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Entscheid

ZSU.2024.162

ZSU.2024.162 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-10-07

7. Oktober 2024Deutsch18 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.162 / zp (SF.2023.32) Art. 65 Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Ehesch...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.162 / zp (SF.2023.32) Art. 65

Entscheid vom 7. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver

Beschwerde- A._____, führerin […]

Gegenstand Eheschutzverfahren / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

Sachverhalt

1.

Am 13. Februar 2024 bewilligte das Gerichtspräsidium Brugg das von B.C._____ (Gesuchsgegner im Verfahren SF.2023.34 [Eheschutz]) am 4. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B.C._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt.

2.

Am 24. Juni 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg, die Gerichtskasse werde angewiesen, das Honorar der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.C._____ im Betrag von Fr. 3'857.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 137.62 bis 31. Dezember 2023 und Fr. 144.77 ab 1. Januar 2024) auszubezahlen.

3.

Gegen die ihr am 3. Juli 2024 zugestellte Verfügung vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 15. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 6'389.60 (inkl. MwSt von Fr. 182.30 bis 31.12.2023 und Fr. 287.70 ab 01.01.2024) auszubezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren betrage Fr. 3'350.00, womit Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten seien. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht angeordnet und die Replik sowie Duplik seien mündlich in der Verhandlung gehalten worden. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein "klassisches" durchschnittliches Eheschutzverfahren und es sei für Eheschutzverfahren nicht ungewöhnlich, dass superprovisorische Anträge gestellt und entsprechende Verfügungen ergingen. Es erschliesse sich nicht, weshalb ein Zuschlag i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder § 7 Abs. 1 AnwT geschuldet sei, zumal seitens der Vertreterin des Gesuchsgegners keine zusätzlichen Rechtschriften bzw. Eingaben erforderlich gewesen seien. Die Verhandlungsdauer von 4 Stunden 37 Minuten (13:47 bis 18:50 Uhr) dürfte noch von der Pauschale abgedeckt sein. Somit resultiere eine Entschädigung von Fr. 3'574.60 (inkl. Auslagen von Fr. 224.60) bzw. inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 3'857.00 (angefochtene Verfügung, E. 2).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz einen Gesamtaufwand von 22:45 Arbeitsstunden detailliert und schriftlich ausgewiesen und in der Kostennote auf die besonderen Anforderungen des Mandates hingewiesen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, welche der ausgewiesenen Aufwandpositionen nicht entschädigungswürdig sein sollten, womit sie den ausgewiesenen Stundenaufwand vollständig bestätigt und anerkannt habe, wolle man ihr keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen (Beschwerde, S. 3). Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 in Relation zum derzeit geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 für die amtliche Verteidigung ergebe einen zu erwartenden Arbeitsaufwand von rund 15 Arbeitsstunden, wobei eine Verhandlung rund 3 Stunden (inkl. An- und Rückreise) ausmache, abgeleitet aus dem gerichtsüblichen Abzug von 20 % bei fehlender Verhandlung. Das Eheschutzverfahren der Eheleute C._____ habe fast acht zusätzliche Arbeitsstunden bzw. einen um über 50 % höheren Aufwand generiert, was sich insbesondere an der Verhandlungsdauer von 6 ½ Stunden mit An- und Rückfahrt sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten vor Ort zeige. Die doppelte Verhandlungsdauer müsse zwangsläufig zu einem zusätzlichen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung führen. In der Kostennote an die Vorinstanz sei dieser Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT beantragt worden und sei anteilsmässig im Zuschlag von 50 % enthalten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verweigere einen Zuschlag für die erstattete Duplik, weil diese mündlich habe vorgetragen werden können. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Duplik vom Gericht im Voraus angeordnet worden sei und eine mündlich vorgetragene Duplik dieselben Abklärungen, Berechnungen, Organisation zusätzlicher Beweismittel und eine schriftliche Vorbereitung voraussetzen würde wie eine schriftlich eingereichte Duplik. Auch ein mündlich vorgetragener Parteivortrag führe zu einem entschädigungswürdigen Arbeitsaufwand, da er für eine gehörige Vertretung des Klienten nötig sei und der Anwalt nicht einfach auf eine Vorbereitung verzichten könne. Eine geringfügige Zeitersparnis möge durch die geringeren Anforderungen an die Darstellung und das Entfallen eines Versandes entstehen. Ein Zuschlag von

20 % gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT sei trotz des mündlichen Vortrags der Duplik gerechtfertigt. Sodann sei das Eheschutzverfahren der Eheleute C._____ insgesamt sehr zeitintensiv gewesen, habe lange sechs Monate gedauert, in denen das Gericht zwei Mal superprovisorische Massnahmen angeordnet habe, welche einschneidende Auswirkungen auf den Ehemann gehabt hätten und mit ihm hätten besprochen werden müssen. Es seien insgesamt vier Unterhaltsphasen zu rechnen gewesen und die Qualifikation bisheriger Zahlungen und Kostenübernahmen hätten zu grossen Diskussionen unter den Parteien geführt. Die anwaltlichen Bemühungen hätten sich strikt auf die zu regelnden, eherechtlichen Streitpunkte bezogen und seien insgesamt nötig und angemessen gewesen, um an der Hauptverhandlung einen Vergleich abschliessen zu können. Diese würden einen Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT für ausserordentliche, also überdurchschnittliche Aufwendungen rechtfertigen. In der vor Vorinstanz eingereichten Kostennote sei dafür ein Anteil von 30 % beantragt worden, der im Zuschlag von 50 % ebenfalls enthalten sei (Beschwerde, S. 4 f.).

3.

3.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) nach den §§ 3–8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Dabei handelt es sich um eine Vergütung nach Pauschaltarif.

Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu

50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorars gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5c).

3.2. 3.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beträgt die Grundentschädigung gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau in Eheschutzverfahren mit durchschnittlichem Aufwand Fr. 3'350.00 (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.3). Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 aus (Beschwerde, S. 4). Allerdings beantragt sie infolge ausserordentlichen Aufwands gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT einen Zuschlag von insgesamt 50 % auf die Grundentschädigung (20 % für die doppelte Verhandlungsdauer sowie 30 % für weitere überdurchschnittliche Aufwendungen; Beschwerde, S. 4 f.; act. 109). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (betr. Unterhaltsbeiträge: vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT) fallen Zuschläge im Sinne von § 7 Abs. 1 AnwT indes von Vorherein ausser Betracht (vgl. E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob ein besonders aufwändiges Eheschutzverfahren vorlag, welches die Erhöhung der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 rechtfertigt.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders aufwändigen Eheschutzverfahrens vorab damit, dass die Hauptverhandlung über fünf Stunden und damit sehr lange gedauert habe (act. 108).

Die Hauptverhandlung dauerte gemäss Verhandlungsprotokoll von 13:47 Uhr bis 18:50 Uhr (act. 79), somit mehr als fünf Stunden. Für ein Eheschutzverfahren erscheint dies überdurchschnittlich lang. Ausgehend davon, dass in einem durchschnittlichen Eheschutzverfahren um die drei

Stunden verhandelt wird, erscheint es angemessen, die Grundentschädigung (Fr. 3'350.00) vorliegend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT um Fr. 400.00 auf Fr. 3'750.00 zu erhöhen. Die Dauer für die Zurücklegung der Strecke zwischen dem Sitz der unentgeltlichen Rechtsvertretung und demjenigen des die Verhandlung durchführenden Gerichts von – wie hier – rund einer halben Stunde pro Weg, ist üblich und vermag keine überdurchschnittliche Aufwendungen zu rechtfertigen.

3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines besonders aufwändigen Eheschutzverfahrens weiter damit begründen will, dass im Verlauf des Verfahrens mehrere superprovisorische Verfügungen ergingen, mehrere Unterhaltsphasen zu rechnen waren und aussergerichtliche Vergleichsgespräche stattgefunden haben (act. 108 und 118), gehen ihre Vorbringen fehl. Die Berechnung mehrerer Unterhaltsphasen und superprovisorische Verfügungen sind in Eheschutzverfahren üblich und vermögen grundsätzlich keine überdurchschnittlichen Aufwendungen zu begründen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3). Wieso dies im vorliegenden Fall anders sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Übliche Vergleichsbemühungen sind sodann mit der tarifgemässen Entschädigung ebenfalls bereits abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Inwiefern hier die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergleichsbemühungen das übliche Mass überstiegen haben, wird von ihr ebenfalls nicht substantiiert begründet.

3.2.4. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde erstmals behauptet, es liege bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer und der strittigen Qualifikation bisheriger Unterhaltszahlungen und Kostenübernahmen ein überdurchschnittliches Eheschutzverfahren vor, ist sie damit aufgrund des Novenverbots in Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) nicht zu hören.

3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt für die anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete Duplik einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung.

3.3.2. Für zusätzliche (notwendige) Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Plädoyernotizen gelten indessen nicht als zusätzlich zu entschädigende Rechtsschriften, sondern werden von der Vergütung für die (Vorbereitung der) Verhandlung mitumfasst (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3 und ZSU.2019.248 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3). Vorliegend waren Replik und Duplik mündlich anlässlich der Verhandlung zu erstatten (act. 41 ff.). Die Vorbereitung der Duplik – soweit eine solche bei einem Parteivortrag ad hoc, d.h. ohne vorgängige Kenntnis der Replik überhaupt möglich ist – wird nach dem Gesagten von der Vergütung für die Verhandlung erfasst. Weil die Replik im Rahmen der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nicht bekannt war, dürften sich etwaige Aufwendungen für die Duplik ohnehin auf ein Minimum beschränkt haben. Die Beschwerdeführerin weist den ihr angeblich wegen der Duplik zusätzlich entstandene Aufwand denn auch nicht explizit aus.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte höhere Entschädigung weiter mit ihrem effektiv ausgewiesenen Aufwand von rund

23 Arbeitsstunden. Dieser Arbeitsaufwand sei von der Vorinstanz nicht beanstandet worden. Wolle man der Vorinstanz keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen, bedeute ihr Schweigen nichts anders als die vollständige Bestätigung und Anerkennung des ausgewiesenen Stundenaufwands.

4.2. Wie vorne aufgezeigt (E. 3.1 und 3.2.1) erfolgt im Kanton Aargau die Entschädigung in Zivilsachen nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit ihm nicht schon bei Festsetzung der Grundentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles.

Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von minimal Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2).

4.3. Die Höhe der praxisgemässen Pauschale für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren (Fr. 3'350.00) war der Beschwerdeführerin bekannt (act. 118). Es oblag daher ihr, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz (Fr. 180.00 pro Stunde; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. So ist das Gericht nach dem hiervor Gesagten gerade nicht gehalten, sich im Detail mit einer Kostennote auseinanderzusetzen, nur weil die von ihm nach Pauschalen zugesprochene Entschädigung für den geltend gemachten Zeitaufwand zu einer Entschädigung führt, die unter Fr. 180.00 pro Stunde liegt. Das pauschalisierende Vorgehen ist nicht abhängig von einer "Kontrollrechnung" in diesem Sinn (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.3.2).

Hinsichtlich der einzelnen Aufwandpositionen in ihrer Kostennote (act. 110) machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – mit Ausnahme in Bezug auf ihre Aufwendungen am Tag der Hauptverhandlung (vgl. E. 3.2.2) – keine substantiierten Ausführungen. Sie führte weder in ihrer Eingabe zur Kostennote vom 3. Mai 2024 (act. 108 f.), noch mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 (act. 118 f.) substantiiert aus, welche der in der Kostennote aufgelisteten konkreten Positionen aufgrund der angeblich erhöhten Komplexität des Mandats entstanden sind und weshalb dieser Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats gerechtfertigt gewesen sein soll. Die pauschalen Vorbringen, wonach mehrere superprovisorische Verfügungen ergingen, mehrere Unterhaltsphasen zu berechnen waren, aussergerichtliche Vergleichsgespräche stattgefunden haben und sie anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eine Duplik erstattet habe, genügen jedenfalls nicht (vgl. auch E. 3.2.3 und 3.3). Angesichts der unsubstantiierten Vorbringen war die Vorinstanz somit nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwandpositionen sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ihr folglich nicht vorzuwerfen. Mit der Auflistung ihres Stundenaufwands und ihren kurzen Erläuterungen vermochte die Beschwerdeführerin vielmehr nicht darzutun, dass dieser Aufwand im Hinblick auf die gehörige Erfüllung des Mandats erforderlich war.

5.

Zusammenfassend ist somit eine erhöhte Grundentschädigung von Fr. 3'750.00 (Fr. 3'350.00 [Grundentschädigung] + Fr. 400.00 für die überdurchschnittliche Verhandlungsdauer) zu vergüten. Zuzüglich der unstrittig gebliebenen Auslagen von Fr. 224.60 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % bis zum 31. Dezember 2023 und von 8.1 % ab dem 1. Januar 2024, wobei rund 2/5 der Aufwendungen im Jahr 2023 und 3/5 im Jahr 2024 angefallen sind (vgl. Beschwerde, S. 5), resultiert ein Honorar von total gerundet Fr. 4'290.00 (Fr. 3'974.60 x 1.077 x 0.4 + Fr. 3'974.60 x Fr. 1.081 x 0.6), womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin fünf Sechstel der auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 GebührD), mithin Fr. 416.65, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ihrem mehrheitlichen Unterliegen hat die Beschwerdeführerin ihre Parteikosten selbst zu tragen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 24. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

1.

Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 4'290.00 (inkl. Auslagen und MwSt. von Fr. 122.40 bis 31.12.2023 und Fr. 193.15 ab 01.01.2024) auszubezahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden zu fünf Sechsteln, d.h. mit Fr. 416.65, der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'532.60.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 7. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Massari Pulver