ZSU.2024.160
ZSU.2024.160 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-02-04
4. Februar 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.160 (SR.2024.22) Art. 14 Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin Kläger A._____, […] vertreten durch B._____, […] Beklagter...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.160 (SR.2024.22) Art. 14
Entscheid vom 4. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin
Kläger A._____, […] vertreten durch B._____, […]
Beklagter C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023)
Sachverhalt
1.
Mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023) betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 3'003.75 nebst Zins zu 3.5 % seit 20. Oktober 2023 (1), Fr. 710.00 (2) sowie Fr. 598.70 (3) zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" 1. Kantonale Steuern 2017, Ordentliche Steuer, Steuerrechnung vom 13.09.2018
2. Kosten / gesetzliche Gebühren
3. Aufgelaufener Zins bis 19.10.2023"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 1. November 2023 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 1. Februar 2024 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
2.2. Mit zwei Eingaben vom 28. Februar 2024 (Posteingang: 29. Februar 2024) nahm der Beklagte Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Der Kläger reichte dazu am 13. März 2024 eine Stellungnahme ein.
2.3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 2. Juli 2024:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023) für den Betrag von CHF 3'003.75 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 20. Oktober 2023, für den Betrag von CHF 130.00 sowie für CHF 598.70 Verzugszins bis 19. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 11. Juli 2024 gegen den ihm am 4. Juli 2024 zugestellten begründeten Entscheid stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau folgende Anträge:
" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ nebst der mit Entscheid vom 2. Juli 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.
Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
3.2. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde die Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Der Beklagte hat die Sendung nicht von der Post abgeholt.
3.3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Beschwerde dem Beklagten erneut zur Erstattung der Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive
Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ergibt (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3).
3.
3.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'003.75 (Kantonale Steuern 2017) nebst Zins zu 3.5 % seit 20. Oktober 2023, Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 30. November 2023) und Fr. 598.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 19. Oktober 2023). Die definitive Rechtsöffnung wurde demgegenüber für die erste und zweite Steuererklärungs-Mahngebühr von je Fr. 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 300.00 verweigert. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, dass diese Mahngebühren nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Eine Gesetzesbestimmung alleine vermöge keinen Titel zu ersetzen.
3.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'003.75 (Kantonale Steuern 2017) nebst Zins zu 3.5 % seit 20. Oktober 2023, Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 30. November 2023) und Fr. 598.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 19. Oktober 2023). Die definitive Rechtsöffnung wurde demgegenüber für die erste und zweite Steuererklärungs-Mahngebühr von je Fr. 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 300.00 verweigert. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, dass diese Mahngebühren nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Eine Gesetzesbestimmung alleine vermöge keinen Titel zu ersetzen.
3.2. In der Beschwerde macht der Kläger geltend, auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung finde sich der Hinweis, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 580.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 300.00) berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 verfügt worden, sondern auch die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 (§ 107 Abs. 2 StV BS), die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 (§ 107 Abs. 3 StV BS) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 300.00 (§ 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG BS), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'676.30 umfasse denn auch die verfügten Gebühren und nicht bloss die ordentliche Steuer. Weiter gelte die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerabrechnung, welcher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Schliesslich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe.
4.
4.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehene Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Davon ist die Vorinstanz für die betriebene Steuerforderung und die betriebenen Zinsen zu Recht ausgegangen.
4.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteil der Veranlagungsverfügung" seien. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung) […] Einsprache erhoben werden" könne. Gemäss der das gleiche Datum wie die Veranlagungsverfügung tragenden Steuerabrechnung und des Kontoauszugs (Gesuchsbeilage 2) setzt sich der Saldo zu Gunsten des Klägers nebst dem Steuerbetrag (Fr. 3'003.75) auch aus dem Belastungszins (Fr. 92.55), den Gebühren und Kosten (Fr. 280.00) sowie der Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) zusammen. Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Entscheid, die insofern eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO darstellt, erstrecken sich die Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 und deren Rechtskraft folglich auch auf die vom Kläger geltend gemachten Gebühren und Kosten sowie die Busse. Es liegt somit nicht nur für die betriebene Steuerforderung, sondern auch für die damit verfügte amtliche Einschätzungsgebühr (Fr. 200.00), die Busse infolge Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) und die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren (à je Fr. 40.00) ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Dass die betreffenden Ausstände seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden wären, hat der Beklagte nicht behauptet, und ebenso wenig hat er die Verjährung angerufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für die Beträge in Höhe von Fr. 3'003.75 (Kantonale Steuern 2017) nebst Zins zu 3.5 % seit dem 20. Oktober 2023, Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 30. November 2023) und Fr. 598.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 19. Oktober 2023) zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Gebühren in Höhe von Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Steuererklärungs-Mahngebühren von je Fr. 40.00, Fr. 200.00 für die amtliche Einschätzung sowie für die Busse betreffend Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 300.00, im Total von Fr. 580.00, zu gewähren.
5.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. aArt. 111 Abs. 1 ZPO).
Eine Parteientschädigung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 2. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023) für den Betrag von Fr. 3'003.75 nebst Zins zu 3.5 % seit 20.10.2023, Fr. 710.00 (Kosten / Gebühren gem. Veranlagungsverfügung vom 13.09.2018 und Gebührenverfügung vom 30.11.2023) sowie Fr. 598.70 (Verzugszins bis 19.10.2023) definitive Rechtsöffnung erteilt."
2.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 580.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 4. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin