ZSU.2024.157
ZSU.2024.157 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-02-12
12. Februar 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.157 (SR.2024.34) Art. 3 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.157 (SR.2024.34) Art. 3
Entscheid vom 12. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Danieli, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 13'060.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben:
" 'Darlehensvertrag für diverse Darlehen von A._____ an B._____ ' wird nicht gemäss Abmachung zurückbezahlt. Nur Ausreden warum es nicht geht. Ich fordere die volle umgehende Bezahlung der Schuld! Sie hat sehr viel Geld in R._____ auf der Bank C._____ und der D._____. Voller Name der Schuldnerin Fr. B._____"
Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 25. März 2024 ersuchte der Kläger beim Gerichtspräsidium S._____ (sinngemäss) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, allerdings im nunmehr reduzierten Betrag von Fr. 10'960.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00.
2.2. Mit Stellungnahme vom 23. April 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
2.3. Die Parteien reichten am 7. Mai 2024 (Kläger), 15. Mai 2024 (Beklagte) und 5. Juni 2024 (Kläger) weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 beantragte der Kläger neu die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den (nunmehr reduzierten) Betrag von Fr. 10'614.00.
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers in der Höhe von Fr. 1'126.70 zu.
3.
3.1. Gegen diesen, ihm am 4. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht
Beschwerde und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'614.00. Eventualiter beantragte er, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
3.3. Die Parteien reichten am 5. September 2024 (Kläger), 12. September 2024 (Beklagte), 1. Oktober 2024 (Kläger) und 8. Oktober 2024 (Beklagte) weitere Stellungnahmen samt Beilagen ein.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Die von den Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nach Gesagtem unbeachtlich. Diese hätten vor Vorinstanz in das Verfahren eingebracht werden müssen, zumal durch den vorinstanzlichen Entscheid keine (neue) Veranlassung dazu entstanden ist.
Die von den Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nach Gesagtem unbeachtlich. Diese hätten vor Vorinstanz in das Verfahren eingebracht werden müssen, zumal durch den vorinstanzlichen Entscheid keine (neue) Veranlassung dazu entstanden ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung verweigert, da die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht urkundlich ausgewiesen sei und von der Beklagten bestritten werde. Dies genüge, um den Glauben an deren Auszahlung umzustossen. Aus diesem Grund erübrige sich eine Prüfung der Fälligkeit und einer allfälligen Tilgung des Darlehens (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4).
2.2. Mit Beschwerde rügt der Kläger im Wesentlichen, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig entschieden und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er habe vor Vorinstanz zwei Darlehensverträge eingereicht, wobei jener vom 30. November 2014 einen unentbehrlichen Bestandteil des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020 bilde. Der ältere Darlehensvertrag sei in den jüngeren inkludiert worden und dieser sei als Schuldanerkennung für die Forderung in der Höhe von Fr. 10'614.00 zu qualifizieren. Die Darlehensschuld und die Termine für die Rückzahlung seien von der Beklagten unterschriftlich anerkannt (Beschwerde, S. 3 f.).
2.3. Die Beklagte hält dagegen, dass die vom Kläger in Betreibung gesetzte Darlehensvaluta nie ausbezahlt worden sei. Da der Kläger den gegenteiligen Beweis nicht erbracht habe, habe die Vorinstanz zu Recht sein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).
3.
3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 147 III 20 E. 4.1.2).
Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.1). Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 132 III 480 E. 4.2). Tut er dies, hat der Gläubiger die Auszahlung nachzuweisen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (BGE 136 III 627 E. 2). Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den Beweis der Auszahlung aufzuerlegen (BGE 136 III 627 E. 3.4).
3.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 27. Juni 2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben (Gesuchsbeilage 1). Die Beklagte stellt indessen in Abrede, dass die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensvaluta ausbezahlt wurde. Der Kläger hätte für eine solche Auszahlung den Urkundenbeweis zu erbringen (vgl. E. 3.1 hiervor), was er vor Vorinstanz nicht getan hat, weshalb diese das Rechtsöffnungsbegehren zurecht abgewiesen hat. So fehlt es an einem Zahlungsnachweis in Form einer Quittung (bei behaupteter Barauszahlung) resp. eines Bankauszuges (bei Überweisung). Aus den monatlichen Überweisungen der Beklagten an den Kläger von Fr. 150.00 kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens fehlt bei diesen Zahlungen jeweils die Angabe eines Zahlungszwecks und zweitens begannen die Zahlungen bereits mehrere Monate vor Abschluss des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020, nämlich – soweit ersichtlich – im April 2020 (Beilage 6 zur Stellungnahme der Beklagten vom 23. April 2024). Ob die Ratenzahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis erbracht wurden, ist gestützt auf die vor Vorinstanz eingereichten Urkunden somit nicht zweifelsfrei feststellbar. Ebenso ist nicht ausgewiesen, ob es sich bei den im Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 erwähnten Darlehen effektiv um Mietzinsausstände handelt, wie dies der Kläger vorbringt. Aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 ergibt sich dies jedenfalls gerade nicht, zumal in diesem als Darlehensgrund einzig "mehrere Zahlungen zur Unterstützung" erwähnt wird. Ansonsten werden im Vertrag lediglich die Höhe der Darlehensschuld (Fr. 13'060.00) sowie das Datum für dessen Rückzahlung aufgeführt. Soweit der Kläger ausführt, die mietrechtliche Grundlage der Darlehensschuld ergebe sich aus dem Darlehensvertrag vom 30. November 2014, welcher Bestandteil des Darlehensvertrags vom 27. Juni 2020 bilde, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Ein Verweis im Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 auf den Darlehensvertrag vom 30. November 2014 besteht nicht, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Darlehensvertrag vom 27. Juni 2020 jenen vom 30. November 2014 gemäss der Behauptung des Klägers ersetzt resp. ob darin eine allfällige Restschuld enthalten ist. Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1). Diesbezüglich ist der Kläger in das ordentliche Verfahren zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Darlehensvertrag vom 30. November 2014 ohnehin nicht als Rechtsöffnungstitel getaugt hätte, da er im Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024 nicht erwähnt ist und sich die Identität der betriebenen mit der ausgewiesenen Schuld daher nicht überprüfen liess.
3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dem Kläger zu Recht die Rechtsöffnung verweigert. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 zu bezahlen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Die anwaltlich vertretene Beklagte hat im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, welche gerichtlich auf gerundet Fr. 1'400.00 festgesetzt wird (Grundentschädigung Fr. 1'676.40 [Fr. 3'352.80 {Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 10'614.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], welcher durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzlichen Eingaben der Beklagten vom 12. September 2024 und 8. Oktober 2024 [§ 6 Abs. 3 AnwT] ausgeglichen wird; Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'614.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. Februar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess