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Entscheid

ZSU.2024.165

ZSU.2024.165 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-11-28

28. November 2024Deutsch28 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.165 (SF.2024.21) Art. 47 Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Thomas...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.165 (SF.2024.21) Art. 47

Entscheid vom 28. November 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, […] […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (Abänderung)

Sachverhalt

1.

Mit Gesuch vom 4. November 2020 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ die Regelung des Getrenntlebens (SF.2020.35). Am 17. Januar 2022 machte er das Ehescheidungsverfahren (OF.2022.7) rechtshängig. Das Gerichtspräsidium fällte am 10. Januar 2023 das Eheschutzurteil; es legte u.a. den Trennungszeitpunkt fest und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte, im vorliegend relevanten Zeitraum (seit dem 1. Januar 2023) zu monatlich Fr. 1'150.00 (Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung, welche das Obergericht mit Entscheid vom 5. Juni 2023 bezüglich Trennungszeitpunkt und Unterhaltsverpflichtung abwies (ZSU.2023.15). Der Obergerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1. Der Kläger reichte am 26. April 2024 beim Gerichtspräsidium Q._____ ein Präliminargesuch ein mit den Begehren, es sei ab 1. Mai 2024 seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten gemäss Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2023 aufzuheben, und es sei stattdessen die Beklagte zu verpflichten, ihm monatlichen Unterhalt von Fr. 2'100.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Abänderungsgesuchs.

2.3. An der Verhandlung vom 13. Juni 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ erstatteten die Parteien Replik und Duplik. Es wurden die Parteien und die Zeugen im Scheidungsverfahren, u.a. C._____ (Partner der Beklagten), befragt.

2.4. Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts:

" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs […] wird Ziff. 3 des Entscheids […] vom 10. Januar 2023 aufgehoben, soweit der Unterhalt ab dem 1. Mai 2024 auf Fr. 1'150.00 festgelegt ist. Stattdessen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin […] monatlich vorschüssig ab 1. Mai 2024 […] Fr. 510.00 zu bezahlen.

1.2. Im Übrigen wird das Gesuch […] abgewiesen.

2.

2.1. [Gerichtskosten Fr. 2'000.00]

2.2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 75 %, somit Fr. 1'500.00, auferlegt. Er hat dem Gericht unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.00 noch […] Fr. 750.00 nachzuzahlen.

2.3. Die übrigen Gerichtskosten von Fr. 500.00 hat die Gesuchsgegnerin zu tragen. Sie hat dem Gericht diesen Betrag nachzuzahlen.

3.

3.1. Der Gesuchsgegner hat die richterlich auf Fr. 3'006.25 festgesetzten Parteikosten der Gesuchsgegnerin zu 50 %, mithin Fr. 1'503.10, zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat die Gesuchsgegnerin selber zu tragen.

3.2. Der Gesuchsteller hat die eigenen Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 18. Juli 2024 fristgerecht Berufung mit den Begehren:

" 1. Ziffer 1.1 des [angefochtenen Entscheids] sei aufzuheben.

2.

In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids vom 10. Januar 2023 […] sei

1.

Die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2024 aufzuheben.

2.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ab 1. Mai 2024 dem Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt einen nach Ermessen des Gerichtes bezifferten Betrag zu bezahlen.

3.

Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen.

4.

Alles u.K.u.E. (zzgl. MWST)"

3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. August 2024 (Postaufgabe: 13. August 2024) beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte sie eine in der Berufungsantwort in Aussicht gestellte Unterlage nach.

3.3. Mit Replik vom 29. August 2024 (Postaufgabe: 30. August 2024) hielt der Kläger an seinen Berufungsbegehren fest.

3.4. Mit Eingabe vom 11. September 2024 beantragte die Beklagte, dass die Replik des Beklagten aus dem Recht zu weisen sei.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend) keine Kinderbelange strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2, 143 III 43 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend) keine Kinderbelange strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2, 143 III 43 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1).

1.2. Es gilt die soziale Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO. In deren Rahmen hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es ist dabei weder an die Tatsachenvorträge der Parteien noch an deren Beweisanträge gebunden (MORDASINI-ROHNER, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N. 424). Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2; MORDASINI-ROHNER, a.a.O., N. 425). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

2.

2.1. Eheschutz- oder vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren können im Präliminarverfahren abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB). Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten (BGE 143 III 617 E. 3.1) ist, die weder durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 141 III 378 E. 3.3.1) noch mit Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233) herbeigeführt wurde. Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzurollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2012 E. 3.2.2 vom 26. April 2012 E. 4.2.1). Eine Abänderungsklage bezweckt die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 150 III 153 E. 3.2).

2.2. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, welche vom Kläger glaubhaft zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1.2), so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines weiten (BGE 134 III 577 E. 4) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, "auf den neuesten Stand" zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1). Die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung erfolgt dabei in Anwendung der Untersuchungsmaxime (E. 1.2 oben). So hat das Gericht jedenfalls dann, wenn dies die Parteien (wie vorliegend) geltend machen (vgl. act. 10 f., 28), festzustellen, ob sich bezüglich der einzelnen Berechnungselemente Veränderungen ergeben haben (z.B. höhere oder tiefere, weniger oder zusätzliche Bedarfspositionen). Rechtsprechungsgemäss setzt die Aktualisierung der Berechnungselemente aber nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die verschiedenen Parameter, welche die jeweilige Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Beteiligten ausmachen, in der Regel miteinander zusammenhängen: Wer beispielsweise infolge Stellenwechsels weniger verdient, muss unter Umständen auch in eine kleinere Wohnung umziehen und kann sich nicht darauf berufen, dass sich an den im früheren Unterhaltsurteil festgesetzten Wohnkosten zwischenzeitlich nichts geändert habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2011 E. 5.3). Auch hat das Bundesgericht in einem Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB den Einwand eines Unterhaltsverpflichteten verworfen, eine Erbanwartschaft sei im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bekannt gewesen und dürfe nun nicht neu im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Dies wurde damit begründet, dass im Zeitpunkt der Scheidung die Einkünfte des Pflichtigen höher und seine Lasten tiefer gewesen seien als im Abänderungszeitpunkt und der Pflichtige damals in der Lage gewesen sei, der Unterhaltsberechtigten bereits aus seinem Einkommen eine Rente zu bezahlen, ohne dass sein Vermögen habe angegriffen werden müssen, was nun nicht mehr der Fall sei (BGE 138 III 289 [= Pra 101 {2012} Nr. 119] E. 11.1.3 und 11.2). In diesem Sinn darf das Abänderungsgericht im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts unter Umständen auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, sofern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AESCHLIMANN, in: Kommentar zum Familienrecht [Fam-Komm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB). Erhöhungen des eigenen Bedarfs sind von der jeweiligen Partei glaubhaft zu machen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.270 vom 17. April 2024 E. 3.4), nicht bloss zu behaupten (BGE 120 II 398). Erhöht allerdings ein Ehegatte seine Ausgaben (zusätzliche oder Erhöhung bereits im abzuändernden Entscheid berücksichtigter Bedarfspositionen) ohne Not, wird diese Veränderung (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) nicht berücksichtigt. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selber tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2019.183 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3).

2.3. Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt alsdann nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2015 vom 8. März 2016 E. 3). Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt grundsätzlich ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches und (bei Vorliegen ganz besonderer Gründe) noch weiter zurückbezogen werden (BGE 111 II 103 E. 4).

3.

3.1. In der vorliegend relevanten Phase (ab 1. Januar 2023) wurde im Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 10. Januar 2023 beim (im Konkubinat lebenden) Kläger von einem familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4'070.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 750.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkasse Fr. 1'103.00, Gesundheitskosten Fr. 84.00, Berufsauslagen Fr. 183.00 [vgl. E. 6.2 unten], Steuern Fr. 1'000.00) und einem Einkommen von Fr. 12'540.00 (AHV-Rente Fr. 2'450.00, Provisionen Fr. 1'600.00 [D._____] und Fr. 555.00 [E._____], "Opportunitätskosten" Fr. 7'935.00), und bei der Beklagten von einem familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4'376.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 817.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkasse Fr. 876.00, Gesundheitskosten Fr. 84.00, Berufsauslagen Fr. 299.00 [auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Libero-Monatsabo Fr. 79.00], Steuern Fr. 1'000.00) und einem Einkommen von Fr. 5'630.00 ausgegangen. Der nach Deckung des Gesamtexistenzminimums verbleibende Gesamtüberschuss wurde der Beklagten sodann nicht zur Hälfte, sondern – aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung – plafoniert mit Fr. 2'400.00 zugewiesen. Dies ergab einen Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 1'150.00 (Fr. 4'376.00 + Fr. 2'400.00 – Fr. 5'630.00) (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 4.2.2 und E. 6.1).

3.2. In erster Instanz hatte der Kläger als Abänderungsgründe vorgebracht, dass sich seine finanzielle Situation desaströs entwickelt habe und dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten verbessert hätten.

3.3. Betreffend das Einkommen des Klägers verwarf die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Der Kläger habe keine Veränderung glaubhaft machen können. Provisionen unterlägen naturgemäss gewissen Schwankungen. Die Berücksichtigung der Opportunitätskosten im abzuändernden Entscheid habe das Obergericht (dessen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei) geschützt. Das Renteneinkommen des Klägers sei unstrittig unverändert. Als nächstes stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger sein aktuelles Existenzminimum von Fr. 3'073.00 (er habe nicht belegt, nicht mehr im Konkubinat zu wohnen; Grundbetrag und Wohnkosten beliefen sich deshalb wie bisher auf Fr. 850.00 und Fr. 750.00; neu: Krankenkasse Fr. 1'045.45, Gesundheitskosten Fr. 90.00, Berufsauslagen Fr. 238.00) selbst decken könne und er damit keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Es wurde sodann das aktuelle Einkommen (Fr. 7'000.00) und das aktuelle Existenzminimum (Fr. 4'110.00 [Grundbetrag Fr. 850.00 und Wohnkosten Fr. 1'500.00 im Konkubinat, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkasse Fr. 876.00, Gesundheitskosten Fr. 84.00, Berufsauslagen Fr. 700.00]) der Beklagten ermittelt. Abschliessend machte die Vorinstanz eine "Schlussrechnung". Vom Gesamteinkommen der Parteien (Fr. 12'540.00 + Fr. 7'000.00) wurden die Existenzminima (Fr. 3'073.00 + Fr. 4'110.00) und die Steuern (wie bisher je Fr. 1'000.00) abgezogen. Der hälftige Überschussanteil der Klägerin wurde "mangels substantieller Bestreitung" wie bisher auf Fr. 2'400.00 plafoniert. Es resultierte ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von neu Fr. 520.00 ab 1. Mai 2024 (Fr. 4'110.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 2'400.00 – Fr. 7'000.00). Entsprechend wurde die Abänderungsklage des Klägers teilweise gutgeheissen.

4.

4.1. In seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass sich sein Einkommen reduziert habe. Die Provisionen seien tiefer. Er habe die Problematik in seinem Gesuch ausführlich beschrieben und mit den Provisionsabrechnungen belegt. Es lägen nicht bloss Schwankungen, sondern Einbrüche in den Zahlungen vor (Berufung, S. 4 ff.).

4.2. Jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) keine Kinderbelange im Streit liegen und damit nicht die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2), hat der eine verminderte Leistungsfähigkeit geltend machende Abänderungskläger glaubhaft zu machen, dass es ihm (Zumutbarkeit vorausgesetzt) nicht gelungen ist, das ihm angerechnete (hypothetische oder effektive) Einkommen weiterhin zu erzielen. Gelingt ihm dies nicht und handelt es sich bei der geltend gemachten, verminderten Leistungsfähigkeit um den einzigen Abänderungsgrund, ist das Abänderungsbegehren abzuweisen. Liegt (wie vorliegend; E. 3.1 oben) noch ein anderer Abänderungsgrund vor, ist dem Abänderungskläger – ohne Einräumung einer Übergangsfrist – das bisherige (hypothetische oder effektive) Einkommen anzurechnen, d.h. die Einkommen sind nicht einfach zu aktualisieren (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.239 vom 29. März 2021 E. 4.4 und ZSU.2019.183 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2021 E. 3.1). Der Kläger hat weder in seinem Abänderungsgesuch (act. 3 ff.) noch in der Replik (act. 37) ein Wort dazu verloren resp. plausible Gründe dafür aufgeführt, warum es ihm unzumutbar resp. nicht möglich gewesen sein soll, die ihm im Entscheid vom 10. Januar 2023 angerechneten Provisionen (E. 3.1 oben) zu erzielen. Er beliess es dabei, seine Provisionsabrechnungen einzureichen (Gesuchsbeilagen 1 f.) und die "Erosion" der Zahlungen zu behaupten (act. 3). Der Nachweis dafür, dass er effektiv tiefere als die ihm im abzuändernden Entscheid rechtskräftig angerechneten Provisionseinnahmen erzielt hat, stellt für sich allein weder einen Abänderungsgrund noch ein Grund dafür dar, das tiefere Einkommen bei der Aktualisierung zu berücksichtigen. Die (erstmaligen resp. ergänzenden) Ausführungen des Klägers zum Provisionsanspruch in der Berufung resp. in der Replik vom 29. August 2024 (S. 3; inkl. die beantragte Zeugenbefragung) können im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 1.2 oben, E. 9 unten).

5.

5.1. Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren SF.2020.35 hatte der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagten mindestens Fr. 500.00 aus Vermietung der Liegenschaft […] in R._____ anzurechnen seien. Die Beklagte hatte

erwidert, dass sie und ihre Schwester je hälftig Miteigentümer dieser Liegenschaft seien. Diese Liegenschaft sei mit einem Wohnrecht zu Gunsten ihrer Mutter belastet. Das Haus sei sehr alt und nur sanft renoviert worden. Eine Vermietung sei in diesem Zustand nicht möglich. Der Eheschutzrichter sah im abzuändernden Entscheid vom 10. Januar 2023 davon ab, der Beklagten einen Liegenschaftsertrag anzurechnen, wogegen sich der Kläger beim Obergericht vergebens beschwerte. Das Obergericht erwog in seinem Berufungsentscheid vom 5. Juni 2023, dass gemäss dem Erbvertrag vom 9. April 2016 zwischen F._____ (Mutter) und ihren beiden Töchtern B._____ (Beklagte) und G._____ der Mutter an der ganzen Liegenschaft das lebenslängliche (entgeltliche) Wohnrecht eingeräumt worden sei. F._____ stehe damit das Recht zu, Familienangehörige bei sich aufzunehmen, was sie getan habe, indem sie die Tochter der Beklagten bei sich wohnen lasse. Bei einer Vermietung stünde der Mietzins F._____ als Wohnberechtigten zu.

In seinem Abänderungsgesuch brachte der Kläger vor, die Beklagte habe in der Steuererklärung 2022 einen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'287.00 (Staat) bzw. Fr. 4'108.00 (Bund) deklariert (act. 8). "Wahrscheinlich" sei ihr ein "Liegenschaftsertrag analog 2022" als Einkommen aufzurechnen; nach dem Tod ihrer Mutter sei nun das ganze Objekt verfügbar und allenfalls zu vermieten (act. 10). Die Beklagte wendete u.a. ein, dass ihr – wie im Eheschutzverfahren rechtskräftig entschieden – kein Liegenschaftsertrag anzurechnen sei (act. 27). Im angefochtenen Entscheid wurde der Beklagten kein (hypothetischer) Mietertrag angerechnet.

Der Kläger hält in der Berufung (S. 11 ff.) bei der Beklagten an der Aufrechnung eines Liegenschaftsertrags als Einkommen fest. Eine Vermietung ab 1. Mai 2024 sei realisierbar und der Beklagten zumutbar. Sie könne zusammen mit ihrer Schwester Mieterträge aus beiden Wohnungen von brutto total Fr. 1'300.00 erzielen; Nebenkosten seien nicht abzuziehen. Eine Unvermietbarkeit wegen Renovationsarbeiten sei nicht bewiesen. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die "Vorinstanz" habe zurecht festgehalten, dass sie keinen Mietertrag erwirtschaften könne. Die Wohnungen seien in einem "äusserst bescheidenen Ausbaustandard" und könnten so nicht vermietet werden. Die Liegenschaft dürfe aktuell nicht saniert werden. Für den erst im Berufungsverfahren bezifferten Bruttomietzinsertrag habe der Kläger keine Beweismittel eingereicht (Berufungsantwort, S. 8 ff.).

5.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Abänderungsgericht im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen kann, sofern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (E. 2.2 oben). So ist es auch zulässig, dass (erst) das Abänderungsgericht einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnet (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.152 vom 20. September 2023 E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat sich (entgegen der Beklagten) mit keinem Wort mit der vom Kläger (unter den neu gegebenen Umständen zurecht) aufgeworfenen Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Mietertrages beim Einkommen der Beklagten auseinandergesetzt. Dies stellt eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

6.

6.1. Im Bedarf des Klägers veranschlagte die Vorinstanz, wie im Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2023, (weiterhin) Fr. 750.00 Wohnkosten; der Kläger habe bestätigt, dass er noch im Konkubinat lebe (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2). Der Kläger beharrt in der Berufung (S. 6 ff.) auf Fr. 1'500.00. Er müsse seiner Konkubinatspartnerin H._____ aus "Entgegenkommen und Erbarmen" in S._____ zwar keine Wohnkosten bezahlen, es seien ihm aber gleichwohl Wohnkosten resp. die Wohnrechtszinse von Fr. 1'500.00 für die Liegenschaft in T._____ als "nötige Auslage" anzurechnen. Der Wohnrechtzins stehe nach wie vor an, auch wenn er das Wohnrecht aus "persönlichen und familiären Gründen" nicht mehr beanspruchen könne. Zu einer Ablösung des Wohnrechts gegen Entgelt seien seine Söhne nicht bereit, eine Vermietung sei ausgeschlossen und auf sein Wohnrecht verzichten könne er nicht, weil die Dauerhaftigkeit von Konkubinaten nicht garantiert, ein Wohnsitzwechsel von Frau H._____ nach T._____ ausgeschlossen und ihm die Aufgabe des Konkubinats nicht zuzumuten sei. Während "im Jahre 2020" noch Anlass zur Hoffnung auf eine dereinstige Fortsetzung des Konkubinats in T._____ bestanden habe, sei der Standpunkt seiner Konkubinatspartnerin, dass sie das U._____ nie verlassen werde, heute unerschütterlich.

Im vorliegend relevanten Zeitraum (ab 1. Mai 2024) hat das Gerichtspräsidium Q._____ dem Kläger im Entscheid vom 10. Januar 2023 ab Aufnahme des Konkubinats (ab 1. November 2020) mit H._____ (nur noch) monatliche Wohnkosten von Fr. 750.00 zugestanden, was der Kläger in seiner gegen den Entscheid erhobenen Berufung nicht beanstandete (Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 7). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzurollen (E. 2.1 oben). Der Kläger lebt unstrittig nach wie vor im Konkubinat mit H._____; er vermochte keine plausiblen Gründe zu benennen, warum das Abänderungsgericht auf die damalige Beurteilung zurückkommen sollte. Solche Gründe hätte er schon in der Berufung gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023 vorbringen können.

6.2. Obwohl die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2024 die vom Kläger geltend gemachten Arbeitswegkosten von Fr. 238.00 bestritten hat (act. 10, 12 und 28), wurde dieser Betrag für "2 monatliche Fahrten S._____ – V._____ – S._____" (4x 85 km à Fr. 0.70) von der Vorinstanz veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2). Die Beklagte beanstandet dies (Berufungsantwort, Rz. 42) zurecht: Im abzuändernden Entscheid (E. 5.4.2, S. 17 unten) war dem Kläger "ab Wohnsitznahme in S._____ eine Wegpauschale von Fr. 100.00 für die unregelmässigen Notariatstätigkeiten in V._____" zugestanden worden (effektiv wurden ihm Fr. 183.00 eingesetzt); es ist kein Grund ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht plausibilisiert, warum nunmehr von (angeblich) höheren effektiven Kosten ausgegangen werden müsste. Das Abänderungsverfahren dient nicht der Korrektur des Eheschutzentscheids (vgl. E. 2.2 oben).

6.3. Es ergibt sich ein aktualisiertes familienrechtliches Existenzminimum des Klägers (vor Steuern) von (gerundet) Fr. 2'935.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 750.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkassen Fr. 1'045.45, Gesundheitskosten Fr. 90.00, Berufsauslagen Fr. 100.00); die Berechnung beruht auf aktualisierten Unterlagen und Erhebungen und unter Berücksichtigung der üblichen Pauschalen (Grundbetrag, Kommunikations- und Versicherungspauschale).

7.

7.1. Die Vorinstanz ermittelte für die Beklagte ein aktuelles Existenzminimum von Fr. 4'110.00 (vgl. E. 3.3 oben). Sie lebe in W._____ (Gemeinde X._____) im Konkubinat mit C._____. Ihr Grundbetrag betrage Fr. 850.00. Sie bezahle ihrem Partner einen angemessen erscheinenden Mietanteil an das Reiheneinfamilienhaus von Fr. 1'300.00. Zu berücksichtigen sei auch die Miete für den Garagenplatz (Fr. 200.00), da die Beklagte beruflich auf das Auto angewiesen sei. Die Arbeitswegkosten wurden gestützt auf die TCS-Berechnung mit Fr. 480.00 und die auswärtige Verpflegung mit Fr. 220.00 (100 %-Pensum) eingesetzt. Als Kommunikations- und Versicherungspauschale und (wohl auch) für die Krankenkasse und die Gesundheitskosten wurden die Beträge gemäss Eheschutzurteil veranschlagt (Fr. 100.00, Fr. 876.00 und Fr. 84.00), da die Beklagte "keine anderen Unterlagen" eingereicht habe (angefochtener Entscheid, E. 4.5.4.1).

Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe den Bedarf der Beklagten (Krankenkasse, Gesundheitskosten und Berufsauslagen) zu Unrecht "aktualisiert". Bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime trage die Beklagte, die ihren Bedarf nicht thematisiert habe, die Folgen fehlender Mitwirkung. Jedenfalls müsse der Richter die Positionen Krankenkasse (wegen mutmasslich tieferer Prämien im Kanton Y._____), Gesundheitskosten (diese fielen je nach Beanspruchung von Leistungen an) und Berufsauslagen (es seien weder der Fahrzeugtyp und der Neupreis, noch die Verpflegungssituation erhoben worden) klären (Berufung, S. 14 f.).

Die Beklagte wendet ein, sie habe ihre Kosten belegt, u.a. unter Hinweis auf die Unterlagen im Verfahren SF.2020.35. Die Arbeitswegkosten seien problemlos berechenbar. Für die auswärtige Verpflegung gälten standardisierte Ansätze (Berufungsantwort, S. 6 ff.).

7.2. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachten (anteiligen) Wohnkosten (Fr. 1'300.00) als angemessen erachtet und die dokumentierten Fr. 200.00 für den Garagenplatz veranschlagt. Diese Beträge wie auch der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.00 blieben seitens des Klägers unbeanstandet (vgl. Berufung, S. 8 ff.).

Die Beträge für die Kommunikations- und Versicherungspauschale (Fr. 100.00), die Krankenkasse (Fr. 876.00) und die Gesundheitskosten (Fr. 84.00) hat die Vorinstanz mangels aktueller Belege aus dem Eheschutzurteil übernommen. Die Berücksichtigung (weiterhin) der Kommunikations- und Versicherungspauschale ist – wie beim Kläger (E. 3.1, 6.3 oben) – zwar nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt aber zurecht eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz (E. 1.2 und E. 2.2 oben), da diese die Gesundheits- und die Krankenkassenkosten der Beklagten nicht aktualisiert hat, obwohl der Kläger in seinem Gesuch einen tieferen Bedarf der Beklagten als gemäss Eheschutzentscheid geltend gemacht und die Beklagte nichtsdestotrotz keine aktuellen Unterlagen eingereicht hat. Gemäss dem Prämienrechner PRIMINFO des Bundesamts für Gesundheit BAG (www.priminfo.ch) sind (jedenfalls) die KVG-Prämien in W._____ generell und deutlich tiefer als in V._____.

Die Beklagte arbeitet neu in Y._____ in einem 100 %-Pensum. Der Kläger bestreitet nicht, dass sie für die Bewältigung ihres Arbeitsweges von W._____ via Z._____ nach Y._____ auf das Auto angewiesen ist. Im Weiteren stellt er zurecht nicht in Abrede, dass nach der Praxis des aargauischen Obergerichts die Arbeitswegkosten auch mittels der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (TCS) ermittelt werden können. Das Berechnungstool des TCS trifft standardmässig diverse Annahmen, so u.a. betreffend Verkehrssteuer, Haftpflichtversicherung, Kasko-Versicherung, jährliche Nebenauslagen, Fahrzeugpflege, Treibstoffverbrauch, Treibstoffpreis, Reifenpreis und deren Laufleistung, Kosten für Reparatur, Service und Abgaswartung). Die effektiven Auslagen einer Partei für diese Kostenfaktoren werden für die Unterhaltsberechnung praxisgemäss nicht erhoben. Weiter wird auch nicht vom tatsächlich von einer Partei gefahrenen Fahrzeug und dessen konkreten Neupreis, sondern (im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums) praxisgemäss von einem Wagenneupreis von Fr. 35'000.00 ausgegangen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 6.1 S. 17); der von der Beklagten gefahrene Fahrzeugtyp und dessen Neupreis erforderte damit keine Abklärung. Die Berechnung der Arbeitswegkosten mit dem TCS-Tool ist nur scheingenau, was aber in Kauf zu nehmen ist, zumal die Berechnung der Arbeitswegkosten nicht ad absurdum zu führen ist. In der Parteibefragung gab die Beklagte sodann an, ihr Arbeitsweg betrage pro Strecke 40 km (act. 41), was seitens des Klägers unbeanstandet geblieben ist (act. 42) und worauf die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 13) deshalb zurecht abgestellt hat. Indem bei der TCS-Kostenberechnung keine Amortisationskosten von 10 % des Fahrzeugneuwerts berücksichtigt wurden (mit der Folge tieferer Autokosten), ging die Vorinstanz zwar (ohne weitere Abklärungen) davon aus, dass die Beklagte ein Leasingfahrzeug fährt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 6.1 S. 17). Da die Beklagte aber keine höheren Arbeitswegkosten als die ihr von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 480.00 verlangt, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf.

Soweit der Kläger, wie schon im Verfahren ZSU.2023.15, abermals bestreitet, dass der Beklagten für die auswärtige Verpflegung Mehrauslagen anfallen (weil sie keine Belege vorlege), ist er einmal mehr auf die obergerichtliche Praxis hinzuweisen: Obwohl die obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG in Ziffer II.4. lit. b nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" für die auswärtige Verköstigung einen Notbedarfszuschlag vorsehen, wird in den eherechtlichen Summarverfahren in ständiger Praxis bereits dann und ohne entsprechenden Nachweis ein entsprechender Zuschlag gewährt, wenn es aufgrund der Akten und der Ausführungen der betreffenden Partei als glaubhaft erscheint, dass sie sich nicht zuhause verpflegen kann und zudem Anhaltspunkte weder dafür vorliegen, dass die Verpflegung von zuhause mitgenommen wird, noch dafür, dass die Verpflegungskosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 8.1). Diese Frage hat die Vorinstanz bei der Beklagten im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) implizit (erneut) bejaht. Gegenteiliges vermochte der Kläger nicht glaubhaft zu machen. Für das (unstrittige) 100 %-Pensum wurde der praxisgemässe Pauschalbetrag von Fr. 220.00 eingesetzt, was nicht zu beanstanden ist.

8.

Obwohl der Kläger an der vorinstanzlichen Verhandlung die Steuerbelastung der Beklagten an ihrem neuen Wohnort im notorisch sehr steuergünstigen Kanton Y._____ resp. in dem zur Gemeinde X._____ gehörenden Ortsteil W._____ thematisiert hatte, so dass der vorinstanzliche Richter selbst zu bedenken gab, "vielleicht" rechnen zu müssen (vgl. act. 41 f.), veranschlagte die Vorinstanz die Steuerbelastung beider Parteien im angefochtenen Entscheid letztlich "weiterhin mit je Fr. 1'000.00", mit der offensichtlich aktenwidrigen Feststellung, die Parteien würden nichts vorbringen, was eine Neuberechnung ihrer approximativen Steuerbelastung erforderlich machen würde (angefochtener Entscheid, E. 4.6.1). Der Kläger rügt dies zurecht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.2 oben). Eine Neuberechnung der Steuern hätte sich schon vor dem Hintergrund des von der Vorinstanz deutlich tiefer errechneten Ehegattenunterhalts aufgedrängt.

9.

Da der Sachverhalt in diversen wesentlichen Punkten (Einkommen und Bedarf der Beklagten [E. 5.2 und E. 7.2 Abs. 2 oben]; Steuern der Parteien [E. 8 oben]) noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (vgl. REETZ/HILBER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536) und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie vom Kläger in Berufungsbegehren Ziffer 3 eventuell beantragt ("angesichts der nicht abgeklärten Sachverhaltsdarstellungen und der fehlerhaften Beweiserhebung einerseits, anderseits wegen offenkundiger Rechtsverletzungen" [Berufung, S. 15, Rz. 25]). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (inkl. Replik und Duplik) bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.2 oben am Ende), weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).

10.

In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2013 vom 31. März 2024 E. 8.1). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens festzusetzen (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 104 ZPO; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1566). Vorliegend ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.00 festzulegen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD).

Zudem ist – bei vorliegend offenem Verfahrensausgang – die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigungen beider Parteien zu bestimmen (vgl. Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2024.28 vom 22. August 2024 E. 6).

Die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 8; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Abzug

20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuer).

Dem nicht vertretenen Kläger ist – unabhängig vom Verfahrensausgang – für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen: Laut Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die angemessene Umtriebsentschädigung kommt somit nur in Betracht, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 40 zu Art. 95 ZPO). Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, die keinen Vertreter i.S.v. Art.

68 Abs. 2 ZPO hat und daher keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beantragen kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O.). Mit der Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, die den Prozess selbst führt, geschaffen werden (Botschaft des Bundesrats zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 ZPO). Wie schon in erster Instanz, ist der Kläger auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht ausgeführt.

Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 2'000.00; Parteientschädigung der Beklagten von Fr. 1'800.00) wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

1.

In Gutheissung des Eventualbegehrens der klägerischen Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. Juli 2024 aufgehoben, und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Beklagten wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt.

Dem Kläger steht für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.

3.

Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 28. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess