung sei vom Gericht auf Antrag einer Partei gemäss den kantonalen Tarifen festzulegen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Das Gericht setze die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wenn der Antrag der Partei bloss auf Zusprechung einer Parteientschädigung in angemessener Höhe laute und somit keine substantiierte Kostennote eingereicht worden sei. Die Entschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren werde dabei streitwertabhängig festgelegt. Der Streitwert betrage vorliegend Fr. 17'223.55. Die Parteientschädigung sei damit gemäss § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 987.30 (Grundentschädigung: Fr. 4'433.53; Abzug von 80 % für Vollstreckungsverfahren; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale; zuzüglich 8.1 % MwSt.) festzulegen.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 5), die Parteientschädigung sei vom Gericht auf Antrag einer Partei gemäss den kantonalen Tarifen festzulegen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Das Gericht setze die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wenn der Antrag der Partei bloss auf Zusprechung einer Parteientschädigung in angemessener Höhe laute und somit keine substantiierte Kostennote eingereicht worden sei. Die Entschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren werde dabei streitwertabhängig festgelegt. Der Streitwert betrage vorliegend Fr. 17'223.55. Die Parteientschädigung sei damit gemäss § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 987.30 (Grundentschädigung: Fr. 4'433.53; Abzug von 80 % für Vollstreckungsverfahren; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale; zuzüglich 8.1 % MwSt.) festzulegen.
2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Beschwerde (S. 3 f.) im Wesentlichen vor, die Rechtsvertreterin der Beklagten verfüge über kein Anwaltspatent bzw. sei in keinem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen. Sie sei offenbar als Juristin bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt. Bei dieser Ausgangslage sei die Anwendung des Anwaltstarifs zur Bemessung der Parteientschädigung nicht zulässig. Bei einer nicht anwaltlichen rechtskundigen Vertretung werde das Honorar am Arbeitsaufwand gemessen. Werde ein solches nicht substantiiert, greife das richterliche Ermessen. In Anwendung dieser Grundlagen hätte sich die Vorinstanz zum erforderlichen und angemessenen Aufwand für die Stellungnahme äussern müssen, was diese aber nicht getan habe.
Die Stellungnahme vom 23. Mai 2024 der Beklagten umfasse drei Seiten, wobei materiell von bloss einer Seite gesprochen werden könne. Die Einwendungen würden sieben Sätze umfassen, wobei der Mangel des Rechtsöffnungstitels nicht mal erwähnt worden sei. Zudem sei das
Rechtsöffnungsbegehren mittels Formular ergangen und die Beilagen sehr rudimentär gewesen. Der gerechtfertigte Aufwand für eine Stellungnahme (inklusive erforderlicher Instruktion) sei deshalb auf höchstens eine bis eineinhalb Stunden zu bemessen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 mehr als angemessen erscheine (Beschwerde S. 4).
Es bestehe auch kein Anlass zur Vergütung der Mehrwertsteuer, da die Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und sowohl die Beklagte als auch die geschuldeten Prämien für die Rechtsschutzversicherung nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (Beschwerde S. 4).
3.
3.1. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von Anwälten und Anwältinnen gilt im Kanton Aargau das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150).
Bei einer berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und nicht vorhandenem kantonalen Tarif gemäss Art. 96 ZPO ist bei mangelnder Bezifferung einer beantragten Parteientschädigung die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Bei nicht berufsmässiger Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO fällt das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung bei mangelnder Begründung derselben ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1, 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung untersteht insoweit der Dispositionsmaxime, als einer Partei nicht weniger zugesprochen werden darf, als die Gegenpartei ausdrücklich anerkannt hat (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 95 ZPO).
3.2. Die Vorinstanz berechnete die von der Beklagten beantragte Parteientschädigung streitwertabhängig nach dem Anwaltstarif, welcher gemäss § 1 Abs. 1 explizit einzig die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden regelt. Da die Beklagte nicht vorbrachte, ihre Vertreterin sei Anwältin und Bianco Monaco offenbar auch in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, ist das Dekret nach seinem klaren Gesetzeswortlaut vorliegend nicht anwendbar.
3.3. Die Beklagte hat die von ihr im vorinstanzlich Verfahren beantragte Parteientschädigung weder beziffert noch begründet. Sofern die beklagtische Vertretung als nicht berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zu qualifizieren wäre, wäre ihr für das vorinstanzliche Verfahren daher mangels entsprechender Begründung keine (Umtriebs-)Entschädigung zuzusprechen. Will man die beklagtische Vertreterin demgegenüber als berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO werten, wäre die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen, zumal im Kanton Aargau für eine berufsmässige, aber nicht anwaltliche Vertretung kein Tarif im Sinne von Art. 96 ZPO besteht (vgl. E. 3.1). Diesfalls wäre zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beklagten vom 23. Mai 2024 (act. 13-15) knapp ausfiel und ohne Formatierungen und Abstände circa eine Seite reiner Text betrug. Weitere Eingaben der Beklagten erfolgten nicht. Der Arbeitsaufwand der Vertretung der Beklagten erweist sich somit als gering.
Nachdem der Kläger eine Parteientschädigung an die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 200.00 ausdrücklich anerkennt (Beschwerdeantrag Ziff. 1; Beschwerde S. 4), muss die Frage, ob die Vertreterin der Beklagten als berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gilt und die Beklagte deshalb auch ohne Bezifferung ihres Antrags Anspruch auf eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung hat, nicht beurteilt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beklagten selbst bei Festsetzung der Entschädigung nach richterlichem Ermessen keine Entschädigung von mehr als Fr. 200.00 zugesprochen würde, nachdem das Argument des Klägers, wonach die Stellungnahme einen Aufwand von höchstens 1.5 Stunden generierte, schlüssig scheint und von der Beklagten zudem unbeanstandet geblieben ist. Auch macht sie im Beschwerdeverfahren keinen höheren Betrag geltend. Die Parteientschädigung der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren ist in Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der Dispositionsmaxime folglich auf Fr. 200.00 festzusetzen. Ob ein Anspruch auf Mehrwertsteuer besteht, ist mangels Antrags nicht zu prüfen.
4.
Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 225.00 festzusetzende Entscheidgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von Fr. 225.00 direkt zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und ist weiter zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 641.60 (Fr. 1'283.20 bei einem Streitwert von Fr. 787.30 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuer von 8.1 % auf Fr. 571.50 festzusetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
" 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen."
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 571.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 787.30.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 8. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Hungerbühler