ZSU.2024.178
ZSU.2024.178 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-12-09
9. Dezember 2024Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.178 / ik / nk (SZ.2024.47) Art. 158 Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte K...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.178 / ik / nk (SZ.2024.47) Art. 158
Entscheid vom 9. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchsgegne- A._____, […] rin Beistand: B._____, […]
Gegenstand Nachzahlungsverfahren
Sachverhalt
1.
Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheiden des Gerichtspräsidiums Lenzburg SF.2015.43 vom 23. Oktober 2015 (Fr. 3'208.05) und OF.2017.15 vom 7. Juni 2017 (Fr. 1'350.00) Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 4'558.05 vorgeschossen.
2.
2.1. Am 29. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Lenzburg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 4'558.05.
2.2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, innert 20 Tagen sämtliche Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. denjenigen ihres Ehegatten oder Partners) sowie Auslagen (inkl. denjenigen des im selben Haushalt lebenden Ehegatten) beizubringen und mitzuteilen, wie sie die Forderung zu begleichen gedenke. Zudem wurde die Gesuchgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbeachten der vorgenannten Frist davon ausgegangen werde, dass sie in der Lage sei, den Betrag von Fr. 4'558.05 in monatlichen Raten à Fr. 200.00 zu bezahlen.
2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sie sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 29. Juli 2024 wie folgt:
"1. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, den Betrag von CHF 4'558.05 in monatlichen, vorschüssig zu leistenden Raten à CHF 200.00, erstmals per 1. September 2024, an die zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Aargau zu zahlen.
2.
Ist die Gesuchgegnerin mit der Bezahlung einer Rate gemäss Ziffer 1 säumig, wird der gesamte verbleibende Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 31. Juli 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 7. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Änderung des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass die monatlich vorschüssig zu leistenden Raten auf Fr. 100.00 festzulegen seien.
3.2. Am 28. August 2024 (Postaufgabe) stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfahren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.2.2. Die in der Beschwerde der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sowie Anträge sind neu und somit unbeachtlich.
2.
2.1. 2.1.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, dem Steuerausweis der Gesuchsgegnerin aus dem Jahr 2021 sei ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'000.00 zu entnehmen. Nachdem sich die Gesuchgegnerin weder beim Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren gemeldet habe, verunmögliche sie eine Beurteilung ihrer finanziellen Situation. Ausserdem seien bei der Vorinstanz innerhalb der angesetzten Frist keine Unterlagen eingegangen. Entsprechend werde androhungsgemäss davon ausgegangen, dass die Gesuchgegnerin in der Lage sei, aus ihrem Einkommen bzw. Vermögen den noch offenen Betrag von Fr. 4'558.05 in monatlichen Raten von Fr. 200.00 zu bezahlen.
2.1.2. Die Gesuchsgegnerin bestritt beschwerdeweise nicht, dass ihr die Verfügung vom 4. Juni 2024, mit welcher sie zur Mitwirkung aufgefordert wurde, zugestellt wurde. Im Übrigen geht dies auch aus dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post vom 5. Juni 2024 hervor (act. 9).
2.2. 2.2.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).
2.2.2. Die Gesuchsgegnerin liess sich vor Vorinstanz weder vernehmen, noch reichte sie irgendwelche Unterlagen ein. Damit war es der Vorinstanz nicht möglich, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu berechnen. Auch die Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchsgegnerin blieb im Dunkeln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch andere Belege dazu eingereicht hat. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Im Beschwerdeverfahren kann sie dies nicht nachholen, da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sie hat dies im Übrigen auch nicht versucht, legte sie doch keine Nachweise zu ihrer finanziellen Situation auf. Ob die Höhe der Raten angemessen wäre, konnte und durfte demzufolge auch nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Die gegen den angefochtenen Entscheid gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
3.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte sinngemäss für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
3.2.2. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an
beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 9. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus