ZSU.2024.220
ZSU.2024.220 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-03-13
13. März 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.220 (SR.2024.139) Art. 16 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe S...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.220 (SR.2024.139) Art. 16
Entscheid vom 13. März 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Föhn, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 300'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 204.00. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
" Forderung aus Darlehensvertrag vom 02.02.2023 Vertrag zwischen A._____, […], R._____ (Darlehensgeberin) und B._____ AG, […], S._____ (Darlehensnehmerin)"
Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 26. Juni 2024 ersuchte die Klägerin beim Gerichtspräsidium T._____ unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung (exkl. Zahlungsbefehlskosten).
2.2. Mit Stellungnahme vom 21. August 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts T._____ erkannte mit Entscheid vom 6. September 2024:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 06.06.2024) für den Betrag von Fr. 300'000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.
3.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'950.00 (inkl. MWst. und Auslagen) von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 20. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte:
" 1. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts T._____ vom 6. September 2024 (Geschäfts-Nr.: SR.2024.139/jm/dr) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 06.06.2024) für den Betrag von CHF 300'000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2024 wird abgewiesen.'
2.
Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts T._____ vom 6. September 2024 (Geschäfts-Nr.: SR.2024.139/jm/dr) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Die Spruchgebühr von CHF 1'500.00 ist von der Gesuchstellerin zu tragen und wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.'
3.
Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts T._____ vom 6. September 2024 (Geschäfts-Nr.: SR.2024.139/jm/dr) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Die Parteikosten betragen CHF 1'950.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) und sind von der Gesuchstellerin zu tragen.'
4.
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, wonach die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufzuschieben sei.
3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung abgewiesen.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Beschwerdeabweisung.
3.4. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm die Beklagte erneut zur Sache Stellung und stellte neuerlich ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Dieses Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2024 abgewiesen.
3.5. Am 13. November 2024 stellte die Beklagte wiederholt den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids, welches mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und dem Rechtsmittel der Beklagten insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, beim eingereichten und durch die Parteien handschriftlich unterzeichneten Vertrag vom 2. Februar 2023 handle es sich um einen Darlehensvertrag nach Art. 312 ff. OR, mithin um eine schriftliche Schuldanerkennung, worin die Klägerin der Beklagten einen Betrag von Fr. 300'000.00 ausleihe und sich letztere dazu verpflichtet habe, den Betrag innert vereinbarter Frist zurückzuzahlen. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG vor (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Die Fälligkeit ergebe sich aus dem klaren Wortlaut dieses Rechtsöffnungstitels. So könne dem Darlehensvertrag unter "3. Darlehensdauer" entnommen werden, dass das Darlehen kurzfristig bis am 31. Dezember 2023 gewährt worden sei. Es scheine naheliegend, das der Begriff "kurzfristig" aus der Buchhaltung stamme und somit kurzfristige Verbindlichkeiten meine, worunter Zahlungsverpflichtungen zu verstehen seien, die innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssten. Folglich handle es sich um eine befristetes Darlehen und die in Betreibung gesetzte Betreibung sei im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls zweifelsohne fällig gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte dagegen im Wesentlichen vor, sie habe bereits vor Vorinstanz gerügt, dass das Darlehen von der Klägerin hätte gekündigt werden müssen. Bei Einleitung der Betreibung sei das Darlehen mangels einer Kündigung nicht zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb die Rechtsöffnung mangels Fälligkeit im Zeitpunkt der Betreibung abzuweisen sei. Das Darlehen sei gemäss Ziffer 2 des Vertrages "ausschliesslich zum Zweck der Überbrückung des finanziellen Engpasses" und gemäss Ziffer 3 des Vertrags "kurzfristig bis am 31. Dezember 2023" gewährt worden. Ebenso sei das Darlehen gemäss Ziffer 1 des Vertrages zinslos und gemäss Ziffer 4 habe die Klägerin dafür auch keine Sicherheit verlangt. In Ziffer 5 des Vertrages habe die Klägerin für den Fall ihres Ablebens gar verfügt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden müsse, sondern dass der Betrag einer Wohnbaugenossenschaft als Spende zukommen solle. All diese Elemente würden stark darauf hindeuten, dass die Parteien gerade nicht ein genaues Datum für die Rückzahlung als Verfalltag vereinbaren wollten, sondern am Ende der Laufzeit noch einmal beurteilen wollten, ob das Darlehen aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten weiterlaufen oder zurückbezahlt werden soll (Beschwerde, Rzn. 7 ff.). Beim im Darlehensvertrag genannten Datum vom 31. Dezember 2023 handle es sich nicht um das Ende der Dauer des Darlehensvertrags, sondern vielmehr um die Angabe einer Mindestdauer des Darlehens, während der das Darlehen nicht gekündigt werden könne (Beschwerde, Rzn. 18 f.). Es ergebe sich aus dem Darlehensvertrag gerade kein unmissverständlicher und bedingungsloser Wille des Schuldners zur Zahlung per 31. Dezember 2023 (Beschwerde, Rz. 24). Die Vorinstanz hätte den Darlehensvertrag nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beurteilen dürfen, da sich die Rückzahlungsverpflichtung am 31. Dezember 2023 im Sinne eines Verfalltages nicht deutlich und unmissverständlich aus der Schuldanerkennung ergebe (Beschwerde, Rz. 28).
3.
3.1. 3.1.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners kann auch aus einem zweiseitigen Vertrag hervorgehen (KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 862). Insbesondere stellt auch der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ein Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens dar (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, N. 119 zu Art. 82 SchKG m.w.H.).
Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 140 III 372 E. 3.3.3). Das Gericht hat den Rechtsöffnungstitel allein aufgrund der Urkunde und objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat dabei deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Dabei ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck bei der Ermittlung des Parteiwillens zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung indessen nicht erteilt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG m.H.). Vielmehr ist es dann Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2).
3.1.2. Soweit die Beklagte geltend macht, die zwischen den Parteien abgeschlossene und mit "Darlehensvertrag" betitelte Vereinbarung vom 2. Februar 2023 (Gesuchsbeilage 2) stelle für die Rückzahlung des ihr ausgeliehenen Geldes keinen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar (Beschwerde, Rz. 28: vgl. E. 2.2 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden. Die erwähnte Vereinbarung zwischen den Parteien ist unmissverständlich als "Darlehensvertrag" betitelt und die Parteien werde darin als "Darlehensgeberin" und "Darlehensnehmerin" aufgeführt. Zudem werden im Vertrag die "Darlehenssumme", der "Darlehensweck" und die "Darlehensdauer" umschrieben. Diese Formulierungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Parteien mit Abschluss der Vereinbarung vom 2. Februar 2023 einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR eingehen wollten. Art. 312 OR stellt sodann fest, dass sich der Borger mit dem Darlehensvertrag "zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte" verpflichtet. Nachdem unbestritten ist, dass die Klägerin der Beklagten den mit Vertrag festgelegten Betrag von Fr. 300'000.00 ausbezahlt hat, kann nach Gesagtem nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass sich die Beklagte mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 2. Februar 2023 zur Rückzahlung dieses Betrags an die Klägerin verpflichtet hat. Folglich stellt der Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 für die Rückzahlung des von der Klägerin an die Beklagte geborgten Betrags von Fr. 300'000.00 einen Rechtsöffnungstitel dar.
3.2. 3.2.1. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt weiter die Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls voraus (BGE 84 II 645 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2). Die Beweislast für die Fälligkeit liegt beim Gläubiger (BGE 140 III 456 E. 2.4).
Nach Art. 318 OR wird ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innert sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zur Rückzahlung fällig (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 318 OR). Art. 318 OR findet somit keine Anwendung bei Darlehen auf bestimmte Dauer. Solche Darlehen auf bestimmte Dauer liegen vor, wenn die Dauer (bzw. eine Mindestdauer) oder der (allenfalls frühestmögliche) Endzeitpunkt der Darlehen bestimmt oder bestimmbar sind. Dauer und Endzeitpunkt können kalendermässig oder durch ein sicher eintretendes Ereignis bestimmt werden (MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Band I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 318 OR). So liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise selbst dann ein befristetes Darlehen vor, wenn eine Rückzahlung, sobald das Geschäftsergebnis eine solche gestattet, vereinbart wird (BGE 76 II 145). Beim Darlehen auf bestimmte Dauer endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Beendigungstages ohne weiteres, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Handlung oder Erklärung einer Partei bedürfte. Je nach Parteivereinbarung wird die Rückerstattungspflicht des Borgers mit Ablauf des Beendigungstages fällig oder verfällt mit diesem Tag (WEBER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Darlehen, 2013, N. 32 zu Art. 318 OR).
3.2.2. Auch dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Rückzahlung des ihr gestützt auf den Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 ausbezahlten Betrags von Fr. 300'000.00 bei Einleitung der Betreibung mangels Darlehenskündigung nicht fällig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Im als Rechtsöffnungstitel verurkundeten Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 wird in Ziffer 3 unter dem Titel "Darlehensdauer" aufgeführt, dass das Darlehen "kurzfristig bis am 31. Dezember 2023 gewährt" wird (Gesuchsbeilage 2). Die Dauer und der Endzeitpunkt des Darlehens wurden somit unmissverständlich im Rechtsöffnungstitel selbst mittels Angabe eines Kalendertages (31. Dezember 2023) bestimmt. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach mit der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 2. Februar 2023 – entgegen ihrem klaren Wortlaut in Ziffer 3 – ein Darlehen auf unbestimmte Dauer bzw. nur für eine Mindestdauer hätte abgeschlossen werden sollen.
Vielmehr kann die Formulierung im Rechtsöffnungstitel nicht anders verstanden werden, als dass die Rückzahlung des Darlehens per 31. Dezember 2023 fällig wurde. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ändert daran nichts, dass das Darlehen gemäss Ziffer 2 und 3 des Darlehensvertrags zum Zweck der Überbrückung eines finanziellen Engpasses und "kurzfristig" gewährt wurde. Dies deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass gerade nur ein kurzfristiges und kein langfristiges Darlehen gewährt werden sollte, also gerade nicht die Meinung zwischen den Parteien bestand, dass das Darlehen für eine unbestimmte Zeit in Anspruch genommen werden kann. Auch die Umstände, dass seitens der Klägerin für das Darlehen weder ein Zins noch eine Sicherheit verlangt wurde (Ziffer 1 und 4 des Darlehensvertrags) und für den Fall eines zwischenzeitlichen Ablebens der Klägerin die Darlehenssumme als Spende an die C._____ hätte überwiesen werden müssen (Ziffer 5 des Darlehensvertrags), vermögen an der im Rechtsöffnungstitel klar bestimmten Dauer des gewährten Darlehens (bis 31. Dezember 2023) nichts zu ändern. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Darlehensvertrag hätte gekündigt werden müssen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls (Juni 2024) von der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Überdies hat die Beklagte der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'565.00 festgesetzt wird (Grundentschädigung Fr. 2'343.00 [Fr. 23'430.00 {Fr. 10'230.00 + 4.4 % des Streitwerts von Fr. 300'000.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 10 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'565.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 300'000.00.
Aarau, 13. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess