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Entscheid

ZSU.2024.217

ZSU.2024.217 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-04-04

4. April 2025Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.217 / ik / nk (SR.2024.27) Art. 52 Entscheid vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin AA._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèl...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.217 / ik / nk (SR.2024.27) Art. 52

Entscheid vom 4. April 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin AA._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […]

Beklagter BA._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 23. Februar 2024

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 23. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024 (Unterhaltsausstand Juni 2023 bis Februar 2024 gemäss Scheidungsurteil vom 31. August 2011, acht Monate à Fr. 1'000.00) sowie Fr. 350.00 Anwaltskosten nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024.

1.2. Gegen diesen ihm am 5. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 15. März 2024 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Am 21. März 2024 begehrte die Klägerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 20. April 2024 beantragte der Beklagte was folgt:

" 1. Feststellung: Die vorgelegte <<Vollmacht>> vom 14. März 2023 beauftragt primär 1. C._____, Rechtsanwältin, Mediatorin SAV, sowie 2. Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, beide wurden von AA._____ als Gesuchstellerin formell richtig bevollmächtigt, dies stellt formell eine Kanzleivollmacht nach den Schweiz. Standesregeln Art. 14 des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) dar.

2.

Das Gerichtspräsidium Rheinfelden anerkennt die Forderung des Gesuchgegners der strafrechtsrelevanten Veruntreuung durch die Gesuchstellerin von Fr. 37'669.25, (alternativ der definitiven Reststeuer vom Jahre 2001 Fr. 32'571.30) inkl. 5 % Verzugszins seit 05.12.2003 zur Verrechnung/Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 & 2 SchKG & der Bundesgerichtspraxis in BGE 114 III 71 S. 73-75. Sobald der veruntreute Betrag inkl. 5 % Verzugszins aufgebraucht ist, zahlt der Beschwerdeführer den beidseitig einvernehmlich vereinbarten nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.00 p.M. automatisch selbstverständlich weiter, weshalb bis heute ja auch keine Aufhebungsklage erfolgt ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind der Gesuchstellerin AA._____ sämtliche Verfahrens- & Partei-Kosten aufzuerlegen.

4.

Dem Gesuchsgegner BA._____ ist eine angemessene Parteientschädigung der effektiven Auslagen (ohne Lohn) von sehr bescheidenen CHF 400.00 amtlich & verfahrensrechtlich pauschal erstinstanzlich zuzusprechen."

2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 15. August 2024 wie folgt:

" 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.– direkt zu ersetzen hat.

3.

Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin wird gutgeheissen. Der Gesuchsgegner hat der Vertreterin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'260.45 zu entrichten."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 21. September 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Das Obergericht Kant. Aargau hebt den Vorentscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Bundesverfassung Art. 8 & 9 auf, & entscheidet selber.

2.A) Das Obergericht Kt. Aargau anerkennt die Tilgung im vorliegenden summ. Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 37'669.25, inkl. 5% Verzugszins (VZ) seit 05.12.2003 zur Verrechnung - Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 & 2 SchKG & gemäss Bundesgerichts-Praxis BGE 114 III 71 S. 73-75, womit noch ohne die 5 % Verzugszins, der nacheheliche Unterhalt bis 30. März 2027 nachgewiesenermassen bereits beglichen ist.

2.B) Auch die kant. Steuer-Endverfügung v. CHF 32'571.30 ist def. vollstreckbar. diese Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind der Klägerin AA._____ sämtliche Verfahrens- & Partei-Kosten aufzuerlegen.

4.

Dem Beschwerdeführer BA._____ sei eine angemessene Parteientschädigung inklusive alle Auslagen 1. & 2. Instanz von pauschal CHF 600.00 zuzusprechen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

3.3. Am 28. Oktober 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er das Obergericht des Kantons Aargau darum, der Klägerin seine Vergleichsvorschläge vom

25. bzw. 28. Oktober 2024 zu unterbreiten.

3.4. Mit Eingabe vom 18. November 2024 liess sich der Beklagte unaufgefordert vernehmen, hielt an den beschwerdeweise gestellten Begehren fest und beantragte die Zustellung seines Vergleichsvorschlags vom 6. November 2024 an die Klägerin

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024 gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011. Sie führte zur Begründung aus, der Beklagte anerkenne grundsätzlich, der Klägerin pro Monat Fr. 1'000.00 zu schulden. Damit bestätige er, dass er die mittels Betreibung von der Klägerin eingeforderten Zahlungen wider besseres Wissen nicht getätigt habe. Der Beklagte habe die Feststellung der Veruntreuung eines fünfstelligen Betrages durch die Klägerin beantragt. Ferner habe er darum ersucht, dass die Vorinstanz feststelle, dass aus der Vertretungsvollmacht der Klägerin hervorgehe, dass diese eine gesamte Anwaltskanzlei und nicht nur einzelne der dort tätigen Rechtsanwältinnen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Diese Anträge seien im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu hören. Bei Vorliegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Urteile schweizerischer Gerichte sei grundsätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung mittels Urkunden belegen könne. Entsprechende Ausführungen oder Eingaben seitens des Beklagten seien nicht erfolgt.

Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2024 gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011. Sie führte zur Begründung aus, der Beklagte anerkenne grundsätzlich, der Klägerin pro Monat Fr. 1'000.00 zu schulden. Damit bestätige er, dass er die mittels Betreibung von der Klägerin eingeforderten Zahlungen wider besseres Wissen nicht getätigt habe. Der Beklagte habe die Feststellung der Veruntreuung eines fünfstelligen Betrages durch die Klägerin beantragt. Ferner habe er darum ersucht, dass die Vorinstanz feststelle, dass aus der Vertretungsvollmacht der Klägerin hervorgehe, dass diese eine gesamte Anwaltskanzlei und nicht nur einzelne der dort tätigen Rechtsanwältinnen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Diese Anträge seien im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu hören. Bei Vorliegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Urteile schweizerischer Gerichte sei grundsätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung mittels Urkunden belegen könne. Entsprechende Ausführungen oder Eingaben seitens des Beklagten seien nicht erfolgt.

3.

3.1. Vorab sind die formellen Rügen des Beklagten zu prüfen.

3.2. Zunächst macht der Beklagte sinngemäss die nicht gehörige Vertretung der Klägerin geltend (Beschwerde, S. 2). Sowohl die im Rubrum aufgeführte Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger als auch Rechtsanwältin C._____ wurden durch die Klägerin mit Vollmacht vom 14. März 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 1) rechtswirksam beauftragt. Es ist zulässig, mehr als eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, wobei ein solcher nicht ansatzweise erkennbar ist, nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen wäre.

3.3. Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie festgehalten habe, dass er weder die Tilgung, noch die Stundung oder die Verjährung der Schuld mittels Urkunden belegt habe. Der Beklagte habe am 20. April 2024 Stellung genommen. Die Vorinstanz habe ihm am 13. September 2024 telefonisch den Erhalt der Stellungnahme inkl. Beilagen bestätigt (Beschwerde, S. 3).

Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.).

In E. 2.3 des angefochtenen Entscheids setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. April 2024 auseinander und berücksichtigte diese bei der Entscheidfindung. Sie hielt fest, dass der Beklagte eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld nicht habe mit Urkunden belegen können. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beklagten getätigten Ausführungen bzw. Belege nicht als genügende Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel der Klägerin erachtete, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die Begründung des Entscheids ist so abgefasst, dass der Beklagte ihn sachgerecht anfechten konnte. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sich dabei auf die dafür wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt.

3.4. Der Beklagte rügt ferner, die Vorinstanz habe gegen die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Treu und Glaubens und des Willkürverbots (Art. 9 BV) verstossen sowie eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie nicht innert 5 Tagen i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG über das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin entschieden habe (Beschwerde, S. 6).

Der Richter des Betreibungsortes gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (Art. 84 Abs. 2 SchKG).

Es trifft zwar zu, dass die fünftägige Frist i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden ist. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Ordnungsfrist (BGE 138 III 483 E. 3.2.4), wobei deren Nichteinhaltung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen gewesen wäre (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 62 zu Art. 84 SchKG). Nachdem der vorinstanzliche Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unbesehen davon wird in der Beschwerde nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten (als Schuldner und Gesuchsgegner) durch die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist im Rechtsöffnungsverfahren ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Es liegt keine Verletzung der von ihm gerügten Rechte vor.

4.

4.1. 4.1.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2).

4.1.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden OF.2011.43 vom 31. August 2011, Dispositiv-Ziff. 2 (GB 2), worin die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. August 2011 (GB 3) genehmigt und der Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'000.00 an die Klägerin verpflichtet wurde. Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.

4.2. 4.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Die hier einzig interessierende Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1).

4.2.2. 4.2.2.1. Der Beklagte macht beschwerdeweise die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Die Klägerin schulde dem Beklagten aus einer Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 32'571.30, insgesamt jedoch Fr. 37'669.25, weil sie wenige Tage nach der Trennung der Parteien vom Bankkonto des Beklagten Fr. 39'669.25 bezogen habe, obwohl sie laut Trennungsvereinbarung vom 9. November 2003 monatlich nicht mehr als Fr. 2'000.00 hätte beziehen dürfen. Diese Trennungsvereinbarung stelle ebenfalls einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Beträge seien mit der Unterhaltsforderung der Klägerin zu verrechnen. Damit sei der nacheheliche Unterhalt bis 30. März 2027 getilgt.

4.2.2.2. Die Klägerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Beklagte habe ihr gemäss Ehescheidungsurteil vom 31. August 2011 lebenslang einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, was er grundsätzlich nicht bestreite. Der Beklagte mache weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend. Im Gegenteil bestätige er, dass er den Unterhalt nicht bezahlt habe. Entgegen den Behauptungen des Beklagten liege keine Schuldanerkennung vor, wegen derer ihm die provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden müssen und die ihn zur Verrechnung berechtige. Die Steuererklärung bzw. definitive Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 begründe für den Beklagten keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin. In der Scheidungsvereinbarung zum Scheidungsurteil aus dem Jahr 2011 sei ein unbefristeter Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 1'000.00 sowie eine Saldoklausel vereinbart worden. Damit sei festgehalten worden, dass zwischen den Parteien ansonsten keine offenen Forderungen aus der gemeinsamen Ehezeit mehr bestünden.

4.2.2.3. Der Beklagte nimmt am 18. November 2024 erneut Stellung, verweist auf seinen Vergleichsvorschlag vom 6. November 2024 und wiederholt seine beschwerdeweise vorgebrachten Rügen. Zudem legt er dar, verjährte Forderungen könnten zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie, als sie mit der anderen Forderung hätten verrechnet werden können, noch nicht verjährt gewesen seien. Die Saldoklausel vermöge die Veruntreuung bzw. den Diebstahl gegenüber dem Beklagten nicht auszuhebeln.

4.2.3. Zum Nachweis der Tilgung reichte der Beklagte vor Vorinstanz u.a. folgende Unterlagen ein: eine Abschrift der definitiven Steuerrechnung 2001 vom 20. November 2003, die Steuerveranlagung des Jahres 2001 vom 17. April 2023, einen undatierten Beleg betreffend eine Zahlung von Fr. 32'571.30 an die Einwohnergemeinde Q._____ (Beilage 6, 7 und 9 zur Stellungnahme des Beklagten vom 20. April 2024), die Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 9. November 2003, worin die Klägerin berechtigt wurde, Fr. 2'000.00 als Unterhaltsbeitrag für sich und den Sohn der Parteien vom Konto des Beklagten abzuheben (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 20. April 2024), einen von der Klägerin unterschriebenen Zahlungsauftrag an die F._____ vom 22. November 2003 zu Lasten des Beklagten in Höhe von Fr. 39'669.25 betreffend die sofortige Ausführung von

21 Einzahlungsscheinen (Beilage 10 zur Stellungnahme vom 20. April 2024) sowie eine schwer lesbare Buchungsaufstellung über eine Gesamtbelastung von Fr. 39'669.25, worin Fr. 32'571.30 an die Gemeinde Q._____ bezahlt wurden. Darauf hielt mutmasslich der Beklagte handschriftlich fest, dass es sich um die offene def. Steuerfaktura handeln würde (Beilage 11 zur Stellungnahme vom 20. April 2024, vgl. auch Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. November 2024). Demnach ist, wie der Beklagte auch behauptet, im Betrag von Fr. 39'669.25 die aus der definitiven Steuerrechnung 2001 vom 20. November 2003 offene Steuer von Fr. 32'571.30 enthalten. Keines der vom Beklagten aufgelegten Dokumente erfüllt die Anforderungen an den Nachweis der Gegenforderung gemäss E. 4.2.1 hiervor.

Gemäss Scheidungsurteil vom 31. August 2011 (GB 2) waren die Parteien nach Eingang der dritten an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Zahlung des Beklagten, welche spätestens Ende 2013 zu erfolgen hatte, güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, d.h. allfällige vorbestehende gegenseitige Forderungen bzw. Schulden gingen damit unter. Soweit der Beklagte somit behauptet, die Klägerin schulde ihm aus einer im Jahr 2003 von seinem Konto bezahlten gemeinsamen Steuerrechnung sowie aufgrund von ihr im Jahr 2003 zu Unrecht von seinem Konto bezogenen Summe noch Geld, verkennt er, dass diese Forderungen, sofern sie bestanden hätten, durch die obgenannte Saldovereinbarung spätestens Ende 2013 untergegangen wären. Es kann daher offengelassen werden, ob die vom Beklagten behaupteten Forderungen tatsächlich bestanden oder nicht. Entsprechend kann vorliegend auch offenbleiben, ob die angebliche Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit den offenen Unterhaltszahlungen überhaupt verrechnet werden könnte (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR).

Der Beklagte hat insgesamt keine tauglichen Einwendungen erhoben. Auf die weiteren (teils nur schwer nachvollziehbaren) Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerde (z.B. angebliche Veruntreuung bzw.

Diebstahl durch die Klägerin, Rügen zum Verfahren SR.2023.85 bzw. dem entsprechenden Beschwerdeverfahren ZSU.2024.59, den Betreibungen Nr. bbb und Nr. ccc sowie die Vergleichsvorschläge des Beklagten) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie im Hinblick auf die Novenschranke überhaupt zulässig sind (E. 1 hiervor). Sodann kann aufgrund darin fehlender relevanter Ausführungen ebenfalls offenbleiben, ob die Stellungnahme vom 18. November 2024 zu berücksichtigen wäre.

5.

Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den von der Klägerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 15. August 2024 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Damit kann offenbleiben, ob dieses rechtzeitig gestellt wurde.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 450.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 8'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'830.00, die um 50 % auf Fr. 1'415.00 zu reduzieren ist (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'132.00 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 849.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von

3 % (ausmachend Fr. 25.47) und 8.1 % MWSt auf Fr. 874.47 (ausmachend Fr. 70.83), womit die Parteientschädigung total Fr. 945.30 beträgt.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 945.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus