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Entscheid

ZSU.2024.227

ZSU.2024.227 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-12-17

17. Dezember 2025Deutsch109 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.227 (SF.2023.26) Art. 78 Entscheid vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.227 (SF.2023.26) Art. 78

Entscheid vom 17. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, […]

Gegenstand Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Parteien heirateten am 28. März 2008 und leben seit dem 1. Mai 2023 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2008), D._____ (geb. tt.mm. 2011) und E._____ (geb. tt.mm. 2016) hervor.

2.

2.1. Am 11. August 2023 reichte die Klägerin ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, mit u.a. folgenden Anträgen ein:

" […]

3.

Die Kinder C._____, geb. tt.mm. 2008, D._____, geb. tt.mm. 2011 und E._____, geb. tt.mm. 2016 seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin [Klägerin] zu stellen. Es sei festzuhalten, dass die Kinder ihren amtlichen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.

4.

Es seien folgende Betreuungszeiten des Gesuchsgegners [Beklagter] festzusetzen: Jedes 2. Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend

18.00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr. Ein darüber hinaus gehendes Betreuungsrecht sei der Parteiabsprache vorbehalten.

5.

5.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, 2023 an den Unterhalt seiner Kinder mindestens folgende Beträge monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen: Für C._____, geb. tt.mm. 2008 ab 1. Mai 2023 CHF 1'740.00 Für D._____, geb. tt.mm. 2011 ab 1. Mai 2023 CHF 1'745.00 Für E._____, geb. tt.mm. 2016 ab 1. Mai 2023 CHF 1'400.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Zulagen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten.

5.2 Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen notwendigen Kinderkosten, sofern diese im Vorfeld besprochen und nicht von Dritten getragen werden (Zahnarzt, Kinderlager, etc.) hälftig zu beteiligen.

6.

Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von 1. Mai 2023 bis und mit August 2023 gesamthaft CHF 8'000.00 an Unterhalt bezahlt hat. Er ist berechtigt, diesen Betrag von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen.

[…]"

2.2. Am 11. Oktober 2023 wurden die Kinder angehört.

2.3. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:

" […]

2.

2.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2016 seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

2.2 Die Betreuungsanteile seien wie folgt festzulegen: Der Gesuchsgegner betreut die Kinder D._____ und E._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend nach der Schule bis Freitagabend und in den ungeraden Kalenderwochen betreut die Gesuchstellerin die Kinder von Freitagabend nach der Schule bis Freitagabend. Der Sohn C._____ wohnt auf dessen eigenen Wunsch derzeit bei der Gesuchstellerin und besucht den Gesuchsgegner jedes 2. Wochenende. Das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner sei der direkten Absprache zwischen Vater und Sohn zu überlassen. Die Schulferien seien zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen.

2.3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder maximal folgende Beiträge monatlich zu bezahlen: Für C._____ CHF 990.00 ab 01.05.2023 – 31.07.2023 CHF 980.00 vom 01.08.2023 – 31.12.2023 CHF 925.00 vom 01.01.2024 – 31.07.2024 CHF 910.00 ab 01.08.2024

Für D._____ CHF 430.00 ab 01.05.2023 – 31.07.2023 CHF 300.00 vom 01.08.2023 – 31.12.2023 CHF 250.00 vom 01.01.2024 – 31.07.2024 CHF 250.00 vom 01.08.2024 – 31.07.2026 CHF 330.00 ab 01.08.2026

Für E._____ CHF 450.00 ab 01.05.2023 – 31.07.2023 CHF 205.00 vom 01.08.2023 – 31.12.2023 CHF 160.00 vom 01.01.2024 – 31.07.2024 CHF 160.00 vom 01.08.2024 – 31.07.2026 CHF 255.00 ab 01.08.2026

2.4 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ausserordentliche Kosten für die Kinder nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte bezahlen.

2.5 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2023 CHF 12'000.00 an anrechenbaren Unterhalt bezahlt hat.

3.

Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden.

[…]"

2.4. Am 30. November 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien Replik bzw. Duplik erstatteten, worin sie je an den bereits gestellten Anträgen festhielten, und befragt wurden. Am Ende der Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung, worin sie sich u.a. auf das Folgende einigten:

" […]

3.

3.1. Der Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2008) sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3.2. Der Vater sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes Besuchsrecht bleibt der direkten Absprache zwischen C._____ und dem Vater überlassen.

4.

4.1. Die Kinder D._____ (geb. tt.mm. 2011) und E._____ (geb. tt.mm. 2016) seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. In einer ersten Phase hat die Mutter einen Betreuungsanteil von 70 % und der Vater einen solchen von 30 %.

4.2. Es sei festzustellen, dass die Söhne C._____, D._____ und E._____ ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter haben.

4.3. 4.3.1. Die Eltern sind damit einverstanden, dass in der ersten Phase und bis auf weiteres die Betreuungsanteile wie folgt umgesetzt werden:

- Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag, 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. - Die Kinder nehmen das Nachtessen bei der Mutter ein, wenn die Betreuungszeit am Freitag, 17.00 Uhr, endet. Sie nehmen das Nachtessen auch am Sonntag bei der Mutter ein. - Übernachtungen von D._____ beim Vater finden erst statt, wenn D._____ damit einverstanden ist.

4.3.2. Die Eltern "überlassen" den Kindern, wann diese erste Phase beginnen soll. Sie sind damit einverstanden, dass die Fachrichterin die Kinder nochmals anhört und ihnen die vereinbarte Lösung vorstellt. Anschliessend legt das Gericht pro Kind den Beginn der ersten Phase fest.

4.4. Die Eltern setzen die Beratung bei F._____, Jugend- und Familienberatungsstelle Bezirk Q._____, fort. Gegenstand dieser Beratung sind u.a. folgende Themen:

- Was wollen die Kinder mittelfristig (Ausgangspunkt sind die Kinderanhörungen vom 11. Oktober 2023 und die Empfehlungen der Fachrichterin vom 20. Oktober 2023)? - Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. Ziff. 6) - Umgang und Umfang der Jugendlichen mit Social Media

4.5. Zusammen mit F._____ besprechen die Eltern den Ausbau der alternierenden Obhut. Diese Besprechung ist grundsätzlich ergebnisoffen. Die Eltern streben einen Ausbau der alternierenden Obhut per 1. Juli 2024 an (Vater hat einen Betreuungsanteil von mindestens 40 %).

4.6. Im gegenseitigen Einverständnis und unter Einbezug von Frau F._____ sowie unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder können die Eltern die Betreuungsanteile grundsätzlich jederzeit anpassen, wobei jedoch immer zu beachten ist, dass eine gewisse Konstanz und Stabilität der Betreuungstage bestehen bleibt. Die Eltern versuchen auch, die Anzahl der Wechsel zu minimieren.

4.7. Stossen die Eltern und Frau F._____ bei der Beratung an unüberwindbare Grenzen, ist jeder Elternteil berechtigt, erneut ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Alle Punkte der Teilvereinbarungen können neu thematisiert werden; die Einrede der res iudicata kann nicht erhoben werden. Die Eltern sind zudem über Art. 296 Abs. 1 ZPO (Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten) informiert ("Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.").

4.8. Die Eltern unterstützen die Kinder, damit diese regelmässig mit einer Vertrauensperson der JFB über ihre eigenen Probleme sprechen können. Diese Vertrauensperson ist berechtigt, sich mit Frau F._____ auszutauschen, sofern die Kinder dies punktuell ausdrücklich wünschen.

5.

Die Schulferien verbringen die drei Söhne je hälftig bei den Eltern. Die Ferien sind mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

[…]"

2.5. Am 8. Dezember 2023 fand erneut eine Kinderanhörung mit D._____ und E._____ statt, gestützt auf welche die Besuchsregelung gemäss Teilvereinbarung vom 30. November 2023 für D._____ und E._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wie folgt modifiziert wurde:

" 2. 2.1. Gestützt auf die Kinderanhörung geht D._____ ab sofort nebst dem bereits festgelegten Besuchswochenende jeden Donnerstag nach der Schule zum Vater und nimmt mit ihm das Nachtessen ein. Nach dem Nachtessen geht er wieder zur Mutter. Ab dem ersten regulären Besuchswochenende im 2024 wird D._____ zudem jede zweite Woche von Donnerstag nach der Schule bis Sonntagabend beim Vater sein.

2.2. Gestützt auf die Kinderanhörung geht E._____ ab sofort nebst dem bereits festgelegten Besuchswochenende jeden Donnerstag nach der Schule bis Freitag, 17 Uhr, zum Vater. Falls sich E._____ jedoch am Donnerstag nach dem Nachtessen entscheidet, trotzdem zur Mutter zurückzugehen, ist diesem Wunsch zu entsprechen. Verbringt er die Nacht von Donnerstag auf Freitag bei der Mutter, ist mit E._____ abzusprechen, ob er am Freitag nach der Schule bis 17 Uhr zum Vater geht oder zur Mutter. Ab dem ersten regulären Besuchswochenende im 2024 wird E._____ zudem jede zweite Woche von Donnerstag nach der Schule bis Sonntagabend beim Vater sein."

2.6. Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 u.a. folgende neue Anträge:

" 1. In der Phase 1, welche am 18.01.2024 beginnt und am 21.04.2024 endet, seien die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung bis Freitag 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis Donnerstag nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

In der 2 Phase ab 21.04.2024 seien die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Mittwoch ab 17.00 Uhr (Schluss Fremdbetreuung), bis Freitag 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr (Schluss Fremdbetreuung) sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

[…]

3.

Zur Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsanteile und Regelung der Aufteilung der Ferien und Feiertage sei gerichtlich eine Beistandschaft anzuordnen.

[…]"

2.7. Mit schriftlichem Parteivortrag vom 13. März 2024 stellte der Beklagte u.a. folgende modifizierte Begehren:

" Ziffer 1., 2, 3.1, 3.2, 4.8 und 6 der Teilvereinbarung vom 30.11.2023 sei zu genehmigen bzw. falls die Gesuchstellerin die Teilvereinbarung vom

30.11.2023 in diesen Ziffern nicht bestätigt, und zur Regelung der Betreuungsanteile werden folgende Begehren gestellt:

[…]

3.

3.1 Der [C._____] sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3.2 Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ den ungeraden Kalenderwochen jedes 2. Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes Besuchsrecht bleibt der direkten Absprache zwischen C._____ und dem Vater überlassen.

3.3 [D._____ und E._____] seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

[…]

3.3.5 Ab Januar 2024 bis 21.04.2024 seien die Betreuungsanteile für D._____ und E._____ wie folgt festzulegen: Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung bis Freitag 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis Donnerstag nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Ab 21.04.2024 seien die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Mittwoch ab 17.00 Uhr (Schluss Fremdbetreuung), bis Freitag 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr (Schluss Fremdbetreuung) sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

[…]

6.

6.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder maximal folgende Beiträge monatlich vorschüssig zu bezahlen:

Für C._____ CHF 970.00 ab 01.05.2023 – 31.12.2023 CHF 950.00 vom 01.01.2024 – 30.04.2024 CHF 915.00 vom 01.05.2024 – 31.07.2024 CHF 850.00 ab 01.08.2024 inkl. die vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulage für C._____ von CHF 100.00

Für D._____: CHF 320.00 ab 01.05.2023 – 31.12.2023 CHF 470.00 vom 01.01.2024 – 30.04.2024 CHF 230.00 vom 01.05.2024 – 31.07.2027 CHF 140.00 ab 01.08.2027 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die für D._____ bezogene Kinderzulage zu behalten.

Für E._____: CHF 370.00 ab 01.05.2023 – 31.12.2023 CHF 540.00 vom 01.01.2024 – 30.04.2024 CHF 330.00 vom 01.05.2024 – 31.07.2026 CHF 260.00 vom 01.08.2024 – 31.07.2027 CHF 235.00 ab 01.08.2027 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die für E._____ bezogene Kinderzulage zu behalten.

6.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ausserordentliche Kosten für die Kinder nach vorgängiger Einigung und Absprache je zur Hälfte bezahlen.

6.3 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner bis und mit März 2024 CHF 22'000.00 an anrechenbaren Unterhalt bezahlt hat.

7.

Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden.

Eventuell: Maximal sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen allfälligen ab 2024 ausbezahlten Netto-Bonus im Umfang von CHF 110.00 pro Monat für den Zeitraum 01.01.2024 – 30.04.2024 CHF 120.00 pro Monat für den Zeitraum 01.05.2024 – 31.07.2024 CHF 90.00 pro Monat für den Zeitraum 01.08.2024 [–] 31.07.2028 CHF 110.00 pro Monat für den Zeitraum 01.08.2026 – 31.07.2027 CHF 50.00 ab 01.08.2027 an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

[…]"

2.8. Die Klägerin reichte ihren Parteivortrag am 15. März 2024 ein und stellte u.a. folgende modifizierte Begehren:

" [… d]ie Ziff. 1., 2., 3.1., 4.2., 4.8., 5 und 6 der Teilvereinbarung vom 30. November 2023 seien nach wie vor gerichtlich zu genehmigen.

Im Übrigen werden folgende neue Anträge gestellt bzw. wiederholt:

1.

Die [D._____ und E._____] seien ebenfalls unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Es sei festzuhalten, dass die Kinder ihren amtlichen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.

2.

Es seien folgende Betreuungszeiten analog der getroffenen Teilvereinbarung vom 30. November 2023 festzusetzen:

• Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr bis Donnerstag nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. • Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung bis Freitag 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. • Die Kinder nehmen das Nachtessen bei der Mutter ein, wenn die Betreuungszeit am Freitag, 17.00 Uhr endet. Sie nehmen das Nachtessen auch am Sonntag bei der Mutter ein. • Übernachtungen von D._____ beim Vater finden erst statt, wenn D._____ damit einverstanden ist. • Der Vater sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____, jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei es das gleiche Wochenende wie die beiden anderen Söhne sein soll. • Ein darüber hinaus gehendes Betreuungsrecht sei der Parteiabsprache vorbehalten, dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder.

3.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder mindestens folgende Beträge monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen:

Für C._____, […] ab 1. Mai 2023 CHF 1'740.00 Für D._____, […] ab 1. Mai 2023 CHF 1'745.00 Für E._____, […] ab 1. Mai 2023 CHF 1'400.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Zulagen.

Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen notwendigen Kinderkosten, sofern diese im Vorfeld besprochen und nicht von Dritten getragen werden (Zahnarzt, Kinderlager, etc.) hälftig zu beteiligen.

[…]"

2.9. Mit Entscheid vom 9. September 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ u.a.:

" […]

3.

3.1 Der Sohn C._____ […] wird unter die Obhut der Mutter gestellt.

3.2 Der Vater wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.3 Im gegenseitigen Einverständnis können die Eltern und C._____ ein weitergehendes Besuchsrecht vereinbaren. Sie nehmen diesfalls insbesondere auf die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche von C._____ Rücksicht.

4.

4.1 Die Söhne D._____ (geb. tt.mm. 2011) und E._____ (geb. tt.mm. 2016) werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Betreuungsanteil der Mutter beträgt 54 %, derjenige des Vaters 46 %.

4.2 Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: - Die Mutter betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - Der Vater betreut die Söhne D._____ und E._____ jede Woche von Mittwoch, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag, 17.00 Uhr, sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - Wenn die Kinder das Wochenende bei der Mutter verbringen, nehmen sie das Nachtessen am Freitag bei der Mutter ein. Am Sonntag nehmen die Kinder das Nachtessen jeweils auch bei der Mutter ein. - Am Mittwoch nehmen die Kinder das Nachtessen beim Vater ein.

4.3 Anderslautende Betreuungsanteile und / oder Betreuungszeiten bleiben der Absprache der Eltern unter Mitwirkung der Beiständin oder des Beistandes vorbehalten, wobei die schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder zu berücksichtigen sind.

5.

5.1 Die Schulferien und Feiertage verbringen die drei Söhne je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien und Feiertage auch mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die ungeraden Jahre und der Vater für die geraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil die Festlegung der Ferien und Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit.

5.2 Die Eltern verbringen die noch anstehenden Ferien und Feiertage 2024 wie folgt (gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung der Eltern):

Herbstferien Freitag, 27. September 2024, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 6. Oktober Vater 2024, 9.00 Uhr Sonntag, 6. Oktober 2024, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 13. Oktober Mutter 2024, 18.00 Uhr Allerheiligen Donnerstag, 31. Oktober 2024, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 3. No- Vater vember 2024, 18.00 Uhr Weihnachtsferien Freitag, 20. Dezember 2024, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 29. Dezem- Vater ber 2024, 9.00 Uhr Sonntag, 29. Dezember 2024, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 5. Januar Mutter 2025, 18.00 Uhr

5.3 Es wird festgestellt, dass die Söhne C._____, D._____ und E._____ ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter haben.

6.

6.1 Es wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für folgende Kinder errichtet:

- C._____ (geb. tt.mm. 2008) - D._____ (geb. tt.mm. 2011) - E._____ (geb. tt.mm. 2016)

6.2 Die Beiständin oder der Beistand hat namentlich folgenden Auftrag:

- Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut bei D._____ und E._____ - Unterstützung der Eltern bei der Aufteilung der Ferien und Feiertage - Unterstützung der Eltern, dass sie ihre Konflikte auf der Elternebene nicht auf die Kinder projizieren - Unterstützung der Eltern in ihrer Kommunikation betreffend Kinderbelange - Unterstützung der Eltern, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu fördern - Bei Bedarf Anmeldung der Eltern zum Kurs "Kinder im Blick"

[…]

8.

8.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

- vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023: Fr. 1'480.00 für C._____ Fr. 510.00 für D._____ Fr. 690.00 für E._____

- vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024: Fr. 1'680.00 für C._____ Fr. 1'120.00 für D._____ Fr. 1'070.00 für E._____

- vom 1. August 2024 bis Rechtskraft Entscheid: Fr. 1'670.00 für C._____ Fr. 1'080.00 für D._____ Fr. 1'080.00 für E._____

- ab Rechtskraft Entscheid bis 31. Juli 2026: Fr. 1'640.00 für C._____ Fr. 410.00 für D._____ Fr. 550.00 für E._____

- ab 1. August 2026: Fr. 1'640.00 für C._____ Fr. 410.00 für D._____ Fr. 460.00 für E._____

Die vom Vater für C._____ bezogene ergänzende Kinder- bzw. Ausbildungszulage ist zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen zu bezahlen. Die vom Vater für D._____ und E._____ bezogenen ergänzenden Kinderzulagen kann der Vater behalten.

8.2 Dieser Unterhaltsberechnung liegen namentlich folgende Eckpunkte zugrunde: - Der Vater trägt jene Kosten, die anfallen, wenn die Kinder von ihm betreut werden (z.B. Wohnen, Verpflegung, Körperpflege, Freizeitaktivi-

täten, Ferien oder zusätzliche Fremdbetreuungskosten während seiner Betreuungszeiten). - Die Mutter trägt jene Kosten, die anfallen, wenn die Kinder von ihr betreut werden (z.B. Wohnen, Verpflegung, Körperpflege, Freizeitaktivitäten, Ferien oder zusätzliche Fremdbetreuungskosten während ihrer Betreuungszeiten). - Zurzeit werden die Kinder während der Schulzeit wie folgt fremdbetreut: D._____: 4-mal Mittagstisch pro Woche E._____: 5-mal Mittagstisch pro Woche und sieben Stunden Betreuung (Dienstag zwei Stunden, Mittwoch vier Stunden und Donnerstag eine Stunde) pro Woche. - Die Mutter zahlt die während der Schulzeit anfallenden Fremdbetreuungskosten (Mittagstisch, Betreuung) gemäss vorstehender Auflistung, auch wenn die Betreuung oder das Mittagessen auf die Betreuungszeit des Vaters fällt. - Es wird davon ausgegangen, dass der Vater die Kinder während seiner Betreuungszeiten nebst den oben aufgeführten Zeiten nicht fremdbetreuen muss. Fallen trotzdem zusätzliche Fremdbetreuungskosten bei ihm an, hat er für diese Kosten aufzukommen, ohne dass er sie vom zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen kann. - Die Mutter zahlt die Krankenkassenprämien (Grundversicherung nach KVG und Zusatzversicherung nach VVG) der Kinder. Ebenfalls trägt sie die weiteren Gesundheitskosten (z.B. allfällige Selbstbehalte) der Kinder. - Zurzeit bezieht die Mutter die gesetzlichen Zulagen und behält sie. Der Vater bezieht zusätzliche Kinderzulagen. Diejenige für C._____ leitet er der Mutter weiter und diejenigen für D._____ und E._____ behält er.

[…]"

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 13. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. September 2024 (Postaufgabe: 23. September 2024) fristgerecht Berufung und beantragte:

" 1. Ziffer 3.2, Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2 und Ziff. 8.1, des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 9. September 2024 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Ziff. 3.2 Angesichts des Alters des Sohnes C._____ wird auf eine konkrete Besuchsregelung verzichtet.

Ziff. 3.3 ersatzlos aufzuheben.

Ziff. 4 4.1 Die Söhne D._____, geb. tt.mm. 2011 und E._____, geb. tt.mm. 2016 werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Betreuungsanteil der Mutter beträgt 79 %, derjenige des Vaters beträgt 21 %.

4.2 Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: - Der Vater betreut die beiden Söhne D._____ und E._____ in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend 17 Uhr bzw. Schulschluss bis Sonntagabend 18 Uhr sowie jeden Donnerstag nach Schulschluss bis zum Abendessen (D._____) bzw. bis Freitag 17 Uhr (E._____). - in der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut.

Ziff. 8 8.1 Der Vater wird verpflichtet der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu zahlen:

- Vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023: Für C._____ CHF 1'480.00 Für D._____ CHF 510.00 Für E._____ CHF 690.00

- Ab 1. Januar 20224 Für C._____ CHF 1'680.00 Für D._____ CHF 1'120.00 Für E._____ CHF 1'070.00

Die vom Vater für C._____ bezogene ergänzende Kinder- bzw. Ausbildungszulage ist zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen zu bezahlen. Die vom Vater für D._____ und E._____ bezogenen ergänzenden Kinderzulagen kann der Vater behalten.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten."

3.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 30. September 2024 zugestellten Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 9. September 2024 mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 ebenfalls fristgerecht Berufung und beantragte:

" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom

09.09.2024 sei in Ziffer 8.1 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

8.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

Vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023: CHF 1170.00 für C._____ CHF 280.00 für D._____ CHF 470.00 für E._____

Vom 01.01.2024 bis zum 31.07.2024: CHF 1300.00 für C._____ CHF 755.00 für D._____ CHF 915.00 für E._____

Vom 01.08.2024 bis Rechtskraft Entscheid: CHF 1340.00 für C._____ CHF 720.00 für D._____ CHF 860.00 für E._____

Ab Rechtskraft Entscheid bis 31.07.2026: CHF 1310.00 für C._____ CHF 440.00 für D._____ CHF 615.00 für E._____

Ab 01.08.2026: CHF 1230.00 für C._____ CHF 280.00 für D._____ CHF 350.00 für E._____

Die vom Vater für C._____ bezogene ergänzende Kinder- bzw. Ausbildungszulage ist zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen zu bezahlen. Die vom Vater für D._____ und E._____ bezogenen ergänzenden Kinderzulagen kann der Vater behalten.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin."

3.3. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten.

3.4. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin und stellte neu den Antrag, dass Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dahingehend neu zu fassen sei, als das Kontakt- und Ferienrecht aufgrund des Alters von C._____ der direkten Absprache zwischen Sohn und Vater zu überlassen sei.

3.5. Am 9. und 16. Dezember 2024 (Klägerin) und am 12. und 17. Dezember 2024 (Beklagter) erfolgten weitere Eingaben.

3.6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde von der Instruktionsrichterin gestützt auf das Ersuchen der Kinder mit Eingaben vom 15. November 2024 und 4. Dezember 2024 Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo als Kindsvertreter für alle drei Kinder ernannt. In der gleichen Verfügung wurde die Einholung einer Stellungnahme beim Kindsvertreter sowie die Einholung eines Verlaufsberichts bei der Beiständin der Kinder angeordnet.

3.7. Am 6. Februar 2025 reichte die Beiständin den Verlaufsbericht ein.

3.8. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2025 beantragte der Kindsvertreter:

" 1. Es sei die aufschiebende Wirkung für die Berufung der Mutter betreffend die alternierende Obhut insbesondere der Kontaktregelung zwischen den Kindern und dem Vater zu erteilen.

2. Für C._____ sei aufgrund seines Alters auf eine konkrete Besuchsund Ferienregelung zwischen ihm und seinem Vater zu verzichten.

3. Betreffend D._____ sei im Rahmen der alternierenden Obhut folgende Betreuungsregelung festzulegen:

• In den geraden Kalenderwochen wird D._____ von Donnerstagabend nach der Schule bzw. nach 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, vom Vater betreut. • Zusätzlich geht D._____ in den ungeraden Kalenderwochen am Donnerstag nach der Schule bzw. ab 17.00 Uhr zum Vater zum Nachtessen und geht danach wieder zur Mutter nachhause und schläft bei ihr. • Die restliche Zeit verbringt D._____ bei der Mutter. • Die Ferien seien auf die Eltern je hälftig aufzuteilen. • Die Weihnachts- und Neujahrsferien sollen so aufgeteilt werden, dass die Kinder jeweils in den ungeraden Jahren Weihnachten bei der Mutter und Silvester/Neujahr beim Vater verbringen. In den geraden Jahren soll es umgekehrt sein.

4. Betreffend E._____ sei im Rahmen der alternierenden Obhut folgende Betreuungsregelung festzulegen: • In den geraden Kalenderwochen wird E._____ von Donnerstagabend nach der Schule bzw. nach 17.00 Uhr, bis Sonntag

18.00 Uhr, vom Vater betreut. • In den ungeraden Kalenderwochen geht E._____ am Donnerstag nach der Schule bzw. ab 17.00 Uhr zum Vater, schläft beim Vater und wird dann beim Vater bis Freitagabend, um 17.00 Uhr, betreut. • Die restliche Zeit verbringt E._____ bei der Mutter. • Die Weihnachts- und Neujahrsferien sollen so aufgeteilt werden, dass die Kinder jeweils in den ungeraden Jahren Weihnachten bei der Mutter und Silvester/Neujahr beim Vater verbringen. In den geraden Jahren soll es umgekehrt sein.

5. Für alle drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, sei in Ergänzung zur bereits eingesetzten Beistandschaft eine externe Vertrauensperson einzusetzen. Die Vertrauensperson sei insbesondere berechtigt zu erklären, sich in Absprache mit den Kindern mit der Beiständin auszutauschen.

Der Aufgabenkatalog der bereits eingesetzten Beiständin sei dahingehend zu erweitern, eine externe Vertrauensperson für die Kinder zu suchen und die entsprechende Erstkontakte aufzugleisen.

6. Über die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wird von Seiten der Kindsvertretung auf entsprechende Anträge verzichtet, da die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge der Offizialmaxime unterliegt.

7. Das Honorar des Kindsvertreters sei im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen."

3.9. Mit Eingaben vom 24. Februar 2025 (Kindsvertreter), vom 28. Februar 2025 (Klägerin) und vom 6. März 2025 (Beklagter) reichten die Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zum Verlaufsbericht der Beiständin vom 6. Februar 2025 ein.

3.10. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Kindsvertreters um aufschiebende Wirkung ab.

3.11. Mit Eingaben vom 17. März 2025 (Beklagter), vom 20. März 2025 (Kindsvertreter) und vom 24. März 2025 (Klägerin) reichten die Verfahrensbeteiligten weitere Stellungnahmen ein.

3.12. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein, welche den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Die Parteien nahmen dazu innert Frist keine Stellung.

Erwägungen

1.Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

1.Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs-

bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Sodann hat sich die Berufungsinstanz – mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der vorgebrachten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

1.2. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorgebrachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2).

1.3. Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismittel gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

1.4. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb bei bestrittenen Tatsachen Glaubhaftmachen genügt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N. 12 zu Art. 271 ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).

1.5. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2. Streitgegenstand 2.1. Der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____, die Betreuungsanteile von E._____ und D._____, sowie die Höhe der Barunterhaltsbeiträge an die Söhne.

2.2. Unstrittig sind der Trennungszeitpunkt, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin, die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an die Klägerin sowie die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. Auch die Ferien- und Feiertagsregelungen gemäss angefochtenem Entscheid blieben von der Klägerin und dem Beklagten unangefochten.

3. Persönlicher Verkehr C._____

3.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz erklärte den Beklagten berechtigt, C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 3.2.). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien in den schriftlichen Parteivorträgen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass jedes nicht klar geregelte Detail zwischen den Parteien zu Diskussionen führen würde (angefochtener Entscheid E. 5.6.2).

3.2. Parteistandpunkte

3.2.1. Klägerin Die Klägerin verlangt in Anbetracht des Alters von C._____ die Streichung der Besuchsregelung gemäss angefochtenem Entscheid. Sie bringt vor, dass der Beklagte auf eine starre und minutiöse Besuchsregelung beharre und sich C._____ dadurch unter Druck gesetzt fühle. Zudem sei C._____ in einem Alter, in welchem er seine Wochenendplanung mehrheitlich selbst bestimmen möchte. Schliesslich sei eine konkrete Regelung der Betreuungszeit bei einem 16-jährigen Kind nicht praxisorientiert (Berufung Klägerin S. 4 f.).

3.2.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet, dass er C._____ unter Druck setze und auf minutiöse und starre Besuchszeiten poche. Der Beklagte habe deshalb bei einer gemeinsamen Besprechung bei der Jugend- und Familienberatung Q._____ gegenüber C._____ kommuniziert, dass er aufgrund seines Alters den Beklagten besuchen könne, wann er möchte. So beantragt der Beklagte neu, dass die im vorinstanzlichen Entscheid festgehaltene Besuchsregel dahingehend anzupassen sei, dass das Kontakt- und Ferienrecht aufgrund des Alters von C._____ der direkten Absprache zwischen Vater und Sohn zu überlassen sei (Berufungsantwort Beklagter S. 10).

3.2.3. Kindsvertreter Der Kindsvertreter beantragt ebenfalls, dass auf eine konkrete Besuchsregelung zwischen dem Beklagten und C._____ zu verzichten sei. C._____ habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, dass er selbst bestimmen möchte, wann und wie oft er mit dem Beklagten Kontakt habe. Zudem

spreche auch das Alter von C._____ gegen eine konkrete Besuchsregelung (Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 5 f.).

3.3. Würdigung Gemäss Art. 176 Abs. 3 i.V.m 273 Abs. 3 ZGB wird auf Verlangen eines Elternteils der persönliche Verkehr zu einem Kind richterlich geregelt. Vorliegend sind sich Parteien nunmehr einig, dass der Beklagte und C._____ ihre persönlichen Kontakte selbstständig absprechen sollen. Anderslautende von den Parteien zuvor gestellte Anträge gelten somit als zurückgezogen. Folglich ist die vorinstanzliche Regelung betr. Besuchs- und Ferienrecht zwischen C._____ und dem Beklagten aufzuheben und im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge festzustellen, dass das Besuchs- und Ferienrecht der direkten Absprache zwischen dem Beklagten und C._____ unterstellt wird. Damit einhergehend wird Dispositiv-Ziff. 3.3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufgehoben. Ebenfalls wird von Amtes wegen die Ferienregelung gemäss angefochtenem Entscheid (Dispositivziffer 5.1.) angepasst, sodass sie nur noch auf die beiden jüngeren Söhne Anwendung findet.

Im Übrigen entspricht der Verzicht auf eine konkrete Besuchsregelung gemäss dem Kindsvertreter ohnehin auch dem eindeutigen von C._____ geäusserten Wunsch. Auch die Fachrichterin beschrieb C._____ anlässlich der Kinderanhörung als sicher, selbstbewusst und reflektiert (act. 48). Ebenso gewann die Beiständin in ihrem Gespräch mit C._____ den Eindruck, dass er genau wisse, was er möchte und sehr reflektiert sei (Beilage

8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 6. März 2025). Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen der Parteien ist zudem ersichtlich, dass C._____ und der Beklagte nur unregelmässig Kontakt haben und dass es zu einem Kontaktabbruch kam (Berufungsantwort Beklagter, S. 9; Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2024 S. 2 f. und Stellungnahme Klägerin vom 16. Dezember 2024). C._____ hat implizit und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem fix geregelten Besuchsrecht nicht einverstanden ist (u.a. Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Februar 2025 S. 5 f.). Dem Wunsch von C._____ kommt aufgrund seines Alters und seines konstant geäusserten Willens im Sinne des Kindeswohls grosses Gewicht zu. C._____ wird in Kürze 17 Jahre alt und ist somit hinsichtlich der Besuchsregelung ohne Weiteres urteilsfähig (vgl. auch E. 4.5.1).

4. Obhut / Betreuungsregelung

4.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz stellte D._____ und E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien mit Betreuungsanteilen von 54 % (Klägerin) und 46 % (Beklagter; Dispositiv-Ziff. 4.1.). Die Vorinstanz kam unter Würdigung verschiedener Kriterien zum Ergebnis, dass keine konkreten Gründe gegen die alternierende Obhut sprechen würden und deren Anordnung mit dem Kindeswohl vereinbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.1 ff.). Allerdings bezeichnete sie die Bindungstoleranz sowie die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Parteien als stark verbesserungsbedürftig. Die vorgenannten Punkte sollten sich aber durch eine klare Regelung der Kinderbelange verbessern. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe vorgebracht, dass sie die Kinder während des Zusammenlebens hauptsächlich betreut habe. Die Parteibefragung habe jedoch ergeben, dass der Beklagte die Kinder regelmässig ins Bett gebracht habe, mit ihnen allein in die Skiferien gegangen sei und andere Aktivitäten mit ihnen allein unternommen habe. Da die Kinder viel fremdbetreut worden seien, seien das Zu-Bett-bringen sowie die Aktivitäten in den Ferien und Freizeit im Verhältnis zu den Betreuungsanteilen entsprechend stark zu gewichten. Zudem werde die alternierende Obhut bereits seit Mitte Dezember 2023 bzw. Anfang Januar 2024 praktiziert. Weiter wohnten die Parteien beide in Frick, sodass den Kindern auch bei der alternierenden Obhut die Zugehörigkeit zu ihrem sozialen Umfeld gewährt werde. Sodann nahm die Vorinstanz auf die zwei Kinderanhörungen Bezug: Anlässlich der ersten Kinderanhörung am 11. Oktober 2023 hätten E._____ und D._____ erklärt, dass sie zwar jedes zweite Wochenende beim Beklagten verbringen und einmal unter der Woche bei ihm Nachtessen möchten, allerdings mehr bei der Klägerin sein möchten. Bei der zweiten Kinderanhörung vom 8. Dezember 2023 habe E._____ dann den Wunsch geäussert, dass er jeden Donnerstag beim Beklagten Nachtessen und anschliessend dort übernachten möchte. Auch D._____ habe angegeben, dass er am Donnerstag beim Beklagten übernachten wolle, wenn dies mit seinem Besuchswochenende zusammenfalle. Eine einzelne Übernachtung sei ihm aber zu kompliziert.

Es sei unbestritten, dass D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, vom Vater betreut werden. Auch betreue der Beklagte D._____ und E._____ bereits jede Woche von Donnerstag nach Schulschluss bzw. Schluss Fremdbetreuung bis Freitag,

17.00 Uhr. Zudem hätten D._____ und E._____ in der zweiten Kinderanhörung geäussert, dass sie mehr Zeit beim Beklagten verbringen möchten als nur an jedem zweiten Wochenende. Da eine einzelne Übernachtung beim Beklagten für D._____ zu kompliziert sei, erscheine es angebracht, dass E._____ und D._____ zusätzlich zu den vierzehntäglichen Wochenenden jede Woche von Mittwoch, ab 17.00 Uhr bzw. ab Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag 17.00 Uhr vom Beklagten betreut werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Betreuungsregelung nicht sofort umgesetzt werden könne. Ausserdem sei es nicht sinnvoll, den Beginn der Betreuungsregelung den Kindern zu überlassen und sie somit in den Elternkonflikt zu involvieren, weshalb die Regelung sofort umgesetzt werden könne und "ab Rechtskraft" des Entscheids gelte (angefochtener Entscheid E. 5.7.2).

4.2. Parteistandpunkte

4.2.1. Vorbemerkung Aufgrund der grösseren Anzahl an Eingaben im vorliegenden Verfahren werden im Folgenden die Parteistandpunkte sowie die Stellungnahmen der Beiständin und des Kindsvertreters in chronologischer Reihenfolge dargestellt.

4.2.2. Klägerin Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor (Berufung Klägerin S. 6 ff.), dass nur E._____ zusätzlich zum zweiwöchentlichen Wochenende eine (zusätzliche) Nacht pro Woche beim Beklagten verbringen möchte. D._____ nehme zwar jeweils am Donnerstag das Nachtessen beim Beklagten ein, möchte aber weiterhin nicht beim ihm übernachten. Weiter habe die Vorinstanz den Umstand ausser Acht gelassen, dass die Klägerin von 2011 bis 2019 gar nicht gearbeitet habe und in dieser Zeit vollumfänglich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei. Die hohe Gewichtung, dass der Beklagte die Kinder teilweise ins Bett gebracht habe (mit einem Zeitaufwand von maximal 30 Minuten) und mit ihnen Wandern gegangen sei, müsse kritisch hinterfragt werden. Fakt sei, dass die Klägerin bis zur Trennung neben ihrer Arbeit von 60% die Kinderbetreuung nebst der Fremdbetreuung allein gestemmt habe. Ebenfalls bestritten werde eine verminderte Bindungstoleranz. Wäre die Klägerin tatsächlich vermindert bindungstolerant, hätte sie auf die Beibehaltung der zweiten vorinstanzlichen superprovisorischen Anordnung bestanden. In der Tat mangle es an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien, die auch durch Fachpersonen nicht verbessert werden könne. Darüber hinaus habe die Vorinstanz aktenwidrig festgehalten, dass D._____ einer Übernachtung ab Januar 2024 zugestimmt habe. Er habe vielmehr klar zu Protokoll gegeben, dass er dies nicht möchte und den Zeitpunkt selbst bestimmen wolle. Seit Dezember 2023 würden die Parteien die Betreuungsregelung mit Betreuungsanteilen von rund 79 % bei der Klägerin und 21 % beim Beklagten leben. Seit diesem Zeitpunkt habe die Vorinstanz keine neuen Erkenntnisse gewonnen, die darauf hindeuten könnten, dass eine Änderung der Betreuungsregelung die Angelegenheit entschärfen würde. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass D._____ und E._____ aufgrund ihres ADHS spezifische Bedürfnisse nach Konstanz und wenig Abwechslung in ihrem Alltag hätten. Weiter sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz den Parteien ein Schreiben mit dem Inhalt zugestellt habe, dass ein letzter Einigungsversuch unternommen werde, andernfalls werde ein berufungsfähiger Entscheid auf Basis einer alleinigen Obhut erlassen. Insgesamt werde der Eindruck gewonnen, dass die Vorinstanz einen Entscheid getroffen habe, der die Erkenntnisse der Fachpersonen und aus der Kinderanhörung völlig ausser Acht lasse.

4.2.3. Beklagter Der Beklagte führt hinsichtlich der Obhuts- und Betreuungsregelung u.a. aus (Berufungsantwort Beklagter S. 5 ff), dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Betreuungsregelung akzentuiere, indem sie die direkte Kommunikation mit dem Beklagten verweigere und die Kinder als Briefboten benütze. Während des Zusammenlebens habe er stets eine aktive Vaterrolle für seine Kinder wahrgenommen und möchte diese auch fortführen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in den Jahren 2011 bis 2019 nicht gearbeitet und sei ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen, sei unzutreffend. Ebenfalls falsch sei die Behauptung, der Beklagte habe sich während des Zusammenlebens täglich maximal 30 Minuten persönlich um die Kinder gekümmert. Weiter sei der Einwand der Klägerin, dass zusätzliche Betreuungsanteile die ADHS-Problematik verstärken würde, falsch. So hätte sich nach der Logik der Klägerin in den Phasen der minimalen Betreuungsanteile des Beklagten die ADHS-Problematik verbessern müssen, was nicht der Fall gewesen sei.

4.2.4. Klägerin Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 weist die Klägerin nochmal auf die angespannte Kommunikation zwischen den Parteien hin und reicht eine Empfehlung ihres Therapeuten ein, die direkte Kommunikation mit dem Beklagten so weit als möglich einzustellen.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 führt die Klägerin aus, dass ihr die Söhne mitgeteilt hätten, dass sie im direkten Gespräch mit dem Beklagten kein Gehör gefunden hätten und der Entscheid der Vorinstanz nicht mit ihren Vorstellungen übereinstimme. Die Kinder hätten unablässig, konstant und klar mitgeteilt, dass der vom Beklagten gewünschte Betreuungsplan nicht gewünscht sei und sie damit überfordert seien.

4.2.5. Beklagter Der Beklagte wendet bezüglich der Empfehlung des Therapeuten u.a. ein (Stellungnahme Beklagter vom 17. Dezember 2024): Die Klägerin habe eine psychosomatische Schmerzstörung und dies schon seit Jahren vor der Trennung. Die grosse psychische Belastung habe nichts mit den ehelichen Schwierigkeiten der Parteien zu tun, betreffe die Kinderbelange aber massiv. Die psychischen Probleme der Klägerin würden (u.a.) nicht nur die Kommunikationsschwierigkeiten erklären, sondern auch das Ignorieren der vorinstanzlichen Betreuungsregelung oder dass keine Schulabsprachen mehr stattfinden würden. Er beantragt, dass die Klägerin betreffend ihre Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit begutachtet werde. Daraus werde sich ergeben, welche Massnahmen zum Wohl der Kinder erforderlich seien.

4.2.6. Beiständin Im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2025 für die Zeit vom 4. Dezember 2024 bis 5. Februar 2025 äussert sich die Beiständin im Wesentlichen wie folgt: Sie habe mit den Eltern Einzelgespräche geführt, da gemeinsame Gespräche seitens der Klägerin nicht erwünscht seien. Ein gemeinsames Gespräch konnte nicht aufgegleist werden. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei bisher ausschliesslich über die Beiständin erfolgt. Bezüglich Kommunikation mit dem Beklagten habe die Klägerin ausgeführt, dass sie Sorge habe, dass ihre Worte verdreht würden. Weiter habe die Klägerin ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie die Kinder nicht zwingen möchte, entgegen ihrem Willen zum Beklagten zu gehen. Die Klägerin erhoffe sich, dass eine vom Obergericht festgelegte Betreuungsregelung die Kommunikation zwischen den Eltern entspannen würde. Nach Angaben der Beiständin werde die Betreuungsregelung der Vorinstanz weitgehend umgesetzt, wobei die Kinder aber erst ab Donnerstagabend vom Beklagten betreut würden.

4.2.7. Kindsvertreter Der Kindsvertreter bringt mit Stellungnahme vom 13. Februar 2025 zusammengefasst vor: Er stimme der Vorinstanz zu, dass die Eltern derart in ihrem Elternkonflikt gefangen seien, dass sie in den meisten Kinderbelangen versuchten, die Sache zu ihren Gunsten auszulegen und somit nicht kompromissbereit seien. In den Gesprächen mit D._____ und E._____ am 3. sowie am 6. Februar 2025 habe sich ersterer dafür ausgesprochen, in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagabend nach der Schule bzw. nach 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, vom Beklagten betreut zu werden. Zusätzlich möchte er in den ungeraden Kalenderwochen donnerstags beim Beklagten das Abendessen einnehmen. In der restlichen Zeit wünsche er sich die Betreuung durch die Klägerin. E._____ hingegen möchte in leichter Abweichung zu D._____ nicht nur donnerstags in den ungeraden Kalenderwochen das Abendessen beim Beklagten einnehmen, sondern auch dort übernachten. Gemäss den Kindern handle es sich bei der gewünschten Lösung auch um das Betreuungsmodell, welches grundsätzlich gelebt werde. Die Kinder hätten glaubwürdig dargelegt, dass ihnen die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung zu kompliziert sei und es für sie Stress bedeute, bereits mitten in der Woche den Wohnort wechseln zu müssen. Der Kindsvertreter habe bei den Gesprächen mit den Kindern wahrgenommen, dass D._____ und E._____ zu beiden Eltern eine gute Beziehung hätten. Schliesslich fordert er, den Aufgabenkatalog der Beiständin dahingehend zu erweitern, dass sie mit der Suche nach einer Vertrauensperson für alle drei Kinder beauftragt werde.

4.2.8. Beklagter Der Beklagte äussert sich zu den Eingaben der Beiständin und der Kindsvertretung im Wesentlichen wie folgt (Stellungnahme Beklagter vom 6. März 2025 S. 2 ff.): Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte drehe ihr jedes Wort im Mund um, werde bestritten, da diese Aussage ohne Belege

und Anhaltspunkte erfolge. Er erwarte von der Klägerin, dass sie sich für die gerichtliche Betreuungsregelung einsetze. Die Funktion der Beiständin als Kommunikationsdrehscheibe stufe diese im Interesse der Kinder als nicht sachgerecht ein. So würden trotz kurzer Wohndistanz das Anmeldeformular der IV betreffend E._____ oder Unterlagen hinsichtlich eines Auslandaufenthaltes von C._____ über die Beiständin versendet. Die Einschätzung der Kindsvertretung, die gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung sei zu unruhig und kompliziert, könne er nicht nachvollziehen. Es würde einfacher sein, wenn E._____ und D._____ bereits am Mittwoch 17.00 Uhr zum Beklagten kämen und er sie bis zum Wochenende betreue. Zudem seien D._____ und E._____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Betreuungsregelung gar nicht urteilsfähig gewesen. Abschliessend stellt er erneut den Antrag auf Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit. Eventuell sei sie zu verpflichten, eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren.

4.2.9. Kindsvertreter Der Kindsvertreter teilte mit Eingabe vom 20. März 2025 mit, dass D._____ und E._____ bei einem weiteren Gespräch erneut den Wunsch geäussert hätten, am aktuell gelebten Betreuungskonzept festzuhalten. Weiter weist er den Einwand des Beklagten zurück, dass D._____ und E._____ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Betreuungsregelung nicht urteilsfähig gewesen seien. Insbesondere D._____ sei im September 2024 bereits 13 Jahre alt gewesen und werde dieses Jahr 14 Jahre alt. Auch wenn E._____ noch nicht 10 Jahre alt sei, sei sich dieser sehr wohl bewusst, um was es bei der Betreuungsregelung gehe. Hinzu komme, dass E._____ mehr Kontakt zu seinem Vater möchte als die älteren Geschwister, was dafür spreche, dass er nicht von diesen beeinflusst werde.

4.2.10. Klägerin In einer weiteren Eingabe vom 24. März 2025 hält die Klägerin im Wesentlichen fest, sie befürchte, dass der Beklagte ein Besuchsrecht nach seinen Vorstellungen vollstrecken möchte, welches dem Kindeswohl abträglich sei. Zudem kritisiert sie, der Beklagte lasse ausser Acht, dass D._____ starkes ADHS habe. Deshalb benötige D._____ klare und stabile Strukturen. Hinsichtlich der vom Beklagten angezweifelten Erziehungsfähigkeit führt sie aus, falls das Gericht wider Erwarten ein Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Betracht ziehe, sollten beide Elternteile begutachtet werden. Zur mangelnden Kommunikation zwischen den Parteien erklärt sie, diese sei dem Umstand geschuldet, dass der Kindsvater seine Schwierigkeiten und seinen Frust auf der Paarebene nicht von der Elternebene abgrenzen könne. Darüber hinaus hätten es die Parteien zwischenzeitlich geschafft, die Kostenregelung für den Auslandaufenthalt von C._____ zu klären. Dies zeige, dass die Parteien erste Schritte unternommen hätten, die Kinderbelange gemeinsam zu regeln.

4.3. Theorie Haben beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge, prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Anordnung einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Bei der alternierenden Obhut handelt es sich jedoch nicht um den Regelfall, welcher angeordnet wird, sobald gemeinsame elterliche Sorge besteht. Die Betreuungsregelung hat sich gestützt auf die konkreten Umstände am Wohl des Kindes zu orientieren (BGE 142 III 612 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.],

4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 298 ZGB). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Betreuung des Kindes im Alltag und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben (BGE 147 III 121 E. 3.2.2; SCHWEN-ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB). Das Bundesgericht hat sich ausführlich dazu geäussert, welche Kriterien bei der Beurteilung der Obhut heranzuziehen sind (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4). Das Leitprinzip ist dabei stets das Kindeswohl, weshalb die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Eine notwendige Voraussetzung der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Erziehungsfähigkeit liegt vor, wenn die Eltern bereit und in der Lage sind, ihre Kinder persönlich zu betreuen sowie die Stabilität der Verhältnisse zu gewährleisten, die für eine harmonische Entfaltung des Kindes notwendig ist (BGE 111 II 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2). Die Bindungstoleranz ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit und bezeichnet die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, wenn die Eltern für die Entscheidfindung auf Drittpersonen (z.B. eine Beistandschaft) angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht.

In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3).

4.4. Würdigung

4.4.1. Vorbemerkung Vorweg ist auf die Rüge der Klägerin einzugehen, wonach es widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem letzten Einigungsversuch angekündigt habe, sie müsse einen Entscheid gestützt auf die alleinige Obhut fällen, falls der Einigungsversuch scheitere (Berufung S. 10; act. 267). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen zum letzten Vergleichsvorschlag ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach die meisten wichtigen Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut grundsätzlich erfüllt seien (act. 279). Den Parteien musste somit bewusst sein, dass die Vorinstanz eine alternierende Obhut nicht ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht bei der Entscheidung über die Obhut am Kindeswohl orientieren muss. Deshalb kann die Vorinstanz nicht allein auf eine allenfalls etwas unklar formulierte Aussage behaftet werden.

Weiter beantragt die Klägerin für E._____ und D._____ die alternierende Obhut, obwohl sie gleichzeitig ausführt, dass der von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsumfang für eine alternierende Obhut zumindest für D._____ gar nicht gegeben sei (Berufung Klägerin S. 6).

Gestützt auf den Umstand, dass das Gericht in Kinderbelangen aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist, wird nachfolgend zuerst auf die Anordnung der alternierenden Obhut und anschliessend auf die Festlegung der Betreuungsanteile eingegangen.

4.4.2. Erziehungsfähigkeit 4.4.2.1. Vorinstanzlich wurde die gegenseitige Erziehungsfähigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren eine Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren, falls eine eingeschränkte Bindungstoleranz festgestellt würde (Eingabe des Beklagten vom 17. Dezember 2024 S. 3; Eingabe des Beklagten vom 6. März 2025 S. 5).

4.4.2.2. Im summarischen Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_444/2008 vom 14. August 2009 E. 2.2 und 5A_22/2010 vom 7. Juni 2020 E. 4.4.2). Solche Umstände können vorliegen, wenn z.B. ein erhärteter Verdacht auf Missbrauch in allen Formen besteht, bei massiven Auseinandersetzungen oder bei einer vollständigen Verweigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O.., N. 17 zu Art. 133 ZGB). Entsprechende Umstände sind hier gerade nicht ersichtlich. Obwohl sich die direkte Kommunikation zwischen den Parteien schwierig gestaltet, ist sie nicht derart von Feindseligkeiten geprägt, dass man von einer massiven Auseinandersetzung sprechen könnte, die ein Gutachten rechtfertigen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass die Kinder nach wie vor regelmässig in einem grösseren Umfang vom Beklagten betreut werden, als dies bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht der Fall wäre (vgl. E. 4.4.2.3 unten). Folglich ist der Antrag auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens abzuweisen.

4.4.2.3. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig sind, auch wenn die Bindungstoleranz verbesserungswürdig ist. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kann gestützt auf den Bericht des Therapeuten sowie mit Verweis auf mögliche frühere psychische Vorbelastungen nicht ohne Weiteres auf die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Grundbedürfnisse der Kinder nicht erkennen und die alltägliche Betreuung der Kinder nicht sicherstellen könnte. Dies wird auch nicht vom Beklagten behauptet. Auch wenn die im vorinstanzlichen Entscheid festgehaltenen Betreuungszeiten von D._____ und E._____ nicht vollumfänglich umgesetzt werden, werden die Kinder regelmässig in einem grösseren Umfang durch den Beklagten betreut, als dies bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht der Fall wäre (vgl. SCHWEN-ZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB, wonach die Praxis in der Deutschschweiz im Konfliktfall bei schulpflichtigen Kindern zu zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen tendiert). D._____ und E._____ haben dem Kindsvertreter zudem mitgeteilt, dass sie gerne zum Vater gehen würden. Darüber hinaus hatte der Kindsvertreter den Eindruck, dass die Kinder zu beiden Parteien eine gute Beziehung hätten (Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10 f.).

Übereinstimmend mit den Feststellungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Parteien zwar Probleme haben, miteinander zu kommunizieren. Die klare Regelung der Betreuungsanteile durch die Vorinstanz konnte die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht merklich verbessern. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Parteien primär und vorwiegend über die Beiständin läuft (Verlaufsbericht der Beiständin vom 6. Februar 2025, S. 3 f.; Stellungnahme Beklagter vom 6. März 2025 S. 2; Eingabe der Klägerin vom 24. März 2025 S. 3), kann den Parteien indessen eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht vollständig abgesprochen werden. So betreut der Beklagte D._____ und E._____ in einem höheren Ausmass als bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Dies scheint trotz eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu funktionieren. Auch die Kooperation in anderen Kinderbelangen (z.B. die Anmeldung der Ergotherapie für E._____ oder die Anmeldung für den Auslandaufenthalt von C._____) erfolgt zwar umständlich über die Beiständin, aber sie funktioniert. So konnten die Parteien auch die Kostenregelung für den Auslandaufenthalt von C._____ klären, was vom Beklagten unbestritten blieb (vgl. Stellungnahme Klägerin vom 24. März 2025 S. 3). Trotz des unbestrittenermassen bestehenden Konflikts zwischen den Parteien, sind diese folglich noch in einem Mindestmass fähig und bereit, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren.

Auch wenn die Situation zwischen den Parteien sehr konfliktbehaftet ist und die Kommunikation schwierig ist, kann damit noch nicht die Vermutung der Erziehungsfähigkeit widerlegt werden. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren keine schweren Erziehungsdefizite, welche der Anordnung einer alternierenden Obhut im Hinblick auf das Kindeswohl, d.h. die körperliche, seelische und geistige Integrität der Kinder (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2), geradezu entgegenstehen würden, glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass beide Parteien erziehungsfähig sind. Folglich ist auch der Eventualantrag des Beklagten, wonach die Klägerin eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren habe, ebenfalls abzuweisen.

4.4.3. Stabilität Die Parteien haben hinsichtlich der Betreuungssituation während des Zusammenlebens unterschiedliche Ansichten.

Gemäss den Akten war die Klägerin von 2011 bis ca. Mitte 2019 lediglich in einem geringen Umfang erwerbstätig (vgl. [Steuererklärung Steuerjahr 2012, S. 2], Beilage 3 zur Duplik des Beklagten vom 30. November 2023; [Lebenslauf der Klägerin], Beilage 1 zur Replik der Klägerin vom 30. November 2023). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für die Kinderbetreuung in dieser Zeit hauptsächlich zuständig war. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Rückkehr aus R._____ und der Trennung fast vier Jahre vergangen sind, weshalb die gelebte Betreuungsregelung vor und während des Aufenthalts in R._____ nicht mehr gleich stark ins Gewicht fallen kann.

Nachdem der Beklagte im Jahr 2020 eine Home-Office-Stelle angetreten hatte, übernahm er eine höhere Erziehungsverantwortung, indem er die Kinder jeweils abends ins Bett brachte, am Mittwochnachmittag für die Kinderbetreuung zuständig war und allein mit den Kindern – wenn (teilweise) auch mit Unterstützung seiner Mutter – Ausflüge unternahm und mit ihnen in die Ferien ging (act. 147 bis 150). Ebenfalls begleitete er jeweils am Mittwochnachmittag E._____ in die Ergotherapie (act. 156). Seit der Trennung, und somit seit mehreren Jahren, betreut der Beklagte die Kinder sodann in einem über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Umfang. Die Kinder sind sich somit gewohnt, vom Beklagten allein betreut zu werden.

Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass vor allem bei Säuglingen das Kriterium der Stabilität eine wichtige Rolle spielt, wobei – wie vorliegend – bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).

Aus all den erwähnten Gründen spricht der Gesichtspunkt der Stabilität nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

4.4.4. Soziales Umfeld und Wille der Kinder Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wohnen beide Parteien in derselben Ortschaft. Dadurch sind die Kinder gut in ihrem sozialen Umfeld eingebunden, unabhängig davon, bei welcher Partei sie sich gerade aufhalten.

Ebenfalls haben D._____ und E._____ im Rahmen der zweiten Kinderanhörung den Wunsch geäussert, mehr Zeit beim Beklagten zu verbringen (act. 172 f.). Auch gegenüber dem Kindsvertreter haben beide zum Ausdruck gebracht, dass sie gerne Zeit bei beiden Elternteilen verbringen (Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Februar 2025 S. 9 ff.)

4.4.5. Persönliche Betreuung Die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.5.7.) zur Möglichkeit der Eltern die Kinder persönlich zu betreuen, wurden von den Parteien nicht beanstandet. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden und keine besonderen Bedürfnisse der Kinder vorliegen, die eine persönliche Betreuung erforderlich machen würden.

4.4.6. Zwischenfazit Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Gründe gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen.

4.5. Betreuungsanteile

4.5.1. Theorie Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann nicht ein Anspruch der Elternteile auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden. Es ist unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist die Aufteilung der Betreuung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Das Kindeswohl gilt als oberste Richtschnur (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Zur Regelung der Betreuungsanteile sind aufgrund fehlender gesetzlicher Normierungen die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB; BÜCH-LER/CLAUSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 298 ZGB). Der Wille des Kindes ist ein wichtiges Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Es muss zwar beachtet werden, dass der Kinderwillen nicht automatisch mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 7.2). Vor allem bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille indessen in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober E. 4.4). Hinsichtlich des Besuchsrechts bzw. der Betreuungsanteile ist von der Fähigkeit zu autonomer Willensbildung eines Kindes, d.h., dass das Kind fähig ist, seine eigene Situation zu erkennen und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden, ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3, 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).

4.5.2. Würdigung

4.5.2.1. Allgemein In der zweiten Kinderanhörung am 8. Dezember 2023 äusserten D._____ und E._____ den Wunsch, mehr Zeit beim Beklagten zu verbringen (act. 172 f.). D._____ stimmte zu, ab Schulbeginn zum Jahresbeginn 2024 bereits am Donnerstagabend in der Woche der regulären Besuchswochenenden zum Beklagten zu gehen und an den übrigen Donnerstagen das Abendessen dort einzunehmen (act. 173). E._____ hingegen möchte jeden Donnerstag beim Beklagten übernachten (act. 174). Gemäss dem Kindsvertreter sprachen sich D._____ und E._____ in den Gesprächen vom

3. und 6. Februar 2025 für die zuvor genannte Betreuungsregelung aus. Nach ihren Angaben werde diese Regelung grundsätzlich auch so gelebt (Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 8 f.). Auch der Beklagte bestätigt, dass er seine Söhne derzeit in diesem Umfang betreut, indem er angibt, D._____ in den ungeraden Wochen nur für etwa zwei Stunden zu sehen (Berufungsantwort des Beklagten S. 3; Stellungnahme Beklagter vom 6. März 2025 S. 2).

4.5.2.2. D._____ D._____ ist mittlerweile 14 Jahre alt und hinsichtlich der Betreuungsregelung ohne Weiteres urteilsfähig. Da D._____ mehr von der Klägerin als vom Beklagten betreut wird, liegt es zwar durchaus nahe, dass er (mehr oder weniger stark und im Bewusstsein) von dieser beeinflusst werden könnte. Hinweise darauf, dass eine derartige Beeinflussung, welche die autonome Willensbildung einschränkt, stattgefunden hat, sind indes nicht ersichtlich. D._____ hat seinen Betreuungswunsch während der Kinderanhörung damit begründet, dass für ihn Einzelübernachtungen zu kompliziert seien (act. 173). Auch vor dem Hintergrund der ADHS-Diagnose von D._____ ist eine Betreuungsregelung mit wenigen Ortswechseln vorzuziehen. Die Vorinstanz hat – wenn auch nicht explizit mit Bezug auf die ADHS-Diagnose – das Bedürfnis nach Konstanz sowie die Überforderung durch Einzelübernachtungen erkannt und dies bei der Festlegung der Betreuungsanteile grundsätzlich berücksichtigt. Dennoch würde D._____ nach Aussage des Kindsvertreters die Regelung der Vorinstanz überfordern, dass er jede Woche von Mittwochabend bis Freitagabend beim Beklagten verbringen soll, da er so bereits mitten in der Woche den Wohnort wechseln müsste (vgl. Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10). Der Kindsvertreter erachtet diesen Einwand als glaubhaft. Weiter bekräftigt D._____ seinen Willen dadurch, dass er aktuell den Beklagten nicht im Umfang der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung besucht.

Obwohl der Kinderwille nicht automatisch mit dem Kindeswohl gleichzusetzen ist, ist in diesem Fall aufgrund der vorliegend grossen Gewichtung des Kinderwillens diesem Kriterium bei der Festlegung der Betreuungsanteile den Vorzug zu geben. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, entgegen dem starken Widerstand von D._____ einen höheren Betreuungsanteil des Beklagten zu erzwingen, zumal eine direkte Realvollstreckung aufgrund des Alters von D._____ nicht in Betracht fallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Ergänzend ist zu würdigen, dass D._____ seit über einem Jahr – mehr oder weniger – seine gewünschte Betreuungsregelung lebt. Die Beibehaltung dieser Betreuungsregelung gewährleistet somit auch eine gewisse Kontinuität, dies auch mit Blick auf seine ADHS-Diagnose.

Der Kindsvertreter beantragt zudem die hälftige Aufteilung der Ferien und der Feiertage, was bereits der vorinstanzlichen Regelung entspricht (Dispositiv-Ziff. 5.1.). Diese wird von den Parteien akzeptiert und ist nicht angefochten. Die Beiständin hat dafür besorgt zu sein, dass bei der Verständigung über die Aufteilung der Feiertage auch die Wünsche der Kinder berücksichtigt werden.

Somit ist für D._____ folgende Betreuungsregelung festzulegen:

- Der Beklagte betreut D._____ in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - Zusätzlich nimmt D._____ jeden Donnerstag das Nachtessen beim Beklagten ein. - In den übrigen Zeiten wird D._____ von der Klägerin betreut.

In Anwendung der Berechnungsmethodik, wonach ein Tag in drei Einheiten unterteilt (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) und über 14 Tage hinweg berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt

42 Einheiten (3 Einheiten à 14 Tage) zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4), ergibt sich mit der nunmehr angeordneten Betreuungsregelung (vgl. hiervor) – unter Berücksichtigung von gleich viel Ferienwochen pro Jahr (mithin 6.5) und Elternteil sowie ohne Berücksichtigung des Nachtessen an jedem 2. Donnerstag – ein Betreuungsanteil des Beklagten von 29 % und ein Betreuungsanteil der Klägerin von 71 %, was einer alternierenden Obhut entspricht (vgl. zur Lehre und Rechtsprechung, wonach ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30% oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Obhut auszugehen ist: MAIER/VECCHIE, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, FamKomm., N. 1g zu Art. 176 ZGB). Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei obiger Berechnung das zusätzliche Nachtessen in den ungeraden Kalenderwochen noch nicht berücksichtigt ist.

4.5.2.3. E._____ E._____ ist neun Jahre alt und daher altersbedingt noch nicht in gleichem Masse zur autonomen Willensbildung fähig wie D._____. Da E._____ mehr von der Klägerin als vom Beklagten betreut wird, ist nicht ausgeschlossen, dass er von ihr beeinflusst werden könnte, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters. Indessen möchte E._____ mehr Zeit beim Beklagten verbringen als seine Brüder und übernachtet regelmässig allein beim Beklagten. Dies deutet darauf hin, dass E._____ bereits über eine gewisse autonome Willensbildung verfügt und sich von den Wünschen seiner Brüder (und allenfalls auch von seiner Mutter) abgrenzen kann. Zu dieser Erkenntnis kommt auch der Kindsvertreter, der aufgrund seiner Gespräche mit D._____ und E._____ den Eindruck gewann, dass E._____ sich sehr wohl bewusst sei, worum es bei der Betreuungsregelung geht (Stellungnahme Kindsvertreter vom 20. März 2025 S. 2). Zudem hatte sich E._____ bereits in der zweiten Kinderanhörung vom 8. Dezember 2023 (act. 174) und somit über ein Jahr vor den Gesprächen mit dem Kindsvertreter für dieses Betreuungsmodell ausgesprochen. Wie D._____ hat auch E._____ seinen Wunsch nach dieser Betreuungsregelung bekräftigt, indem er den Beklagten aktuell nicht im Umfang der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung besucht. Zwischenzeitlich wurde auch bei E._____ ein ADHS diagnostiziert (Beilage 6 zur Berufung der Klägerin), was für eine gewisse Konstanz und wenig Ortswechsel bei der Betreuung spricht. Offensichtlich hat E._____ zwar keine Probleme damit, alle zwei Wochen eine einzelne Nacht beim Beklagten zu verbringen. Jedoch ist gemäss den Ausführungen des Kindsvertreters die für E._____ von der Vorinstanz festgelegte Regelung, wonach er bereits am Mittwochabend den Wohnort wechseln müsste, zu stressig (vgl. Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10). Ebenfalls ist zu beachten, dass E._____ seine gewünschte Betreuungsregelung (jede Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend sowie jede zweite Woche zusätzlich von Freitag- bis Sonntagabend) seit Januar 2024 lebt, weshalb die Weiterführung der seitdem faktisch gelebten Betreuungsregelung auch Kontinuität schafft. Auch wenn der Kinderwille allein nicht ausschlaggebend sein kann, ist in diesem Fall dem Betreuungswunsch von E._____ aufgrund der vorgenannten Umstände hohes Gewicht beizumessen. Zumal es nicht darum geht, dass E._____ den Kontakt zum Beklagten verweigert. Im Gegenteil verbringt E._____ gerne Zeit mit dem Beklagten, was auch weiterhin zu fördern ist. Jedoch wäre es auch bei E._____ aufgrund seines konstant geäusserten Willens kontraproduktiv, ihn zu entgegen seinem Wunsch zu zwingen, bereits am Mittwochabend zum Beklagten zu gehen. Folglich ist die vorinstanzliche Regelung dahingehend abzuändern, dass E._____ zusätzlich zu den Wochenenden in den geraden Kalenderwochen, jeden Donnerstag beim Beklagten übernachtet. Hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung ist auf das bei D._____ Gesagte (vgl. E. 4.5.2.2 hiervor) zu verweisen.

Somit ist für E._____ folgende Betreuungsregelung vorzusehen:

- Der Beklagte betreut E._____ jede Woche von Donnerstag, 17.00 bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Sonntag,

18.00 Uhr. - In der restlichen Zeit wird er von der Klägerin betreut. - Wenn E._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, nimmt er das Nachtessen am Freitag bei der Klägerin ein.

Dies entspricht unter Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung der Ferien einem Betreuungsanteil des Beklagten von 34 % und einem Betreuungsanteil der Klägerin von 66 % (vgl. zur Methodik der Betreuungsanteilberechnung E. 4.5.2.2 oben), was einer alternierenden Obhut entspricht.

4.6. Zwischenfazit Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Betreuung – mit Ausnahme der mit vorliegendem Entscheid angeordneten Übernachtung von D._____ jeden zweiten Donnerstag – weitestgehend durch. Die

Berufung der Klägerin ist somit hinsichtlich der Abänderung der Betreuungsanteile von D._____ und E._____ teilweise gutzuheissen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositiv-Ziff. 4.3. des vorinstanzlichen Entscheids anderslautende Betreuungsanteile nach Absprache der Parteien unter Mitwirkung der Beiständin vorbehalten sind.

5. Erweiterung Aufgabenkatalog Beiständin

5.1. Antrag Kindsvertreter Der Kindsvertreter beantragt den Aufgabenkatalog der Beiständin zu erweitern. Sie sei damit zu beauftragen, eine externe Vertrauensperson für die Kinder zu suchen und die entsprechenden Erstkontakte aufzugleisen. Er begründet dies (u.a.) damit, dass im Aufgabenkatalog der Beiständin ein konkreter Einbezug der Kinder fehle. Nach Ansicht des Kindsvertreters könne die Beiständin die Rolle als Vertrauensperson nicht wahrnehmen, da sie früher oder später in einen Interessenkonflikt mit den Eltern geraten könne (Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 6 ff.).

5.2. Theorie Hat das Gericht im Rahmen des Eheschutzes auch die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es anstelle der Kindesschutzbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann dabei dem Beistand besondere Befugnisse übertragen wie z.B. die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1).

5.3. Würdigung Ein Blick in den Aufgabenkatalog der Beiständin zeigt, dass sich dieser vor allem auf die Unterstützung der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange beschränkt (Dispositiv-Ziff. 6.2.). Ein konkreter Einbezug der Kinder bzw. die Aufgabe der Beiständin, Ansprechperson für die Kinder zu sein, fehlt. Auch wenn – wie die Vorinstanz richtig ausführt (angefochtener Entscheid E. 6.2) – die Beiständin eine Vertrauens- und Ansprechperson für alle Beteiligten sein soll, ist es sinnvoll, dies im vorliegenden Fall explizit im Aufgabenkatalog der Beistandsperson festzuhalten. Eine autoritative Anordnung im Aufgabenkatalog, dass die Beiständin damit beauftragt werden soll, eine Vertrauensperson für die Kinder zu suchen, ist indessen nicht zielführend. Einerseits kann die Beiständin selbst für die Kinder eine Vertrauensperson sein oder gegebenenfalls Kontakte aufgleisen. Andererseits hängt es schliesslich von den Kindern ab, welche Personen sie in ihrem Umfeld als Vertrauensperson wahrnehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin den Interessen der Kinder verpflichtet ist. Die Unterstützung der Eltern durch die Beiständin erfolgt stets mit Blick auf das Kindeswohl. Inwiefern sich hier ein Interessenkonflikt ergeben könnte, der es der Beiständin unmöglich macht, als Vertrauensperson zu fungieren, ist nicht ersichtlich. Mit der Anpassung der Beistandschaft und der Änderung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson ist die Ernennungsurkunde entsprechend anzupassen. Das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat in diesem Zusammenhang die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen.

6. Unterhalt

6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Kinder wie folgt:

6.1.1. Die Vorinstanz bildete folgende fünf Unterhaltsphasen (angefochtener Entscheid E. 8.13):

- Phase 1: 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023 - Phase 2: 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 - Phase 3: 1. August 2024 bis Rechtskraft Entscheid - Phase 4: ab Rechtskraft Entscheid bis 31. Juli 2026 - Phase 5: ab 1. August 2026

6.1.2. Zunächst ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Kinder für die jeweilige Phase (angefochtener Entscheid E. 8.6.1 bis 8.6.4):

Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ bezifferte die Vorinstanz für Phase 1 auf Fr. 1'139.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 160.00; VVG: Fr. 89.00; Steueranteil: Fr. 40.00), für die Phase 2 auf Fr. 1'268.00 (neu: KVG: Fr. 100.00, Kinderbetreuung: Fr. 175.00, VVG: Fr. 103.00) sowie ab Phase 3 auf Fr. 1'293.00 (neu: auswärtige Verpflegung und Schulweg: Fr. 200.00, Kinderbetreuung: Fr. 0.00).

Das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ bezifferte die Vorinstanz für Phase 1 auf Fr. 1'414.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 500.00; Kinderbetreuung: Fr. 200.00; VVG: Fr. 94.00; Steueranteil: Fr. 20.00), für die Phase 2 auf Fr. 1'541.00 (neu: KVG: Fr. 100.00, Kinderbetreuung: Fr. 208.00, VVG: Fr. 103.00; Steueranteil: Fr. 30.00), für Phase 3 auf Fr. 1'478.00 (neu: Kinderbetreuung: Fr. 145.00) sowie ab Phase 4 auf Fr. 1'468.00 (neu: Steueranteil: Fr. 20.00).

Das familienrechtliche Existenzminimum von E._____ bezifferte die Vorinstanz für Phase 1 auf Fr. 1'700.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 500.00; Kinderbetreuung: Fr. 740.00; VVG: Fr. 40.00;

Steueranteil: Fr. 20.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 1'532.00 (neu: KVG: Fr. 100.00, Kinderbetreuung: Fr. 454.00, VVG: Fr. 48.00; Steueranteil: Fr. 30.00), für Phase 4 auf Fr. 1'522.00 (neu: Steueranteil: Fr. 20.00) sowie für Phase 5 auf Fr. 1'526.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00; Kinderbetreuung: Fr. 258.00).

6.1.3. Weiter wurden die betreibungsrechtlichen bzw. familienrechtlichen Existenzminima der Parteien wie folgt bestimmt (angefochtener Entscheid E. 8.7):

Bei der Klägerin für Phase 1 auf Fr. 2'524.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 750.00 [= Fr. 1'500.00 abzgl. Wohnkostenanteile von C._____, D._____ und E._____ von Fr. 750.00]; Krankenkasse [VVG]: Fr. 264.00, Arbeitsweg: Fr. 15.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00; Steuern: Fr. 195.00), für Phase 2 und 3 auf Fr. 3'303 (neu: Krankenkasse KVG: Fr. 409.00, Krankenkasse VVG: Fr. 298.00; Steuern: Fr. 531.00) und ab Phase 4 auf Fr. 3'172.00 (neu: Steuern: Fr. 400.00).

Beim Beklagten für Phase 1 auf Fr. 5'720.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'680.00 [= Fr. 3'180.00 abzgl. Wohnkostenanteile von D._____ und E._____ von Fr. 500.00]; Krankenkasse [VVG]: Fr. 247.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00; Steuern: Fr. 1'493.00), für Phase 2 und 3 auf Fr. 6'101.00 (neu: Krankenkasse KVG Fr. 381.00) und ab Phase 4 auf Fr. 6'436.00 (neu: Steuern: Fr. 1'828.00).

6.1.4. Anschliessend wurden die Einkommen der Parteien ermittelt (angefochtener Entscheid E. 8.8.3 und 8.8.4). Dabei ging die Vorinstanz bei der Klägerin bei einem 75 %-Haupterwerbspensum und einem monatlichen Nebenerwerbseinkommen von einem Gesamteinkommen von Fr. 6'802.00 für alle Phasen aus und beim Beklagten von 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 1) von Fr. 11'403.00 und ab 1. Januar 2024 (Phase 2) von Fr. 13'136.00.

6.1.5. Sodann ging die Vorinstanz von zu berücksichtigenden Sparquoten beim Beklagten von monatlich Fr. 1'306.00 (Säule 3a: Fr. 574.00, Pflichtamortisation: Fr. 583.00, Lebensversicherung: Fr. 149.00) und bei der Klägerin von monatlich Fr. 824.00 (Säule 3a: Fr. 574.00, Pflichtamortisation: Fr. 250.00) aus (angefochtener Entscheid E. 8.10.2).

6.1.6. In der Folge bestimmte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Sparquoten der Parteien nach der zweistufigen Methode mit

Überschussverteilung. Im Sinne einer Kontrollrechnung berechnete sie den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard unter Berücksichtigung der Sparquote (angefochtener Entscheid E. 8.10 ff.).

Da C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt wurde, hat die Vorinstanz dem Beklagten den ganzen Barunterhalt von C._____ auferlegt. Den Unterhalt von D._____ und E._____ hat die Vorinstanz aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut sowie den unterschiedlichen Betreuungsanteilen in den verschiedenen Phasen anteilsmässig festgelegt. Dabei hat sie die bei den Parteien direkt anfallenden Kinderkosten berücksichtigt sowie die Überschussanteile proportional zu den Betreuungsanteilen verteilt (angefochtener Entscheid E. 8.12 ff.).

6.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4).

6.3. Theorie 6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminimaberechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 293, 147 III 308). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel so auf die Familienmitglieder verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden finanziellen Mittel das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern und bei den Eltern eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).

6.3.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können.

Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist auch beim Kindesunterhalt der Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet. Nur wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3).

6.4. Einkommen Beklagter 6.4.1. Die Vorinstanz stellte ein monatliches Fixeinkommen des Beklagten von Fr. 11'350.20 netto fest (angefochtener Entscheid E. 8.8.4). Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Weiter ermittelte sie Bonuszahlungen im Jahr 2022 von netto Fr. 9'436.00 sowie im Jahr 2023 in Höhe von netto Fr. 6'638.00. Da diese Zahlungen im Rahmen der neuen Anstellung des Beklagten seit 1. Juni 2022 erfolgt seien, hat die Vorinstanz diese Bonuszahlungen anteilsmässig bis Februar 2023 ([Fr. 9'436.00 + Fr. 6'638.80]: 9) berücksichtigt und berechnete somit einen Bonusanteil von monatlich Fr. 1'786.00. Zudem hat sie ebenfalls festgestellt, dass der Beklagte im Februar 2023 Fr. 6'000.00 des im selben Jahr ausbezahlten Bonus der Klägerin überwiesen habe (Beilage 13 zur Stellungnahme Beklagter vom 16. Februar 2024), weshalb davon auszugehen sei, dass dieser im gleichen Umfang bereits verbraucht worden sei. Es rechtfertige sich deshalb, im Jahr 2023 lediglich Fr. 53.25 dem Einkommen des Beklagten anzurechnen (Fr. 638.80: 12) und erst ab Januar 2024 einen Bonus in Höhe von Fr. 1'786.00 zu berücksichtigen.

6.4.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung Beklagter S. 4 f.), dass es sich beim im Jahr 2022 ausgerichteten Nettobonus von Fr. 9'436.00 um einen Signon Bonus handle. Dieser Bonus habe nichts mit dem Geschäftsergebnis zu tun und sei einmalig ausgerichtet worden. Die Vorinstanz habe somit seinem Einkommen zu Unrecht den Sign-on Nettobonus in Höhe von Fr. 9'436.00 angerechnet.

6.4.3. Die Klägerin wendet ein (Berufungsantwort Klägerin S. 3), dass der Signon Bonus vollumfänglich zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe einerseits diese Begründung im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und andererseits werde diese Art von Bonus regelmässig dann gezahlt, wenn durch einen Stellenwechsel eine Bonuszahlung beim alten Arbeitgeber nicht mehr erfolge und dieser somit kompensiert werde. Zudem bestreitet die Klägerin, dass der Bonus bei Trennung bereits verbraucht gewesen sei. Der Beweis dazu habe der Beklagte nicht erbringen können.

6.4.4. Das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit umfasst Zulagen aller Art, wie Überstundenentschädigungen, das 13. Monatsgehalt sowie auch Gratifikationen und Boni (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 7; Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Bonuszahlungen gehören somit zum massgeblichen Einkommen. Sie erfolgen zwar meist zeitlich verzögert, stellen aber dennoch ein Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4 und 3.2).

Da vorliegend der Kinderunterhalt zu bestimmen ist und dabei die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt, können neue Vorbringen bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; vgl. E. 1.3 oben).

6.4.5. Gemäss dem Job Offer Letter vom 10. Februar 2022 (Beilage 5 zur Berufung des Beklagten) wurde dem Beklagten bei Stellenantritt ein Sign-on (sogenannter Antrittsbonus) in Höhe von brutto Fr. 10'000.00 zugesichert. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jährlich ein Stellenwechsel erfolgt und dieser Bonus in Zukunft erneut anfällt, weshalb er bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Zusätzlich zum Antrittsbonus hat der Beklagte gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf einen jährlichen Bonus bis zu Fr. 15'000.00 brutto (Beilage 15 zur Stellungnahme des Beklagten vom 25. August 2023). Im Februar 2023 erhielt der Beklagte gemäss diesbezüglich unbestrittener Feststellung der Vorinstanz einen Bonus von Fr. 7'035.60 brutto bzw. Fr. 6'638.80 netto ausbezahlt (angefochtener Entscheid E. 8.8.4; Beilage 13 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2023). Der Bonus bezieht sich gemäss den plausiblen und somit glaubhaften Ausführungen des Beklagten auf den Zeitraum vom 1. Juni 2022 (Beginn der neuen Arbeitsstelle) bis 31. Dezember 2022, folglich auf sieben Monate (Berufung Beklagter S. 5). Daraus ergibt sich ein monatlicher Nettobonus von rund Fr. 948.00 (Fr. 6'638.00: 7). Hochgerechnet entspricht dies einem jährlichen Nettobonus von Fr. 11'376.00. Unter Berücksichtigung eines gemäss Arbeitsvertrag maximalen Bruttobonus von Fr. 15'000.00 erscheint dieser Betrag auch für zukünftige Bonuszahlungen realistisch. Hinweise, wonach der Beklagte seit 2023 einen Bonus in diesem Umfang nicht erhalten könnte bzw. tatsächlich erhalten hat, sind weder ersichtlich, noch wird dies von den Parteien geltend gemacht. Somit ist dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des grossen Ermessens des Gerichts in Unterhaltssachen – ein Bonusanteil von durchwegs monatlich Fr. 948.00 anzurechnen. Insofern ist auch nicht von Belang, inwiefern der im Jahr 2023 ausbezahlte Bonus für das Jahr 2022 vor der Trennung bereits verbraucht wurde oder nicht. Zusammengefasst ist ab dem 1. Mai 2023 bzw. ab Phase 1 von einem Bonusanteil von Fr. 948.00 und somit von einem Gesamteinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 12'298.20 netto (Fr. 11'350.20 + Fr. 948.00; exkl. Kinderzulagen) auszugehen.

6.5. Einkommen Klägerin Die Einkommensberechnung der Klägerin durch die Vorinstanz wird vom Beklagten nicht moniert. Die Klägerin ihrerseits weist darauf hin, dass die Einkommensberechnung falsch sei und sich die richtige Berechnung aus dem Gesuch vom 23. August 2023 ergebe (Berufungsantwort Klägerin S. 6). Damit setzt sich die Klägerin indessen nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb ihre Vorbringen insoweit den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht genügen (vgl. E. 1.1 oben) und sie damit nicht zu hören ist. Daher ist vom vorinstanzlich festgestellten und nachvollziehbar begründeten Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 6'802.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.

6.6. Einkommen Kinder Das Einkommen der Kinder besteht aus den von der Klägerin bezogenen Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.00 (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023), wobei C._____ ab August 2024 nach Abschluss der obligatorischen Schule Anspruch auf eine Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.00 hat. Zusätzlich bezieht der Beklagte jeweils eine ergänzende Kinderzulage von je Fr. 100.00 für C._____ und D._____ sowie Fr. 140.00 für E._____ (Beilage 14 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023).

6.7. Wohnkosten Parteien 6.7.1. Die Vorinstanz rechnet dem Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'680.00 (Fr. 3'180.00 abzüglich der Wohnkostenanteile von D._____ und E._____ von je Fr. 250.00) an. Die Vorinstanz berücksichtigte keine Nebenkosten und begründete dies damit, dass der Beklagte keine Belege eingereicht habe und ähnliche Mietobjekte inkl. Nebenkosten etwa so teuer seien, wie die Liegenschaft des Beklagten (angefochtener Entscheid E. 8.7).

6.7.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung Beklagter S. 6), dass die Nichtberücksichtigung von Nebenkosten lebensfremd sei. Diesbezüglich reicht er im vorliegenden Verfahren die in der Zwischenzeit erhaltenen Gasrechnungen sowie eine Kaminfegerrechnung ein und verlangt die Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in Höhe von Fr. 159.00.

6.7.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort Klägerin S. 4), dass die vorinstanzlich anerkannten Wohnkosten des Beklagten bereits viel zu hoch

seien, vor allem unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kinder nur wenig Betreuungszeit bei ihm verbringen würden. Die Klägerin anerkenne einen Betrag von maximal Fr. 2'680.00.

6.7.4. Der Beklagte hatte zwar vor Vorinstanz keine Nebenkosten belegt, jedoch ergibt sich aus dem Mietvertrag, dass die Nebenkosten direkt vom Mieter zu tragen sind (Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2023). Im vorliegenden Verfahren legt er eine IWB-Rechnung (Gas) für den Zeitraum vom 30. April 2023 bis 30. April 2024 in Höhe von Fr. 1'822.05 sowie eine IWB-Akontorechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 31. August 2024 in Höhe von Fr. 601.00 vor. Zusätzlich reicht er eine Rechnung des Kaminfegers vom 20. April 2024 in Höhe von Fr. 85.40 ein (vgl. Beilagen 9 bis 11 zur Berufung des Beklagten). Diese ausgewiesenen monatliche Nebenkosten von rund Fr. 159.00 sind infolge der geltenden Erforschungsmaxime bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis e Art. 407f ZPO; vgl. E. 1.3 oben).

6.7.5. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten zu hohen Mietkosten ist was folgt auszuführen: Gemäss Ziffer II./1 der SchKG-Richtlinien, können in einem ersten Schritt nur die angemessenen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'065.00 in der Region 1, von Fr. 1'980.00 in der Region 2 und von Fr. 1'850.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Die Gemeinde S._____ gehört zur Region 2 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html). Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. In Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse (Gesamteinkommen mit Kinderzulagen von rund Fr. 20'000.00) rechtfertigt es sich, dass dem Beklagten auch den finanziellen Verhältnisse angepasste Wohnkosten angerechnet werden. Auch der Umstand, dass nach der Trennung Wohnraum in der Nähe des bisherigen Wohnorts gefunden werden konnte, muss bei der Festsetzung der Wohnkosten berücksichtigt werden. All das ändert indessen nichts daran, dass eine beachtliche Differenz zwischen den gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht angemessenen Wohnkosten für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern (Fr. 1'980.00) sowie dem tatsächlichen Nettomietzins des Beklagten (Fr. 3'180.00) von mehr als Fr. 1'000.00 besteht, und das ohne Berücksichtigung der Nebenkosten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht darzulegen vermag, weshalb er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ebenfalls in einem Haus wohnen muss und weshalb eine (allenfalls auch kostengünstigere) Wohnung dafür nicht infrage kommt. Die tatsächlichen und ausgewiesenen Wohnkosten des Beklagten von Fr. 3'339.00 (Fr. 3'180.00 [Nettomiete] + Fr. 159.00 [Nebenkosten]) erscheinen nach Ausgeführtem als übersetzt.

Unter Berücksichtigung des grossen richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen rechtfertigt es sich, die Wohnkosten des Beklagten im Vergleich zum angefochtenen Entscheid unverändert und wie von der Klägerin auch anerkannt (vgl. Berufungsantwort der Klägerin S. 4) bei Fr. 2'680.00 (nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder von total Fr. 500.00) zu belassen.

6.7.6. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten und von keiner Partei beanstandet, sind sowohl beim Bedarf der Klägerin als auch beim Bedarf des Beklagten für D._____ und E._____ je Wohnkostenanteile von Fr. 250.00 abzuziehen. Zusätzlich muss bei der Klägerin ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 für C._____ abgezogen werden. Die gesamten Wohnkosten abzgl. der Anteile der Kinder belaufen sich bei der Klägerin somit durchgängig auf Fr. 750.00 (Fr. 1'500.00 – Fr. 750.00) und beim Beklagten auf Fr. 2'680.00 (Fr. 3'180.00 – Fr. 500.00).

6.8. Bedarf Parteien (vor Steuern) Die übrigen von der Vorinstanz festgestellten Bedarfspositionen der Parteien wurden von den Parteien nicht (substantiiert) gerügt, weshalb auf diese abzustellen ist. Folglich stellt sich der Bedarf der Parteien (vor Steuern) wie folgt dar:

01.05.2023 – 31.12.2023 (Phase 1) Bedarf Klägerin Beklagter Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 750.00 2'680.00 Krankenkasse KVG - Auswärtige Verpflegung - Arbeitswegkosten 15.00 Kommunikations- und Versi- 100.00 100.00 cherungspauschale Krankenkasse VVG 264.00 247.00 Total 2'329.00 4'227.00

Ab 01.01.2024 (ab Phase 2) Bedarf Klägerin Beklagter Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 750.00 2'680.00 Krankenkasse KVG 409.00 381.00 Auswärtige Verpflegung - Arbeitswegkosten 15.00 Kommunikations- und Versi- 100.00 100.00 cherungspauschale Krankenkasse VVG 298.00 247.00 Total 2'772.00 4'608.00

6.9. Bedarf Kinder (vor Steueranteil)

6.9.1. Fremdbetreuung / Wegkosten und auswärtige Verpflegung Die Klägerin moniert, dass D._____ den Mittagstisch fünf Mal und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, vier Mal besuche (Berufung Klägerin S. 12). Zudem beanstandet sie, dass der von der Vorinstanz für C._____ angerechnete Betrag von Fr. 200.00 für den Schulweg sowie für die auswärtige Verpflegung bei weitem nicht ausreiche, da C._____ nicht die Kantonsschule in T._____ besuchen werde, sondern die alte Kantonsschule in U._____ besuche (Berufung Klägerin S. 12). Diese pauschalen Behauptungen werden vom Beklagten bestritten (Berufungsantwort Beklagter S. 15). Die Klägerin vermag weder zu belegen, dass C._____ höhere Kosten für dessen Schulweg und dessen auswärtige Verpflegung als total Fr. 200.00 anfallen, noch dass D._____ den Mittagstisch fünf anstatt vier Mal besucht. Somit kommt sie ihrer auch in Kinderbelangen geltenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Folglich bleibt es bei den vorinstanzlich festgestellten Fremdbetreuungskosten für D._____ sowie den Kosten für den Schulweg und die auswärtige Verpflegung von C._____.

6.9.2. Gesamtbedarf (vor Steuern) Die übrigen im angefochtenen Entscheid eingesetzten Bedarfszahlen der Kinder wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt, weshalb auf die von der Vorinstanz festgestellten Zahlen abgestellt werden kann. Folglich stellt sich der Bedarf der Kinder (vor Steuern) wie folgt dar:

01.05.2023 – 31.12.2023 (Phase 1) Bedarf (Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG - - Kinderbetreuung 160.00 200.00 740.00 (davon 67.00 beim (davon 161.00 beim Beklagten) Beklagten) Krankenkasse VVG 89.00 94.00 40.00 Total 1’099.00 1'394.00 1'680.00

01.01.2024 – 31.07.2024 (Phase 2) Bedarf (Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Kinderbetreuung 175.00 208.00 454.00 Krankenkasse VVG 103.00 103.00 48.00 Total 1'228.00 1'511.00 1'502.00

01.08.2024 – 31. Juli 2026 (neue Phase 3; vgl. E. 6.10 unten) Bedarf (Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Auswärtige Verpflegung und 200.00 Schulweg Kinderbetreuung - 145.00 454.00

Krankenkasse VVG 103.00 103.00 48.00 Total 1’253.00 1'448.00 1'502.00

ab 01.08.2026 (wegfallende Phase 4; vgl. E. 6.10 unten) Bedarf (Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Auswärtige Verpflegung und 200.00 - Schulweg Kinderbetreuung - 145.00 258.00 Krankenkasse VVG 103.00 103.00 48.00 Total 1’253.00 1'448.00 1'506.00

6.10. Phasenbildung Die Vorinstanz stellte D._____ und E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien und ordnete für die Zukunft eine Betreuungsregelung im Umfang von 54 % (Klägerin) und 46 % (Beklagter) an (angefochtener Entscheid E. 5.8). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut bestätigt, jedoch werden die Betreuungsanteile des Beklagten reduziert bzw. die Betreuungsanteile der Klägerin erhöht (vgl. E. 4.5.2 oben). Die nunmehr angeordnete Betreuungsregelung entspricht den von der Vorinstanz festgestellten Betreuungsanteilen für D._____ und E._____ in Phase 2 (1. Januar 2024 – 31. Juli 2024; vgl. angefochtener Entscheid E. 8.6.2 S. 45 und E. 8.6.3 S. 49). Die ab Phase 3 vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung wurde sodann unstrittig zu keinem Zeitpunkt gelebt (vgl. E. 4.5.2), stattdessen wurde im Wesentlichen durchgängig die von der Vorinstanz für Phase 2 angeordnete Betreuungsregelung praktiziert, weshalb ab 1. Januar 2024 bzw. ab Phase 2 hinsichtlich der Betreuungsanteile der Parteien von keinen Änderungen auszugehen ist. Die Vorinstanz hat für Phase 2 Betreuungsanteile der Klägerin hinsichtlich D._____ von 79 % und hinsichtlich E._____ von 71 % ausgerechnet. Dem Beklagten gestand die Vorinstanz Betreuungsanteile in Bezug auf D._____ im Umfang von 21 % und hinsichtlich E._____ von 79 % zu. Bei der Berechnung dieser Betreuungsanteile berücksichtigte die Vorinstanz aber offenbar die Betreuungszeiten in den Schulferien nicht. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die je hälftige Betreuung in den Schulferien bei der Berechnung der Betreuungsanteile keine Berücksichtigung finden sollte. Da die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung mehr oder weniger fast durchgehend seit dem 1. Januar 2024 praktiziert wird und auch weiter bestehen bleibt, ist für die Unterhaltsberechnung somit auf die in E. 4.5.2.1 f. genannten Betreuungsanteile abzustellen. Somit ist in Bezug auf die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass D._____ seit Januar 2024 im Umfang von gerundet 70 % von der Klägerin und im Umfang von gerundet 30 % vom Beklagten betreut wird. Bei E._____ ist indessen seit Januar 2024 von Betreuungsanteilen von gerundet 65 % (Klägerin) und 35 % (Beklagter) auszugehen.

Der Bedarf von E._____ ändert sich im Vergleich der Phasen zwischen dem 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 und ab dem 1. August 2026 insgesamt nur marginal mit einer Differenz von Fr. 4.00 (vgl. E. 6.9.2), weshalb auf die Bildung einer neuen Phase ab 1. August 2026 verzichtet werden kann. Somit ergibt sich gestützt auf die mit vorliegendem Entscheid neu angeordnete Betreuungsregelung, welche faktisch seit dem 1. Januar 2024 gelebt wird, folgende vom vorinstanzlichen Entscheid abweichende Phasenbildung:

Phase 1 (bisher): 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Phase 2 (bisher): 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 Phase 3 (neu): ab 1. August 2024

6.11. Lebensstandard vor der Trennung / Sparquote 6.11.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Beklagten eine Sparquote von Fr. 1'306.00 (Fr. 574.00 Säule 3a, Fr. 583.00 Pflichtamortisation und Fr. 149.00 für die Lebensversicherung). Bei der Klägerin stellte sie eine Sparquote in Höhe von Fr. 824.00 (Fr. 574.00 Säule 3a und Fr. 250.00 Pflichtamortisation) fest (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.10.2).

Die Vorinstanz berechnete weiter den Lebensstandard der gesamten Familie vor der Trennung. Sie stellte dem Gesamtbedarf von Fr. 10'521.00 (Fr. 1'700.00 Grundbetrag Ehepaar, Fr. 1'600.00 Grundbeträge Kinder, Fr. 1'500.00 Wohnkosten, Fr. 1'607.00 Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder, Berufsauslagen Fr. 180.00, Kinderbetreuung Fr. 1'224.00, Telekomunikations- und Versicherungspauschale Fr. 200.00, Fr. 2'510.00 laufende Steuern) ein Gesamteinkommen von Fr. 19'654.00 (Fr. 235'850.00: 12 gemäss Steuererklärung 2022) gegenüber. Vom daraus resultierenden Überschuss von Fr. 9'133.00 zog die Vorinstanz die Sparquote von Fr. 2'130.00 ab, womit ein Überschuss von Fr. 7'003.00 übrig blieb. Der gebührende Unterhalt der Mutter liegt gemäss angefochtenem Entscheid somit maximal bei Fr. 2'000.00 und derjenige der Kinder je maximal bei Fr. 1'001.00 über ihrem familienrechtlichen Existenzminimum (angefochtener Entscheid E. 8.10.4).

6.11.2. Bezüglich der Sparquote rügt der Beklagte mit Berufung die vorinstanzlich festgestellten Beträge in Bezug auf die Säule 3a (pro Partei Fr. 574.00) und die Lebensversicherung (Fr. 149.00 beim Beklagten) nicht. Ohne weitere Begründung klammert er die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlungen für die Pflichtamortisationen aber aus und macht daher eine Gesamtsparquote von Fr. 1'296.00 geltend (Berufung Beklagter S. 6 ff.). Die Klägerin rügt die vorinstanzlich festgestellte Sparquote nicht.

6.11.3. An einer Auseinandersetzung des Beklagten mit der vorinstanzlichen Erwägung hinsichtlich der Sparquote fehlt es. Insbesondere bringt er mit keinem Wort vor, weshalb die Vorinstanz die Pflichtamortisationszahlungen zu Unrecht als Sparquote berücksichtigt haben soll. Der Beklagte kommt somit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 1.1 oben). Nachdem die Klägerin die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Sparquote nicht rügt, hat es somit bei der vorinstanzlich festgestellten Sparquote von insgesamt Fr. 2'130.00 sein Bewenden.

6.11.4. Im Übrigen monieren die Parteien in ihren Berufungen bzw. Berufungsantworten die Festlegung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards ebenfalls nicht, weshalb von diesem auszugehen ist.

6.12. Steuern 6.12.1. Mit vorliegendem Entscheid wird die Betreuungsregelung der Vorinstanz abgeändert sowie das Einkommen des Beklagten angepasst, weshalb die Steuern zuzüglich den Steueranteile der Kinder von Amtes wegen anzugleichen sind.

6.12.2. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).

Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; vgl. auch dazu: IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5).

Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2). Den Kinderdrittbetreuungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer kann derjenige Elternteil geltend machen, der mit dem Kind zusammenlebt, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages (Art. 33 Abs. 3 DBG). Eine andere Aufteilung kann von den Eltern beantragt werden, die jeweils geltend gemachten Kosten dürfen jedoch den Maximalbetrag nicht überschreiten (AESCHBACH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 210g zu § 40 StG). Die Kinderdrittbetreuungskosten können bei alternierender Obhut auf kantonaler Ebene ebenfalls je bis zur Hälfte bis zum Maximalbetrag abgezogen werden, wobei bis Ende Dezember 2024 der Maximalbetrag nur für Verhältnisse in einem Vollzeitpensum gilt (vgl. § 40 Abs. 1 lit. n aStG und § 40 Abs. 1 lit. n StG).

Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des Kantons Aargau. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen - den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 5.2.4).

6.12.3. Grundlegendes Die Klägerin wohnt in S._____ und ist reformiert ([Steuererklärung 2021, S. 7], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; [unvollständige Steuererklärung 2022, S. 6], Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023). Sie hat in einem ersten Schritt ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, D._____ sowie E._____ inkl. den Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Sie wird zum Tarif B (mit Kindern) besteuert. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen.

Der ebenfalls in S._____ wohnhafte konfessionslose Beklagte ([Steuererklärung 2021, S. 7], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; [unvollständige Steuererklärung 2022, S. 6], Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023) kann den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Er wird zum Tarif A besteuert.

Die Klägerin hat sodann den Eigenmietwert der von ihr bewohnten Liegenschaft (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung (E. 6.12.2 oben) unberücksichtigt bleiben können.

Die Klägerin kann zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für D._____ und E._____ sowie einen Kinderabzug von Fr. 10'300.00 für C._____ (§ 42 Abs.

1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Ab Phase 3 kann für D._____ ebenfalls der höhere Kinderabzug geltend gemacht werden. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'400.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufskosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt wird, welcher mindestens Fr. 2'000.00 und maximal Fr. 4'000.00 beträgt (§ 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StV i.V.m. Anhang

1 der Berufskostenverordnung). Beim Beklagten ist demgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 4'000.00 und bei der Klägerin ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von Fr. 81'624.00 ein Abzug von Fr. 2'448.70 einzusetzen. Über steuerbares Vermögen verfügen die Parteien nicht (unvollständige Steuererklärung 2022, S. 10, Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023; Steuererklärung 2021, S. 1], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023). Ebenfalls zu berücksichtigen ist bei beiden Parteien jeweils der Abzug für die Säule 3a (unvollständige Steuererklärung 2022, S. 9, Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023; Steuererklärung 2021, S. 11, Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; Steuererklärung 2012, S. 3, Beilage 3 zur Duplik des Beklagten 30. November 2023), wobei (der Einfachheit halber) in allen Phasen je ein Abzug von Fr. 6'883.00 einzusetzen ist. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche beim jeweiligen Elternteil anfallen. Beim Beklagten fallen nur in der ersten Phase monatlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten bei D._____ von Fr. 67.00 und bei E._____ von Fr. 161.00 an (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 8.6.2 und 8.6.3). Bei der Klägerin ergeben sich die abzugsfähigen Drittbetreuungskosten aus Erwägung 6.9.2. Die Klägerin kann somit gestützt auf ihr Erwerbspensum von 75 % anteilsmässig in der ersten Phase (1. Mai 2023 – 31. Dezember 2023) Drittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 6'408.00 (D._____: Fr. 1'197.00; E._____: Fr. 5'211.00), in der zweiten Phase (1. Januar 2024 – 31. Juli 2024) in Höhe von Fr. 5'958.00 (D._____: Fr. 1'872.00; E._____: Fr. 4'086.00) und ab der dritten Phase (ab 1. August 2024) von Fr. 7'188.00 (D._____: Fr. 1'740.00; E._____: Fr. 5'448.00) abziehen.

6.12.4. Klägerin

6.12.4.1. Berechnung Das geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen der Klägerin (eigenes Nettoeinkommen + Kinderunterhalt [approximativ] + Kinderzulagen) beträgt:

Phase 1 Phase 2 Phase 3 (neu) (01.05.2023 – (01.01.2024 – (ab 01.08.2024) 31.12.2023) 31.07.2024) Nettoeinkommen Fr. 6'802.00 Fr. 6'802.00 Fr. 6'802.00 Unterhaltsbeiträge approx. Fr. 3'400.00 approx. Fr. 3'800.00 approx. Fr. 3'700.00 Kinderzulagen Fr. 700.00 Fr. 700.00 Fr. 750.00 Total Fr. 10'902.00 Fr. 11'302.00 Fr. 11'252.00 Die zu versteuernden Jahreseinkommen der Klägerin betragen:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 130'824.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 135'624.00 Phase 3: (ab 01.08.2024; neu): Fr. 135'024.00

Zieht man von diesen vorgenannten Einkommen die Abzüge gemäss E. 6.12.3 ab, ergeben sich folgende geschätzte steuerbare Einkommen:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 82'784.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 88'034.00 Phase 3: (ab 01.08.2024; neu): Fr. 85'204.00

Für die Steuerberechnung wird für die Phase 1 auf das Steuerjahr 2023, für die Phase 2 auf das Steuerjahr 2024 und ab 1. August 2024 durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Aargau berechnet gestützt auf diese steuerbaren Einkommen und auf den Tarif B totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindeund Kirchensteuern) von:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 8'547.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 8'919.00 Phase 3: (ab 01.08.2024; neu): Fr. 8'735.00

Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 712.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 743.00 Phase 3: (ab 01.08.2024; neu): Fr. 728.00

6.12.4.2. Aufteilung Klägerin und Kinder Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Kinder und der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

Phase 1 Phase 2 Phase 3 (neu) (01.05.2023 – (01.01.2024 – (ab 01.08.2024) 31.12.2023) 31.07.2024) Einkommen Kläge- Fr. 6'802.00 = ca. 62 % Fr. 6'802.00 = ca. 60 % Fr. 6'802.00 = ca. 60 % rin Einkommen approx. Fr. 2’240.00 = approx. Fr. 2'295.00 = approx. Fr. 2’320.00 = C._____ (inkl. Zula- ca. 20 % ca. 20 % ca. 21 % gen) Einkommen approx. Fr. 875.00 = approx. Fr. 1'145.00 = approx. Fr. 1’100.00 = D._____ (inkl. Zula- ca. 8 % ca. 10 % ca. 10 % gen) Einkommen approx. Fr. 1'010.00 = approx. Fr. 1'035.00 = approx. Fr. 1'030.00 = E._____ (inkl. Zula- ca. 9 % ca. 10 % ca. 9 % gen)

Gestützt auf die totale Steuerbelastung der Klägerin ergeben sich für die Klägerin und die Kinder folgende monatliche geschätzte Steueranteile:

Phase 1 Phase 2 Phase 3 (neu) (01.05.2023 – (01.01.2024 – (ab 01.08.2024) 31.12.2023) 31.07.2024) Klägerin Fr. 441.00 Fr. 446.00 Fr. 437.00 C._____ Fr. 142.00 Fr. 147.00 Fr. 153.00 D._____ Fr. 57.00 Fr. 74.00 Fr. 73.00 E._____ Fr. 64.00 Fr. 74.00 Fr. 65.00

6.12.5. Beklagter Das grob geschätzte steuerbare Jahreseinkommen des Beklagten (Einkommen Fr. 150'458.40 [inkl. von ihm bezogenen ergänzenden Kinderzulagen von E._____ und D._____; E. 6.6 oben] – Kinderunterhalt [approximativ; E. 6.12.4.1 oben] – Abzüge gemäss E. 6.12.3 oben) beträgt:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 92'639.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 90'575.00 Phase 3: (ab01.08.2024; neu): Fr. 91'775.00

Für die Steuerberechnung wird für die Phase 1 auf das Steuerjahr 2023, für die Phase 2 auf das Steuerjahr 2024 und ab 1. August 2024 durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Aargau berechnet gestützt auf diese steuerbaren Einkommen und auf den Tarif A totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 15'821.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 15'129.00 Phase 3: (ab 01.08.2024; neu): Fr. 15'266.00

Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf:

Phase 1 (01.05.2023 – 31.12.2023): Fr. 1'318.00 Phase 2 (01.01.2024 – 31.07.2024): Fr. 1'261.00 Phase 3: (01.08.2024 – 31.03.2026): Fr. 1'272.00

6.13. Bedarf mit Steuern

6.13.1. Klägerin Zusammenfassend ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin (inkl. Steuern) für die erste Phase von gerundet Fr. 2'770.00 (Fr. 2'329.00 + Fr. 441.00), für die zweite Phase von Fr. 3'218.00 (Fr. 2'772.00 + Fr. 446.00) und für die dritte Phase von Fr. 3'209.00 (Fr. 2'772.00 + Fr. 437.00) (vgl. jeweils E. 6.8 und 6.12.4.2 oben).

6.13.2. Bedarf Kinder Der Gesamtbedarf der Kinder (inkl. Steuern) beträgt:

01.05.2023 – 31.12.2023 (Phase 1) Bedarf (in Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG - - Kinderbetreuung 160.00 200.00 740.00 Krankenkasse VVG 89.00 94.00 40.00 Steuern 142.00 57.00 64.00 Total 1’241.00 1'451.00 1'744.00

01.01.2024 – 31.07.2024 (Phase 2) Bedarf (in Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Kinderbetreuung 175.00 208.00 454.00 Krankenkasse VVG 103.00 103.00 48.00 Steuern 147.00 74.00 74.00 Total 1'375.00 1'585.00 1'576.00 Ab 01.08.2024 (neue Phase 3) Bedarf (in Fr.) C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.00 600.00 400.00 Wohnkosten 250.00 500.00 500.00 Krankenkasse KVG 100.00 100.00 100.00 Auswärtige Verpflegung und 200.00 Schulweg Kinderbetreuung - 145.00 454.00 Krankenkasse VVG 103.00 103.00 48.00 Steuern 153.00 73.00 65.00 Total 1’406.00 1'521.00 1'567.00

6.13.3. Bedarf Beklagter Zusammenfassend ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) für die erste Phase von gerundet Fr. 5'545.00 (Fr. 4'227.00 + Fr. 1'318.00), für die zweite Phase von Fr. 5'869.00

(Fr. 4'608.00 + Fr. 1'261.00) und für die dritte Phase von Fr. 5'880.00 (Fr. 4'608.00 + Fr. 1'272.00) (vgl. jeweils E. 6.8 und 6.12.5 oben).

6.14. Unterhaltsberechnung Unter Berücksichtigung der jeweiligen familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der drei Kinder verbleiben vom Gesamteinkommen der Familie folgende Überschüsse:

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (neu) 1. Mai 2023 bis 1. Jan. 2024 bis Ab 1. Aug. 2024

31. Dez. 2023 31. Juli 2024 Einkommen Klägerin 6'802.00 Beklagter 12'298.00 C._____ 300.00 350.00 D._____ 300.00 E._____ 340.00 Total 20'040.00 20'090.00 Grundbedarf Klägerin 2'770.00 3'218.00 3'209.00 Beklagter 5'545.00 5'869.00 5'880.00 C._____ 1'241.00 1'375.00 1’406.00 D._____ 1'451.00 1'585.00 1'521.00 E._____ 1'744.00 1'576.00 1'567.00 Gesamt- 7'289.00 6'417.00 6'507.00 überschuss Überschussanteil (gerundet) Klägerin 2'083.00 1'833.00 1'859.00 Beklagter 2'083.00 1'833.00 1'859.00 C._____ 1'041.00 918.00 930.00 D._____ 1'041.00 918.00 930.00 E._____ 1'041.00 918.00 930.00

6.14.1. Aus der Überschussberechnung resultiert, dass in der ersten Phase der Überschuss grösser ist als der Überschuss der Familie während des Zusammenlebens (nach Abzug der Sparquote; vgl. E. 6.11.1 oben). Somit ist der Überschuss der Kinder in der ersten Phase auf das Niveau vor der Trennung zu begrenzen (Fr. 1'000.00; vgl. E. 6.3.2 oben). In den Phasen 2 und 3 ist der aktuelle Überschuss geringer als der limitierte Überschussanteil unter Berücksichtigung der Sparquote, so dass sich die Frage nach einer Limitierung erst gar nicht stellt.

6.14.2. Nach Verteilung der Überschüsse auf die Parteien sowie auf die drei Kinder, ergibt sich je folgender gebührender Bedarf:

(In Fr.) Klägerin Beklagter C._____ D._____ E._____ Phase 1 Bedarf 2'770.00 5'545.00 1'241.00 1’451.00 1'744.00 (01.05.2023 – + Überschuss- 2'000.00 2'000.00 1'000.00 1'000.00 1'000.00 31.12.2023) anteil (limitiert) (limitiert) (limitiert) (limitiert) (limitiert)./. Einkommen 6'802.00 12'298.00 300.00 300.00 340.00 Total 2'032.00 4'753.20 - 1'941.00 - 2’151.00 - 2'404.00 Phase 2 Bedarf 3’218.00 5'869.00 1'375.00 1'585.00 1'576.00 (01.01.2024 – + Überschuss- 1'833.00 1'833.00 918.00 918.00 918.00 31.07.2024) anteil./. Einkommen 6'802.00 12'298.00 300.00 300.00 340.00 Total 1'751.00 4'596.00 - 1'993.00 - 2’203.00 - 2'154.00 Phase 3 (neu) Bedarf 3'209.00 5'880.00 1’406.00 1'521.00 1'567.00 (ab + Überschuss- 1'859.00 1'859.00 930.00 930.00 930.00 01.08.2024) anteil./. Einkommen 6'802.00 12'298.00 350.00 300.00 340.00 Total 1'734.00 4'559.00 - 1'986.00 - 2'151.00 - 2'157.00

6.14.3. Theorie Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei tragen beide Elternteile nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei alleiniger Obhut hat im Regelfall der Elternteil, welche nicht die Obhut innehat, aufgrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt den gesamtem Barunterhalt zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; SCHWEIGHAUSER, FamKomm., N. 42 zu Art. 285 ZGB).

Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, BSK ZGB, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls allein für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Bei ungleichen Betreuungsanteilen und gleicher Leistungsfähigkeit tragen die Eltern den Unterhalt des Kindes umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 2.6.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz [XKS.2017.2], in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version, inkl. abgebildeter Matrix).

Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht in der Regel nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 13.3.1).

6.14.4. Phase 1 (1. Mai 2023 – 31. Dezember 2023) C._____ wurde mit vorinstanzlichem Entscheid unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Dies ändert sich auch mit vorliegendem Entscheid nicht. Folglich hat der Beklagte für den gesamten Barunterhalt von C._____ aufzukommen (vgl. auch E. 6.15 unten), was in der Phase 1 (1. Mai 2023 – 31. Dezember 2023) ein Barunterhalt von gerundet Fr. 1'940.00 ausmacht.

In Phase 1 haben die Betreuungszeiten von E._____ und D._____ stark variiert, weshalb die Vorinstanz auf eine Mischrechnung bzw. auf die vom Beklagten berechneten Betreuungsanteile abgestellt hat (Beilagen 1 – 5 der Stellungnahme des Beklagten vom 14. März 2024). Diese Berechnung wurde von der Beklagten nicht bestritten bzw. gerügt, weshalb unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz vorliegend ebenfalls auf diese Betreuungsanteile abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass D._____ und E._____ von der Klägerin zu rund 65 % und vom Beklagten zu rund 35 % betreut wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.6.2). Der Klägerin verbleibt in Phase ein Überschuss von Fr. 4'032.00 (Fr. 6’802.00./. Fr. 2'770.00), dem Beklagten unter Berücksichtigung des Bedarfs von C._____ ein solcher von Fr. 4'813.00 (Fr. 12'298.00./. Fr. 5'545.00./. Fr. 1'940.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von

46 % und des Beklagten von 54 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten von D._____ und E._____ von der Klägerin somit zu 30 % und vom Beklagten zu 70 % zu tragen.

Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'151.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 30 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'574.00 (65 % Grundbetrag: 390.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 133.00; VVG: Fr. 94.00; Steueranteil Fr. 57.00; Überschussanteil: Fr. 650.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 645.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlender Betrag auf rund Fr. 730.00 (Fr. 1'574.00./. Fr. 645.00./. Fr. 200.00).

Der gebührende Unterhalt von E._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'404.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin ebenfalls zu 30 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'843.00 (65 % Grundbetrag: 260.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 579.00; VVG: Fr. 40.00; Steueranteil Fr. 64.00; Überschussanteil: Fr. 650.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 721.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlender Betrag auf rund Fr. 920.00 (Fr. 1'843.00./. Fr. 721.00./. Fr. 200.00).

6.14.5. Phase 2 (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024) Ab Phase 2 (seit Januar 2024) werden die Söhne D._____ und E._____ unterschiedlich betreut. D._____ wird von der Klägerin zu rund 70 % und vom Beklagten zu rund 30 % betreut. E._____ wird von der Beklagten zu rund 65 % und vom Beklagten zu rund 35 % betreut (vgl. E. 6.10 oben). Der Beklagte hat weiterhin für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen, welcher in Phase 2 (1. Januar 2024 – 31. Juli 2024) rund Fr. 1'990.00 beträgt. Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'584.00 (Fr. 6'802.00./. Fr. 3'218.00) und dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 4'439.00 (Fr. 12'298.00./. Fr. 5'869.00./. Fr. 1'990.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von rund 45 % und vom Beklagten von rund 55 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten für D._____ von der Klägerin zu 26 % und vom Beklagten zu 74 % zu tragen. Die Kosten von E._____ sind zu 30 % von der Klägerin und zu 70 %vom Beklagten zu tragen.

Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'203.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 26 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'798.00 (70 % Grundbetrag: 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 208.00; KVG: Fr. 100.00; VVG: Fr. 103.00; Steueranteil Fr. 74.00; Überschussanteil: Fr. 643.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 573.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlende Betrag auf rund Fr. 1'030.00 (Fr. 1'798.00./. Fr. 573.00./. Fr. 200.00).

Der gebührende Unterhalt von E._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'154.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 30 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'783.00 (65 % Grundbetrag: 260.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 454.00; KVG: Fr. 100.00; VVG: Fr. 48.00; Steueranteil Fr. 74.00; Überschussanteil: Fr. 597.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 646.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlende Betrag auf rund Fr. 940.00 (Fr. 1'783.00./. Fr. 646.00./. Fr. 200.00).

6.14.6. Phase 3 (ab 1. August 2024) Der Umfang der Betreuung von D._____ und E._____ bleibt gleich wie in Phase 2. Der Beklagte hat weiterhin den Barunterhalt von C._____ zu begleichen, welcher in Phase 3 (ab 1. August 2024) weiterhin gerundet Fr. 1'990.00 beträgt. Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'593.00 (Fr. 6'802.00./. Fr. 3'209.00) und dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 4'428.00 (Fr. 12'298.00./. Fr. 5'880.00./. Fr. 1'990.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von rund 45 % und vom Beklagten von rund 55 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten für D._____ von der Klägerin erneut zu 26 % und vom Beklagten zu 74 % zu tragen. Die Kosten von E._____ sind weiterhin zu 30 % von der Klägerin und zu 70 % vom Beklagten zu tragen.

Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'151.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 26 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'742.00 (70 % Grundbetrag: 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 145.00; KVG: Fr. 100.00; VVG: Fr. 103.00; Steueranteil Fr. 73.00; Überschussanteil: Fr. 651.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 559.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlende Betrag auf rund Fr. 980.00 (Fr. 1'742.00./. Fr. 559.00./. Fr. 200.00).

Der gebührende Unterhalt von E._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 2'157.00. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 30 % zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'782.00 (65 % Grundbetrag: 260.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Kinderbetreuung: Fr. 454.00; KVG: Fr. 100.00; VVG: Fr. 48.00; Steueranteil Fr. 65.00; Überschussanteil: Fr. 605.00). Die Klägerin hat sich mit Fr. 647.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlende Betrag auf rund Fr. 940.00 (Fr. 1'782.00./. Fr. 647.00./. Fr. 200.00).

6.15. Zwischenfazit Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie in weiten Teilen gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime die nachfolgenden Beiträge an den Unterhalt der Söhne zu entrichten:

Phase 1: 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023: C._____: Fr. 1'940.00 D._____: Fr. 730.00 E._____: Fr. 920.00

Phase 2: 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 C._____: Fr. 1'990.00 D._____: Fr. 1'030.00 E._____: Fr. 940.00

Phase 3: ab 1. August 2024 C._____: Fr. 1'990.00 D._____: Fr. 980.00 E._____: Fr. 940.00

Der Beklagte hat zudem die ihm für C._____ ausbezahlte ergänzende Kinderzulage von Fr. 100.00 an die Klägerin weiterleiten. Die ergänzenden Kinderzulagen für D._____ und E._____ kann der Beklagte in Anrechnung seiner eigenen Kinderkosten behalten.

Eine weitergehende Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt der Kinder rechtfertigt sich nicht. Der Beklagte macht zwar geltend (vgl. Berufung Beklagter S. 9 ff.), dass die Klägerin bei rein mathematischer Anwendung der Unterhaltsberechnung indirekt zu einem zu hohen Überschussanteil gelangen würde. Jedoch ergeben sich die vom Beklagten berechneten Beträge samt "Freibeträgen" lediglich aus seinen eingereichten Bähler-Tabellen. Ein Verweis auf eine Tabelle stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 1.1 oben). Ohnehin gilt der Grundsatz, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, dies gestützt auf die grundsätzliche Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). C._____ und auch D._____ sowie E._____ werden in einem höheren Ausmass von der Klägerin betreut als vom Beklagten, womit sie einen grösseren Anteil des Naturalunterhalts erbringt. Auch wenn alle drei Kinder schulpflichtig sind und fremdbetreut werden, ist zu berücksichtigen, dass Naturalunterhalt nicht nur die unmittelbare Aufsicht über das Kind umfasst, sondern auch Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den gesamten Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat.

7. Prozesskosten 7.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung bezüglich der Regelung der Betreuungsanteile von D._____ und E._____ ganz überwiegend. Der Beklagte unterliegt demgegenüber mit seinen Anträgen in Bezug auf den Kinderunterhalt in erheblichem Umfang. Die Klägerin unterliegt im Unterhaltspunkt ebenfalls teilweise, dies jedoch nur geringfügig im Vergleich zum Beklagten. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

7.2. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (zwei Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD) und den Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem effektiven und angemessenen Aufwand zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2). Der Kindsvertreter beantragt für das Berufungsverfahren in seiner Kostennote vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von insgesamt Fr. 5'033.85 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand von 20.55 Stunden scheint unter den gegebenen Umständen nicht als übermässig. Es ist zu beachten, dass der Kindsvertreter für alle drei Kinder eingesetzt wurde, die jeweils – auch aufgrund des Altersunterschieds – unterschiedliche Betreuungswünsche und Bedürfnisse haben. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Abklärung mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.

Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Gerichtskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 4'033.85 nachzubezahlen.

7.3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren wie das vorliegende erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen (§ 3 AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 14). Die weiteren Eingaben der Klägerin sind mit folgenden Zuschlägen (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT) zu honorieren: 15 % für die Berufungsantwort, insgesamt 30 % für die Eingaben vom 9. und 16. Dezember 2024, 28. Februar 2025 sowie für die Eingabe vom 24. März 2025. Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundentschädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weiterer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'500.00 (= Fr. 3'350.00 x 1.25 [100 % - 20 % + 15 % + 30 %] x 0.75 x

1.03 x 1.081).

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom 9. September 2024 in den Dispositiv-Ziffern 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 5.1, 6.2 und 8.1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv):

3.2. Das Besuchs- und Ferienrecht wird der direkten Absprache zwischen dem Vater und C._____ unterstellt.

3.3. [entfällt]

4.

4.1 Die Söhne D._____ (geb. tt.mm. 2011) und E._____ (geb. tt.mm. 2016) werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. [2. Satz entfällt]

4.2 Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: - Der Vater betreut D._____ in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zusätzlich nimmt D._____ jeden Donnerstag das Nachtessen beim Beklagten ein. In den übrigen Zeiten wird D._____ von der Mutter betreut. - Der Vater betreut E._____ jede Woche von Donnerstag, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung bis Sonntag, 18.00 Uhr. In der restlichen Zeit wird E._____ von der Mutter betreut. - Wenn E._____ das Wochenende bei der Mutter verbringt, nimmt er das Nachtessen am Freitag bei der Mutter ein. Am Sonntag nehmen die Kinder das Nachtessen jeweils auch bei der Mutter ein.

5.

5.1 Die Schulferien verbringen D._____ und E._____ je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien und Feiertage auch mit Hilfe der Beiständin oder des Beistandes nicht verständigen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die ungeraden Jahre und der Vater für die geraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil die Festlegung der Ferien und Feiertage für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit.

6.2. Die Beiständin oder der Beistand hat namentlich folgenden Auftrag: - Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut bei D._____ und E._____ - Unterstützung der Eltern bei der Aufteilung der Ferien und Feiertage - Unterstützung der Eltern, dass sie ihre Konflikte auf der Elternebene nicht auf die Kinder projizieren - Unterstützung der Eltern in ihrer Kommunikation betreffend Kinderbelange - Unterstützung der Eltern, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu fördern - Bei Bedarf Anmeldung der Eltern zum Kurs "Kinder im Blick" - Als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von C._____, D._____ und E._____ zu amten

8.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

- vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023: C._____: Fr. 1'940.00 D._____: Fr. 730.00 E._____: Fr. 920.00

- vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 C._____: Fr. 1'990.00 D._____: Fr. 1'030.00 E._____: Fr. 940.00

- ab 1. August 2024 C._____: Fr. 1'990.00 D._____: Fr. 980.00 E._____: Fr. 940.00

Die vom Vater für C._____ bezogene ergänzende Kinder- bzw. Ausbildungszulage ist zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen zu bezahlen. Die vom Vater für D._____ und E._____ bezogenen ergänzenden Kinderzulagen kann der Vater behalten.

[…]

1.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

2.

Das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird im Zusammenhang mit der Abänderung der Ernennungsurkunde mit dem Vollzug betraut.

3.

Die obergerichtliche Gerichtskosten von Fr. 8'033.85 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 2'000.00 zu ersetzen und einen Differenzbetrag von Fr. 4'033.85 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo, V._____, sein gerichtlich genehmigtes Honorar von Fr. 5'033.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30’000.00.

Aarau, 17. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger von Salis