ZSU.2024.184
ZSU.2024.184 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-09-06
6. September 2024Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.184 (SR.2024.40) Art. 40 Entscheid vom 6. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton A._____, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, […] K...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.184 (SR.2024.40) Art. 40
Entscheid vom 6. September 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Kläger 1 Kanton A._____,
Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, […]
Klägerin 3 und deren Kirchgemeinden, Q._____
alle vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieben die Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 6'524.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2024, Gebühren von Fr. 255.00 und Fr. 73.80 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt.-., ckt. Kirchensteuern, Ausstand 2020, Ordentliche Steuern"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. Januar 2024 zugestellt, woraufhin dieser am 22. Januar 2024 Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 6. Juni 2024 beantragten die Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung (ohne Gebühren) Rechtsöffnung.
2.2. Mit Gesuchsantwort vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 hielten die Kläger an ihren Anträgen fest.
2.4. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024) für Fr. 6'524.50 nebst Zins von 5.00 % seit dem 13. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
2.1. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 zu ersetzen.
2.2. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 73.80 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben.
3.
Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen."
3.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 6. August 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. Der Sachverhalt in Pt. 3.3. des Entscheides vom 31. Juli 2024 ist unrichtig dargestellt und zu korrigieren.
2.
Der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 31. Juli 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2
Mit der Beschwerde reicht der Beklagte Unterlagen ein, insbesondere mehrere Quellensteuerrechnungen. Diese Unterlagen können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden.
2.
Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4.
4.1. Mit seinen Beschwerdeanträgen verlangt der Beklagte nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs), sondern die Korrektur der vorinstanzlichen Entscheiderwägung 3.3.
4.2. Rechtskraft entfaltet allein das Entscheiddispositiv und nicht die Entscheidbegründung (vgl. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 238 ZPO). Daher kann auch nur das Entscheiddispositiv (hier festgehalten unter "Der Gerichtspräsident erkennt:") angefochten werden. Auf die vorliegende, gegen die Entscheidbegründung gerichtete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
4.3. In der gerügten Erwägung 3.3. gibt die Vorinstanz im Übrigen nur den Standpunkt der Kläger in der Replik wieder. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, aus welcher hervorgeht, weshalb sie die Rechtsöffnung erteilt bzw. die Einwände des Beklagten dagegen nicht als stichhaltig erachtet hat, folgt im Wesentlichen in Erwägung 3.4. des angefochtenen Entscheids. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Beklagte mache eine Tilgung der fraglichen Steuerschuld vor Eintritt der Rechtskraft der als Rechtsöffnungstitel dienenden Steuerveranlagung geltend, während im Rechtsöffnungsverfahren indes nur die danach erfolgte Tilgung berücksichtigt werden könne. Mit dieser zutreffenden Begründung setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch nicht hätte aufgehoben werden können, wenn es der Beklagte beantragt hätte.
5.
5.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (bzw. hier der Verfügung der Verwaltungsbehörde) ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils (bzw. der Verfügung) zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).
5.2. Soweit die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde so zu verstehen sind, dass er mit der (den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellenden) Steuerveranlagung 2020 (Klagebeilage 2) nicht einverstanden ist, so kann er diese nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüfen lassen, sondern nur mit den dafür vorgesehenen steuerrechtlichen Rechtsmitteln.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.
7.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet.
8.
Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'524.50.
Aarau, 6. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess