ZSU.2024.203
ZSU.2024.203 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-05-19
19. Mai 2025Deutsch19 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.203 (SF.2022.79) Art. 28 Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, [...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.203 (SF.2022.79) Art. 28
Entscheid vom 19. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens
Sachverhalt
1.
Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012. Für diese besteht eine Beistandschaft. Am 22. Februar 2021 reichte die Klägerin die Ehescheidungsklage ein.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 an das Familiengericht Q._____ beantragte der Kindsbeistand die Anordnung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Parteien, die Heimunterbringung der Kinder sowie die Regelung des Kontaktrechts der Parteien.
2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 beantragte der Beklagte unter anderem sinngemäss, dass die Kinder unter seine Obhut zu stellen seien.
2.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erklärte sich die Klägerin mit den Anträgen des Beistands sinngemäss einverstanden.
2.4. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wies der Gerichtspräsident im Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens die Parteirollen zu (Gesuchstellerin und Gesuchsgegner resp. Klägerin und Beklagter) und setzte den Beistand als Kindsvertreter gemäss Art. 299 ZPO ein.
2.5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 gab der Gerichtspräsident ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien in Auftrag.
2.6. Am 12. und 27. Januar 2023 legte der beauftragte Experte Dr. med. E._____ die psychiatrischen Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien vor.
2.7. Mit Eingabe vom 1. März 2023 beantragte der Beistand unter anderem die Platzierung von D._____ im F._____.
2.8. Mit Verfügung vom 1. März 2023 entzog der Gerichtspräsident den Parteien unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder
und platzierte D._____ im F._____ sowie C._____ in die G._____, R._____.
2.9. Mit Eingabe vom 6. März 2023 nahmen der Beklagte und der Beistand zur Verfügung vom 1. März 2023 Stellung.
2.10. Mit Eingabe vom 12. März 2023 äusserte sich der Beklagte zur Stellungnahme des Beistands vom 6. März 2023.
2.11. Mit Eingabe vom 23. März 2023 beantragte die Klägerin:
" 1. Der Gesuchstellerin sei die elterliche Sorge über die beiden Kinder alleine zuzuteilen.
2.
Dem Gesuchsgegner sei ein begleitetes Besuchsrecht zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner sei zudem einzig unter Aufsicht des Beistandes zu erlauben, die beiden Kinder telefonisch zu kontaktieren, solange er krankheitsuneinsichtig, behandlungsresistent und nicht geheilt ist. Zudem sei er zu verpflichten, mit den Kindern am Telefon nur Deutsch zu sprechen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
2.12. Mit Eingabe vom 30. März 2023 beantragte der Beklagte unter anderem die Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn.
2.13. An der Verhandlung vom 18. September 2023 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und der Beistand nahm (als Kindsvertreter) Stellung, der Beistand und die Parteien wurden befragt und die Parteien nahmen schliesslich zum Beweisergebnis Stellung.
2.14. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____:
" 1. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, werden unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
2.
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 1. März 2023 wird der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, gegenüber den Parteien gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufrechterhalten.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit weiterhin beim Bezirksgericht Q._____, Abteilung Familiengericht, […], als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3.
3.1. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2023 erfolgte Platzierung von D._____, geboren am tt.mm. 2012, im F._____, […], S._____, wird bestätigt.
3.2. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2023 erfolgte Platzierung von C._____, geboren am tt.mm. 2010, in der G._____, […] R._____, wird bestätigt.
4.
4.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie ab dem Jahr 2024 drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.
Ferner wird die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Mittwochnachmittag von 13:15 – 13:30 Uhr sowie mit D._____ am Dienstagabend von 17:00 – 17:30 Uhr zu telefonieren.
4.2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder nach Rücksprache mit der Heimleitung mindestens jeden zweiten Mittwochnachmittag begleitet zu besuchen.
Sobald der Gesuchsgegner einen detaillierten Bericht durch die die behandelnde Fachperson (Facharzt/-ärztin für Psychiatrie) vorlegen kann, welcher ausdrücklich und in Berücksichtigung des Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner vom 12. Januar 2023 bestätigt, dass im Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbild bei unbegleiteten Kontaktrechten mit den Kindern keine Kindswohlgefährdung resultiert, ist durch das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann.
Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Montagnachmittag von 18:00 – 18:15 Uhr sowie mit D._____ am Mittwochabend von 17:00 – 17:30 Uhr unbegleitet zu telefonieren.
5.
5.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab dem 6. Oktober 2021 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C._____: Fr. 890.00 bis und mit 31. Dezember 2021 Fr. 150.00 bis und mit 31. Juli 2022 Fr. 280.00 bis und mit 31. Dezember 2022 Fr. 360.00 bis und mit 28. Februar 2023
D._____: Fr. 450.00 bis und mit 31. Dezember 2021 Fr. 150.00 bis und mit 31. Juli 2022 Fr. 280.00 bis und mit 31. Dezember 2022 Fr. 360.00 bis und mit 28. Februar 2023
5.2. Die Gesuchstellerin wird ferner verpflichtet, die durch ihre Arbeitgeberin an sie ausbezahlten Kinderzulagen für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 1'813.35 sowie für die Monate Januar und Februar 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 900.00 an den Gesuchsgegner zu bezahlen.
5.3. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beiträge:
C._____:
Fr. 1'120.00 (davon Fr. 1'000.00 bis und mit 31. Dezember 2021 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'920.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 31. Juli 2022 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'795.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 31. Dezember 2022 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'710.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 28. Februar 2023 Betreuungsunterhalt)
D._____:
Fr. 1'120.00 (davon Fr. 1'000.00 bis und mit 31. Dezember 2021 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'420.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 31. Juli 2022 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'290.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 30.September 2022 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'490.00 (davon Fr. 995.00 bis und mit 31. Dezember 2022 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'410.00 (davon Fr. 995.00 Bis und mit 28. Februar 2023 Betreuungsunterhalt)
Auf den Antrag des Gesuchsgegners mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. März 2023 (Platzierung der Kinder) wird nicht eingetreten.
6.
Die für die Kinder bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der Aufgabenkatalog wie folgt angepasst: - die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Beschulung der Kinder zu begleiten; - die Platzierung von D._____ im F._____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen sowie gegebenenfalls für eine Anschlusslösung zu sorgen; - die Platzierung von C._____ in der G._____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen sowie gegebenenfalls für eine Anschlusslösung zu sorgen; - sich mit den involvierten Fachpersonen bzw. -stellen auszutauschen und diese zu koordinieren; - den Kontakt zwischen den Betroffenen und den Kindseltern – unter Berücksichtigung des Kindswohls und der Regeln der Institution – zu begleiten und zu überwachen; - die an den Vater erteilte Weisungen betreffend Inanspruchnahme einer Therapie zu überwachen.
7.
Der bisherige Beistand H._____, […] Q._____, wird beibehalten. Seine bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.
8.
Dem Gesuchsgegner wird die Weisung erteilt, eine Therapie bei einem/einer Facharzt/-ärztin für Psychiatrie zur Behandlung des bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbildes in Anspruch zu nehmen und sich über den Therapieverlauf vierteljährlich gegenüber der Beistandsperson mittels fachärztlichem Verlaufsbericht auszuweisen.
9.
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
10.
Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für das vorliegende Verfahren wird in das Hauptverfahren OF.2021.54 verwiesen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 26. August 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2024 fristgerecht Berufung. Für die – teilweise nur implizit gestellten – Anträge wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
3.2. Nachdem der Beklagte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 20. September 2024 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
3.3. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Berufung vom 4. September 2024 des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, wobei der Berufungsbeklagten eine Entschädigung der noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen sei."
3.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024, welche die Vorinstanz am 13. November 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete, beantragte der Beistand:
" 1. Die Mutter sei zu ermahnen, ihre Verantwortung im Rahmen der alleinigen Sorge um die beiden Kinder wahrzunehmen.
2.
Dem Vater sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe dazu zu verpflichten, dem Beistand einen Termin für das Erstgespräch mit der Besuchsbegleitung (Regelung Absprachen) zu nennen.
3.
Der Vater sei bezüglich Einhaltung zu der Weisung zu ermahnen und die ihm auferlegte Weisung sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu wiederholen bzw. neu zu fassen: 'vierteljährlich, jeweils per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12., gegenüber der …'."
3.5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zog der Instruktionsrichter unter anderem die Akten sämtlicher Kindesschutzverfahren betreffend C._____ und D._____ bei.
3.6. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2025 beantragte der Beistand:
" 1. Die Akten der KESB des Bezirks Q._____ seien ebenfalls beizuziehen.
2.
Vom Vater sei die Edition der IV-Verfügung zu verlangen.
3.
Vom Vater sei ein ärztliches Zeugnis zu verlangen, welches sich über seine Therapie äussert.
4.
Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen."
3.7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärte die Klägerin den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
3.8. Am 30. Januar 2025 und 9. Februar 2025 folgten weitere Stellungnahmen des Beklagten.
3.9. Am 20. Februar 2025 erklärte die Klägerin den grundsätzlichen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme, am 21. Februar 2025 reichte sie eine Kostennote und am 26. Februar 2025 eine weitere Eingabe ein.
3.10. Am 5. März 2025 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beklagten.
3.11. Am 18. März 2025 liess sich die Klägerin erneut vernehmen und reichte eine weitere Kostennote ein.
3.12. Mit Verfügung vom 24. April 2025 zog der Instruktionsrichter die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei.
4.
Mit Ehescheidungsurteil vom 22. Dezember 2023 erkannte der Präsident des Familiengerichts Q._____:
" 1. In Gutheissung der Scheidungsklage wird die am 9. März 2010 in T._____ geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
2.1. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, werden unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
2.2. Der Klägerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, entzogen und D._____, geboren am tt.mm. 2012,
im F._____, […], S._____, und C._____, geboren am tt.mm. 2010, in der G._____, […], R._____, untergebracht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Bezirksgericht Q._____, Abteilung Familiengericht, […] Q._____, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3.
3.1. Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie ab dem Jahr 2024 drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.
Ferner wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Mittwochnachmittag von 13:15 – 13:30 Uhr sowie mit D._____ am Dienstagabend von 17:00 – 17:30 Uhr zu telefonieren.
3.2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ nach Rücksprache mit der Heimleitung mindestens jeden zweiten Mittwochnachmittag begleitet zu besuchen.
Sobald der Beklagte einen detaillierten Bericht durch die behandelnde Fachperson (Facharzt/-ärztin für Psychiatrie) vorlegen kann, welcher ausdrücklich und in Berücksichtigung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Beklagten vom 12. Januar 2023 bestätigt, dass im Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbild bei unbegleiteten Kontaktrechten mit den Kindern keine Kindswohlgefährdung resultiert, ist durch das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann.
Ferner wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Montagnachmittag von 18:00 – 18:15 Uhr sowie mit D._____ am Mittwochabend von 17:00 – 17:30 Uhr unbegleitet zu telefonieren.
4.
Auf die Anträge der Parteien mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.
5.
Die für die Kinder bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der bisherige Beistand H._____, […] Q._____, […] Q._____, wird beibehalten. Seine bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. Die Beistandschaften umfassen folgende Aufgaben:
- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Beschulung der Kinder zu begleiten; - die Platzierung von D._____ im F._____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen sowie gegebenenfalls für eine Anschlusslösung zu sorgen;
- die Platzierung von C._____ in der G._____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen sowie gegebenenfalls für eine Anschlusslösung zu sorgen; - sich mit den involvierten Fachpersonen bzw. -stellen auszutauschen und diese zu koordinieren; - den Kontakt zwischen den Betroffenen und den Kindseltern – unter Berücksichtigung des Kindswohls und der Regeln der Institution – zu begleiten und zu überwachen; - die an den Vater erteilte Weisungen betreffend Inanspruchnahme einer Therapie zu überwachen.
6.
Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, eine Therapie bei einem/einer Facharzt/-ärztin für Psychiatrie zur Behandlung des bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbildes in Anspruch zu nehmen und sich über den Therapieverlauf vierteljährlich gegenüber der Beistandsperson mittels fachärztlichem Verlaufsbericht auszuweisen."
[7.-14.]"
Diesen Entscheid versuchte die Vorinstanz dem Beklagten in begründeter Ausfertigung mit eingeschriebener Postsendung vom 14. Oktober 2024 zuzustellen. Die Abholungseinladung wurde dem Beklagten am 16. Oktober 2024 in den Briefkasten gelegt, wobei der Beklagte die Sendung nicht innert Frist abgeholt hat. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2.
2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung (S. 3 ff.) sinngemäss zum Ausdruck, dass er sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids anfechten möchte mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4.1., 9 und 10 (zu letzteren "Punkten" erklärt er, sich "zu enthalten").
2.2. Der Regelungsgegenstand fast aller Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids wurde auch mit dem nachfolgenden Ehescheidungsurteil vom 22. Dezember 2023 behandelt: die Sorgerechtsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 in Dispositiv-Ziffer 2.1. des Ehescheidungsurteils; der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 in Dispositiv-Ziffer 2.2. des Ehescheidungsurteils; die Fremdplatzierung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 ebenfalls in Dispositiv-Ziffer 2.2. des Ehescheidungsurteils; das Besuchsrecht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2. in Dispositiv-Ziffer 3.2. des Ehescheidungsurteils; die Beistandschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 6 und 7 in Dispositiv-Ziffer 5 des Ehescheidungsurteils und die Weisung zur Inanspruchnahme einer Therapie gemäss Dispositiv-Ziffer 8 in Dispositiv-Ziffer 6 des Ehescheidungsurteils.
In allen diesen Punkten ersetzt das Ehescheidungsurteil den angefochtenen Entscheid und der angefochtene Entscheid entfaltet insoweit keine Rechtswirkung mehr. Mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ist die Berufung in diesen Punkten gegenstandslos geworden.
3.
3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 5.1. des angefochtenen Entscheids verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, dem Beklagten für die Zeit vom 6. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2023, als die Kinder unter seiner Obhut standen, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sie legte diese Unterhaltsbeträge für vier Phasen sowie für die beiden Kinder je einzeln fest im Bereich zwischen je Fr. 150.00 und Fr. 890.00.
3.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, gemäss den "standardisierten Unterhaltstabellen" belaufe sich der Betrag für ein Kind auf Fr. 1'200.00 pro Monat. Auch seien Unterhaltszahlungen teilweise nicht geleistet worden. Auf S. 32 des angefochtenen Entscheids sei im Übrigen fälschlicherweise angegeben worden, die Kinder seien im März 2022 (anstatt 2023) fremdplatziert worden.
3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf die Lebenshaltungskosten berechnet, und zwar
in aller Regel nach der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Dabei werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt. Nicht zulässig ist die Verwendung von standardisierten Tabellen, weil darin einerseits nur der Durchschnittsbedarf eines Kindes und nicht der individuelle Bedarf des zur Debatte stehenden Kindes berücksichtigt und andererseits der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Rechnung getragen wird (BGE 147 III 265 E. 6). Nachdem der Beklagte mit dem Verweis auf eine "standardisierte Unterhaltstabelle" höhere Kinderunterhaltsbeiträge fordert (wobei unklar bleibt, auf welche Tabelle er sich bezieht), ist die Berufung entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt infolge mangelnder Begründung (vgl. E. 1 oben) darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge in E. 4 des angefochtenen Entscheids zurecht gestützt auf den konkreten Bedarf und das Einkommen der Parteien sowie der Kinder bestimmt.
3.4. Soweit der Beklagte moniert, die Kinderunterhaltsbeiträge seien nicht bezahlt worden, hat er dies nötigenfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen und kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
3.5. Bei der Angabe in den Erwägungen auf S. 32 des angefochtenen Entscheids, die Kinder hätten bis zu deren Fremdplatzierung per 1. März 2022 (recte: 2023) beim Beklagten gelebt, handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, welches sich nicht auf die Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt hat, denn diese wurden bis zum 28. Februar 2023 zugesprochen. Insoweit ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Soweit der Beklagte für sich und seine Kinder mit seinen Eingaben im Berufungsverfahren Genugtuung und Schadenersatz fordert (Berufung S. 1, Eingaben vom 9. Februar 2025, S. 3, und vom 5. März 2025), waren solche Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend ist das Berufungsgericht für deren Beurteilung nicht zuständig. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
5.
5.1. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen und er hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.2. Für dieses unterdurchschnittlich aufwändige Verfahren sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) festzulegen.
5.3. Die Parteientschädigung der Klägerin ist gestützt auf eine Grundentschädigung für ein unterdurchschnittlich aufwändiges Verfahren von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie einem Abschlag von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabschlag von 25 % (§ 8 AnwT), einem Spesenzuschlag von Fr. 96.90 (gemäss Kostennote vom 20. Februar 2025) und einem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf Fr. 1'078.00 festzulegen. Die nach der Berufungsantwort erfolgten weiteren Eingaben der Klägerin sind als überflüssig i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT nicht zu berücksichtigen. Der Klägerin war das Ehescheidungsurteil bekannt, weshalb ihr die Aussichtslosigkeit der Berufung hätte klar sein müssen.
5.4. Der Beklagte ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die (sinngemässen) Rechtsbegehren des Beklagten nach dem Ausgeführten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
1.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'078.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess