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Entscheid

ZSU.2024.223

ZSU.2024.223 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-11-26

26. November 2024Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.223 (SG.2024.66) Art. 147 Entscheid vom 26. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ SA, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Re...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.223 (SG.2024.66) Art. 147

Entscheid vom 26. November 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____ SA, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Y vom 13. Dezember 2023 für folgende Forderungen: Fr. 327.00 nebst 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2023 ("Prämien KVG 07.2023-09.2023"), Fr. 5.95 ("fällige Zinsen"), Fr. 240.00 ("Administrative Kosten") und Fr. 183.00 nebst 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2023 ("Prämien VVG 07.2023-09.2023").

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 22. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 15. Februar 2024 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am tt.mm.2024:

"1. Über B._____, geboren am tt.mm.jjjj, wohnhaft in […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, 11:20 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Der Beklagte erhob gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom tt.mm.2024 mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

"1. Die Konkurseröffnung sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 5 Tagen zur Bezahlung der konkursrelevanten offenen Rechnungen einzuräumen.

3.

Die Vollstreckbarkeit des Entscheides sei aufzuschieben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Am 1. Oktober 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.

3.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.

Mit Beschwerde vom 30. September 2024 bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass er die Möglichkeit habe, innerhalb von fünf Tagen die beiden offenen Rechnungen zu bezahlen, welche zur Konkurseröffnung geführt hätten. Einer seiner Geschäftspartner habe sich bereit erklärt, dem Beklagten per 1. Oktober 2024 den Betrag von Fr. 5'200.00 zur Tilgung der offenen Rechnungen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 macht der Beklagte die Tilgung der "beiden konkursrelevanten Beträge" geltend und reicht eine Postquittung als Zahlungsbestätigung ein.

3.

3.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Gläubigers.

3.2. Der Beklagte beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgrund. Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 12. September 2024 zur Abholung gemeldet (act. 26). Nachdem der Beklagte mit Vorladung vom 7. August 2024 zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung am tt.mm.2024 vorgeladen wurde (act. 14 ff.) und mit der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in dieser Sache am 3. September 2024 telefonierte (act. 20), musste er ohne Weiteres mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen, so dass dieser als am 19. September 2024 zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 30. September 2024 (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die vom Beklagten mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 geltend gemachte Tilgung der Konkursforderung (es wird eine Einzahlung am Postschalter in der Höhe von Fr. 4'528.40 zu Gunsten des Betreibungsamtes Y am 1. Oktober 2024 um 15:59 Uhr/16:00 Uhr belegt [vgl. Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2024 mitsamt Beilage]), erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist und erweist sich damit als verspätet, wobei eine Verlängerung dieser Frist (vgl. Beschwerdeantrag 2) nicht möglich ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend fällt eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG ohne Prüfung der dazu zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ausser Betracht. Dessen ungeachtet hat der Beklagte in der Beschwerde auch keine Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht (als zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursdekrets [vgl. E. 1 hiervor]), weshalb die Beschwerde auch deshalb abzuweisen gewesen wäre.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser