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Entscheid

ZSU.2024.199

ZSU.2024.199 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-12-18

18. Dezember 2024Deutsch16 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.199 / / nk (OF.2024.125) Art. 163 Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.199 / / nk (OF.2024.125) Art. 163

Entscheid vom 18. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss

Sachverhalt

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 24. Juli 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau im Rahmen des von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. August 2024 ab. Am 19. August 2024 forderte er den Gesuchsteller dazu auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu leisten.

3.

3.1. Gegen die ihm am 26. August 2024 zugestellten Verfügungen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

" 1. Es seien die Verfügungen des BG Aarau (FamG) vom 16.08.2024 und vom

19.08.2024 (im Verfahren OF.2024.125) aufzuheben.

2.

Es sei A._____ im Verfahren OF.2024.125 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei RA Bolliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.

Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Oktober 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO).

2.

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie folgt: Da über den Gesuchsteller mit Wirkung ab tt.mm. 2024 der Konkurs eröffnet worden sei, sei dieser bedürftig und verfüge nicht über die ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Prozesses. Allerdings sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Vorliegend habe der Gesuchsteller die Abänderung der mittels Scheidungsurteils vom 3. April 2023 festgelegten Unterhaltszahlung an seine Tochter beantragt. Er habe dies zunächst mit veränderten Einkommensverhältnissen seinerseits begründet. Der Gesuchsteller verdiene neu nur Fr. 4'500.00 pro Monat. Bei der Festlegung des Unterhalts im Scheidungsurteil sei von einem höheren Einkommen ausgegangen worden. Bereits damals sei dem Gesuchsteller jedoch nicht das effektiv erzielte, sondern lediglich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'650.00 (ohne Kinderzulagen) angerechnet worden. Der Gesuchsteller habe in seiner Klage vom 24. Juli 2024 lediglich dargelegt, dass er seine Selbständigkeit per Ende des Jahres 2023 habe aufgeben müssen und neu lediglich Fr. 4'500.00 verdiene. Seinen Ausführungen sei jedoch nicht substantiiert zu entnehmen, inwiefern er sich bemüht habe, das hypothetisch festgesetzte Einkommen zu generieren. Im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern seien besonders hohe Anforderungen an das Ausschöpfen der Erwerbsfähigkeit zu stellen. Zudem liege dem Scheidungsurteil eine Scheidungskonvention zu Grunde. Werde ein hypothetisches Einkommen mittels Vergleichs definiert, bleibt eine Anpassung an veränderte Verhältnisse in der Regel ausgeschlossen, ausser die Veränderung der Umstände sei nicht voraussehbar gewesen. Vorliegend sei das Scheidungsurteil im Frühjahr 2023 ergangen. Ende 2023 habe der Gesuchsteller seine Selbständigkeit aufgegeben. Die finanzielle Schieflage seiner Gesellschaft wäre für ihn klarerweise anfangs 2023 erkennbar gewesen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention habe er sich bewusst sein müssen, dass das hypothetische Einkommen auch bei Schieflage seiner Gesellschaft bzw. bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit zu erzielen wäre. Die Aufgabe der Selbständigkeit könne für sich allein noch nicht zu einem Abweichen vom hypothetisch festgesetzten Einkommen führen. Damit sei weiterhin von diesem auszugehen. Soweit der Gesuchsteller ausführe, die Beklagte sei zu ihrer Mutter gezogen, wodurch sich ihr Bedarf und der Betreuungsaufwand reduziert hätten, was zum Wegfall des Betreuungsunterhalts führe, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, denn zur Annahme eines Abänderungsgrunds bedürfe es einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände, welche nicht gegeben sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ziehe eine erwachsene Person, welche bereits eine eigene Familie gegründet habe, lediglich für kurze Zeit (finanziell bedingt) in eine Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Die Verlustgefahr im Prozess sei vorliegend verglichen mit den Gewinnchancen beträchtlich.

2.1.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht nur sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern mit Verfügung vom 19. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 einverlangt. Er sei gezwungen, auch diese Verfügung anzufechten, da eigentlich zuerst über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte rechtskräftig entschieden werden müssen. Sollte das Gesuch nicht gutgeheissen werden, könne der Gesuchsteller an seiner Klage nicht festhalten, da er finanziell nicht in der Lage sei, Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Seine Bedürftigkeit werde nicht einmal von der Vorinstanz in Frage gestellt. Er habe am 24. Juli 2024 um Abänderung des Scheidungsurteils vom 3. April 2023 ersucht, da über ihn der Konkurs eröffnet worden sei. Er arbeite, könne das hypothetisch angenommene Einkommen aber nicht erreichen. Allerdings sei das Gesuch nicht aussichtslos. Würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, dann könne ein Unterhaltsverpflichteter nie eine Abänderung eines Scheidungsurteils verlangen, wenn darin ein hypothetisches Einkommen angenommen worden sei. Für den Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Scheidung im April 2023 nicht vorhersehbar gewesen, dass über sein Unternehmen der Konkurs eröffnet und er eine Beschäftigung mit einem Einkommen von nur Fr. 4'500.00 finden werde. Die Abänderungsklage sei erst im Juli 2024 eingereicht worden. Es bestünden neue relevante Tatsachen, die er nicht per Scheidungsdatum habe vorhersehen können. Zudem handle es sich bei der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beklagte nur vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen sei, um eine nicht nachvollziehbare Spekulation. Die Mutter der Beklagten könne zudem das Kind der Parteien betreuen. Das Gesuch sei nicht aussichtslos.

2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III

369 E. 4.1 m.H.).

2.2.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.).

Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

2.2.1.3 Dem Gesuchsteller sind die Autokosten nur dann unbeschränkt anzurechnen, wenn dem Auto auch Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkeiten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitsweges noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht wird zu beurteilen haben, ob effektiv Indizien (z.B. unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit) bestehen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar erscheinen lassen (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 298). Einem Fahrzeug kommt bspw. dann Kompetenzcharakter zu, wenn der Arbeitnehmer dieses zur Bewältigung des Arbeitsweges mangels öffentlicher Verkehrsmittel benötigt, so, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG).

2.2.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Klage vom 24. Juli 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, über sein Unternehmen sei vorläufig der Konkurs eröffnet worden. Die Beschwerde sei beim Obergericht des Kantons Aargau unter der Verfahrensnummer ZSU.2024.167 hängig. Insgesamt bestünden 19 Betreibungen gegen ihn. Der Gesuchsteller sei bei der I._____GmbH tätig und verdiene monatlich netto Fr. 4'100.00 x 13. Er entrichte monatlich Fr. 735.00 an die Inkassostelle des Kantons Solothurn für die Alimente seiner Tochter sowie Fr. 500.00 an seinen Sohn aus erster Ehe. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 571.00 pro Monat. Fr. 875.00 bezahle der Gesuchsteller regelmässig ans Betreibungsamt Buchs als Pfändungsrate. Die Leasingkosten für sein Fahrzeug beliefen sich auf Fr. 590.00. Er sei als Arbeitnehmer auf dieses angewiesen, da er ständig auf Baustellen aktiv sei. Überdies betrage die Miete des Gesuchstellers für seine 3-Zimmerwohnung in Suhr Fr. 1'195.00. Sodann seien Fr. 210.00 an Essenskosten zu berücksichtigen. Damit betrage sein Existenzminimum Fr. 5'000.00 (act. 6 ff.). Allerdings sei noch ein Zuschlag auf den Grundbetrag von Fr. 300.00 zu berücksichtigen (act. 10).

Als Nachweise für seine Mittellosigkeit legte der Gesuchsteller seinem Gesuch u.a. einen Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Aargau betreffend vorläufige Konkurseröffnung über ihn als Inhaber der Einzelfirma J._____ vom tt.mm.2024 (GB 3), den entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichts Aarau SG.2024.54 vom tt.mm.2024 betreffend Konkurseröffnung (GB 6), Belege der C._____ über die Aufhebung der Beitragspflicht per 31. Dezember 2023 bzw. die Abgangsmitteilung für Selbständigerwerbende jeweils vom 4. März 2024 (GB 4), einen Auszug aus seinem Betreibungsregister vom 18. Juli 2024 mit diversen Einträgen (GB 7) sowie einen Auszug seines Kontos bei der PostFinance vom 1. Juli 2024 mit einem Kontostand von Fr. 3'657.16 bei (GB 8).

Der Gesuchsteller reichte zwecks Nachweises seiner Mietkosten den vorstehend bezeichneten Kontoauszug vom 1. Juli 2024 ein, aus welchem ein Dauerauftrag von Fr. 1'195.00 an eine K._____ AG hervorgeht (GB 8, S. 5). Ein Mietvertrag befindet sich nicht in den Akten, womit im Dunkeln bleibt, ob es sich tatsächlich um seine Miete handelt, er alleine in der Wohnung lebt und ob ein Teil der Miete für einen Parkplatz anfällt. Mietkosten für den Parkplatz wären nur zu ersetzen, wenn seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 322). Mangels Einreichung des Mietvertrags ist unklar, ob der Gesuchsteller in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Personen lebt, was bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit beim monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen wäre (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, S. 1). Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse wie auch seiner Leasingkosten verwies der Gesuchsteller ebenfalls auf den Kontoauszug vom 1. Juli 2024 (GB 8, S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsteller keinen Arbeitsvertrag eingereicht hat, bleibt unklar wo genau (Arbeitsweg) und in welchem Beruf er arbeitet, damit kann auch nicht überprüft werden, ob seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Ferner bleibt offen, ob er nicht noch Boni oder Ähnliches bezieht. Sodann reichte der Gesuchsteller keine Krankenkassenpolice ein, womit sich nicht überprüfen lässt, wie sich die im Kontoauszug vom 1. Juli 2024 aufgeführte Zahlung von Fr. 571.55 an die L._____ zusammensetzt, hat der Gesuchsteller doch handschriftlich vermerkt, dass darin auch eine VVG-Prämie enthalten ist (GB 8, S. 3). Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 III 323 E. 3). Es ist unklar, wie hoch die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenversicherung ist. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind somit im Dunkeln geblieben und damit auch, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten eines Prozesses aufzubringen.

Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Der Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Da es ihm obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht) und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege schon mit dieser Begründung zu verweigern, zumal im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (Art. 57 ZPO), die Beschwerdeinstanz deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden ist und sie die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL, in: BRUNNER/GAS-SER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II

257 E. 2.5). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich fehlender Aussichtslosigkeit.

3.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 16. August 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz auch korrekterweise am 19. August 2024 vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss eingefordert, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 19. August 2024 richtet.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 18. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus