Lexipedia

Entscheid

ZSU.2024.215

ZSU.2024.215 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-06-04

4. Juni 2025Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.215 / ik / nk (SR.2024.241) Art. 83 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rolf Schmid,...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.215 / ik / nk (SR.2024.241) Art. 83

Entscheid vom 4. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rolf Schmid, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihr gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfahrens betreffend definitive Rechtsöffnung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1. Am 10. September 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wie folgt:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 9'351.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich auf Fr. 510.95 festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen."

2.2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 11. September 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 10. September 2024 vollumfänglich aufzuheben;

2.

Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren SR.2024.241 des Bezirksgerichtes Zofingen gegen B._____ betreffend Rechtsöffnung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

3.

Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nahm am 8. Oktober 2024 (Postaufgabe) dazu Stellung.

3.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 liess sich die Gesuchstellerin unaufgefordert vernehmen.

Erwägungen

1.

Mit rechtskräftigem Entscheid SR.2024.241 vom 10. September 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners gut (VA, act. 21 ff.). Hinsichtlich Gerichtskosten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. September 2024 nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Umstritten ist damit einzig, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nachdem der Gesuchsgegner mit Entscheid vom 10. September 2024 verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.95 zu bezahlen, würde sich vorliegend die Frage stellen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht, zumal die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass die Parteientschädigung beim Gesuchsgegner nicht einbringlich sei (BGE 140 III 167 E. 2.3, BGE 122 I 322 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 3.2, 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3). Nachdem, wie sich nachfolgend zeigen wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.

Mit rechtskräftigem Entscheid SR.2024.241 vom 10. September 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners gut (VA, act. 21 ff.). Hinsichtlich Gerichtskosten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. September 2024 nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Umstritten ist damit einzig, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nachdem der Gesuchsgegner mit Entscheid vom 10. September 2024 verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.95 zu bezahlen, würde sich vorliegend die Frage stellen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht, zumal die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass die Parteientschädigung beim Gesuchsgegner nicht einbringlich sei (BGE 140 III 167 E. 2.3, BGE 122 I 322 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 3.2, 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3). Nachdem, wie sich nachfolgend zeigen wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.

2.

2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).

3.

Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtverbeiständung fest, von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei abzusehen, wenn das Verfahren auch ohne Anwalt geführt werden könne. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau treffe dies für das definitive Rechtsöffnungsverfahren vor dem Hintergrund der Einredebeschränkung des Art. 81 SchKG und der damit einhergehenden Einfachheit des Verfahrens meist zu. Vorliegend habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner gestützt auf den von der Vormundschaftsbehörde R._____ genehmigten Unterhaltsvertrag betrieben. Dafür habe sie im Rechtsöffnungsverfahren lediglich den Unterhaltsvertrag und den Zahlungsbefehl vorzulegen. Daher sei auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für sie zu verzichten.

4.

4.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Gesuchstellerin einzugehen. Sie beanstandete, bei dem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrundeliegenden Verfahren handle es sich um das dritte Rechtsöffnungsverfahren, welches die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner habe einleiten müssen. In den beiden vorangehenden Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung gewährt worden. Die Verhältnisse hätten sich im dritten Verfahren nicht geändert. Das Verhalten der Vorinstanz sei widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.

4.2. 4.2.1. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.269 vom 15. Februar 2023 E. 3.3, ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209).

4.2.2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen. Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 m.w.H.).

4.3. Die Forderung der Gesuchstellerin basiert auf einem behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005 (VI, Gesuchsbeilage [GB] 2 und 3) und der Gesuchstellerin wurde gestützt darauf bereits zweimal die definitive Rechtsöffnung bewilligt (BB 5, 7; VI, act. 21 ff.). Es trifft zu, dass ihr die Vorinstanz mit Verfügungen vom 4. April 2023 (SR.2023.122) und 29. Januar 2024 (SR.2024.37) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung bewilligte (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz eine vollständige Prüfung der Voraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792).

Aus den Entscheiden vom 11. September 2023 (SR.2023.122) und 11. April 2024 (SR.2024.37) der Vorinstanz geht hervor, dass die Gesuchstellerin jeweils keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch ihre Eltern gestellt hat (BB 5, S. 2; BB 7, S. 2). Ob sie sich in den jeweiligen Begründungen der Rechtsöffnungsgesuche dazu geäussert hat und weshalb sie dies gegebenenfalls nicht getan hat, bleibt mangels der entsprechenden Akten im Dunkeln. Wie sich aus der nachfolgenden E. 5.3 ergibt, wären ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, falls dem nicht so wäre, abzuweisen gewesen. Ihr Rechtsvertreter hätte diesen Fehler erkennen müssen, und die Gesuchstellerin würde in der Folge keinen Vertrauensschutz geniessen.

Nachdem es sich bereits um das dritte Verfahren gegen den Gesuchsgegner handelt, erscheint es ohnehin sachlich begründet, dass die Vorinstanz von dem einmal angenommenen Standpunkt abweicht, selbst wenn die Gesuchstellerin begründet hätte, weshalb sie keinen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss gestellt hat. Die Gesuchstellerin hätte nicht berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen würde, nachdem sie mittlerweile Erfahrung mit dem Rechtsöffnungsverfahren hat. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten mangelhaften Sprachkenntnisse sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verbeiständung unbestritten zu berücksichtigen. Allerdings kann dieser Problematik auf einfache Weise begegnet werden, da die Gesuchstellerin einer Landessprache (Italienisch) mächtig ist. Von ihr kann erwartet werden, dass sie eine Internetsuchmaschine konsultiert. Das Bundesamt für Justiz publiziert auf seiner Homepage diverse Formulare für Parteieingaben auf Deutsch, Französisch und Italienisch, so auch ein solches betreffend Rechtsöffnung (https://www.bj.admin.ch/bj/it/home/publiservice/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare.html, zuletzt eingesehen am 23. April 2025). Der Gesuchstellerin ist es zuzumuten, das italienische Formular mit dem Deutschen zu vergleichen und auszufüllen sowie den Unterhaltsvertrag und die Unterlagen betreffend die bereits erfolgten betreibungsrechtlichen Schritte einzureichen. Sie ist anwaltlich vertreten, ihr Rechtsvertreter hätte den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt erkennen und sie darauf hinweisen müssen, dass spätestens nach dem ersten Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mehr bestehen sollte. Die Vorinstanz hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht verletzt. Ohnehin überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, die Staatskasse nicht mit unnötigen Parteientschädigungen zu belasten, das private Interesse der Gesuchstellerin, in einem wiederholten Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung, welches auf derselben Urkunde beruht, anwaltlich vertreten zu werden.

5.

5.1. 5.1.1. Die Gesuchstellerin brachte gegen die angefochtene Verfügung überdies vor, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei notwendig. Der Gesuchsgegner sei ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Verbeiständung sei zur Herstellung der Waffengleichheit geboten. Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe sodann den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen, die Einreichung des Unterhaltsvertrages und Zahlungsbefehls genüge nicht. Die Gesuchstellerin sei im Alter von knapp drei Jahren mit ihrer Mutter nach Italien ausgewandert. Sie verstehe nur wenig Schweizerdeutsch und wäre niemals fähig, ihre Interessen in Gerichtsverfahren ausreichend zu vertreten. Der Gesuchsgegner verfüge über die finanziellen Mittel, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bringe eine Vielzahl von Argumenten vor. Im ersten Rechtsöffnungsverfahren habe ein vierfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Um ihre Rechte wahren zu können, müsse sich die Gesuchstellerin mit den Argumenten auseinandersetzen, wozu sie mangels Sprach- und Rechtskenntnissen nicht in der Lage sei. Von einem Bagatellfall könne keine Rede sein. Die in Italien lebende Gesuchstellerin müsse aller Voraussicht nach in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen, ihr stehe ein solches – abgesehen von der Adresse ihres Rechtsvertreters – aber nicht zur Verfügung.

5.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme fest, eine anwaltliche Vertretung sei bei Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht erforderlich. Aus Gründen der Waffengleichheit könne diese erst im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erforderlich sein. Im vorliegenden Verfahren sei kein solcher angeordnet worden. Somit sei eine Verbeiständung nicht geboten, sei doch keine Replik zu verfassen gewesen. Dies sei der wesentliche Unterschied zum früheren Rechtsöffnungsverfahren (SR.2023.122).

5.1.3. Die Gesuchstellerin liess sich erneut vernehmen und legte dar, auch im Verfahren SR.2024.37 sei keine Replik zu verfassen gewesen. Trotzdem sei das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen worden, und zwar bereits bevor der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sehr wohl auch dann gewährt werden, wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

5.2.2. Um Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss die gesuchstellende Person mittellos sein, d.h. sie kann die Kosten für die Vertretung ihrer Interessen nicht tragen, ohne das für ihren Unterhalt und den ihrer Familie notwendige Minimum zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, müssen die Mittel des Gesuchstellers und gegebenenfalls der Personen, die ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht haben, berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Dabei trifft das Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern für ihre unmündigen Kinder und unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für ihre mündigen Kinder. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt erfüllt, umfasst er auch die Prozesskosten des mündigen Kindes, sodass die Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2; EMMEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO). Bedeutsam ist dieser Anspruch vor allem im Anfangsstadium eines Verfahrens, wenn es um dessen Finanzierung durch das bedürftige Kind geht. Das Kind hat diesfalls Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass das Kind ansonsten mangels eigenen Verdienstes seine rechtlichen Interessen unter Umständen gar nicht wahren könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2).

5.2.3. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss ist eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Einem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Partei von einem Elternteil

keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange darüber Ungewissheit besteht, kann sie nicht als bedürftig gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2).

5.3. Die Gesuchstellerin stellte am 6. Juni 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Rechtsöffnungsgesuch betrifft offene Ansprüche der Gesuchstellerin als Tochter (geb. am tt.mm.jjjj) gegenüber dem Gesuchsgegner als Vater auf Mündigenunterhalt (VA, act. 1 ff.). Sie machte darin Ausführungen zu ihrer eigenen Mittellosigkeit und legte dar, ihre Mutter käme seit Jahren für ihren Unterhalt auf (VA, act. 6 f.).

Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von der Vormundschaftsbehörde R._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005, welcher zwischen den Parteien des Rechtsöffnungsverfahrens und der Kindsmutter abgeschlossen wurde. Gestützt darauf schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Unterhaltsbeiträge (VI, act. 1 ff.; VI, GB 2, S. 1 und VI, GB 3). Die Gesuchstellerin ist demnach gegenüber ihren Eltern als Studentin ohne Einkommen und Vermögen unterhaltsberechtigt (VI, act. 6). Ihre Eltern sind daher zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern. Die Gesuchstellerin hätte in ihrem Gesuch vom 6. Juni 2024 ihrer Obliegenheit nachkommen müssen, den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu thematisieren. Sie äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren jedoch mit keinem Wort dazu. Weder erklärte sie, einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt zu haben oder stellen zu wollen noch legte sie dar, weshalb sie auf einen solchen verzichte (VI, act. 1 ff.). Die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten und darf durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin von keinem Elternteil einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, weshalb sie nicht als bedürftig gelten kann. Es war ihre Sache, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihre Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen konnten, indem sie ihr die für die Teilnahme am Rechtsöffnungsverfahren erforderlichen Mittel verschafften. Die Gesuchstellerin machte indessen vor Vorinstanz keine Ausführungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss und reichte weder Beweismittel dazu ein noch stellte sie entsprechende Beweisanträge. Damit ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt. Der Vorinstanz war es unmöglich, die Prozesskostenvorschusspflicht vorfrageweise zu prüfen und der Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege konnte nicht sichergestellt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre aufgrund der Verletzung der Obliegenheit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss abzuweisen gewesen.

Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden und kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL/SIMON GLASL, in: BRUN-NER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Nachdem die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht erstellt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung.

6.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 10. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus