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Entscheid

ZSU.2024.169

ZSU.2024.169 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-09-23

23. September 2024Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.169 (SR.2024.59) Art. 116 Entscheid vom 23. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vor...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.169 (SR.2024.59) Art. 116

Entscheid vom 23. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau

Beklagte A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. November 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 27. November 2023 für eine Forderung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 sowie Fr. 35.00 Mahngebühren. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "KBE.2023.5 Entscheid vom

03.07.2023 CHF 300.00; ZSU.2023.72 Entscheid vom 26.06.2023 CHF 200.00".

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl am 11. März 2024 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 und Fr. 35.00 Mahngebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2.2. Die Beklagte nahm zum Rechtsöffnungsbegehren nicht Stellung.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 5. Juni 2024:

" 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. November 2023) für den Betrag von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. November 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.

1.2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 12. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte die Beklagte am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:

" 1. Der begründete Entscheid vom 05.06.2024 i.S. definitive Rechtsöffnung der Betreibung Nr. xxx vom 27.11.2023 für die Forderung von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21.11.2023 sowie für CHF 35.00 Mahngebühren und den Betreibungskosten von CHF 53.30 und Entscheidgebühr von CHF 120.00 sei vollumfänglich aufzuheben.

Es sei wie bereits mehrmals anbegehrt gemäss § 34 Abs. 1 EG zu StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 SchKG gegen den jahrelangen Amtsmissbrauch und Beschuldigung wider besseren Wissens gegen A._____ vorzugehen.

Die aufschiebende Wirkung ist von Amtes wegen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EG SchKG und Art. 8 Abs. 3 SchKG umgehend zu gewähren.

Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab.

3.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).

2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).

2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023, nicht aber für Mahngebühren von Fr. 35.00. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Entscheide ZSU.2023.72 vom 26. Juni 2023 und KBE.2023.5 vom 3. Juli 2023 des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Beklagte habe innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheide seien vollstreckbar, weshalb die definitive Rechtsöffnung in dem durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang von Fr. 500.00 zu gewähren sei. Mahngebühren seien hingegen weder in einem der beiden Rechtsöffnungstitel ausgewiesen noch separat verfügt worden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die begehrten Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.00 abzuweisen sei. Schliesslich befinde sich die Beklagte seit Rechtskraft der erwähnten Entscheide des Obergerichts in Verzug. Da der Kläger jedoch erst ab Einleitung der Betreibung (21. November 2023) Verzugszins verlange, werde ihm aufgrund der Dispositionsmaxime erst ab diesem Datum Rechtsöffnung für die Verzugszinsen erteilt.

2.3. Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht für die in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühren von total Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen der Beklagten beziehen sich grösstenteils auf angebliche Verfahrensfehler und behauptete strafbare Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch) seitens des Betreibungsamts Q._____ anlässlich des am 30. Juni 2016 erfolgten Pfändungsvollzugs zugunsten von Betreibungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 22. Juli 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Soweit die Beklagte in der Beschwerde vorbringt, dass die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls vom 27. November 2023 widerrechtlich veranlasst worden sei und sich nicht erschliesse, welchen Verfahren die im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechtsöffnungstitel zuzuordnen seien, handelt es sich um Rügen, die sie mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hätte geltend machen müssen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – nicht einzutreten.

3.

Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragt die Beklagte sinngemäss, der Beschwerde sei wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

4.

4.1. Die Beklagte ersucht ausserdem sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

4.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juni 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu

tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 500.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 23. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber