ZSU.2024.182
ZSU.2024.182 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-03-13
13. März 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.182 (SF.2024.7) Art. 13 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Anna S...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.182 (SF.2024.7) Art. 13
Entscheid vom 13. März 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Anna Stöckli, […]
Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, […]
Gegenstand Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 11. März 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ (u.a.) die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2006), die Regelung des Besuchsrechts, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Gütertrennung sowie ab 1. Juni 2023 angemessenen Kinder- und Ehegattenunterhalt.
1.2. Mit Stellungnahme vom 23. April 2024 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2024 für C._____ monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 753.00, aber keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
1.3. Am 29. April 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin (u.a.), der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2024 für C._____ monatlich Fr. 1'774.00 (zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen) und ihr persönlich Fr. 393.00 zu bezahlen. Der Beklagte hielt in der Duplik an seinen Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt.
1.4. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Juli 2024 wurde der Beklagte u.a. dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 413.65 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 5. August 2024 zugestellt.
2.
2.1. Mit Berufung vom 12. August 2024 beantragte der Beklagte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen, Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, als ab Phase 5 (1. Februar 2025) kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sei. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (resp. die Sistierung dieses Gesuchs, falls er zunächst von der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss verlangen müsste). Mit Beschwerde ebenfalls vom 12. August 2024 stellte der Beklagte identische Anträge.
2.2. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung sei "gutzuheissen", soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und das eventuelle Sistierungsbegehren seien abzuweisen. Die Prozesskosten des Berufungsver-
fahrens seien aus der Staatskasse zu nehmen, sofern auf die Berufung eingetreten werde. Bei Nichteintreten seien die Parteikosten dem Beklagten aufzuerlegen. Eventuell seien ihr, bei Eintreten auf die Klage, die Gerichtskosten zu erlassen und es seien ihr maximal Fr. 1'072.00 an Parteikosten des Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Mit einer weiteren separaten Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beklagte erhebt sowohl Berufung als auch (mit separater Eingabe gleichen Datums) Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde allerdings nur "eventualiter für den Fall […], dass auf die […] Berufung nicht eingetreten wird" mangels Erfüllung des Streitwerterfordernisses (Berufung, S. 3; Beschwerde, S. 3).
1.1. Der Beklagte erhebt sowohl Berufung als auch (mit separater Eingabe gleichen Datums) Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde allerdings nur "eventualiter für den Fall […], dass auf die […] Berufung nicht eingetreten wird" mangels Erfüllung des Streitwerterfordernisses (Berufung, S. 3; Beschwerde, S. 3).
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine "unzulässige Auswahlsendung an Rechtsmitteln" vor. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt auf eines der beiden Rechtsmittel einzutreten sei; der Beklagte habe sich nicht eindeutig für ein bestimmtes Rechtsmittel entschieden (Berufungsantwort, S. 3).
1.2. Das Obergericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), worunter auch die Rechtsmittelvoraussetzungen gehören (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.],
4. Aufl. 2025, N. 90 zu Art. 59 ZPO), von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO).
1.3. Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts schadet die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 E. 1.2). Eine solche Konversion des Rechtsmittels (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO) muss unter den vorstehenden Voraussetzungen auch dann zulässig sein, wenn eine Partei, wie vorliegend der Beklagte, gegen einen Entscheid (sei dies in einer oder in zwei Rechtsmitteleingaben) Berufung und eventuell (für den Fall, dass einzelne Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt wären) Beschwerde erhebt. Der Kläger hat die Berufung unbedingt, und nicht bloss bedingt erhoben (vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 48 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).
1.4. Der Beklagte erhebt primär Berufung. Art. 308 Abs. 2 ZPO statuiert für die Zulässigkeit der Berufung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Streitwerterfordernis von Fr. 10'000.00. Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt nach den zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren; massgebend ist mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils streitig war. Zufolge Massgeblichkeit der Verhältnisse vor der ersten Instanz sind die Rechtsmittelanträge hinsichtlich der Frage des zulässigen Rechtsmittels ohne Bedeutung (REETZ, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhaltszahlungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den zwanzigfachen Wert der jährlichen Leistung abzustellen, selbst wenn die Dauer der Unterhaltspflicht absehbar ist (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 92 ZPO, unter Hinw. auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 1 [Abänderung von Volljährigenunterhalt], 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 1.3 [Kindesunterhalt] und 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010 E. 1.1 [Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Eheschutzes]). Vorliegend lag im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils ein monatlicher Unterhaltsbetrag von Fr. 1'414.00 im Streit (Kinderunterhalt gem. Klägerin Fr. 1'774.00 + Ehegattenunterhalt gem. Klägerin Fr. 393.00 – Kinderunterhalt gem. Beklagtem Fr. 753.00 – Ehegattenunterhalt gem. Beklagtem Fr. 0.00]). Die Streitwertgrenze ist bei Weitem erreicht. Da auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen der Berufung, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt, Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten einzutreten.
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig der Ehegattenunterhalt ab dem 1. Februar 2025 (Phase 5). Der Beklagte verlangt dessen ersatzlose Aufhebung. Der Vorinstanz sei ein "eklatanter methodischer Fehler" unterlaufen, indem sie ihn zur Bezahlung von Fr. 413.65 an die Klägerin verpflichtet habe (Berufung, S. 4 f.).
Die Klägerin stimmt dem Beklagten zu; seine Berufung sei in diesem Punkt "gutzuheissen" (Berufungsantwort, S. 5 f.).
2.2. Eine Anerkennung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelbeklagten mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel des Rechtsmittelklägers ohne eigene Prüfung gutheissen müsste, ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. REETZ, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Vorausgesetzt, dass der Dispositions- und nicht der Offizialgrundsatz Anwendung findet, entfällt bei Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens aber dennoch eine Prüfung des angefochtenen Entscheids, da in der Anerkennung des Rechtsmittels funktional eine nach Rechtsprechung und Lehre auch im Rechtsmittelverfahren zugelassene Klageanerkennung oder ein Klagerückzug liegt. War der Rechtsmittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kläger und hat dort mit seinem Klagebegehren obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens, das auf Abweisung der Klage lautet, inhaltlich ein Klagerückzug. War hingegen der Rechtsmittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Beklagter und hat dort mit seinem Klageabweisungsantrag obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens, welches das Klagebegehren wiederholt, inhaltlich eine Klageanerkennung. Die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar. Da sich keine konträr aufeinander bezogenen Rechtsschutzanspruchsbehauptungen mehr gegenüberstehen, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsmittelanträge. Der Rechtsmittelgegenstand fällt damit dahin; das Rechtsmittelverfahren wird gegenstandslos und ist abzuschreiben. Gleichzeitig ist der angefochtene Entscheid, dessen Ergebnis nunmehr mit der Rechtsmittelanerkennung nicht mehr vereinbar ist, gestützt auf Art. 241 i.V.m. Art. 219 ZPO aufzuheben bzw. anzupassen. Die Rechtsmittelanerkennung, die letztlich eine "Klageanerkennung" bzw. einen "Klagerückzug" enthält, bildet zusammen mit der Abschreibungsverfügung ein Rechtsmittelentscheidsurrogat (vgl. zum Ganzen: HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rzn. 679 ff.).
2.3. Mit Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 413.65 zugesprochen. Der Beklagte beantragte mit seiner Berufung in diesbezüglicher Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5). Dieser Berufungsantrag betrifft somit einzig den der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) unterliegenden Ehegattenunterhalt der Klägerin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Gutheissung des Berufungsbegehrens des Beklagten. Dieser Antrag stellt eine Rechtsmittelanerkennung und somit funktional einen Klagerückzug im Rechtsmittelverfahren dar (vgl. E. 2.2 oben). Im Umfang dieses Klagerückzugs ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne des unbestritten gebliebenen Berufungsantrags des Beklagten anzupassen (Ehegattenunterhalt der Klägerin ab Phase 5 resp. 1. Februar 2025: Fr. 0.00). Dementsprechend fällt der Rechtsmittelgegenstand dahin und das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde diesbezüglich gegenstandslos.
3.
3.1. Die Klägerin bringt vor, die Gerichtskosten und ihre Parteikosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; die Vorinstanz sei Verursacherin der Berufung, indem sie mangelhaft gearbeitet habe (Berufungsantwort, S. 7).
3.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (LEUMANN LIEBSTER, in: ZPO-Komm., N. 9 zu Art. 242 ZPO). In Abweichung vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 ZPO kommt aus Billigkeitsgründen sodann auch die Auferlegung der Gerichtskosten, nicht aber auch der Parteikosten (BGE 140 III 385 E. 4.1; HOF-MANN/BAECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 107 ZPO; JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO) an den Kanton in Betracht, wenn diese weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4). Vielmehr muss ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt haben ("Justizpanne") und der Rechtsmittelbeklagte muss entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten haben (BGE 138 III 471 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4).
Vorliegend beantragte die Klägerin zwar die "Gutheissung" der vom Beklagten erhobenen Berufung (vgl. E. 2.1 oben), und es kann ihr keine Mitverantwortung an der Falschberechnung ihres Unterhalts durch die Vorinstanz angelastet werden; der (vom Beklagten zurecht gerügte) vorinstanzliche Berechnungsfehler stellt aber keinen gravierenden Verfahrensfehler dar, so dass nicht von einer eigentlichen "Justizpanne" gesprochen werden kann und deshalb die Gerichtskosten nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen sind. Vielmehr sind die Prozesskosten der Klägerin gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen, da allein ihr aus freiem Willen erfolgte Klagerückzug die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens verursacht hat.
4.
Die von der Klägerin zu tragende, obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese können allerdings nicht in vom Beklagten geltend gemachter Höhe von Fr. 3'107.12 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern (Beilage 10 zur Stellungnahme des Beklagten vom 13. September 2024) genehmigt werden. Die Entschädigung wird gerichtlich (Art. 105 Abs. 2 ZPO) auf (gerundet) Fr. 1'580.00 festgelegt (Grundentschädigung für ein deutlich unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren zweiter Instanz Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag 10 % für die Stellungnahme vom 13. September 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen gemäss Kostennote vom 13. September 2024 [Beilage 10 zur Stellungnahme vom 13. September 2024] Fr. 110.55 [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern).
5.
Beiden Parteien wir für das Berufungsverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 117 ZPO). Da dem Beklagten keine Gerichtskosten anfallen (E. 4 oben), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich aber als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3).
1.
Infolge teilweisem Klagerückzug wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Familiengericht, vom 30. Juli 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt (Änderung fett):
5.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Ab 1. Juni 2023 bis 31. August 2023 (Phase 1): Fr. 304.90 Ab 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2): Fr. 165.85 Ab 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 (Phase 3): Fr. 155.95 Ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 (Phase 4): Fr. 162.05 Ab 1. Februar 2025 (Phase 5): Fr. 0.00
2.
Das obergerichtliche Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'580.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
5.
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Damian Wehrli, R._____, bestellt.
6.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Anna Stöckli, S._____, bestellt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 13. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess