ZSU.2024.211
ZSU.2024.211 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-12-04
4. Dezember 2024Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.211 (SR.2024.23) Art. 79 Entscheid vom 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____ AG, […] Be...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.211 (SR.2024.23) Art. 79
Entscheid vom 4. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler
Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____ AG, […]
Beklagter C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2023)
Sachverhalt
1.
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 28'491.40. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
"11892756, Honorierung der Bürgschaft 21.09.2022"
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. März 2024 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung und die Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2.2. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Postaufgabe: 29. April 2024) erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und beantragte dessen Abweisung.
2.3. Mit Entscheid vom 5. September 2024 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Muri:
" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte der Beklagte die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Klägerin habe vorgebracht, dass der Beklagte vom maximalen Kreditbetrag der PostFinance AG von Fr. 30'000.00 Fr. 28'491.40 in Anspruch genommen habe. Da der Beklagte diesen Betrag nicht zurückbezahlt habe, sei die Klägerin als Solidarbürgin dafür aufgekommen und habe anschliessend durch ihre Vertreterin – B._____ AG – die Betreibung eingeleitet. Der Beklagte habe moniert, dass er von der PostFinance AG nie zur Zahlung angehalten worden sei. Zur Zahlung an die B._____ AG sei er nicht verpflichtet, da er mit dieser nie einen Vertrag abgeschlossen habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim eingelegten Kreditvertrag grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handeln würde. Es stehe fest, dass der Beklagte bei der PostFinance AG einen
Kreditvertrag abgeschlossen habe. Aus Ziffer 9 dieser Vereinbarung ergebe sich unmissverständlich, dass die Klägerin als Solidarbürgin zur Zahlung angehalten werden könne, wenn der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Das Regressrecht der Klägerin gegen den Beklagten stütze sich indes nicht nur auf diese Kreditvereinbarung, sondern auch auf einen zwischen ihr und der PostFinance AG vermutlich abgeschlossenen Solidarbürgschaftsvertrag, welcher sich nicht in den Akten befinde. Die eingereichten Belege würden zwar nahelegen, dass ein Solidarbürgschaftsvertrag abgeschlossen worden sei; die Einreichung dieses Vertrags wäre aber zwingend notwendig gewesen. Dies auch zwecks Überprüfung der Formvorschriften eines Bürgschaftsvertrags (Art. 493 OR). Die provisorische Rechtsöffnung werde daher nicht erteilt (angefochtener Entscheid E. 3.2.2).
2.3. Die Klägerin beantragt mit Beschwerde einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 1). Diesen Anträgen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern das erstinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert werden soll. Die Klägerin bringt in ihrer Begründung indessen u.a. vor, dass eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege. Die Bürgschaft sei eindeutig durch Punkt 9 der Kreditvereinbarung mit dem Beklagten abgesichert. Da es sich um eine vom Bund garantierte Solidarbürgschaft handle, fände Art. 493 OR keine Anwendung. Alle relevanten Anforderungen und Bedingungen seien bereits in dieser Verordnung geregelt.
Auch wenn die Beschwerde der Klägerin keine ausdrücklichen Anträge enthält, ist nach Gesagtem der Beschwerdebegründung ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Aus der Begründung in Verbindung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich unzweifelhaft, dass die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Damit genügt die Beschwerde auch ohne ausdrückliche Anträge den formellen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG).
Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Der Bürge ist zur Rechtsöffnung gegen den Hauptschuldner berechtigt, wenn er einen Rechtsöffnungstitel des Gläubigers gegen den Hauptschuldner vorlegt, durch Urkunde nachweist, dass die Hauptschuld fällig ist, dass er dafür eine gültige Bürgschaft eingegangen ist und den Gläubiger befriedigt hat. Der blosse Nachweis, dass er von diesem belangt wurde, genügt nicht. Der Betriebene kann gegen den betreibenden Bürgen alle Einwendungen aus dem internen Verhältnis zwischen ihm und dem Bürgen und diejenigen gegen den ursprünglichen Gläubiger entgegenhalten, nicht nur die in Art. 507 Abs. 6 OR aufgeführten. Der Bürge macht mit dem Titel des ursprünglichen Gläubigers gegen den Hauptschuldner dessen Rechte geltend, in die er durch Subrogation eingetreten ist, und nicht diejenigen aus dem eigenen, selbständigen Rückgriffsanspruch (STÜCHELI, a.a.O., S. 177).
3.2. 3.2.1. Wird Rechtsöffnung für ein Darlehen verlangt, ist zu beachten, dass trotz Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrags die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstredend erst dann entsteht, nachdem dieses zur Auszahlung gelangt ist. Im schriftlichen Darlehensvertrag ist deshalb bis zur Auszahlung der Darlehenssumme nur eine bedingte Rückzahlungsschuld anerkannt. Dies schliesst eine Rechtsöffnung gestützt auf den schriftlichen Darlehensvertrag nicht aus. Werden gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag fixe Darlehenssummen beansprucht, so kann Rechtsöffnung aufgrund des gegengezeichneten Darlehensvertrags erteilt werden. Wird eine Summe direkt gestützt auf den Rahmenkreditvertrag und ohne Abschluss eines separaten schriftlichen Darlehensvertrags ausbezahlt, kann der Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel fungieren, wenn der Kreditgeber die Auszahlung der Darlehenssumme zweifelsfrei nachweist (BGE 136 III 627 E. 2).
3.2.2. Vorliegend ist von einem Rahmenkreditvertrag auszugehen, da die Kreditvereinbarung dem Beklagten eine Limite von Fr. 30'000.00 einräumt, bis zu welcher er einen Kredit beanspruchen kann. Die Kreditvereinbarung trägt die Unterschrift des Beklagten und er bestreitet nicht, dass er von der Post-Finance AG einen Kredit in der Höhe der betriebenen Forderung erhalten hat. Im Gegenteil bestätigt er in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 (act. 11) die Genehmigung des Kredits. Grundsätzlich qualifiziert daher die ins Recht gelegte Kreditvereinbarung infolge unbestritten gebliebener Auszahlung eines Kredits von Fr. 28'491.40 an den Beklagten als provisorischer Rechtsöffnungstitel für denselben Betrag.
3.3. 3.3.1. Zu prüfen ist des Weiteren das gültige Zustandekommen der Solidarbürgschaft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SR 951.26) dauert eine Solidarbürgschaft höchstens acht Jahre ab der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung für einen Kredit nach Art. 3 CO-VID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (vom 26. März 2020 bis am 18. Dezember 2020 in Kraft gewesen). Letzterer Artikel regelt die formlose Gewährung einer einmaligen Solidarbürgschaft für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.00, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller) erklären, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind; sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden; aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben. Gemäss Art. 3 Abs. 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gelten solche Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von der Bürgschaftsorganisation bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat.
3.3.2. Der Beklagte bestätigte in der durch ihn unterzeichneten Kreditvereinbarung für sein Einzelunternehmen (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) sämtliche oben genannten Voraussetzungen gemäss Art. 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und bestreitet nicht, einen Kredit in der Höhe von Fr. 28'491.40 erhalten zu haben (vgl. E. 3.2.2), weshalb die Solidarbürgschaft durch die Klägerin für den ausbezahlten Kredit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zustande kam. Ein Bürgschaftsvertrag ist demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.2.2) für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht notwendig.
3.4. 3.4.1. Der Hauptschuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren über die Regressforderung des Bürgen als Einrede geltend machen, die Hauptschuld sei nicht fällig gewesen, weswegen der Bürge nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Die Fälligkeit ist auch bei einem provisorischen Rechtsöffnungsbegehren des Bürgen gegen den Hauptschuldner vom ersteren mittels Urkunde nachzuweisen (vgl. E. 3.1).
Bei vom Schuldner bestrittener Fälligkeit der Schuld hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger, d.h. er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Misslingt er, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2).
3.4.2. Der Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass es ihm völlig neu sei, dass die PostFinance AG dreimal erfolglos die Abzahlung des Kredits gemahnt haben soll und er dadurch in Zahlungsverzug gekommen sei (act. 11). Somit liegt eine explizite Bestreitung der Fälligkeit der Forderung durch den Schuldner vor, weshalb das Rechtsöffnungsgericht die Fälligkeit zu prüfen hat.
Die Kreditvereinbarung (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) erwähnt in Ziffer 7, dass die Laufzeit des Kredits 60 Monate ab Gewährung des Kredits betrage. Der Kreditbetrag sei spätestens am Ende der Laufzeit zusammen mit den ausstehenden Zinsen vollständig zurückzubezahlen. Da die Gewährung des Kredits erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung am 19. April 2020 erfolgt sein dürfte und die Laufzeit mit 60 Monaten veranschlagt wird, ist ohne weiterführende Belege nicht ersichtlich, ob der Kredit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bereits zur Rückzahlung fällig war (BGE 128 III 44 E. 5a). Der Einwand des Beklagten erscheint aus diesem Grund glaubhaft. Nach der Bestreitung der Fälligkeit wäre es an der Klägerin gelegen, die Fälligkeit nachzuweisen. Aus dem Schreiben vom 26. August 2022 von der PostFinance AG an die Solidarbürgin und Klägerin (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch) kann letztere ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darin lediglich behauptet wird, dass der Schuldner dreimal erfolglos gemahnt wurde. Die konkreten Mahnungen bzw. auch eine allfällige vorzeitige Kündigung des Kredits vor Ablauf der
60 Monate liegen dem Rechtsöffnungsgericht nicht vor, weshalb die
Vorinstanz das Begehren um provisorische Rechtsöffnung im Ergebnis mangels nachgewiesener Fälligkeit der Hauptschuld zu Recht abgewiesen hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechendem Antrag des Beklagten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'491.90.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 4. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Hungerbühler