ZSU.2024.185
ZSU.2024.185 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-09-13
13. September 2024Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.185 / ik / nk (SZ.2024.40) Art. 110 Entscheid vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, 1 […...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.185 / ik / nk (SZ.2024.40) Art. 110
Entscheid vom 13. September 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchsgegner B._____,
1 […]
Gesuchsgegne- C._____, rin 2 […]
Gegenstand Superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO
Sachverhalt
1.
Mit elektronischem Gesuch vom 6. August 2024 bzw. Korrektur vom 7. August 2024 stellte der Gesuchsteller beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg superprovisorisch folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei anzuordnen, dass die Spitex Regio P.____, ihren Patienten den Gesuchsteller, so oft und so lange wie nötig, in der Regel einmal in der Woche für eine Stunde, an seinem Domizil auf dem O._____, besuchen und Pflegeleistungen erteilen darf.
2.
Es sei den Gesuchsgegnern zu untersagen, die Spitex Regio P.____,daran zu hindern, den Gesuchsteller an seinem Domizil auf dem O._____ zu besuchen und ihm Pflegeleistungen zu erteilen, mit welchen Handlungen auch immer, insbesondere durch Erteilung von Verboten, oder Androhung von Anzeigen, oder Androhung von Polizeieinsätzen.
3.
Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, alle bereits erfolgten Hinderungshandlungen der Spitex Regio P.____, gegenüber, umgehend zurückzuziehen und für nichtig zu erklären.
4.
Es sei zu erkennen, dass dem Gesuchsteller zusteht, an seinem Domizil auf dem O._____, die eingehende Post für folgende Personen zu empfangen:
- A._____ - I._____ - J._____ GmbH - K._____ GmbH - D._____.
5.
Es sei den Gesuchsgegnern zu untersagen, die Beschriftung des Briefkastens des Gesuchstellers auf dem O._____, zu verändern oder zu entfernen."
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erliess am 7. August 2024 zunächst die nachfolgende Verfügung betreffend Spitex:
" 1. Die superprovisorischen Anträge Ziff. 1 bis 3 des Gesuchs sowie der Korrektur vom 7. August 2024 des Gesuchstellers werden abgewiesen.
2.
Dem Gesuchsteller wird die Aktennotiz zu den Telefonaten vom 7. August 2024 zugestellt.
3.
Den Gesuchsgegnern wird die Aktennotiz zu den Telefonaten vom 7. August 2024 zugestellt.
4.
Die Spitex Regio P._____ wird gebeten, ihre Pflegeleistungen auf alternativen Wegen dem Gesuchsteller anzubieten.
5.
Für alles Weitere wird auf die Verfügung 2 vom 7. August 2024 verwiesen."
Sodann erliess er gleichentags die folgende Verfügung betreffend Postzustellung:
" 1. Die superprovisorischen Anträge Ziff. 4 und 5 des Gesuchs vom 7. August 2024 des Gesuchstellers werden abgewiesen.
2.
2.1. Zustellung des Gesuchs vom 7. August 2024 samt Kopien der Beilagen sowie Korrektur vom 7. August 2024 an die Gesuchsgegner zur Kenntnis.
2.2. Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (Spitex und Postzustellung) eine Frist bis zum 26. August 2024 gesetzt. Allfällige Beilagen zur Stellungnahme sind jeweils im Doppel einzureichen (vgl. Art. 131 ZPO).
3.
Der Gesuchsteller wird im Hinblick auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses einstweilen befreit."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 12. August 2024 zugestellten Verfügungen erhob der Gesuchsteller mit elektronischer Eingabe vom 19. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügungen vom 7. August 2024 seien aufzuheben.
2.
Es sei den superprovisorischen Rechtsbegehren 1. bis 6. des Gesuchs vom 6. August 2024 stattzugeben (Beilage B. 3).
3.
Diese Rechtsbegehren seien superprovisorisch nach Eingang der vorliegenden Beschwerde ohne Anhörung der Gesuchsgegner zu beschliessen."
Überdies beantragte der Gesuchsteller Folgendes:
" 4. Es seien Psychiatriepflegerin E._____, […], (Zeugen Z.1) und Geschäftsleiterin F._____, Spitex Regio R._____, […] (Zeugen Z.2) und Dr. med. G._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, […] (Zeugen Z.3) durch das Gericht anzuhören.
5.
Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
6.
Alle Kosten und Entschädigungen seien zulasten der Gesuchsgegner zu sprechen."
3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegner wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. August 2024, mit welcher diese seine superprovisorisch gestellten Anträge (Art. 265 ZPO) betreffend Spitexbesuche und Postzustellung ablehnte. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel (BGE 140 III 289 E. 2.7, BGE 137 III 417 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2). Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.
1.2
Stets möglich ist eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO (Rechtsverzögerung), wenn das Massnahmegericht das Gesuch nicht an die Hand nimmt oder verschleppt (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 265 ZPO). Der Gesuchsteller betitelt sein Rechtsmittel zwar als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wendet sich inhaltlich jedoch gegen die Ablehnung der superprovisorischen Rechtsbegehren. Im Übrigen stellte der Gesuchsteller diese am 6. August 2024 (act. 1 ff.) und korrigierte sie am 7. August 2024 (act. 11 ff.). Die Vorinstanz entschied gleichentags (act. 21 ff.). Eine Verfahrensverschleppung kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden.
2.
2.1
Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2
2.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
2.2.2
Da es gegen die Verfügungen vom 7. August 2024 kein Rechtsmittel gibt, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. August 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Den Gesuchsgegnern, die aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
4.
Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2), ist jedoch von diesem zu entscheiden.
Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2), ist jedoch von diesem zu entscheiden.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 13. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus