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Entscheid

ZSU.2024.192

ZSU.2024.192 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-07-30

30. Juli 2025Deutsch26 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.192 / SD (SZ.2024.30) Art. 52 Entscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Kläger 1 A._____, […] Klägerin 2 B._____ AG, […] 1 und...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.192 / SD (SZ.2024.30) Art. 52

Entscheid vom 30. Juli 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Kläger 1 A._____, […]

Klägerin 2 B._____ AG, […]

1 und 2 vertreten durch Rémy Ribbe, Bachmann Rechtsanwälte AG, […]

Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwälte Markus Prazeller und/oder Simon Walker, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz)

Sachverhalt

1.

Die Beklagte veröffentlichte am 22. Februar 2024 auf der Online Plattform "https://www.aaa.ch" die Artikel "[…]" und "[…]".

2.

2.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 stellten der Kläger 1 und die Klägerin 2 (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Gesuchsgegnerin [=Beklagte] sei zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel „[…]:

a. – l. […]

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Foto des Gesuchstellers

1 (1/8) [=Kläger 1] aus ihrem vorgenannten Online-Artikel zu löschen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, unter dem vorgenannten Online-Artikel bei der Verlinkung («Das könnte dich auch interessieren») zum nachgenannten Online-Artikel über dem Link-Text «[…]» das Foto des Gesuchstellers 1 zu löschen.

4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, folgende Kommentare zum vorgenannten Online-Artikel zu löschen:

a) – e) […]

5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, in ihrem Instagram-Post […] zu löschen.

6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Tweet «[…]» auf X (vormals «Twitter») vom tt.mm.jjjj mitsamt Portraitaufnahme des Gesuchstellers 1 auf ihrem X-Account ZZ zu löschen und im verlinkten Artikel sämtliche Änderungen gemäss Ziff. 1-3 vorstehend vorzunehmen.

7. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, im Tweet «[…]» auf ihrem X-Account (vormals «Twitter») ZZ vom tt.mm.jjjj die Portraitaufnahme des Gesuchstellers 1 zu löschen und im verlinkten Artikel sämtliche Änderungen gemäss Ziff. 1-3 vorstehend vorzunehmen.

8. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem Artikel […] [sic] vom tt.mm.jjjj ([…] zu löschen:

a. – b. […]

9. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel "[…] vom tt.mm.jjjj […] zu löschen:

a. – g. […]

10. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Foto des Gesuchstellers 1 (2/7) aus ihrem vorgenannten Online-Artikel zu löschen.

11. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel […] vom tt.mm.jjjj zu löschen:

a. – b. […]

12. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die entsprechenden Anträge bei der Schweizerischen Mediendatenbank AG, der Swissdocs AG, der GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH und der Google Switzerland GmbH zu stellen (nötigenfalls unter Beilage des Urteils), damit die gemäss Ziffer 1–11 vorstehend gelöschten oder abgeänderten Passagen auch aus bzw. in den Versionen des Artikels in den Mediendatenbanken SMD, Swissdocs und Genios sowie aus der Internet-Suchmaschine Google, inkl. Google-Index und Google-Cache, gelöscht bzw. abgeändert werden.

Prozessualer Antrag:

13. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 a), b), d) e), f), g), i), j) k) und l), 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 b), c), e), f), g), 10, 11 und 12 seien als superprovisorische Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen.;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

2.2. Am 4. März 2024 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anträge der Kläger vom 28. Februar 2024 mit superprovisorischer Verfügung teilweise gut und setzte der Beklagten Frist zur Stellungnahme an.

2.3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei das Gesuch der Gesuchsteller [=Kläger] vom 27. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es seien die mit Verfügung vom 4. März 2024 angeordneten (super-) provisorischen Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

3. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten der Gesuchsteller."

2.4. Mit Replik vom 6. Mai 2024 sowie Duplik vom 13. Juni 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

2.5. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichten die Kläger eine Stellungnahme zu den Dupliknoven ein.

2.6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein.

2.7. Mit Eingaben vom 22. resp. 25. Juli 2024 nahmen die Parteien erneut Stellung.

2.8. Mit Entscheid vom 14. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen:

" 1. Die superprovisorische Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts Zofingen vom 4. März 2024 wird wie folgt vorsorglich bestätigt:

1.1. (Gesuchsbeilage 1) Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel […] vom tt.mm.jjjj ([…]) zu löschen:

a. – h. […]

1.2. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, das Foto des Gesuchstellers 1 (1/8) aus ihrem unter Ziff. 1.1. hiervor genannten Online-Artikel zu löschen.

1.3. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, unter dem vorgenannten Online-Artikel bei der Verlinkung («Das könnte dich auch interessieren») zum nachgenannten Online-Artikel über dem Link-Text «[…]» das Foto des Gesuchstellers 1 zu löschen.

1.4. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, folgende Kommentare zum vorgenannten Online-Artikel zu löschen:

[…]

1.5. […]

1.6. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, im Tweet «[…]» auf X (vormals «Twitter») vom tt.mm.jjjj die Portraitaufnahme des Gesuchstellers

1 auf ihrem X-Account ZZ zu löschen und im verlinkten Artikel sämtliche Änderungen gemäss Ziff. 1.1. vorstehend vorzunehmen.

1.7. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, im Tweet «[…]» auf ihrem X-Account (vormals «Twitter») ZZ vom tt.mm.jjjj die Portraitaufnahme des Gesuchstellers 1 zu löschen und im verlinkten Artikel sämtliche Änderungen gemäss Ziff. 1.1 vorstehend vorzunehmen.

1.8. (Gesuchsbeilage 1a [französischer Artikel]) Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel „[…]» von tt.mm.jjjj ([…]) zu löschen:

a.- e. […]

1.9. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, das Foto des Gesuchstellers 1 (2/7) aus ihrem unter Ziff. 1.8 hiervor genannten Online-Artikel zu löschen.

1.10. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die entsprechenden Anträge bei der Schweizerischen Mediendatenbank AG, der Swissdocs AG, der GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH und der Google Switzerland GmbH zu stellen (nötigenfalls unter Beilage des Urteils), damit die gemäss Ziffer 1.1. – 1.9. vorstehend gelöschten oder abgeänderten Passagen auch aus bzw. in den Versionen des Artikels in den Mediendatenbanken SMD, Swissdocs und Genios sowie aus der Internet-Suchmaschine Google, inkl. Google-Index und Google-Cache, gelöscht bzw. abgeändert werden.

1.11. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2.

Den Organen der Gesuchsgegnerin wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Falle der Widerhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1. hiervor Busse bis Fr. 10'000.00 angedroht.

Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

3.

Den Gesuchstellern wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt. Wird innert drei Monaten seit Rechtskraft keine Klage in der Hauptsache eingereicht, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 7'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 2'000.00 verrechnet, zusätzlich haben sie dem Gericht Fr. 1'500.00 nachzuzahlen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 3'500.00 nachzuzahlen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Bezirksgericht Zofingen stattfindet."

3.

3.1. Gegen den ihnen am 15. August 2024 zugestellten Entscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 26. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung und stellten folgende Anträge:

" 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1.11 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, zusätzlich zu den Löschungsanordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel „[…]» vom tt.mm.jjjj […] zu löschen:

1.1. – 1.6. […]

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1.11 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, zusätzlich zu den Löschungsanordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.8 folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel „[…]» von tt.mm.jjjj ([…]) zu löschen:

2.1. – 2.3. […]

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1.11 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem "[…]“ [sic] vom tt.mm.jjjj ([…]) zu löschen:

3.1. – 3.2. […]

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1.11 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgende Passagen aus ihrem Online-Artikel „[…]» vom 24.02.24 zu löschen:

4.1 – 4.2. […]

5. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern bzw. auszudehnen, dass die Strafbewehrung auch für die Verpflichtung gemäss den obigen Anträgen 1-4 gilt.

6. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei die Frist für die Einreichung der Klage in der Hauptsache neu anzusetzen.

7. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei den Berufungsklägern der geleistete Vorschuss zurückzuerstatten;

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger 1 und der Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von CHF 22'110.00 zu bezahlen;

9. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

3.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein.

3.3. Am 30. September 2024 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren:

" Rechtsbegehren

1. Es sei die Berufung vom 26. August 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger."

Verfahrensantrag

Es sei auf die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels zu verzichten und nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels über die Berufung zu entscheiden."

3.4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 nahm die Beklagte zur Noveneingabe der Kläger vom 27. September 2024 Stellung.

3.5. Am 18. Oktober 2024 reichten die Kläger eine Stellungnahme ein.

3.6. Am 1. November 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein.

3.7. Am 11. November 2024 reichten die Kläger eine Stellungnahme ein.

3.8. 3.8.1. Mit Verfügung vom 14. März 2025 bot die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau den Parteien Gelegenheit, innert 10 Tagen zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses infolge Löschung der Online-Artikel Stellung zu nehmen.

3.8.2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ein.

3.8.3. Innert erstreckter Frist reichten die Kläger am 7. April 2025 ihre Stellungnahme ein.

3.9. Am 5. Mai 2025 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein.

Erwägungen

1.

1.1

Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Der Streit betreffend die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3), so dass das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist.

1.2

Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es gelten die Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1.).

1.3

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse beurteilt sich anhand der gestellten Rechtsbegehren, das heisst anhand der konkreten Rechtsfolgebehauptungen und des dazugehörigen Rechtsschutzantrages (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg, ist das Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165). Bestand bereits vor Anhebung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Berufungsverfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 2.2.1).

1.4

1.4.1. Unbestritten ist, dass die vorliegend strittigen Artikel gelöscht wurden und im Internet nicht mehr auffindbar sind.

1.4.2

Die Kläger brachten mit Eingabe vom 7. April 2025 zum Rechtsschutzinteresse und einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens vor, die Beklagte habe in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2024 ausgeführt:

" Die Gesuchsgegnerin [=Beklagte] hat die streitgegenständlichen Artikel infolge der erlassenen Massnahmen vollständig gelöscht. Diese Löschung erfolgte unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ist aus praktischen Gründen vorgenommen worden. Die verhängten Massnahmen gehen derart weit, dass eine buchstabengetreue Umsetzung zur Unleserlichkeit der Artikel führen würde. Aus diesem Grund wurden die Artikel einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vollständig gelöscht."

Mit der zwischenzeitlichen Löschung aus redaktionell bzw. praktisch motivierten Gründen habe die Beklagte keine neuen Tatsachen bzw. keine neue Ausgangslage geschaffen, sondern lediglich einen mit Blick auf das dannzumal hängige vorinstanzliche sowie das vorliegende Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Schwebezustand, der nur mit einem rechtskräftigen Entscheid über die definitiv zu löschenden Aussagen beendet werden könne. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte die Artikel anschliessend mit den entsprechenden Löschungen wieder aufschalte. Die streitgegenständliche Frage bleibe unvermindert aktuell, strittig und somit bis zum heutigen Tag bestehen. Dementsprechend habe auch die Vorinstanz keinen prozessualen Entscheid auf Gegenstandslosigkeit, sondern einen materiellen Entscheid über die Löschungsanträge erlassen.

Mit der zwischenzeitlichen Löschung aus redaktionell bzw. praktisch motivierten Gründen habe die Beklagte keine neuen Tatsachen bzw. keine neue Ausgangslage geschaffen, sondern lediglich einen mit Blick auf das dannzumal hängige vorinstanzliche sowie das vorliegende Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Schwebezustand, der nur mit einem rechtskräftigen Entscheid über die definitiv zu löschenden Aussagen beendet werden könne. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte die Artikel anschliessend mit den entsprechenden Löschungen wieder aufschalte. Die streitgegenständliche Frage bleibe unvermindert aktuell, strittig und somit bis zum heutigen Tag bestehen. Dementsprechend habe auch die Vorinstanz keinen prozessualen Entscheid auf Gegenstandslosigkeit, sondern einen materiellen Entscheid über die Löschungsanträge erlassen.

Darauf, dass die Beklagte die Löschung der gesamten Artikel, inklusive der streitgegenständlichen Aussagen, infolge Unleserlichkeit auch ohne rechtskräftigen Entscheid über die definitive Löschung aufrechterhalten werde, könne und müssten die Kläger nicht vertrauen. Es gebe für die

Nachhaltigkeit der Löschung keinerlei Anzeichen. Wolle die Beklagte nicht demgemäss vorgehen, hätte sie sich schon lange auf den Standpunkt stellen können, die Rechtsbegehren der Kläger seien infolge der erfolgten Löschung gegenstandslos geworden. Dies habe sie aber weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren getan, vielmehr wehre sie sich auf über 160 Seiten energisch und wortreich gegen die beantragte Löschung. Die Beklagte habe die Löschung als "einstweilen", also vorübergehend, bezeichnet. Damit seien die Löschungsanträge weiterhin strittig und keineswegs gegenstandslos.

Wenn eine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wäre diese jedenfalls bereits vor Vorinstanz eingetreten, nicht etwa erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid oder während des laufenden Berufungsverfahrens.

Es könne nicht sein, dass es Verletzerinnen wie vorliegend die Beklagte selber in der Hand hätten, ein Löschungsbegehren durch zwischenzeitliche Löschung vorübergehend gegenstandslos werden zu lassen, wenn die Löschung explizit bloss einstweilen und ohne jegliche Anerkennung der Klage erfolge. Wolle dem entgegengehalten werden, dass die Beseitigungs- in eine Unterlassungsklage geändert werden könne, so wäre dem zu entgegnen, dass nach dieser Logik die Unterlassungsklage ihrerseits gegenstandslos würde, sobald die freiwillig gelöschte Aussage wieder aufgeschaltet würde, da die Unterlassungsklage niemals Rückwirkung haben könne, weil einer gegenwärtigen Verletzung eben nur mittels der Beseitigungsklage begegnet werden könne.

Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz auf die Berufung eingetreten sei und das Berufungsverfahren bis zum 14. März 2025 ohne jegliche Vorbehalte ins Stadium der Spruchreife fortgeführt habe. Das Verfahren im jetzigen Stadium aufgrund einer angeblichen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, obschon sich der Sachverhalt bereits seit Erlass des Superprovisoriums im vorinstanzlichen Verfahren und bis zur Einleitung des Berufungsverfahrens unverändert präsentiere und obschon dies von keiner Partei je verlangt oder überhaupt thematisiert worden sei, würde gegen den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 52 ZPO), erst recht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, aktiv nach Gründen für eine Gegenstandslosigkeit zu suchen.

1.4.3. Die Beklagte brachte bezüglich der Gegenstandslosigkeit in ihrer Eingabe vom 27. März 2025 vor, die gegenständliche Berichterstattung sei im Nachgang zum Massnahmenentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen gelöscht worden. Dies sei nötig geworden, weil die blosse Löschung der inkriminierten Passagen zu einer – für die Leserschaft nicht nachvollziehbaren – Verstümmelung der Berichterstattung geführt hätte. Der Umstand der Löschung der Berichterstattung sei den Klägern zum Zeitpunkt der Berufung bekannt gewesen und habe darüber hinaus jederzeit mittels Aufrufung der referenzierten URLs oder einer Suche auf der Webseite des E._____ öffentlich überprüft werden können. Die Berufung sei demnach im Wissen um die Depublikation der Berichterstattung erfolgt. Das (vorinstanzliche) Verfahren erweise sich demnach als gegenstandslos und sei unter Kostenfolge zulasten der Kläger abzuschreiben.

1.5. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zum Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Der Kläger kann dem Gericht unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten bzw. eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB), d.h. Unterlassungs- bzw. Beseitigungsbegehren stellen.

Die Kläger haben sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens lediglich Beseitigungsbegehren gestellt.

1.6. Das Bundesgericht hat sich in E. 2.3 des Urteils 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 zur Konstellation geäussert, in der verschiedene Online-Äusserungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Verlauf des Hauptverfahrens aufgrund einer in einem Massnahmenentscheid ergangenen Anordnung gelöscht und in diesem die Beseitigungsbegehren erneut gestellt worden waren. Es bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, der das Verfahren insoweit als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hatte. Ferner hielt es dafür, dass die Klagepartei, die befürchte, dass die Gegenpartei (wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Massnahmenentscheides) die Veröffentlichung wiederhole, d.h. die Artikel wieder im Internet aufschalte, ihre ursprüngliche Beseitigungsklage in eine Unterlassungsklage hätte umwandeln können.

1.7. Der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 (Rz. 20; act. 49) ist zu entnehmen, dass sie die streitgegenständlichen Artikel infolge der von der Vorinstanz erlassenen superprovisorischen Massnahmen vollständig gelöscht hat. Dies wird sodann auch von den Klägern in ihrer Eingabe vom 7. April 2025 bestätigt. Demnach ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Artikel bzw. Äusserungen und Fotos im Nachgang zur Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. März 2024 noch während des vorinstanzlichen Verfahrens gelöscht wurden. Auch aktuell sind die in Frage stehenden Artikel nicht mehr auffindbar. Durch die Löschung der gesamten Artikel wurden offensichtlich auch die strittigen Passagen und Fotos gelöscht. Nachdem die Beklagte die von den Klägern beantragten Änderungen (und darüber hinaus noch mehr, indem sie die gesamten Artikel gelöscht hat) unstrittig schon vor Anhebung der Berufung vorgenommen hat, ist das vorliegende Verfahren hinsichtlich der von den Klägern gestellten Beseitigungsbegehren nicht im Sinne von Art. 242 ZPO als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt von der Kontrolle abzuschreiben, sondern es ist insoweit auf die Berufung wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, da das Interesse an der Beseitigung bzw. Löschung schon im Zeitpunkt der Berufung nicht mehr gegeben war.

Daran ändert auch der Einwand der Kläger, es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte die gelöschten Veröffentlichungen erneut im Internet aufschalte und damit ihre Persönlichkeit in gleicher Weise verletze, nichts, weil sie dieser allfällig drohenden Gefahr mit ihren gestellten Rechtsbegehren, eine bestehende Verletzung zu beseitigen, nicht begegnen könnten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), sondern bräuchte es hierfür das Begehren, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.3). Zwar kann nicht verkannt werden, dass in der hier gegebenen Konstellation (ein Beseitigungsbegehren ist aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bereits vor Erlass des verfahrensabschliessenden Entscheids und damit vor Einreichung der Hauptklage erfüllt worden) die Kläger vor einem "Dilemma" stehen. Dieses wird aber durch die Gegenpartei gelöst. Entweder kann diese noch vor Einleitung des Hauptverfahrens durch die Kläger eine für diese zufriedenstellende Abstandserklärung einreichen, so dass die Kläger auf eine Prosequierung verzichten. Ohne solche müssen die Kläger, wenn sie eine Wiederholung von Verletzungshandlungen befürchten, den Hauptprozess einleiten, wobei sie anstelle der bereits erfüllten Beseitigungsbegehren, ein Unterlassungsbegehren zu stellen haben. Zu ergänzen bleibt, dass, sollte die Beklagte noch während des hängigen Prozesses die gleiche(n) Verletzungshandlung(en) erneut begehen, wiederum Beseitigungsbegehren gestellt werden könnten, entweder klageänderungsweise oder in einem neuen Verfahren.

1.8. Hinsichtlich Berufungsantrag 6 – Neuansetzung der Frist zur Einreichung der Klage – fehlt es an einer Begründung. Zudem beginnt die Frist gemäss Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids erst mit dessen Rechtskraft zu laufen, welche durch die erhobene Berufung gehemmt wurde. Demnach ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.9. Die Kläger beantragen eventualiter, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, der für die Beurteilung ihrer Rechtsbegehren relevante Sachverhalt sei durch die Vorinstanz in wesentlichen Teilen unvollständig erstellt (Berufung Rz. 190). Wie vorstehend ausgeführt, besteht von Seiten der Kläger an der Beurteilung des Sachverhalts kein schutzwürdiges Interesse mehr. Auf diesen Antrag ist entsprechend ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Kläger beantragen weiter, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'110.00 zuzusprechen.

2.2. 2.2.1. Der vorinstanzliche Entscheid erfolgte trotz vorgängiger Löschung der streitgegenständlichen Artikel bzw. Passagen und Fotos, somit, wie ausgeführt, ohne Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses seitens der Kläger. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des hängigen Verfahrens hat zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens geführt und wäre dieses deshalb abzuschreiben gewesen. Dies lässt sich mit vorliegendem Entscheid nicht mehr korrigieren, weil die vorinstanzlichen Löschungsanordnungen (Dispositiv-Ziffern 1.1 – 1.10) nicht angefochten bzw. lediglich deren teilweise Ergänzung beantragt wurden und somit in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario).

2.2.2. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (BGE 142 V 551 E. 8.2; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny/Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., 2025, N. 16 zu Art. 107 ZPO). Abzustellen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang (BGE 125 V 373 E. 2. a, 142 V

551 E. 8.2). Lässt sich dies im konkreten Fall nicht feststellen, so sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1, 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1).

2.2.3. Die Kläger führten für den Fall, dass das Berufungsgericht auf eine Gegenstandslosigkeit erkennen sollte bzw. das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, bezüglich der Kostenverteilung aus, die Kosten seien diesfalls nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Nach ständiger Praxis käme dabei dem mutmasslichen Prozessausgang vorrangig Bedeutung zu, d.h., ihre Berufungsanträge wären auch in diesem Fall materiell zu beurteilen. Da sie in diesem Fall obsiegen würden, wären die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen und diese wäre zu verpflich-ten, ihnen antragsgemäss für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorauseilende Umsetzung sämtlicher beantragter Löschungsbegehren sei gleich zu behandeln, wie eine konkludente Klageanerkennung durch die Beklagte.

2.2.4. Die Beklagte äusserte sich zur vorinstanzlichen Kostenverteilung bei einer Gegenstandslosigkeit nicht, insbesondere beantragt sie keine Umverteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, zu ihren Gunsten, und auch keine Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Folglich können die Kläger aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime mit maximal der Hälfte der Prozesskosten belastet werden, selbst wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung eine höhere Belastung ergäbe.

2.2.5. Würde vorliegend für die Kostenverteilung auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden, käme dies einem materiellen Urteil gleich, was vermieden werden sollte (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Für die Verteilung der Prozesskosten ist deshalb darauf abzustellen, wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses verursacht hat.

Die Kläger haben mit Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen vom 27. Februar 2024 das Verfahren anhängig gemacht, dies aufgrund der Veröffentlichung von Artikeln durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 4. März 2024 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die superprovisorisch gestellten Anträge fast vollständig gut. Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. 49) erklärte die Beklagte, sie habe die Artikel zwischenzeitlich vollständig gelöscht, weil die verhängten Massnahmen derart weit gingen, dass eine buchstabengetreue Umsetzung zur Unleserlichkeit der Artikel führen würde. Mit der vollständigen Löschung der fraglichen Artikel fiel das Rechtsschutzinteresse der Kläger am Beseitigungsbegehren dahin. Bei der Löschung handelte es sich indes nicht um eine Klageanerkennung, da die Beklagte ausdrücklich erwähnt hat, dass die Löschung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte damit den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger an ihrem Beseitigungsbegehren verursacht hat.

Die Kläger wurden spätestens mit Erhalt der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 (zugestellt mit Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. April 2024) über die vollständige Löschung der fraglichen Artikel informiert. Um weiteren Aufwand zu vermeiden, wäre es an den Klägern gewesen, das Gesuch infolge der Löschung unter Antrag der Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten (vgl. JENNY, N. 6 zu Art. 106 ZPO m.H.) zurückzuziehen oder aber die Beseitigungsbegehren in Unterlassungsbegehren umzuwandeln. Dies haben sie unterlassen. Stattdessen führten sie das Verfahren mit einer Replik über insgesamt

63 Seiten fort, worauf die Beklagte mit einer Duplik reagierte, was wiederum eine (unaufgeforderte) Stellungnahme der Kläger über 15 Seiten zur Folge hatte. Nachdem sich die Beklagte hierzu (ebenfalls unaufgefordert) erneut vernehmen liess, reichten die Kläger am 22. Juli 2024 noch eine kurze Noveneingabe ein.

Festzustellen ist, dass die Kläger das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet und auch nach Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses weiter vorangetrieben haben. Der Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses – die (vollständige) Löschung der fraglichen Artikel – liegt zwar bei den Beklagten. Nichtsdestotrotz haben die Kläger, obwohl sie über die Löschung der streitgegenständlichen Artikel bereits nach Erhalt der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 Bescheid wussten, an ihren Begehren festgehalten und das Verfahren mit Replik, Stellungnahme und Noveneingabe weitergeführt. Durch das Festhalten an den Klagebegehren nach erfolgter Löschung der fraglichen Artikel fiel ein Grossteil des Aufwands des vorinstanzlichen Verfahrens an. Aus diesen Gründen erweist sich die hälftige Kostenauflage zulasten der Kläger als ohne Weiteres gerechtfertigt. Folglich hat es auch mit dem Wettschlagen der Parteikosten sein Bewenden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 aZPO die solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie die Berufung gemeinsam erhoben haben.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) und werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Zudem sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 3'000.00

(§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen sind. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung um 20 % zu kürzen (§ 6 Abs.1 und 2 AnwT). Für die Eingaben vom 9. Oktober 2024, 1. November 2024 sowie vom 27. März 2025 rechtfertigt sich ein Zuschlag von total 20 %. Die Rechtsvertreter der Beklagten haben diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, weshalb gestützt auf § 8 AnwT ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sind die Parteikosten auf gerundet Fr. 2'317.50 festzusetzen. Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Beklagten eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

1.

Die Berufung wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger 1 und der Klägerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Der Kläger 1 und die Klägerin 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten die richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'317.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Juli 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin