ZSU.2024.22
ZSU.2024.22 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-06-03
3. Juni 2024Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.22 (SR.2023.263) Art. 30 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christine Boutellie...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.22 (SR.2023.263) Art. 30
Entscheid vom 3. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christine Boutellier, Rechtsanwältin, […]
Beklagte B._____ AG, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung im Betrag von Fr. 5'219.65 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2021 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Parteientschädigung gemäss Teilentscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 (OZ.2020.6) und Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2021 (ZOR.2021.21)"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Oktober 2022 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 27. September 2023 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
2.3. Am 9. November 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
2.4. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) für den Betrag von CHF 5'219.65 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.
3.
Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die
Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 323.10 (inkl. MwSt) zu bezahlen."
3.
3.1. Die Beklagte erhob am 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 23. Januar 2024 zugestellten Entscheid und beantragte:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 stütze und eine offene Parteientschädigung aus dem Verfahren OZ.2020.6 geltend mache (angefochtener Entscheid E. 2). Dem Vorbringen der Beklagten, wonach infolge eines angeblichen Teilvergleichs vom 10. Februar 2020 keine Parteientschädigung geschuldet sei, stellt die Vorinstanz den Einwand der Klägerin gegenüber, wonach es sich beim von der Beklagten eingereichten Teilvergleich aus dem Schlichtungsverfahren SC.2019.58 nicht um das Originaldokument handle. Gemäss Klägerin handle es sich bei diesem Teilvergleich vielmehr um einen Vorschlag der Gerichtspräsidentin im Schlichtungsverfahren, den die Beklagte nicht unterzeichnet habe. Diese sehe man allein daran, dass der von der Beklagten eingereichte Teilvergleich oben rechts den handschriftlichen Vermerk "nicht unterzeichnet v. C._____ wegen Strafverfahren" enthalte. Der eingereichte Teilvergleich müsse, nach Ansicht der Klägerin, daher manipuliert sein (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der [als Rechtsöffnungstitel] verurkundete Entscheid vom 9. Juli 2021 vollstreckbar sei, da die Berufungsfrist an demselben Tag unbenutzt abgelaufen sei. Die definitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.4).
2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde (S. 2 f.) dagegen vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Bei der von ihr mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 eingereichten und beidseitig unterzeichneten Urkunde vom 10. Februar 2020 handle es sich nicht nur um einen Vorschlag, sondern vielmehr um eine von der Klägerin eigenhändig unterzeichnete Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG, wonach die Klägerin ihre Parteikosten selbst trage. Diese Schuldanerkennung selbst sei eine einseitige Erklärung der Klägerin, in der sie die Schuld gegenüber der Beklagten bestätige. Die Beklagte erkläre demnach Verrechnungserklärung. Angesichts der durch mit Unterschrift der Klägerin bekräftigten Schuldanerkennung und dem darin ausgewiesenen Verzicht auf Parteikosten, könne entgegen Erwägung 3.3 im angefochtenen Entscheid keine Rede davon sein, dass die von der Beklagten selbst eingereichte Schuldanerkennung manipuliert sei. Ausserdem würden die Unterschriften der Parteien als nicht bestritten gelten. Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin habe im Verfahren OZ.2020.6 mit Eingabe vom 14. Mai 2020 die Schuldanerkennung als Beilage 36 eingereicht.
3.
3.1. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, macht die Beklagte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1).
3.3. Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, sondern wirft ihr lediglich pauschal vor, "ihren Entscheid mit keinem Wort begründet" zu haben. Dieser Vorwurf verfängt offensichtlich nicht, zumal dem angefochtenen Entscheid auf mehreren Seiten Urteilserwägungen zu entnehmen sind. Diese Erwägungen enthalten die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. E. 2.1 hiervor). In Anbetracht des Umstands, dass das beurteilende Gericht sich bei einem Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat, genügt der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung ermöglicht es der Beklagten, den getroffenen Entscheid sachgerecht anzufechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. So macht die Beklagte auch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie den angefochtenen Entscheid nicht in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht hätte weiterziehen können. Der beklagtische Vorwurf einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geht folglich fehl.
4.
4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 SchKG). Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können somit nur solche Urkunden für Geldforderungen gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG m.H.).
4.2. Die Beklagte wurde, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, mit einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts verpflich-tet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'219.65 zu bezahlen, was von der Beklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wird. Für die von der Klägerin gegen die Beklagte in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'219.65 liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.
4.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde – wie auch bereits vor Vorinstanz (act. 13) – als Einwendung eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung mittels Verrechnung geltend. Sie bringt sinngemäss vor, die Klägerin habe eine als "Teilvergleich" betitelte Urkunde vom 10. Februar 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2023) unterzeichnet. Mit diesem Teilvergleich habe die Klägerin auf den Erhalt einer Parteientschädigung verzichtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beklagte verkennt dabei, dass die erwähnte Urkunde keine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung einer Geldleistung an die Beklagte beinhaltet. Ziff. 3 dieser Urkunde hält einzig fest, dass die Parteien im dem Hauptverfahren vor Gericht vorangehenden Schlichtungsverfahren SC.2019.58 ihre Parteikosten je selbst zu tragen haben. Mit anderen Worten hätten die Parteien mit Abschluss dieses Teilvergleichs gegenseitig auf den Erhalt einer Parteientschädigung verzichtet. Ein solcher Forderungsverzicht stellt indessen keine Anerkennung einer Geldforderung der Beklagten durch die Klägerin dar.
Entsprechend vermag die Beklagte gestützt auf die Urkunde vom 10. Februar 2020 keine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin zu belegen, weshalb die Beklagte den von ihr geltend gemachten Einwand der Tilgung durch Verrechnung nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen vermag.
Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend machen will, mit der im Schlich-tungsverfahren SC.2019.58 erstellten Urkunde vom 10. Februar 2020 sei rechtskräftig über die Frage der Parteientschädigung für das darauf folgende Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) entschieden worden, weshalb der Forderung der Klägerin das Prozesshindernis der res iudicata entgegen stehe (act. 13), ist ihr mit der Klägerin entgegenzuhalten, dass der Regelungsinhalt der erwähnten Urkunde ohnehin einzig das Schlichtungsverfahren SC.2019.58 und somit auch einzig die mit diesem Verfahren verursachten Prozesskosten betrifft (act. 15). Mit dem von der Beklagten erfolglos angefochtenen Teilentscheid vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg wurde der Klägerin demgegenüber einzig eine Parteientschädigung für die Aufwendungen hinsichtlich der von der Beklagten erst im Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) erhobenen Widerklage gegen die Klägerin zugesprochen (vgl. dazu auch: Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.21 vom 9. Juni 2021 E. 1.3.2 in Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 4). Die mit Teilentscheid vom 10. März 2021 der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 5'219.65 umfasst somit keine Aufwendungen der Klägerin aus dem vorangehenden Schlichtungsverfahren SC.2019.58, weshalb die Urkunde vom 10. Februar 2020 dem Teilentscheid vom 10. März 2021 infolge unterschiedlichem Regelungsinhalt nicht entgegen stehen kann.
Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich braucht nicht beurteilt zu werden, ob die von der Beklagten eingereichte Urkunde vom 10. Februar 2020 anlässlich der gleichentags durchgeführten Schlichtungsverhandlung von der Beklagten unterzeichnet wurde, was die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen anderslautendem Vorbringen der Beklagten – ausdrücklich bestritten hat (act 16; Beschwerdeantwort Ziff. 3).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 677.00 (Fr. 2'258.00 bei einem Streitwert von Fr. 5'219.65 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 452.00 festgesetzt wird.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 452.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'219.65.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 3. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer