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Entscheid

ZSU.2024.156

ZSU.2024.156 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-08-19

19. August 2024Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.156 / ik / nk (VZ.2024.15) Art. 98 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rec...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.156 / ik / nk (VZ.2024.15) Art. 98

Entscheid vom 19. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit undatierter Eingabe (Eingang am 24. Mai 2024) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen der von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) eingereichten Klage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ab.

3.

Gegen die ihm am 1. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller am 9. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben, und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Durchsetzung seiner Forderung wiederherzustellen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Überdies stellte der Gesuchsteller folgende Verfahrensanträge:

" Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so wie das UP Gesuch anzunehmen."

Erwägungen

1.

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO).

2.

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, der Gesuchsteller habe dieses damit begründet, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei, er keine Aufträge mehr erhalte und kein Einkommen erziele. Zum Nachweis seiner Mittellosigkeit habe er das Deckblatt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom XX. März 2023 betreffend Konkurseröffnung sowie die Berechnung des Existenzminimums des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Januar 2024 eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 sei er über die Mitwirkungspflicht orientiert und aufgefordert worden, Unterlagen zu seinem Einkommen und den Lebenshaltungskosten einzureichen. Der Gesuchsteller sei auf die möglichen Folgen seiner Säumnis hingewiesen worden. Innert Frist habe er mit Eingabe vom 17. Juni 2024 verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter hätten sich jedoch keine Belege zu seiner Einkommens- und Bedarfssituation befunden. Damit sei es ihm nicht gelungen, seine finanziellen Verhältnisse ausreichend zu belegen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

2.1.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe alles nur Mögliche eingereicht, was seine Notlage beweise. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, was an den Akten, die eingereicht worden seien, nicht in Ordnung sei. Sie betreibe eindeutig Rechtsverweigerung.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt

eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III

369 E. 4.1 m.H.).

2.2.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

2.3. Der Gesuchsteller beantragte mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 24. Mai 2024) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, seit dem Konkurs vom XX. März 2023 erhalte er keine Aufträge mehr und erziele aufgrund der Rufschädigung kein Einkommen. Die ausgeführten Aufträge für den Beklagten seien nicht bezahlt worden (act. 11). Dem Gesuch legte er das Deckblatt des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon EK230058-M/U vom XX. März 2023 betreffend Konkurseröffnung (act. 12) sowie die Berechnung des Existenzminimums des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Januar 2024 (act. 13) bei.

Die Vorinstanz forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. Mai 2024 u.a. dazu auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert Frist von zehn Tagen aktuelle Belege zu Einkünften, Vermögen sowie zu seinen Lebenshaltungskosten einzureichen. Ferner sollte er angeben, wie viele Personen im gleichen Haushalt lebten. Falls der Ehegatte im gleichen Haushalt lebe, seien die Angaben und Belege für beide Ehegatten einzureichen (act. 16).

Der Gesuchsteller reichte am 17. Juni 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom XX. März 2023, eine Lohnabrechnung von C._____ (mutmasslich seiner Ehefrau) vom Mai 2024, ihren Lohnausweis vom Jahr 2022, einen Empfangsschein vom 3. Juni 2024 betreffend eine Mietzinszahlung an D._____ über den Betrag von Fr. 1'894.00, einen Whatsappverlauf zwischen dem Gesuchsteller und dem Beklagten vom 1. Juni bis 12. Dezember 2023, eine 2. Mahnung vom 1. Dezember 2023 betreffend drei teilweise unbezahlte Rechnungen an den Beklagten sowie einen E-Mailverlauf zwischen dem Gesuchsteller und E._____ vom 12. bis 14. Dezember 2023 (Beilagen zur Eingabe vom 17. Juni 2024) ein.

Zu den finanziellen Verhältnissen liegen somit einzig das Urteil vom XX. März 2023 sowie die Nachweise zum Einkommen der Ehefrau des Gesuchstellers vor. Der Klage lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller ein Unternehmen führt, welches Wand- und Bodenbelagsarbeiten verrichtet (act. 1). Nachdem der Konkurs über ihn eröffnet wurde, hat der Gesuchsteller entgegen seinen Darlegungen weiterhin Aufträge erhalten, führte er doch in der Klage vom 22. April 2024 auf, er habe für den Beklagten in der Zeit vom 18. September bis 17. November 2023 diverse Arbeitsleistungen erbracht (act. 2). Nachweise über sein Einkommen, die Bilanz bzw. Erfolgsrechnung seiner Unternehmung, Kontoauszüge oder eine Steuererklärung hat er nicht aufgelegt. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind somit im Dunkeln geblieben. Ebenso fehlen Belege zu seinen Lebenshaltungskosten wie z.B. die Krankenkassenpolice. Der Gesuchsteller hat seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten weder umfassend dargestellt noch belegt, obwohl er von der Vorinstanz dazu aufgefordert und auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Von einer Rechtsverweigerung seitens Vorinstanz kann keine Rede sein.

2.4. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen.

3.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 19. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus