ZSU.2024.164
ZSU.2024.164 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-12-18
18. Dezember 2024Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.164 (SR.2024.47) Art. 56 Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand R...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.164 (SR.2024.47) Art. 56
Entscheid vom 18. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Hungerbühler
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____ GmbH, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 7'667.00 nebst 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2021 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
"Rechnungen an Kunde seitens A._____"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. Mai 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. Juni 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Zurzach für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung.
2.2. Die Beklage reichte am 1. Juli 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein.
2.3. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Der Kläger erhob am 17. Juli 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihm am 11. Juli 2024 zugestellten Entscheid und legte diverse Belege bei.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein, ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 2.4).
2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein, ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 2.4).
2.2. Die Beschwerdeinstanz ist zudem nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.3. Der Kläger stellt in seiner Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Als "Begründung" führt der Kläger lediglich den Namen der Beklagten auf und setzt sich damit in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde diverse Dokumente als Beweismittel einreicht, welche er vor Vorinstanz noch nicht eingebracht hat. Als unzulässige Noven (E. 1) sind diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Da somit weder Rechtsmittelanträge noch eine Begründung, aus welcher ersichtlich werden würde, was der Kläger verlangt bzw. inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, vorhanden sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet.
4.
Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'667.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 18. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hungerbühler