ZSU.2024.228
ZSU.2024.228 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-06-25
25. Juni 2025Deutsch112 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.228 (SF.2023.4) Art. 39 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.228 (SF.2023.4) Art. 39
Entscheid vom 25. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth, […]
Gegenstand Eheschutz
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 10. Juli 2020. Aus ihrer Ehe gingen die Töchter C._____ (geb. tt.mm. 2021) und D._____ (geb. tt.mm. 2022) hervor. Die Klägerin ist Mutter des vorehelichen Sohnes E._____ (geb. tt.mm. 2009), der Beklagte ist Vater der volljährigen vorehelichen Tochter F._____.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens. In der Folge wurde das Verfahren wiederholt sistiert. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Postaufgabe: 12. Januar 2024) beantragte die Klägerin u.a. die Obhut über C._____ und D._____ und für den Beklagten ein Besuchsrecht. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für C._____ und D._____ ab 15. August 2022 monatlichen Unterhalt von mindestens je Fr. 5'268.00 (davon je Fr. 2'525.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. Kinderzulagen, und ihr persönlich Fr. 4'200.00 zu bezahlen.
2.2. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 beantragte der Beklagte u.a. die Obhut über C._____ und D._____, für die Klägerin ein "ausgedehntes Besuchsrecht […] jedes zweite Wochenende und an 2 Tagen unter der Woche mit einer Übernachtung", und "angemessenen" Kinderunterhalt.
2.3. Am 17. Mai 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin u.a.:
"5. [C._____ und D._____] seien […] in die alleinige Obhut der Ehefrau zu geben.
6.
6.1. Es sei der Vater für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder jeden zweiten Samstag um 08h30 abzuholen und sie am Sonntag, 19h30, zurückzubringen, wobei die Mutter D._____ jeweils bereits am Samstag, 19h30, beim Kindesvater abholt und Zeit mit ihnen zu verbringen. Eventualiter sei der Vater zusätzlich für berechtigt erklärt, jeden Mittwoch die Kinder um 08h30 abzuholen und sie um 16h00 zurückzubringen.
6.2. [Regelung Feiertage]
6.3. [weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache]
7.
7.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] für [C._____ und D._____] ab 15.08.2023 […] monatlichen Unterhalt von mindestens je CHF 8'500.00 zu bezahlen (davon je CHF 5'700.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen […].
7.2. […]
8.
8.1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau […] [ab] 15.08.2023, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'047.00 zu bezahlen […].
8.2. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziffer 7.1 hiervor beantragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen."
In der Duplik beantragte der Beklagte, alle neuen Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen.
2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 beantragte die Klägerin u.a. neu:
"7. 7.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] für [C._____ und D._____] ab 15.08.2023 […] monatlichen Unterhalt von mindestens je CHF 6'000.00 zu bezahlen (davon je CHF 3'000.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen […].
7.2. […]
8.
8.1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau […] [ab 15.08.2023 monatlichen Ehegattenunterhalt] von CHF 4'000.00 zu bezahlen. […].
8.2. […]"
2.5. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte u.a.:
"3. Es seien [C._____ und D._____] unter die alternierende Obhut der Parteien wie folgt zu stellen:
Es seien C._____ und D._____ wochenweise abwechselnd jeweils vom Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin zu betreuen, wobei die Wechsel jeweils am Sonntag um 18:00 Uhr stattzufinden haben.
Eventualiter seien […] C._____ und D._____ jeden Dienstagmittag von 12:00 Uhr bis einschliesslich Donnerstagmittag 12:00 Uhr und jedes zweite Wochenende Freitagmittag 12:00 Uhr bis einschliesslich Montagmittag um 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner zu betreuen.
Ab dem 12. November 2026 (Renteneintritt des Gesuchsgegners) seien die Kinder […] mindestens 80 % vom Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der [Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin] zu betreuen.
4.
Es seien die Parteien für berechtigt zu erklären, mit den Kindern [jeweils die Hälfte der Schulferien], mithin je 6 ½ Wochen im Jahr zu verbringen.
[…]
5. [Wohnsitz der Kinder: […] in […] R._____]
6.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt [von] C._____ und D._____ monatlich im Voraus bis längstens zum 12. November 2026 je CHF 195.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Des Weiteren sei [er] zu verpflichten, bis längstens 12. November 2026 einen Betreuungsunterhalt pro Kind in Höhe von je CHF 988.50 zu bezahlen.
7.
7.1. Es sei festzustellen, dass ein persönlicher Unterhalt an die Gesuchstellerin […] von monatlich maximal CHF 587.00 bis zum 12. November 2026 geschuldet ist.
7.2. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kosten im Zusammenhang mit dem […] (Leasing und Versicherungen, etc.) von oben genannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
[…]
9.
Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Rentenauszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 (Vorsorge G._____) an den Gesuchsgegner zuzustimmen und hierfür die notwendigen Dokumente zu unterschreiben."
2.6. Mit Entscheid vom 9. August 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
"3. […] C._____ […] und D._____ […] werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4.
4.1. 4.1.1. Der Gesuchsgegner wird bis Ende Juli 2025 berechtigt und verpflichtet, […] C._____ und D._____ jeweils von Mittwochmorgen 8.30 Uhr bis Mitt-
wochabend 19.30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 8.30 Uhr bis Sonntagabend 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Solange D._____ noch von der Gesuchstellerin gestillt wird, dauert das Besuchsrecht betreffend D._____ am Wochenende nur bis Samstagabend
19.30 Uhr, wobei die Gesuchstellerin D._____ am Samstagabend beim Gesuchsgegner abholt.
Der Gesuchsgegner wird ab 1. August 2025 berechtigt und verpflichtet, […] C._____ und D._____ jeweils an zwei Nachmittagen unter der Woche sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 8.30 Uhr bis Sonntagabend 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4.2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, mit […] C._____ und D._____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.
4.3. [Weitergehendes Besuchs-/Ferienrecht gemäss Parteivereinbarung]
5.
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder seit 15. August 2023 bis 12. November 2026 monatlich […] folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
C._____: Fr. 1'769.00 D._____: Fr. 1'589.00
5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C._____ und D._____ seit 15. August 2023 bis 12. November 2026 für beide zusammen monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Fr. 4'286.00 zu bezahlen.
5.3. Ab seiner Pensionierung am 12. November 2026 hat der Gesuchsgegner sämtliche Kinderrenten für […] C._____ und D._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt seit 15. August 2023 bis 12. November 2026 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Fr. 3'769.00 zu bezahlen.
7.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 46'800.00 (9 x Fr. 5'200.00) geleistet hat, welche an die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 5. und 6. angerechnet werden können. Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt, weitere bereits geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter, insbesondere sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem […] (Leasing, Versicherungen, etc.), von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
8. / 9. […]
10.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'200.00 zu bezahlen."
Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 16. September 2024 und der Klägerin am 16. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellt.
3.
3.1. 3.1.1. Mit Berufung vom 26. September 2024 beantragte der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
"1. Es sei der Ziffer 5 des [angefochtenen Entscheids] die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Es seien die Ziffern 3-6 des [angefochtenen Entscheids] wie folgt zu ersetzen:
2.1. a) Es seien [C._____ und D._____] unter die alternierende Obhut der Parteien [und dabei ] wochenweise abwechselnd jeweils vom Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu betreuen, wobei die Wechsel jeweils am Sonntag um 18:00 Uhr stattzufinden haben.
Eventualiter seien […] C._____ und D._____ jeden Dienstagmittag von 12:00 Uhr bis einschliesslich Donnerstagmittag 12:00 Uhr und jedes zweite Wochenende Freitagmittag 18:00 Uhr bis einschliesslich Donnerstag 12:00 Uhr durch den Berufungskläger zu betreuen.
b) Ab dem 12. November 2026 (Renteneintritt des Berufungsklägers) seien die Kinder […] mindestens 80 % vom Berufungskläger unter Berücksichtigung der [Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten] zu betreuen.
2.2. Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, mit den Kindern 6 ½ Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.
Die Aufteilung der Ferien regeln die Parteien zu Anbeginn eines jeden Jahres, mithin bis spätestens Ende Januar, wobei im Falle bestehender Unstimmigkeiten dem Berufungskläger die Entscheidbefugnis über die Verteilung der Ferien in den geraden und der Gesuchstellerin in den ungeraden und der Berufungsbeklagten in den geraden Jahren zukommt.
2.3. Es sei der Wohnsitz der Kinder am […] in […] R._____ zu belassen.
3. (zu Ziffer 5.1) 3.1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Barunterhalt der Kinder seit 15. August 2023 bis 31. Oktober 2024 monatlich vorschüssig unter Anrechnung der bisher erfolgten Unterhaltszahlungen folgende Beiträge (gerundet) zu bezahlen:
C._____: maximal CHF 700.00 D._____: maximal CHF 800.00
und ab 01. November 2024 bis 12. November 2026:
C._____: maximal CHF 190.00 D._____: maximal CHF 280.00
3.2. (zu Ziffer 5.2) a) Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die Berufungsbeklagte unter Anrechnung der gezahlten Unterhaltsbeiträge einen persönlichen Unterhalt in Höhe von maximal
CHF 3'120.00 monatlich […] bis 31. Oktober 2024 zu bezahlen, hiernach CHF 1'050.00 bis 12. November 2026.
b) Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, die Kosten im Zusammenhang mit dem […] (Leasing und Versicherungen, etc.) vom oben genannten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
4.
Ziffer 10 des Vorentscheides (Prozesskostenvorschuss zu Lasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers) sei ersatzlos zu streichen."
3.1.2. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "über alle Instanzen", die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub "in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 5" sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
3.1.3. Mit Eingabe vom 15. November 2024 äusserte sich der Beklagte zur Berufungsantwort der Klägerin.
3.1.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 hielt die Klägerin an ihren mit Berufungsantwort vom 4. November 2024 gestellten Anträgen fest.
3.2. 3.2.1. Mit Berufung vom 28. Oktober 2024 beantragte die Klägerin, unter Kostenund Entschädigungsfolgen "über alle Instanzen":
"1. Vorfragen 1.1. Es sei der Gesuchs- und Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 5.1; 5.2 und 6 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und die zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht auf den 12.11.2026 sei überall ersatzlos zu streichen.
2.2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt zu formulieren:
'7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 46'800.00 (9x Fr. 5'200.00) geleistet hat, welche an die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 5. und 6. Angerechnet werden können.'
Eventualbegehren 2.3. In Gutheissung der Berufung sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
3.2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2024 beantragte der Beklagte, auf die Berufung der Klägerin sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2.3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 "bestätigte" die Klägerin ihre Berufungsbegehren und beantragte zusätzlich neu, "[d]ie Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "über alle Instanzen (zzgl. MwSt)".
3.3. Mit Eingabe vom 7. November 2024 beantragte der Beklagte, es sei [u]nter Bezugnahme auf die eingereichte Berufung […] vom 26. September 2024 […] den Ziffern 5 (5.1 und 5.2) und 6 des [angefochtenen Entscheids] superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen". Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. November 2024 wurde das Gesuch abgewiesen.
Mit Eingabe vom 22. November 2024 nahm die Klägerin Stellung zur Eingabe des Beklagten vom 7. November 2024.
3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 äusserte sich die Klägerin dazu.
3.5. Am 20. Mai 2025 reichte der Beklagte und am 13. Juni 2025 die Klägerin je eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen
1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung [REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung {ZPO-Komm.}, 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4; vgl. auch E. 6.2.3 unten). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Bereich der Erforschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4).
1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung [REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung {ZPO-Komm.}, 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4; vgl. auch E. 6.2.3 unten). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Bereich der Erforschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4).
Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).
2. Rechtliches Gehör / Begründungspflicht Die Klägerin rügt an zahlreichen Stellen eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 31 ff.), eine sachgerechte "Beschwerde" sei nicht möglich.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt u.a., dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2024 vom 9. April 2025 E. 4.1). Die betroffene Partei muss in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.3 und 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht ohne Weiteres den vorstehenden Anforderungen. Wie ihre Berufungsschrift zeigt, hat die anwaltlich vertretene Klägerin sodann auch problemlos erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Dazu kommt, dass aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten könnte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2).
3. Eintretensvoraussetzungen
3.1. Berufung des Beklagten Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen, insb. die Einhaltung der (zehntägigen) Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) sowie das Antrags- und Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO) sind bezüglich des Rechtsmittels des Beklagten erfüllt. Auf seine Berufung ist einzutreten.
3.2. Berufung der Klägerin
3.2.1. Parteistandpunkte Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort (S. 4 f.) geltend, mangels Beschwer könne auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden. Ihre pauschale Begründung, Unterhaltsbeiträge seien unbefristet festzusetzen (E. 6.10 unten), lasse keine Rückschlüsse auf eine "aktuelle Beschwer" (welche im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen müsse) zu, nachdem mit einer negativen Wirkung des Entscheids frühestens mit seinem Renteneintritt im Dezember 2026 zu rechnen sei. Die Klägerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 (S. 2), sie sei durch die Befristung sehr wohl beschwert, weil die Pensionierung des Beklagten vor Vorinstanz thematisiert worden und deshalb eine nachträgliche Abänderung des Entscheids zufolge Pensionierung nicht mehr möglich sei.
3.2.2. Rechtliches / Würdigung Die Beschwer ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant (als Zulässigkeitsvoraussetzung) zum Rechtsschutzinteresse (als Prozessvoraussetzung im erstinstanzlichen Verfahren; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den (abschliessenden) Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, a.a.O., N. 30 – 32 Vorbem. zu Art. 308 – 318 ZPO).
Die Klägerin hat in ihrem Gesuch und in ihrer Replik sowohl für die beiden Töchter als auch für sich zeitlich unbefristeten Unterhalt beantragt. Im angefochtenen Entscheid wurde jedoch Unterhalt (faktisch) nur bis zur Pensionierung des Beklagten am 12. November 2026 zugesprochen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1, 2.4 und 2.6). Damit weicht das Dispositiv des Entscheids von den Rechtsbegehren der Klägerin ab, was sich für sie rechtlich nachteilig auswirkt, womit sie (formell und materiell) beschwert ist.
Da sodann auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgemäss eingereichte (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO) Berufung der Klägerin einzutreten.
4. Obhut
4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz unterstellte die beiden ehelichen Töchter C._____ und D._____ der Obhut der Klägerin. Die Parteibefragung habe ergeben, dass sich während des Zusammenlebens hauptsächlich die Klägerin um die Kinder gekümmert habe. Unbestritten sei, dass sie Hilfe von Kindermädchen gehabt habe. Laut Klägerin habe man diese anstellen müssen, da der Beklagte nicht geholfen habe. Dies decke sich mit den Aussagen des Beklagten, wonach er im Jahr 2021 coronabedingt sehr viel habe arbeiten müssen. Auf die Frage nach der Kinderbetreuung während der Ehe habe er nur Ausführungen zu seiner Geschäftstätigkeit gemacht (z.B. "jemand musste das Geld verdienen", "Ich muss mein Geld irgendwo verdienen, wir sind nicht auf Rosen gebettet"). Auch dass er ab und zu gekocht, geputzt oder sich um die Autos und den Garten gekümmert habe, ändere nichts daran, dass die Klägerin die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und immer noch sei. Es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Seit ihrem Auszug Mitte August 2023 habe sie sich allein um die Kinder gekümmert, wobei (abgesehen von Besuchsrechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten) keine Probleme aktenkundig seien. Es bestehe aktuell ein gravierender Konflikt zwischen den Eltern, was sich in den niveaulosen gegenseitigen Anschuldigungen zeige. Die alternierende Obhut liege nicht im Kindeswohl. Zudem hätte diese wegen der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern nur geringe Erfolgschancen. Im Lichte der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse sei der Klägerin die Obhut zuzuteilen. Dies dränge sich auch mit Blick auf die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten auf, insb. ab C._____ Eintritt in den Kindergarten im August 2025. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Klägerin D._____ immer noch stille, gegen die alternierende Obhut. Im Übrigen sei aus den Akten keine aktuelle Gefahr ersichtlich, wonach die Klägerin mit den Kindern nach S._____ auswandern würde.
In seiner Berufung (S. 8 ff.) beantragt der Beklagte die alternierende Obhut von mindestens 50 % resp. 80 % ab seiner Pensionierung. Die Klägerin habe die Kinder nicht mehrheitlich betreut (er habe viel Zeit mit den Kindern verbracht und ab D._____ Geburt nach Absprache mit der Klägerin sein Arbeitspensum reduziert); zudem rechtfertigte dies allein keine Alleinobhut der Klägerin. Sie betreue die Kinder erst seit Januar 2024 allein, wobei sie "voraussichtlich" mehr als zuvor auf E._____ Unterstützung angewiesen sei. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht zu seinen Bedenken bei einer Alleinobhut der Klägerin (vgl. Stellungnahme, S. 5 ff. [act. 108 ff.]) geäussert. Die Vorinstanz habe ihr unkritisch Erziehungsfähigkeit attestiert. Ihr früherer Lebensgefährte (Herr H._____) habe die Gefahr für die Kinder klar formuliert, und seine Wahrnehmungen würden von weiteren Personen (Haushaltshilfe Frau T._____, Tante des Beklagten) bestätigt (Beilagen 2 bis 5 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024). Das aktuelle Verhalten der Klägerin bestätige die Erwartungen (sofortiges Eingehen einer neuen Beziehung, Kontaktabbruch zwischen ihm und E._____, minimale Besuchskontakte zwischen ihm und den Kindern). Stabilität und Kontinuität fehlten bei der Klägerin. Die Kinder würden immer neuen Situationen ausgesetzt (Umzüge, neue Partner). Die Klägerin mute den Kindern unnötige Autofahrten zu. D._____ wolle ihre Brust gar nicht mehr. Beim Beklagten könne das in der Vergangenheit praktizierte Betreuungsmodell unverändert fortbestehen. Die Kinder würden die Rückkehr zur Mutter nach den Besuchen bei ihm jeweils vehement verweigern. Dass die Klägerin nach dem Verlassen des Frauenhauses wieder Kontakt zu ihm gesucht habe und dieser wieder eng gelebt worden sei, widerlege die haltlosen Gewaltvorwürfe ihm gegenüber. Er sei erziehungsfähig. Die Parteien seien kommunikations- und kooperationsfähig. Ihre Konflikte gingen nicht über das übliche trennungsbedingte Mass hinaus. Sie hätten noch im Januar 2024 Urlaub zusammen verbracht. Auch wenn ihre Beziehung aufgrund der krankhaften Eifersucht der Klägerin schwierig sei, kommunizierten sie freundlich und sachlich. Die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten resp. die Fahrzeit mit dem Auto (rund 30 Minuten) stehe einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Die derzeit praktizierten Fahrten wegen des Besuchsrechts brächten eine weitaus grössere Unruhe.
Die Klägerin wendet ein, zwischen den Parteien bestünden "erhebliche Spannungen" und sie könnten nicht "konstruktiv zusammenarbeiten". Es bestehe "kein Vertrauensverhältnis mehr". Bereits während der Ehe sei es zu Gewalt gegen sie gekommen ("verbrühter Rücken"). Die Ferien seien "katastrophal" gewesen. Der Kontakt nach dem Verlassen des Frauenhauses habe "ausschliesslich dem Wohl der Kinder" gedient und "ein Mindestmass an Kommunikation" erfordert. Die Fahrzeit vom 30 Minuten sei für die Kinder "eine erhebliche Belastung". Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten habe sie bestritten. Seine aggressive Haltung und der notorische Besuch von Prostituierten machten ihn "zu keinem resp. zu einem schlechten Vorbild". Der ungeschützte Sexualverkehr mit Prostituieren habe ihre und die Gesundheit der Kinder "massiv gefährdet und das Bestehen der Familie aufs Spiel gesetzt". Der Beklagte sei seit der Trennung bereits wieder neue Beziehungen eingegangen. Es stimme nicht, dass die Kinder die Rückkehr zu ihr verweigerten. D._____ brauche Muttermilch. C._____ sei "offenbar" gegen sie beeinflusst worden. Der Beklagte helfe nicht, die Besuchsrechtsregelung einzuhalten. C._____ könne nicht mehr allein (ohne sie) in ihrem Zimmer schlafen. Vor und seit der Trennung habe sie die "Hauptbetreuung" übernommen. Die "langfristige Betreuungsfähigkeit" des Beklagten sei "aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen und der bestehenden Spannungen zwischen den Parteien fraglich". Ein "abrupter Wechsel der Betreuungsstruktur könnte das Wohl der Kinder beeinträchtigen". Der Beklagte habe keine Zeit, sich persönlich um die Kinder zu kümmern. Er sei "nur sporadisch" in die Betreuung eingebunden gewesen resp. habe "nur einen begrenzten Anteil" übernommen; er habe sich "nicht um die Kinder gekümmert" und sein Pensum nach D._____ Geburt nicht (S. 20) resp. eigenmächtig (S. 21) – ohne signifikanten Einfluss auf seine zeitliche Verfügbarkeit für die Kinderbetreuung – reduziert. E._____ sei nicht in die Betreuung eingebunden. Vor der Trennung sei die Betreuung durch Dritte begrenzt gewesen. Seit der Trennung betreue sie die Kinder selbständig. Die vom Beklagten angebotene Mitbetreuung sei "nicht im besten Interesse der Kinder". Seine manipulative und kontrollierende Verhaltensweise habe ihr Vertrauen erschüttert, und eine erzwungene Mitbetreuung "würde die Kinder verunsichern und destabilisieren". Eine alternierende Obhut würde "Unruhe und Instabilität in das Leben der kleinen Kinder bringen". Seine negativen Äusserungen über die Klägerin seien falsch. Er sei aggressiv und negativ ihr gegenüber. Die Kinder brauchten Stabilität; es sei "nicht davon auszugehen", dass der Beklagte solche geben könne. Nur bei ihr hätten die Kinder Kontakt zu Gleichaltrigen. Der (nur) vierwöchige Aufenthalt im Frauenhaus sei auch im Interesse der Kinder gewesen. Der Umzug nach U._____ sei zu deren Wohl erfolgt. Die Kinder würden keine "Sicherheit in der ehelichen Liegenschaft in R._____" empfinden. Den Wohnort in U._____ habe sie sorgfältig gewählt. Die Distanz trage zur "emotionalen Stabilität" bei. Der Beklagte habe "durch manipulative Verhaltensweisen und ein konfliktträchtiges Verhältnis [zu ihr] eine Atmosphäre geschaffen, die für das Wohl der Kinder wenig förderlich" sei. Die Vorinstanz habe das Stillen von D._____ und den zukünftigen Kindergarteneintritt von C._____ zurecht als "entscheidende Faktoren für die alleinige Obhut" herangezogen. Auch wenn D._____ nur noch gelegentlich gestillt werde, stelle die Bindung zur Mutter eine "bedeutende Rolle in ihrem Wohlbefinden" dar. Zudem sei der bevorstehende Kindergarteneintritt von C._____ ein berechtigter Grund, den Kindern eine stabile Betreuungsstruktur zu bieten und unnötige Wechsel zu vermeiden (Berufungsantwort, S. 14 ff.).
4.2. Kriterien alternierende Obhut Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWEN-ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Leitprinzip ist dabei das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.4). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn – wie vorliegend – ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft voneinander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Eine alternierende Obhut liegt vor und kann angeordnet werden, wenn die (die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden) Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 529 ff.], S. 564).
4.3. Würdigung
4.3.1. Erziehungsfähigkeit Vorliegend sind keine Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beklagten ersichtlich, welche ihn für eine alternierende Obhut zum Vornherein disqualifizieren würden. Ob die vom Beklagten bestrittenen Gewaltvorwürfe (vgl. schon Stellungnahme, S. 3 [act. 105]) zutreffen, ist für die Frage seiner Erziehungsfähigkeit nicht entscheidend, zumal die Klägerin nie behauptet hat, der Beklagte wäre gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das dem Beklagten unterstellte (angebliche) Sexualleben (vgl. schon Gesuch, S. 2 f. [act. 66 f.]; Stellungnahme, S. 11 f. [act. 113 f.]) einer alternierenden Obhut entgegenstehen sollte.
Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ist nicht zu vertiefen, da der Beklagte selbst nicht vorbringt, dass ihre Erziehungsfähigkeit derart defizitär wäre, so dass keine alternierende Obhut möglich wäre.
4.3.2. Geografische Situation Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (U._____/R._____), welche unstrittig mit einer rund 30-minütigen Autofahrt zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht (Entscheid der
1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.4). Eine halbstündige Autofahrt ist für Kinder im Alter von C._____ und D._____ keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3).
4.3.3. Persönliche Betreuung Der Beklagte kann sich aufgrund seiner Flexibilität als selbständig Erwerbender (E. 6.5.1.3 unten) in wesentlichem Umfang (und über die Betreuung an den Randstunden hinaus) an der Kinderbetreuung persönlich beteiligen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder mindestens in den Randstunden persönlich betreuen kann, und aufgrund seiner Möglichkeit zur Reduktion seines Arbeitspensums könnte er die Kinder auch darüber hinaus persönlich betreuen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (E. 4.2 oben), soweit mindestens eine persönliche Betreuung in den Randzeiten gewährleistet ist und keine speziellen Bedürfnisse der Kinder, welche eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern, gegeben sind. Die Klägerin macht zwar geltend, sie gäbe D._____ zu deren "Wohlbefinden" noch die Brust; allerdings hat sie eingeräumt, dass das Mädchen nur noch "gelegentlich" gestillt werde; zudem sollte es bei einem über dreijährigen Kind möglich sein, dieses abzustillen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11 [act. 179]). Auch mit dem weiteren Einwand, D._____ könne im Moment nicht allein in ihrem Zimmer schlafen, vermag die Klägerin keine einer alternierenden Obhut entgegenstehenden speziellen Bedürfnisse aufzuzeigen. Die Betreuungsmöglichkeiten des Beklagten sprechen damit nicht gegen eine alternierende Obhut.
4.3.4. Stabilität C._____ und D._____ mussten im August 2023 ihr bisheriges Lebensumfeld in R._____ verlassen, als sie zunächst mit der Mutter ins Frauenhaus und anschliessend nach U._____ gezogen sind. Dies erforderte von ihnen eine erhebliche Anpassungsleistung. Mittlerweile leben sie seit September 2023 mit der Klägerin in U._____. Bei einer alternierenden Obhut behalten die Kinder ihr aktuelles Umfeld bei der Klägerin, und das Umfeld beim Beklagten, in welchem sie ihre ersten Lebensjahre verbracht haben, ist ihnen durch die Besuche vertraut geblieben. Die Kinder müssten sich (beim Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut nicht neu integrieren. Auch würden sie ihre derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte und Hobbies nicht verlieren; sie bleiben mit anderen Worten mit U._____ verbunden. Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist weder massgeblich noch vorausgesetzt, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung haben. Mit ihrem (aufgrund der Akten wohl zutreffenden) Einwand, sie sei während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien die Hauptbetreuungsperson von C._____ und D._____ gewesen und sie sei es immer noch, vermag die Klägerin eine alternierende Obhut daher nicht zu verhindern.
4.3.5. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Inwiefern die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf Kinderbelange nicht oder bloss ungenügend gegeben sein sollte, erläuterte die Vorinstanz nicht näher. Die Klägerin belässt es diesbezüglich bei den nicht näher substantiierten, floskelhaften Behauptungen, wonach zwischen den Parteien "erhebliche Spannungen" bestünden, sie nicht "konstruktiv zusammenarbeiten" könnten, "kein Vertrauensverhältnis" mehr bestehe und die gemeinsamen Ferien im Januar 2024 "katastrophal" gewesen seien. Soweit die Klägerin vorbringt, der Kontakt habe "ausschliesslich dem Wohl der Kinder" gedient und bloss "ein Mindestmass an Kommunikation" erfordert, überzeugt dies nicht, nachdem zwischen den Parteien unstrittig "regelmässig sexuelle Kontakte […] stattfinden" und es offenbar "eine Trennung von Tisch und Bett nie gab" (Stellungnahme, S. 5,
14 [act. 107, 116]). Im Weiteren hatte die Klägerin eingeräumt, dass das Besuchsrecht und die Kinderübergabe gut funktionierten; sie kritisierte nur, der Beklagte würde den "Rhythmus der Kleinen" nicht respektieren resp.
(im Gegensatz zu ihr) nicht "spüren" (Replik, S. 3 [act. 158]; Verhandlungsprotokoll, S. 12 [act. 180]). Gegenteils erscheinen die Ausführungen des Beklagten, wonach die Konflikte der Parteien nicht über das übliche trennungsbedingte Mass hinausgingen, im Lichte des von ihm eingereichten WhatsApp-Chatprotokoll für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 22. September 2024 (Berufungsbeilage 9), worin sich grundsätzlich eine freundliche und sachliche Kommunikation widerspiegelt, glaubhaft.
4.3.6. Keine Kindswohlgefährdung Dass das wohlverstandene Kindeswohl von C._____ und D._____ (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 319 E. 6.2.2]) bei einer alternierenden Obhut gefährdet wäre, vermochte die Klägerin nicht glaubhaft darzutun und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.7. Fazit In diesbezüglicher (teilweiser) Gutheissung der Berufung des Beklagten erscheint es den konkreten Umständen als angemessen und dem wohlverstandenen Kindeswohl nicht als zuwiderlaufend, C._____ und D._____ – im Hinblick auf die Einschulung von C._____ mit Wirkung ab dem 1. August 2025 (E. 5 unten) – unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen und ihre Betreuung – entsprechend dem Antrag des Beklagten – in einem wöchentlichen Turnus zu regeln und den Betreuungswechsel dabei jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr, vorzusehen. Auch während den (Schul-)Ferien sollen die Parteien sodann C._____ und D._____ je zur Hälfte betreuen, nachdem nichts ersichtlich ist, was mit Blick auf das Kindeswohl gegen eine solche Aufteilung sprechen würde. Sollte sich zeigen, dass diese Betreuung entgegen den glaubhaften Beteuerungen des Beklagten nicht funktioniert, stünde der Klägerin bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls bei Weiterführung der alternierenden Obhut im vorstehenden Sinne die Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB offen. Auch der Beklagte ist für eine allfällige Änderung der Betreuungsanteile ab seiner effektiven Pensionierung auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.
5. Wohnsitz der Kinder (bei alternierender Obhut) Für die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes unter alternierender Obhut sind nebst den Betreuungsanteilen weitere Sachverhaltselemente wie der Ort des Schulbesuchs oder ausserhäusliche Aktivitäten entscheidend. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz des Kindes an den Wohnort eines Elternteils zu knüpfen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 298 ZGB). Wenn sich – wie letztlich vorliegend – die Eltern darüber nicht einigen können, kann das Gericht den Wohnsitz festlegen, der insb. für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2). Da bei (wie vorliegend) gleichmässiger Betreuungsaufteilung die Anknüpfung an den Aufenthaltsort nicht zum Ziel führt, weil sich dieser und damit auch der Wohnsitz immer wieder ändern würden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 12). Seit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft in R._____ im August 2022 leben C._____ und D._____ überwiegend bei der Klägerin in der Wohnung in U._____ (E. 4.3.4 oben), woran sie sich inzwischen gewöhnt haben dürften. Daher ist U._____ trotz der bisherigen Besuche beim Beklagten als (neuer) Ort der engsten Beziehungen zu betrachten, weshalb angezeigt ist, dass die Kinder dort (und nicht in R._____) eingeschult werden. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ ist somit am Wohnsitz der Klägerin festzulegen.
6. Unterhalt
6.1. Vorbemerkungen
6.1.1. Vorgehen der Vorinstanz In einem ersten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zum Einkommen der Parteien bis 12. November 2026 (Datum der ordentlichen Pensionierung des Beklagten; angefochtener Entscheid, E. 6.3.1). Beim Beklagten wurde es auf Fr. 21'415.00 festgesetzt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.3); der Klägerin wurde kein Einkommen angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.2).
Als Zweites wurden für diesen Zeitraum die folgenden familienrechtlichen Existenzminima resp. bei den Kindern der Barbedarf festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2):
Klägerin Fr. 4'286.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.2) (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'150.00 abzgl. zwei Wohnkostenanteile à Fr. 250.00 für die beiden Töchter [keiner für E._____]; KVG/VVG Fr. 567.00; Steuern Fr. 869.00).
Beklagter Fr. 7'521.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.3) (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothekarzins Fr. 3'003.00, Unterhaltskosten Fr. 435.00, KVG/VVG Fr. 745.00, Steuern Fr. 2'138.00)
C._____ Fr. 1'129.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.4 Abs. 1) (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 190.00; Steueranteil Fr. 289.00)
D._____ Fr. 1'028.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.4 Abs. 2) (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 111.00, Steueranteil Fr. 267.00)
Stiefkind E._____ Fr. 744.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.4 Abs. 3) (Grundbetrag Fr. 600.00, KEIN Wohnkostenanteil, KVG/VVG Fr. 144.00, KEIN Steueranteil).
Es resultierte für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 13'894.00 (Fr. 21'415.00 – Fr. 7'521.00), für die Klägerin ein Manko von Fr. 4'286.00 (= Betreuungsunterhalt von C._____ und D._____) und für die Kinder (nach Abzug der Kinderzulage von je Fr. 200.00) ein (ungedeckter) Barbedarf von Fr. 929.00 (C._____), Fr. 828.00 (D._____) und Fr. 544.00 (E._____) (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3.1).
Es verblieb ein "Überschuss der verfügbaren Mittel" von Fr. 7'307.00. Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, diesen grundsätzlich nach grossen (pro Partei je 2/7) und kleinen Köpfen (für jedes der drei Kinder je 1/7, also inkl. E._____) zu verteilen, begrenzte die Überschussanteile der Kinder aber auf die Höhe ihres jeweiligen Barbedarfs (exkl. Steueranteil), d.h. auf Fr. 840.00 (C._____), Fr. 761.00 (D._____) und Fr. 744.00 (E._____). Der Restüberschuss (Fr. 4'962.00) wurde hälftig mit je Fr. 2'481.00 den Parteien zugewiesen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3.2).
Dies ergab folgende Unterhaltsbeiträge bis 12. November 2026 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3.2):
Barunterhalt Betreuungsunterhalt (Barbedarf + Überschuss) C._____ Fr. 1'769.00 (Fr. 929.00 + Fr. 840.00) Fr. 2'143.00 D._____ Fr. 1'589.00 (Fr. 828.00 + Fr. 761.00) Fr. 2'143.00 je zuzüglich Kinderzulagen
Klägerin Ehegattenunterhalt (inkl. E._____) (Überschussanteil + ungedeckter Barbedarf E._____ Überschussanteil E._____) Fr. 3'769.00 (Fr. 2'481.00 + Fr. 544.00 + Fr. 744.00)
Für die Folgezeit hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte am 12. November 2026 pensioniert werde. Ein Ehegatte könne nicht gezwungen werden, über das ordentliche Pensionsalter hinaus zu arbeiten. Gebe ein Ehegatte dann seine Erwerbstätigkeit auf und erziele kein Einkommen mehr, entfalle seine Leistungspflicht. Der Beklagte habe angegeben, dass er nach der Pensionierung noch Fr. 4'630.00 (Fr. 2'180.00 BVG, Fr. 2'450.00 AHV) einnehme. Für die Mädchen werde er Renten von je Fr. 841.00 erhalten. Mit diesem Einkommen könne er keinen Unterhalt mehr bezahlen. Sofern er Kinderrenten der AHV und/oder Pensionskasse für C._____ und D._____ erhalte, habe er diese an die Klägerin weiterzuleiten (angefochtener Entscheid, E. 6.4).
6.1.2. Streitpunkte Strittig sind folgende Punkte der Unterhaltsberechnung:
a) Plafonierung des Unterhalts aufgrund der Lebenshaltung (E. 6.4 unten) b) Einkommen des Beklagten (E. 6.5.1 unten) c) Einkommen der Klägerin (E. 6.5.2 unten)
d) Familienrechtlicher Bedarf des Beklagten ohne Steuern (E. 6.5.3 unten) e) Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin ohne Steuern (E. 6.5.4 unten) f) Familienrechtlicher Bedarf von C._____ und D._____ ohne Steuern (E. 6.5.5 unten) g) Einbezug von Stiefkind E._____ (E. 6.5.6 unten) h) Steuern (E. 6.6 unten) i) Verteilung des Überschusses (E. 6.7.4 unten) j) Befristung des Unterhalts (E. 6.10 unten) k) Anrechnung bisheriger Zahlungen (E. 7 unten)
6.1.3. Bisher keine faktische alternierende Obhut Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom 9. August 2024 der alleinigen Obhut der Klägerin. Erst mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut (per 1. August 2025) angeordnet (E. 4.3.7 oben). Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder bis zum heutigen Zeitpunkt entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid bereits faktisch unter der alternierenden Obhut der Parteien gelebt hätten, liegen nicht vor; dem ist auch bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung Rechnung zu tragen.
6.2. Prozessuales
6.2.1. Beweislast In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhaltspflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit eines höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, wie dies dem anderen Ehegatten reell möglich sein soll (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 4.2.1).
6.2.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und führen trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist deshalb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4).
6.2.3. Begründung der Berufung im Unterhaltspunkt Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nicht aufgrund von beigelegten, unkommentierten Berechnungstabellen (vgl. Berufung des Beklagten, S. 16 f. und S. 20 f.) nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 1.2). Der Hinweis auf frühere Eingaben genügt den Begründungserfordernissen nur, wenn sich die Erstinstanz zu den Ausführungen, auf welche der Berufungskläger in seinem Rechtsmittel verweist (oder die er wiederholt), gar nicht geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.4.2).
6.2.4. Dispositionsmaxime Ehegattenunterhalt Ein auf Geldleistung lautendes Klage- bzw. Berufungsbegehren ist mit einem Minimalbetrag zu beziffern, wobei die klagende Partei nach dem Beweisverfahren oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei die Möglichkeit hat, diesen Mindestbetrag mittels Klageänderung heraufzusetzen, bzw. im Abänderungsverfahren den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrag herabzusetzen (vgl. Art. 85 ZPO). In seiner Berufung hat der Beklagte vorgebracht, er sei zu verpflichten, der Klägerin "Maximalunterhalt" von monatlich Fr. 3'120.00 bis 31. Oktober 2024 und von monatlich Fr. 1'050.00 in der Folgezeit bis 12. November 2026 zu bezahlen (Prozessgeschichte Ziff. 3.1.1). Aufgrund der für die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten geltenden Dispositionsmaxime, nach welcher das Gericht einer Partei (u.a.) nicht mehr zusprechen kann, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO), dürfen diese (maximalen) Zugeständnisse des Beklagten nicht unterschritten werden.
6.3. Methode Die Vorinstanz hat zutreffend (u.a.) dargelegt, dass (und wie) der Kinderund der Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu ermitteln sind, dass der Kinderunterhalt Natural-, Bar- und (gegebenenfalls) Betreuungsunterhalt umfasst, wie der (betreibungsrechtliche, bei guten Verhältnissen [u.a. die Steuern mitumfassende] familienrechtliche) Bedarf und die (tatsächlichen, allenfalls hypothetischen resp. sich am Schulstufenmodell orientierenden [E. 6.5.2.2 unten]) Einkommen der Verfahrensbeteiligten zu berechnen sind, dass die nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibenden Überschüsse grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sind (E. 6.7.4.2 unten), wie eine (vom Unterhaltsschuldner zu behauptende und zu beweisende [BGE 140 III 485 E. 3.3]) Sparquote (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2) zu behandeln und wie bei ungenügenden Mitteln vorzugehen ist (angefochtener Entscheid, E. 6.2).
Korrekt sind auch die Ausführungen (angefochtener Entscheid, E. 6.2.2), wie Stiefkinder einzubeziehen sind (E. 6.5.6 unten).
6.4. Lebenshaltung Für den (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, können auch die Kinder grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor deren Trennung überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es daher zulässig, den Überschussanteil eines Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung aber verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 und E. 2.4.5.1 f.). Grundsätzlich wird bei der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das letzte ganze Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2 mit Hinw.).
Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 23) vor, der vorinstanzliche Unterhalt führe dazu, dass die Klägerin mit den Kindern mehr habe "als im Referenzjahr für die Familie ausgegeben" worden sei resp. als ihr zur Weiterführung ihres letzten ehelichen Lebensstandard zustehe. Er habe den Bedarf der Parteien vor Vorinstanz anhand der "Ausgaben mittels Kontoauszügen" ermittelt, wobei sich die monatlichen Gesamtausgaben der Familie auf Fr. 13'300.00 belaufen hätten. An der von ihm in der Berufung angegebenen Stelle seiner Stellungnahme (S. 21) hatte der Beklagte behauptet, mit seinen "zuletzt bezogenen Entnahmen vom Firmenkonto" habe er gerade seine Ausgaben decken können. Die Parteien hätten im letzten Jahr von monatlich Fr. 13'300.00 (Fr. 8'100.00 + Fr. 5'200.00 [Einkommen Klägerin aus der Firma]) gelebt (act. 123; vgl. auch Stellungnahme vom 8. Januar 2024, S. 10 f. [act. 229 f.]). Die Klägerin hatte in ihrem Gesuch (S. 6 ff. [act. 70 ff.]) behauptet, zur Deckung der letzten ehelichen Lebenshaltung stehe ihr ein Überschussanteil von Fr. 8'500.00 (Einkünfte Fr. 22'600.00 – Notbedarf Fr. 5'600.00; keine Sparquote) zu, und in ihrer Replik vom 8. Januar 2024 (S. 11 [act. 166]) hatte sie bestritten, dass Fr. 13'300.00 dem ehelichen Standard entsprochen hätten.
Zum Beweis seiner Behauptung, die fünfköpfige Familie habe im Jahr 2022 von monatlich Fr. 13'300.00 (als angebliches Gesamteinkommen) gelebt, verwies der Beklagte auf Beilage 21 seiner Stellungnahme. Dabei handelt es sich um einen Kontoauszug seines Kontokorrents, aus welchem nur gerade – alle unter dem Datum vom 3. Januar 2023 – fünf Belastungen ersichtlich sind ("Lohn Dezember 2022" Fr. 5'200.00; "E-Banking Auftrag an I._____" Fr. 3'409.80, "E-Banking Auftrag an J._____" Fr. 140.00, "E-Banking Auftrag an I._____" Fr. 554.60; "Belastung Amortisation" Fr. 2'708.35). Dieses Dokument ist nicht geeignet, einen ehelichen Lebensstandard in vom Beklagten behaupteter Höhe glaubhaft (E. 1 oben) zu machen. Im Jahr 2022 verdiente der Beklagte nachweislich Fr. 288'659.00 und damit monatlich Fr. 24'055.00 (E. 6.5.1.1 Abs. 1 unten), und nicht bloss Fr. 13'300.00, wie er behauptet. Ein Sparquote hat der Beklagte implizit verneint. Eine Plafonierung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin und der Kinder, wie ihn der Beklagte sinngemäss fordert, drängt sich damit zum Vornherein nicht auf.
6.5. Einkommen / familienrechtliche Existenzminima (ohne Steuern)
6.5.1. Einkommen Beklagter
6.5.1.1. Vorinstanz / Parteien Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (soweit vorliegend von Relevanz): Er sei selbständig erwerbend als […] und […] mit dem Einzelunternehmen K._____ und zudem bei der L._____ (L._____) angestellt. Der Beklagte habe alle zur Einkommensberechnung relevanten Unterlagen eingereicht (die Steuerveranlagungen ab 2021 sowie die Unterlagen für das Jahr 2023 lägen noch nicht vor). Laut Steuererklärung 2020 (Gesuchsbeilage 8; Beilage 36 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Mai 2024) und Erfolgsrechnung (Gesuchsbeilage 3) habe er (mit seiner Einzelfirma) Fr. 245'443.00 verdient. Dieser Betrag sei um das "Einkommen" der Klägerin von Fr. 24'000.00 (Gesuchsbeilage 2) zu erhöhen (die Klägerin habe unstrittig nie für das Unternehmen gearbeitet; es handle sich um Unterhalt), sodass ein Einkommen von Fr. 269'443.00 resultiere. Gestützt auf die Steuererklärungen sei im Jahr 2021 (Beilage 14 zur Stellungnahme) von einem Einkommen von Fr. 212'837.00 (Einkommen L._____ Fr. 50'944.00 [Gesuchsbeilage 1]; Gewinn Fr. 99'493.00 [Beilage 22 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024]; "Unterhalt" Fr. 62'400.00 [Beilage 15 zur Stellungnahme]) und im Jahr 2022 von Fr. 288'659.00 (Gewinn Fr. 175'111.00 [Beilage 23 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024]; "Unterhalt" Fr. 62'400.00; Einkommen L._____ Fr. 51'148.00) auszugehen (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024). Im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 habe der Beklagte damit monatlich netto Fr. 21'415.00 verdient. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er seine Geschäftstätigkeit in den letzten zwei Jahren reduziert habe. Aus den Unterlagen sei kein Rückgang des Einkommens ersichtlich. Zudem habe er laut Klägerin nach D._____ Geburt sein Pensum nicht reduziert, sondern (was auch der Beklagte bestätigt habe) Arbeit nachgeholt, da man nach der Corona-Pandemie wieder habe reisen können. Des Weiteren hätten nie ernsthafte Pläne bestanden, nach S._____ auszuwandern. Der Beklagte habe keine Beweise dafür eingereicht, dass er Klienten abgegeben oder sein Pensum reduziert hätte. Es sei folglich davon auszugehen, dass er seit der Trennung im August 2023 bis zu seiner Pensionierung gleich viel verdiene wie im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022, nämlich Fr. 21'415.00 netto pro Monat (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.1 und E. 6.3.1.3).
In seiner Berufung (S. 14 ff.) macht der Beklagte ab November 2024 ein tieferes Einkommen als gemäss Vorinstanz geltend. Ab dann entfalle (entgegen seiner Zusage an der Verhandlung vom 17. Mai 2024) seine Tätigkeit für die L._____ (diese habe wider Erwarten die Arbeitsbedingungen derart verschlechtert [nur noch wenige […], Verlust der Leitungsfunktion und damit "massive" Lohneinbusse], dass ihm eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei und er gekündigt habe [Berufungsbeilage 13]), und damit der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 50'944.00 entfalle. Es verbleibe ihm nur noch das Einkommen aus der K._____, welches sich – unter Berücksichtigung von "Einbussen im Umfang von rund 15 %" – auf monatlich Fr. 15'210.00 belaufe. Wie sich aus der vorläufigen Jahresrechnung 2023 (Berufungsbeilage 8) ergebe, sei das Einkommen um rund Fr. 22'000.00 gesunken. Der Grund liege darin, dass er mit D._____ Geburt die Klägerin vermehrt habe unterstützen wollen und er deshalb sowie im Hinblick auf seine Pensionierung im November 2026 nach Absprache mit der Klägerin auf die notwendige Akquisition verzichtet habe (was kurz vor Renteneintritt irreversibel sei); Grosskunden habe er teils an die Konkurrenz empfohlen. Hinzu komme, dass man durch den geplanten Umzug nach S._____ und die damit verbundenen geringeren Lebenshaltungskosten weniger Geld benötigt hätte, um den ehelichen Lebensstandard beizubehalten.
Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Seine Prognose betreffend Einkommensreduktion sei spekulativ und unbelegt. Er sei nicht gezwungen gewesen, die Stelle bei der L._____ zu kündigen; eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sei nicht belegt. Der Beklagte könne eine andere Stelle finden. Es bleibe seine Pflicht, bei der K._____ seine Akquisitionstätigkeit fortzusetzen. Er habe sein Einkommen eigenmächtig reduziert und werde sich im Jahr 2026 nicht pensionieren lassen (Berufungsantwort, S. 26 ff.).
6.5.1.2. Rechtliches Ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen (E. 6.5.2.2 unten) anzurechnen ist, da er sein Einkommen – wie die Klägerin vorbringt (E. 6.5.1.1 Abs. 3 oben) – eigenmächtig verringert hat, kann offen bleiben: Zum einen ging die Vorinstanz nicht von einem hypothetischen, sondern von einem tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten aus (E. 6.5.1.1 Abs. 1 oben). Zum anderen ist die Rechtsprechung, wonach hypothetische Einkünfte erst für die Zukunft (Urteil des Bundesgerichts 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3) resp. – wegen der regelmässig erforderlichen Umstellung der Lebensverhältnisse – erst nach einer angemessenen, nach der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen beginnenden Frist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4) angerechnet werden dürfen (BGE 129 III 417 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.4; BGE 147 III 308 ff. E. 5.4), nur dann anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen – wie vorliegend der Beklagte – bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, muss dieser alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Es muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4).
6.5.1.3. Einkommen aus der Einzelfirma
6.5.1.3.1. Grundsatz Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma K._____. Dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn das massgebliche Einkommen darstellt, wobei zum Ausgleich von Schwankungen grundsätzlich vom Durchschnitt der letzten drei Jahre ausgegangen wird (wobei auffällige – besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können [BGE 143 III 617 E. 5.1]) – hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.1 Abs. 2). Es kann darauf verwiesen werden. Anzufügen ist, dass auf ein Durchschnittseinkommen nur hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Einkommens, d.h. für eine Einkommensprognose, abzustellen ist; für die Vergangenheit ist vom effektiv (im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum) erzielten (allenfalls mittels Aufrechnungen korrigierten) Einkommen (Effektivitätsgrundsatz) auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.1).
6.5.1.3.2. Einkommen bis 31. Oktober 2024 Das ihm vorinstanzlich angerechnete Einkommen (Fr. 21'415.00; E. 6.5.1.1 Abs. 1 oben) beanstandet der Beklagte bis 31. Oktober 2024 nicht (Berufung, S. 15 f.).
6.5.1.3.3. Einkommen ab 1. November 2024 Der Beklagte beziffert das ihm ab 1. November 2024 anrechenbare Einkommen auf Fr. 15'210.00 (Berufung, S. 15 und S. 20). Ab dann entfielen die Einnahmen bei der L._____ (E. 6.5.1.4 unten). Es könne nur noch auf das Einkommen bei der K._____ abgestellt werden. Die Fr. 15'210.00 resultierten "unter Berücksichtigung von Einbussen von rund 15 %, die sich nicht nur auf die fehlende Akquise und die privaten Umstände", sondern auch auf die "wirtschaftliche Situation" zurückführen liessen. In der Protokollstelle, auf welche er diesbezüglich verweist (act. 187), hatte der Beklagte ausgeführt, im Jahr 2023 sei das Einkommen "sicher weniger" als im Jahr 2022; man habe "etwa minus 10 %. Schlechte wirtschaftliche Lage". Er rechne im Jahr 2023 "mit einem deutlich schlechteren Geschäftsgang". Er habe "höchstens 2 Seminartage pro Woche". Das Pensum sei "deutlich weniger". In seiner Stellungnahme (S. 19 [act. 121]) hatte der Beklagte angegeben, dass er seit 2023 nur noch in einem "50 – 70 % Pensum" arbeite. In seiner Duplik (Verhandlungsprotokoll vom 17. Mai 2024, S. 4 [act. 172]) bezifferte er sein aktuelles Arbeitspensum auf 40 bis maximal 70 % und in der anschliessenden Parteibefragung auf 40 bis 50 % (Verhandlungsprotokoll, S. 15 [act. 183]).
Diese durch nichts belegten Ausführungen sind nicht geeignet, ab November 2024 ein tieferes (effektives) Einkommen als das von der Vorinstanz mittels Durchschnittsberechnung prognostizierte Einkommen (exkl. Einkommen aus L._____) glaubhaft zu machen, auch wenn sich der Jahresgewinn der K._____ gemäss dem als Berufungsbeilage 8 eingereichten Entwurf "Jahresrechnung 2023" auf bloss Fr. 153'092.47 pro Jahr resp. rund Fr. 12'760.00 pro Monat belaufen mag.
6.5.1.4. Firma L._____ Im von der Vorinstanz dem Beklagten angerechneten Einkommen ist ein durchschnittliches Einkommen aus der L._____ von Fr. 2'835.00 (Fr. 50'944.00 + Fr. 51'148.00; dividiert durch 36 Monate) enthalten.
In der Berufung bringt der Beklagte vor, dieses Einkommen entfalle ab dem 1. November 2024. Zum Beweis hat er eine "Bestätigung Kündigung und Freistellung" vom 23. Juli 2024 der L._____, V._____, eingereicht (Berufungsbeilage 13), worin ihm u.a. der Austritt aus der L._____ per 31. Oktober 2024 bestätigt wird. Seine Ausführungen, wonach sich seine Arbeitsbedingungen derart verschlechtert hätten, dass er sich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen gesehen habe, erschöpfen sich aber zum Vornherein in durch nichts belegten Behauptungen. Seine Ausführungen für die Aufgabe der Stellung erscheinen auch wenig glaubhaft, nachdem der Beklagte schon in der Parteibefragung vom 17. Mai 2024 in Aussicht gestellt hatte, dass sein Arbeitseinsatz für die L._____ weniger werde, er ab September maximal noch einen Tag pro Woche zur Verfügung stehen und sich dann sein Einkommen "wohl halbieren" werde (Verhandlungsprotokoll, S. 18 [act. 186]). Im Lichte seiner Unterhaltsverpflichtungen wäre ihm die Beibehaltung dieser Arbeitsstelle sodann selbst bei einer tatsächlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zumutbar gewesen, werden doch an die Ausnutzung der Erwerbskraft eines Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern hohe Anforderungen gestellt und bleibt ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass der Beklagte problemlos wieder bei der L._____ einsteigen kann, nachdem er seinen Ausführungen zufolge diese Stelle schon mal gekündigt und dann wieder angetreten hat (Verhandlungsprotokoll, act. 186).
6.5.1.5. Fazit Zusammengefasst ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung (E.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten richterlichen Ermessens (BGE 134 III 580 E. 4; E. 6.2.2 oben) davon ausgegangen ist, der Beklagte erziele – auch im vorliegend strittigen Zeitraum ab November 2024 – effektive, monatliche Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 21'415.00. Eine Übergangsfrist war ihm nicht einzuräumen (E. 6.5.1.2 oben).
6.5.2. Einkommen Klägerin
6.5.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, die Klägerin arbeite seit der Geburt der Kinder nicht mehr und sei aufgrund des Schulstufenmodells bis zu D._____ Einschulung auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.2).
Bei einer Betreuung der Kinder durch ihn im Umfang von "mindestens"
50 % will der Beklagte der Klägerin ein Arbeitspensum von 75 % zumuten und damit ein monatliches Nettoeinkommen von "mindestens" Fr. 4'000.00 anrechnen. Aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen könne sie "jede Bürotätigkeit" aufnehmen. Aktuell biete die Klägerin "Übersetzertätigkeiten" an, wobei das durchschnittliche Einkommen gemäss Berufungsbeilage 12 bei 100 % mindestens Fr. 68'574.00 betrage (Berufung, S. 15, 23).
Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Sie sei auch nicht als […] tätig. Das angegebene Einkommen sei unrealistisch (Berufungsantwort, S. 27 f.).
6.5.2.2. Hypothetisches Einkommen / Schulstufenmodell Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4).
Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4).
Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht beispielsweise auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 und 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2).
6.5.2.3. Zumutbares Pensum ab alternierender Obhut / Zeitpunkt Im Kanton Aargau treten Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres, d.h. im folgenden August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). D._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm. 2022) wird mutmasslich per 1. August 2026 in den Kindergarten eintreten. Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis 31. Juli 2026 keine Erwerbstätigkeit (also 0 %) und ab dem 1. August 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der (ab 1. August 2025) angeordneten alternierenden Obhut an den betreuungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich wäre, d.h. unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von 50:50 (E. 4.3.7 oben) erhöhte sich das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3).
Bis und mit 31. Juli 2026 resultierte für die Klägerin gestützt auf das Schulstufenmodell demzufolge ein Arbeitspensum von 50 % (2.5 x 20 %) und ab dem 1. August 2026 ein Pensum von 75 % (2.5 x 20 % + 2.5x 10 %). Das vom Beklagten beantragte und zu installierende Modell mit wöchentlichem Betreuungswechsel (E. 4.3.7 oben) führt aber dazu, dass die Klägerin einem Arbeitgeber bis 31. Juli 2026 nur jede zweite Woche zu 50 % und ab dem 1. August 2026 abwechslungsweise eine Woche zu 100 % sowie eine Woche zu 50 % zur Verfügung stehen würde. Es ist unrealistisch, dass die Klägerin entsprechende Anstellungen finden könnte, weshalb ihr erst ab dem 1. August 2026 ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist. Damit erübrigen sich zum Vornherein Ausführungen zum ohnehin nicht näher begründeten (sich bloss aus den Berechnungstabellen [Berufung, S. 16 und 20] ergebenden) Vorbringen des Beklagten, dass der Klägerin rückwirkend für den ganzen Zeitraum der Unterhaltsberechnung ab 15. August 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
6.5.2.4. (Hypothetisches) Einkommen, ab 1. August 2026 Es bleibt zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen der Klägerin ab dem 1. August 2026 anzurechnen ist. An der Verhandlung vom 17. Mai 2024 hatte die Klägerin angegeben, sie habe letztmals bis Ende Juni 2020 in einem 80 %-Pensum bei N._____ in W._____ im […] gearbeitet. Sie habe Fr. 4'000.00 verdient, was "wenig" gewesen sei; sie wisse nicht ob brutto oder netto (Verhandlungsprotokoll, S. 16 [act. 184 f.]). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Klägerin eine Arbeitsstelle wiederum im […] nicht nur zumutbar, sondern auch möglich ist. Gemäss Lohnbuch 2025 ([…]) verdient ein Mitarbeiter […] monatlich brutto in der unteren Bandbreite Fr. 5'769.00, im Durchschnitt Fr. 6'538.00 und in der oberen Bandbreite Fr. 6'963.00. Unter Berücksichtigung eines berufsüblichen 13. Monatslohnes und 13 % Sozialabzügen resultieren monatliche Nettoeinkommen von rund Fr. 5'440.00, Fr. 6'160.00 und Fr. 6'560.00 für ein 100 %-Pensum. Der Beklagte, welcher der Klägerin für ein 75 %-Pensum einen Nettolohn von "mindestens" Fr. 4'000.00 anrechnen will (was hochgerechnet auf 100 % rund Fr. 5'330.00 entspricht), scheint davon auszugehen, dass die Klägerin bezüglich Einkommen im unteren Lohnband anzusiedeln ist. Bei dem ihr zuzumutenden Arbeitspensum (E. 6.5.2.3 oben) ist der Klägerin damit ab dem 1. August 2026 ein monatliches (hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 2'720.00 (Fr. 5'440.00 x 0.5) anzurechnen. Ihren plausiblen Ausführungen zufolge geht sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit (insbesondere nicht als […]) nach.
6.5.3. Bedarf Beklagter
6.5.3.1. Wohnkosten Zu den Wohnkosten des in der ehelichen Liegenschaft wohnenden Beklagten (Fr. 3'438.00) erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.3): Gemäss Beilage 17 (3) zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024 hätten sich die Hypothekarkosten im Jahr 2023 (kumuliert) auf Fr. 36'034.60 resp. monatlich Fr. 3'003.00 belaufen. Praxisgemäss werde sodann von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts (Fr. 26'142.00 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Steuererklärung 2021]) ausgegangen; dies ergebe jährlich Fr. 5'228.40 resp. monatlich rund Fr. 435.00. Der Beklagte beharrt auf monatlichen Wohnkosten von Fr. 4'123.00. Laut Beilage 17 (1) betrage der Hypothekarzins pro Quartal Fr. 9'980.25 und damit monatlich Fr. 3'326.75, die Nebenkosten seien mit Fr. 685.00 belegt (Berufung, S. 22 f., unter Hinweis auf Replik, S. 20 [act. 122] und die dort erwähnten Beilagen). Die Klägerin wendet ein, der Beklagte habe den von der Vorinstanz eingesetzten Hypothekarzins mit Beilage 17 (1), welche er von Hand mit "pro Quartal" ergänzt habe, nicht glaubhaft gemacht. Es läge insb. kein Rahmenkreditvertrag vor. Sie anerkenne nur einen Hypothekarzins von Fr. 1'500.00 (vgl. schon Replik, S. 6 [act. 161] sowie Stellungnahme vom 8. Januar 2024, S. 5 f. [act. 205 f.]). Nebenkosten seien nicht belegt (Berufungsantwort, S. 31 f.).
Wird ein Eigenheim bewohnt, ist nach Ziffer II.1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben (wie Entsorgungsgebühren und Gebäudeversicherungsprämien) und den Unterhaltskosten (für Heizung, unaufschiebbaren Unterhalt etc.), im Existenzminimum einzusetzen.
Im summarischen Verfahren ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (E. 1 oben). Vorliegend ergibt sich aus der Steuererklärung 2021 (Beilage 14 zur Eingabe des Beklagten vom 29. Februar 2024), dass auf der ehelichen Liegenschaft eine Hypothekarverpflichtung, bestehend aus fünf SARON Flex-Hypotheken (Beilage 17 [2] zur Eingabe des Beklagten vom 24. Februar 2024) bei der Raiffeisen Bank […], lastet. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die dem Beklagten im Jahr 2023 gemäss Kontoauszug vom 1. Januar 2022 bis 26. Februar 2024 insgesamt (in schwankenden Beträgen) belasteten Fr. 36'034.60 ("Basiskredit Hypothek Nr. […]") einen monatlichen Hypothekarzins von Fr. 3'003.00. Dass die Vorinstanz auf diesen Durchschnittswert (anstelle nur der Hypothekarzinsbelastung vom 31. Dezember 2023) abgestellt hat, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Obwohl die Klägerin in ihrer Berufung das Fehlen von aussagekräftigen Unterlagen kritisiert hat, hat es der Beklagte versäumt, über seine (aktuelle) Finanzierungssituation Klarheit zu schaffen. Insbesondere ist unklar, welche Nachfolgelösungen er für die vier zwischenzeitlich ausgelaufenen SARON Flex-Hypotheken (vgl. unten) gefunden hat. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht (E. 1 oben) verletzt, denn es wäre ihm ein Leichtes gewesen, aktuelle Unterlagen zu seinen Hypothekarzinskosten einzureichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bezüglich seiner Hypothekarzinskosten ab Januar 2024 Annahmen zu treffen.
Aus Beleg 17 (2) zur Stellungnahme des Beklagten vom 29. Februar 2024 ergibt sich, dass die SARON Flex-Hypotheken der "Basiskredit Hypothek" gestaffelt auslaufen (Fr. 130'000'000 am 1. April 2024, Fr. 400'000.00 am 30. November 2024, [rund] Fr. 270'000.00 am 2. Dezember 2024, Fr. 300'000.00 am 10. Februar 2025 und Fr. 350'000.00 am 30. November 2025). Der Gesamtbetrag dieser Hypotheken von Fr. 1'450'000.00 musste (inkl. der bei SARON Hypotheken üblichen, fixen Marge) ab Januar 2022 im Durchschnitt zu 2.5 % (Fr. 36'000.00 / Fr. 1'450'000.00 x 100) verzinst werden, und zwar bis und mit März 2024 (vgl. oben) und damit (im vorliegend relevanten Zeitraum ab 15. August 2023) während rund acht Monaten. Die einzelnen SARON Flex-Hypotheken sind bereits ausgelaufen bzw. werden noch auslaufen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, er habe eine Tranche von Fr. 450'000.00 neu mit
2.031 % abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll, S. 19 [act. 187]). Da er aber dafür und für die weiteren zwischenzeitlich ausgelaufenen Tranchen keine aktuellen Unterlagen eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Tranchen ab dem jeweiligen Ablaufdatum zum hypothekarischen Referenzzinssatz von 1.5 % (www.bwo.admin.ch/de/referenzzinssatz) zu verzinsen sind. Für die Ermittlung des vorliegend anzurechnenden Hypothekarzinses ist der Einfachheit halber eine Durchschnittsberechnung für den ganzen Zeitraum ab 15. August 2023 bis und mit Dezember 2026, d.h. für rund 40 Monate, vorzunehmen (was gerechtfertigt erscheint, zumal der Beklagte auf November 2026 seine Pensionierung in Aussicht gestellt hat, so dass auf diesen Zeitpunkt mit einem Abänderungsverfahren zu rechnen ist; vgl. E. 6.10.1 und E. 6.10.3 unten).
Zeitraum Monate (effektiver resp. hypothetischer) Hypothekarzins (in CHF) gerundet August 2023 bis März 2024 8 24'020.00 (1) April 2024 bis November 2024 8 23'300.00 (2) Dezember 2024 bis Januar 2025 2 4'710.00 (3) Februar 2025 bis November 2025 10 21'040.00 (4) Dezember 2025 bis November 2026 12 21'750.00 (5) Total in 40 Monaten 94'820.00 Im gewichteten Monatsdurchschnitt 2'370.00 (1) 8x Fr. 3'003.00 (2) (Fr. 1'320'000.00 x 2.5 % + Fr. 130'000.00 x 1.5 %) / 12 x 8 (3) (Fr. 650'000.00 x 2.5 % + Fr. 800'000.00 x 1.5 %) / 12 x 2 (4) (Fr. 350'000.00 x 2.5 % + Fr. 1'100'000.00 x 1.5 %) / 12 x 10 (5) Fr. 1'450'000.00 x 1.5 % Es resultiert damit ein gewichteter, durchschnittlicher Hypothekarzins von Fr. 2'370.00 pro Monat, der beim Beklagten zu veranschlagen ist.
Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Die aus dem Steuerrecht stammende 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert (§ 39 Abs. 5 StG AG) umfasst dabei bloss Unterhalt (einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte), aber keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung nur bei vermieten Liegenschaften usw. (EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 103 und 106 zu § 39 StG), dies im Gegensatz zur 1 %-Pauschale auf dem Verkehrswert, welche der Tragbarkeitsberechnung von Hypotheken entstammt (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, 2014, S. 15). Die Nebenkosten hat die Vorinstanz nicht gesondert berücksichtigt.
Der Beklagte hat zwar keine Nebenkosten belegt; dass ihm aber solche anfallen, ist notorisch. Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht substantiiert auseinander (E. 1 oben). Sie zeigt insbesondere nicht auf und mag damit nicht glaubhaft zu machen, dass die vorinstanzlich gestützt auf die 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert ermittelten Unterhaltskosten (exkl. der klassischen Nebenkosten) unangemessen sein sollen. Es ist deshalb kein tieferer Betrag für die Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft zu veranschlagen als die Fr. 435.00 gemäss Vorinstanz. Der Differenzbetrag von Fr. 250.00 zu den vom Beklagten insgesamt geltend gemachten Fr. 685.00 erscheint für die unstrittig grosse und luxuriöse eheliche Liegenschaft ohne Weiteres als angemessen, so dass im Bedarf des Beklagten der von ihm geltend gemachte Betrag für Unterhalt und Nebenkosten zu veranschlagen ist.
Zusammenfassend resultieren Wohnkosten des Beklagten von Fr. 3'055.00 (Fr. 2'370.00 + Fr. 685.00); diese reduzieren sich ab dem 1. August 2025 (E. 4.3.7 oben) allerdings um die Wohnkostenanteile der Kinder von insgesamt Fr. 500.00 (E. 6.5.5 unten) auf Fr. 2'555.00.
6.5.3.2. Schulden / Steuerschulden In erster Instanz hatte der Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, einer Rentenauszahlung von Fr. 135'000.00 (Vorsorge G._____) an ihn zuzustimmen und hierfür die notwendigen Dokumente zu unterschreiben. Die Vorinstanz wies dieses Begehren ab unter Hinweis auf den Numerus Clausus der Eheschutzmassnahmen (angefochtener Entscheid, E. 9). In seiner Berufung (S. 22) verlangt der Beklagte nun (stattdessen) die "vollumfängliche" Berücksichtigung seiner Steuerschulden von Fr. 198'135.95. Er sei nicht in der Lage, diese ohne den "eingeplanten" BVG-Teilvorbezug, zu welchem die Klägerin ihre Zustimmung verweigere, bis zu seinem Renteneintritt zu begleichen. Die Klägerin wendet ein, sie habe die Zustimmung zur Auszahlung des vor der Ehe erworbenen Pensionskassenguthabens von Fr. 135'000.00 zurecht verweigert, dies "im Einklang mit dem Interesse der Familie", weil ein vorzeitiger Bezug "die langfristige finanzielle Absicherung gefährden könnte". Der Beklagte habe es versäumt, alternative Lösungen für die Begleichung der Steuerausstände zu prüfen (Berufungsantwort, S. 28). Die Tilgungsraten habe er "einseitig und eigenverantwortlich" vereinbart, obwohl er seiner primären Pflicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nachkommen müsste. Sie betont, dass die Unterhaltspflichten Vorrang hätten vor der Begleichung von Steuerschulden, insbesondere, weil diese Steuerschulden aus Zeiträumen stammten, in denen der Beklagte "bereits zur Rücksichtnahme auf die finanzielle Lage der Familie verpflichtet gewesen wäre" (Berufungsantwort, S. 5).
Zum familienrechtlichen Existenzminimum (E. 6.3 oben) gehört allenfalls auch eine angemessene Schuldentilgung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine Schuldentilgung wird praxisgemäss berücksichtigt, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1).
Mit dem als Berufungsbeilage 2 eingereichten Schreiben "Kontoauszug offene Steuern" der Gemeindeverwaltung Abteilung Finanzen R._____ vom 4. Juni 2024 wurde dem Beklagten ein Steuerausstand (für provisorische Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern) von insgesamt Fr. 198'135.95 bestätigt. Im Umfang von Fr. 155'168.35 beschlägt dieser Betrag Steuern der Jahre 2021 bis 2023. Nachdem sich die Parteien im August 2023 getrennt haben, kann es sich beim Restbetrag von Fr. 42'967.60 (provisorische Kantons- und Gemeindesteuern 2024) um keine gemeinsame Steuerschuld der Parteien handeln. Im Übrigen spricht nichts gegen eine Berücksichtigung der Steuerschulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung, auch wenn der Beklagte die Ratenzahlung in Eigenregie mit dem Gemeindesteueramt vereinbart haben mag. Das Argument, die Unterhaltspflicht sei die "primäre Pflicht" des Beklagten, ist nicht stichhaltig, wenn (wie vorliegend) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um das (erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum der Parteien zu decken (vgl. oben). Soweit die Klägerin einwendet, die Steuerschulden stammten aus Zeiträumen, in denen der Beklagte bereits auf die finanzielle Lage der Familie hätte Rücksicht nehmen müssen, ist nicht nachvollziehbar, was sie dem Beklagten genau zum Vorwurf machen will. Der vom Beklagten mit dem Steueramt vereinbarte Abzahlungsplan (Berufungsbeilagen 3 f.) ist für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht hat nur eine "angemessene Schuldentilgung" zu berücksichtigen. Vorliegend erscheint es angemessen, die aufgelaufenen (ehelichen) Steuerschulden mit monatlich Fr. 3'000.00 im relevanten Zeitraum ab August 2023 im (erweiterten) familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten zu veranschlagen. Es ist davon auszugehen, dass so (d.h. binnen rund 4 Jahren ab August 2023) die (gemeinsame) Steuerschuld bis zur Scheidung der Parteien getilgt sein wird.
6.5.3.3. KVG /VVG Die monatliche Krankenkassenprämie (inkl. VVG) des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz gestützt auf dessen Beilage 24 zur Eingabe vom 17. April 2024 mit Fr. 745.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.3). Die Klägerin hält (sinngemäss) daran fest, dass der Beklagte die Bezahlung der Prämie nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe in erster Instanz vorgebracht, dass der Beleg unleserlich sei, die "Police" über die Buchhaltung des Geschäfts abgewickelt werde und der Beklagte die Bezahlung "der Versicherungspolicen" nicht behauptet habe. Das Einreichen eines Beleges genüge nicht. Die Vorinstanz habe (nebst der Untersuchungsmaxime) die Dispositionsmaxime verletzt, indem auf einen Beleg abgestellt werde, dem keine Parteibehauptung zugrunde liege. Sie anerkenne lediglich Fr. 350.00 (Berufungsantwort, S. 32).
Diese Rüge der Klägerin grenzt an Trölerei. Vorab ist die von der Vorinstanz angegebene Beilage 24 (Versicherungsausweis und Versicherungspolice 2024) alles andere als unleserlich. Sie dokumentiert sodann die im angefochtenen Entscheid veranschlagte KVG/VVG-Prämie von (gerundet) Fr. 745.00. Der Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Dispositionsmaxime verfängt sodann nicht. Die Klägerin verkennt, dass die Dispositionsmaxime – als das prozessuale Gegenstück zum im schweizerischen Privatrecht vorherrschenden Prinzip der Privatautonomie – ihrem Inhalt nach nichts mit den prozessrelevanten Tatsachen zu tun hat (SUTTER-SOMM/SEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 58 ZPO): Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 6.2.4 oben), was sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren misst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_780/2019 vom 31. August 2020 E. 11, 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3 und 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 5.2.3). Inwiefern die Untersuchungsmaxime verletzt worden sein soll, bleibt unerfindlich. Mit dem eingereichten Dokument vermochte der Beklagte eine Krankenversicherungsprämie von Fr. 745.00 ohne Weiteres glaubhaft zu machen (E. 1 oben). Der Nachweis der effektiven Bezahlung der Krankenkassenprämie wird praxisgemäss grundsätzlich nicht verlangt, wenn keine gewichtigen gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen. Beim Einwand, wonach der Beklagte die Prämien über seine Firma abrechne, handelt es sich um reine Mutmassungen.
6.5.3.4. Kommunikations- und Versicherungspauschale Da die finanziellen Mittel der Parteien ausreichen und das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3), ist beim Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 zu berücksichtigen (zur Höhe vgl. Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 [Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder], Ziff. 2.4), was die Vorinstanz (E. 6.1.1 oben) ohne weitere Begründung unterlassen hat. Die Klägerin rügt dies in ihrer Berufungsantwort (S. 34) zwar nur in Bezug auf ihren eigenen Bedarf; aus Gleichbehandlungsgründen ist dieser Zuschlag aber auch dem Beklagten zu gewähren.
6.5.3.5. Fazit Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen ist von einem familienrechtlichen Bedarf des Beklagten (ohne Steuern) von Fr. 8'100.00 bis am 31. Juli 2025 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 3'055.00, KVG/VVG Fr. 745.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuerschulden Fr. 3'000.00) und von Fr. 7'600.00 (neu: abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00) ab 1. August 2025 auszugehen.
6.5.4. Bedarf Klägerin
6.5.4.1. Kommunikations- und Versicherungspauschale Bei der Klägerin ist eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 im Bedarf zu veranschlagen (E. 6.5.3.4 oben).
6.5.4.2. Hypothetische Berufsauslagen Ab dem 1. August 2026 wird bei der Klägerin von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen (E. 6.5.2.4 oben); dementsprechend sind ihr auch hypothetische Berufsauslagen zuzugestehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 7.1.3), welche ermessensweise mit Fr. 200.00 (für Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) zu veranschlagen sind.
6.5.4.3. Bedarf E._____ Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf von Stiefsohn E._____ und berücksichtigte diesen dann bei der Berechnung des zu verteilenden Überschusses mit (E. 6.1.1 oben). Die Klägerin meint, E._____ Bedarf sei in ihrem Bedarf zu veranschlagen, weil es sich "dabei um ihre Auslagen
handelt" (Berufungsantwort, S. 34 f.). Das methodische Vorgehen der Vorinstanz (E. 6.5.6 unten) läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus.
6.5.4.4. Fazit Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin (ohne Steuern) ist damit bis 31. Juli 2026 mit Fr. 3'517.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'150.00 abzgl. zwei Wohnkostenanteile à Fr. 250.00 für die beiden Töchter; KVG/VVG Fr. 567.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00) und ab 1. August 2026 mit Fr. 3'717.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 200.00) zu veranschlagen.
6.5.5. Ungedeckter Bedarf C._____ und D._____ C._____ (Fr. 929.00) und D._____ (Fr. 828.00) ungedeckter Bedarf (inkl. Steuern von Fr. 289.00 bzw. Fr. 267.00) gemäss Vorinstanz (E. 6.1.1 oben) ist grundsätzlich unbestritten; ohne die strittigen Steuern (E. 6.6 unten) beträgt ihr ungedeckter Barbedarf Fr. 640.00 (C._____) bzw. Fr. 561.00 (D._____). Allerdings partizipieren die beiden Töchter zufolge der alternierenden Obhut ab 1. August 2025 (E. 4.3.7 oben) an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5). Vorliegend erhöht sich der ungedeckte Bedarf (exkl. Steuern) der beiden Töchter damit ab 1. August 2025 um je Fr. 250.00 auf Fr. 890.00 (C._____) resp. Fr. 811.00 (D._____).
6.5.6. Stiefkind E._____ Die Vorinstanz hat den Stiefsohn E._____ bei der Ermittlung des Unterhalts der Klägerin und der beiden ehelichen Töchter mitberücksichtigt (E. 6.1.1 oben). Der Beklagte bringt vor, er sei nicht in der Lage, für E._____ Unterhalt aufzukommen. E._____ habe keinen Anspruch auf Überschussverteilung (Berufung, S. 23).
Als Stiefsohn steht E._____ kein direkter, d.h. eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Allerdings trifft diesen (während der Dauer der Ehe mit der Klägerin) eine mittelbare Unterhaltspflicht via Beistandsplicht, weil nach Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vor- und sogar ausserehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Wird, wie vorliegend der voreheliche Sohn E._____ der Klägerin (dessen Unterhalt der Beklagte schon während des Zusammenlebens unstrittig finanziert hat, da E._____ leibliche Vater nie Unterhalt bezahlen musste bzw. bezahlt hat [Beilage 26 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Januar 2024 und act. 185]), ein Stiefkind in die Familiengemeinschaft aufgenommen, bedeutet dies, dass sein Unterhalt nach den Bestimmungen über den Unterhalt der Familie künftig somit nach Art. 163 ZGB zu tragen ist. Der erwerbstätige Stiefelternteil bestreitet die um die für das Stiefkind eingehenden Zahlungen verminderten Barkosten des Unterhalts der Familie und erfüllt damit gleichzeitig seine eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und seine stiefelterliche Beistandspflicht. Beim Stiefkind, das mit dem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, besteht der Beistand des Stiefvaters darin, einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhalt des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen. Das Stiefkind hat dabei Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung wie gemeinsame Kinder. Eine (unter Umständen auch konkludent geschlossene) Vereinbarung nach Art. 163 ZGB liegt sogar dann (und auch im Eheschutzverfahren) vor, wenn der Stiefelternteil im Bewusstsein um den Verzicht seines Ehegatten auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für den gesamten Barbedarf von dessen vorehelichem Kind aufgekommen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.165 vom 20. November 2023 E. 6.3.2.3.2). Die (implizite) Berücksichtigung von E._____ im Bedarf der Klägerin (mit Grundbetrag und KVG/VVG) ist daher nicht zu beanstanden. Einen Wohnkosten- und Steueranteil hat die Vorinstanz zurecht nicht ausgeschieden, weil nur über einen Unterhaltsbeitrag (an die Klägerin) zu befinden ist, der den ganzen Bedarf ihres (auch) mit E._____ gebildeten Haushalts beschlägt. Zum Grundbedarf kommt aber – entgegen dem Beklagten – auch für E._____ ein Überschussanteil (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.165 vom 20. November 2023 E. 6.3.2.3.3). Von diesem Bedarf ist E._____ unter dem Titel Eigenversorgungkapazität die Kinderzulage (unbestrittenermassen Fr. 200.00) abzuziehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.165 vom 20. November 2023 E. 6.3.2.3.4). Der für E._____ von der Vorinstanz ermittelte ungedeckte Bedarf (Fr. 544.00) ist somit nicht zu beanstanden.
6.6. Steuern
6.6.1. Vorinstanz / Standpunkte Parteien Die Vorinstanz legte die Steuern des Beklagten auf Fr. 2'138.00 fest (E. 6.1.1 oben). Die Klägerin hält diesem Betrag eine eigene Schätzung (Fr. 1'500.00, eher weniger, weil der Beklagte noch die Unterhaltsbeiträge abziehen könne) entgegen (Berufungsantwort, S. 33). Die Steuern der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 869.00 (E. 6.1.1 oben); der Beklagte setzt in seiner Berechnungstabelle unkommentiert Fr. 500.00 (Berufung, S. 16 und 20) ein. Für C._____ wurde vorinstanzlich ein Steueranteil von Fr. 289.00 und für D._____ ein solcher von Fr. 267.00 veranschlagt. Bei E._____ wurde kein Steueranteil berücksichtigt (E. 6.1.1 oben).
6.6.2. Rechtliches Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (E. 6.3 oben). In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).
Die steuerpflichtige Partei hat selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2).
Was die im Barbedarf der (minderjährigen) Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; vgl. auch die Erläuterung und Würdigung dazu: IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5).
Für Stiefkinder sind keine Steueranteile auszuscheiden (E. 6.5.6 oben).
Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2).
Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/). Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen - den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 5.2.4).
6.6.3. Grundlegendes Die in U._____ wohnhafte Klägerin (konfessionslos [Steuererklärung 2020, S. 2 {Gesuchsbeilage 8}]) hat zunächst ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG),
den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente für C._____, D._____ und E._____ inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Sie wird zum Tarif B (mit Kindern) besteuert (Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen.
Der in R._____ wohnhafte Beklagte (konfessionslos [Steuererklärung 2020, S. 2 {Gesuchsbeilage 8}]) kann den Ehegatten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird zum Tarif A besteuert (Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1).
Der Beklagte hat sodann zwar den Eigenmietwert der von ihm bewohnten Liegenschaft (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung (E. 6.6.2 oben) unberücksichtigt bleiben können.
Die Klägerin kann zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für C._____ und D._____ sowie einen Kinderabzug à Fr. 10'300.00 für E._____ (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG).
Die Berufsauslagen der Klägerin sind (ab 1. August 2026 [E. 6.5.2.4 oben] mit pauschal Fr. 5'000.00 zu veranschlagen (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung). Beim Beklagten sind die Berufsauslagen gestützt auf seine Angaben in der aktuellsten, partiell eingereichten Steuererklärung 2022 (Beilage 26 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024) mit (gerundet) Fr. 9'500.00 einzusetzen.
Über steuerbares Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien offensichtlich nicht (Steuererklärung 2022 [Steuerausscheidung 2022, S. 2]).
6.6.4. Klägerin
6.6.4.1. Steuerbares Einkommen Klägerin / Monat Das grob geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen der Klägerin (eigenes Einkommen [E. 6.5.2.4 oben] + Ehegattenunterhalt [approximativ] + Kinderunterhalt [approximativ; betreffend Betreuungsunterhalt vgl. E. 6.7.2 unten] + Kinderzulagen) beträgt:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): ca. Fr. 10'300.00 (Fr. 0.00 + Fr. 2'700.00 + Fr. 7'000.00 + Fr. 600.00) Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): ca. Fr. 8'800.00 (Fr. 0.00 + Fr. 2'600.00 + Fr. 5'600.00 + Fr. 600.00) Phase 3 (ab 01.08.2026): ca. Fr. 10'320.00 (Fr. 2'720.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 600.00)
6.6.4.2. Aufteilung Klägerin sowie C._____ und D._____ / Monat Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Klägerin und den Kindern C._____ und D._____ stellt sich wie folgt dar:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Klägerin: Fr. 2'700.00 + Fr. 3'800.00 + Fr. 200.00 = Fr. 6'700.00 = ca. 65 % C._____: Fr. 1'600.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'800.00 = ca. 17.5 % D._____: Fr. 1'600.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'800.00 = ca. 17.5 %
Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Klägerin: Fr. 2'600.00 + Fr. 3'700.00 + Fr. 200.00 = Fr. 6'500.00 = ca. 74 % C._____: Fr. 950.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'150.00 = ca. 13 % D._____: Fr. 950.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'150.00 = ca. 13 %
Phase 3 (ab 01.08.2026): Klägerin: Fr. 2'720.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 1'500.00 + Fr. 200.00 = Fr. 7'920.00 = ca. 77 % C._____: Fr. 1'000.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'200.00 = ca. 11.5 % D._____: Fr. 1'000.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'200.00 = ca. 11.5 %
6.6.4.3. Zu versteuerndes Jahreseinkommen Klägerin Das totale von der Klägerin zu versteuernde Jahresnettoeinkommen (also x 12) beträgt:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 123'600.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 105'600.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 123'840.00
6.6.4.4. Steuerbares Jahreseinkommen Klägerin Zieht man von diesen Einkünften die Abzüge gemäss der Erwägung 6.6.3 oben ab (Fr. 31'900.00 bis 31. Juli 2026 [Phasen 1 und 2]; resp. Fr. 36'900.00 ab 1. August 2026 [Phase 3]), ergeben sich für die Klägerin folgende grob geschätzten steuerbaren Einkommen:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 91'700.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 73'700.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 86'940.00
6.6.4.5. Jahressteuer Der Steuerkalkulator des Kanton Aargau (E. 6.6.2 oben) berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen totale Steuern (Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuern) von (rund):
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 9'750.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 6'020.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 8'500.00
6.6.4.6. Aufteilung Jahressteuer Klägerin / C._____ und D._____ Diese ist wie folgt proportional (gerundet) aufzuteilen:
Klägerin C._____ D._____ Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): 65 % = Fr. 6'338.00 17.5 % = Fr. 1'706.00 17.5 % = Fr. 1'706.00
Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): 74 % = Fr. 4'455.00 13 % = Fr. 783.00 13 % = Fr. 783.00
Phase 3 (ab 01.08.2026): 77 % = Fr. 6'545.00 11.5 % = Fr. 978.00 11.5 % = Fr. 978.00
6.6.4.7. Monatliche Steuern Klägerin / C._____ und D._____ Demnach ergeben sich für die Klägerin / C._____ und D._____ folgende monatliche (gerundete) Steuern: Klägerin C._____ D._____ Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 528.00 Fr. 142.00 Fr. 142.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 371.00 Fr. 65.00 Fr. 65.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 545.00 Fr. 82.00 Fr. 82.00
6.6.5. Beklagter
6.6.5.1. Steuerbares Einkommen / Jahr Das grob geschätzte steuerbare Jahreseinkommen des Beklagten (Einkommen [E. 6.5.1.5 oben] – Ehegattenunterhalt [approximativ] – Kinderunterhalt [approximativ] – Abzüge Fr. 12'500.00 [E. 6.6.3 oben]) beträgt in den massgeblichen Phasen:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): ca. Fr. 128'100.00 (Fr. 256'980.00 - Fr. 32'400.00 - Fr. 84'000.00 - Fr. 12'500.00) Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): ca. Fr. 146'100.00 (Fr. 256'980.00 - Fr. 31'200.00 - Fr. 67'200.00 - Fr. 12'500.00) Phase 3 (ab 01.08.2026): ca. Fr. 160'500.00 (Fr. 256'980.00 - Fr. 42'000.00 - Fr. 42'000.00 - Fr. 12'500.00)
6.6.5.2. Jahressteuer Der Steuerkalkulator des Kanton Aargau (E. 6.6.3 oben) berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen des Beklagten totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von (rund):
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 27'100.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 32'580.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 37'400.00
6.6.5.3. Monatssteuer Die monatlichen Steuern des Beklagten belaufen sich demnach grob geschätzt auf:
Phase 1 (15.08.2023 – 31.07.2025): Fr. 2'260.00 Phase 2 (01.08.2025 – 31.07.2026): Fr. 2'720.00 Phase 3 (ab 01.08.2026): Fr. 3'120.00
6.7. Unterhaltsberechnung
6.7.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der (ungedeckte) Barbedarf von C._____ und D._____ betragen (vgl. E. 6.5.3.5, E. 6.5.4.4, E. 6.5.5, E. 6.6.4.7, E. 6.5.5.3 oben) damit (gerundet):
(Beträge in Klägerin C._____ D._____ Beklagter CH) Phase 1 Fam. Bedarf vor 3'517.00 640.00 561.00 8'100.00 (15.08.23 – Steuern resp. 31.07.25) ungedeckter Barbedarf (C._____ und D._____ ) Steuern 528.00 142.00 142.00 2'260.00 Total 4'045.00 782.00 703.00 10'360.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 3'517.00 890.00 811.00 7'600.00 (01.08.25 – Steuern resp. 31.07.26) ungedeckter Barbedarf (C._____ und D._____ ) Steuern 371.00 65.00 65.00 2'720.00 Total 3'888.00 955.00 876.00 10'320.00 Phase 3 Fam. Bedarf vor 3'717.00 890.00 811.00 7'600.00 (ab 01.08.26) Steuern resp. ungedeckter Barbedarf (C._____ und D._____ ) Steuern 545.00 82.00 82.00 3'120.00 Total 4'262.00 972.00 893.00 10'720.00 Beim Stiefkind E._____ ist in allen Phasen von einem ungedeckten Barbedarf von (gerundet) Fr. 544.00 auszugehen (E. 6.1.1 und E. 6.5.6 oben).
6.7.2. Betreuungsunterhalt Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Bei mehreren Kindern eines Elternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergerichtlicher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt unter der Voraussetzung, dass die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.6.1 der obergerichtlichen Unterhaltsempfehlungen; HARTMANN, a.a.O., S. 102; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.1 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.5.2).
Die Klägerin vermag ihr familienrechtliches Existenzminimum (E. 6.7.1 oben) unstrittig betreuungsbedingt nicht aus eigenen Mitteln (E. 6.5.1.5 oben) zu decken. Der Beklagte hingegen ist leistungsfähig (E. 6.7 unten). Die Mankos von Fr. 4'045.00 (Fr. 0.00 – Fr. 4'045.00) bis am 31. Juli 2025, Fr. 3'888.00 (Fr. 0.00 – Fr. 3'888.00) vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 und Fr. 1'542.00 (Fr. 2'720.00 – Fr. 4'262.00) ab dem 1. August 2026 stellen damit Betreuungsunterhalt dar, wobei diese Beträge C._____ und D._____ (unstrittig) je hälftig mit (gerundet) Fr. 2'023.00, Fr. 1'944.00 und Fr. 771.00 zuzuweisen sind, da mangels gegenteiliger Behauptungen von einem vergleichbaren Betreuungsaufwand für C._____ und ihre nur ein Jahr jüngere Schwester D._____ auszugehen ist.
6.7.3. Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern), des ungedeckten Barbedarfs von C._____ und D._____ (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von E._____ (ohne Steuern) folgende Überschüsse:
In CHF 15.08.2023 – 01.08.2025 – Ab 01.08.2026
31.07.2025 31.07.2026 Einkommen Beklagter 21'415.00 + Einkommen Klägerin 0.00 2'720.00 – fam. rechtl. Existenzminimum 10'360.00 10'320.00 10'720.00 Beklagter – fam. rechtl. Existenzminimum 4'045.00 3'888.00 4'262.00 Klägerin – ungedeckter Barbedarf C._____ 782.00 955.00 972.00 – ungedeckter Barbedarf D._____ 703.00 876.00 893.00 – ungedeckter Barbedarf E._____ 544.00 Überschuss 4'981.00 4'832.00 6'744.00
6.7.4. Überschussverteilung
6.7.4.1. Vorinstanz / Klägerin "Aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen" begrenzte die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder (inkl. E._____) unter Hinweis auf "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse" auf die Höhe ihres Barbedarfs (exkl. Steueranteil). Der Rest wurden den Parteien je zur Hälfte zugeteilt (E. 6.1.1 oben). Die Klägerin bringt vor, der Überschussanteil der Kinder sei nicht zu plafonieren. Ihre Behauptungen bezüglich den "überaus aufwendigen und luxuriösen Lebenswandel der Parteien während des Referenzjahres" seien unbestritten geblieben. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, wann die "schädliche Überalimentierung" einsetze. Die Kinder gingen in eine Waldspielgruppe und hätten Hobbies. Zudem ergäben sich aus dem ehelichen Standard "widerholte und regelmässige Aufenthalte in luxuriösen Hotels". Sie habe auch auf die teuren Aktivitäten der Kinder hingewiesen "wie z.B. Taucherkurse, Karting-Ausflüge, grosse Geburtstagsfeste inkl. Kartfahren, Wellnesshotels, Ausflüge nach X._____ und Thermalbäder, Y._____ und O._____ usw." (Berufungsantwort, S. 35 f.).
6.7.4.2. Rechtliches Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (E. 6.3 oben). Von diesem Grundsatz kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Als mögliche Gründe für ein Abweichen kommen zunächst überobligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) und spezielle Bedarfspositionen bei einem Kind (z.B. für die Ausübung teurer Hobbys wie Spitzensport oder Reiten, wenn die Kosten bereits vor der Trennung der Eltern anfielen und in einem Überschussanteil für einen "kleinen Kopf" nicht genügend berücksichtigt wurden) oder einem Elternteil (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte einen Grossteil des Überschusses für eigene teure Hobbys ausgegeben hat) in Frage. Bei Kindern soll sodann unabhängig vom gelebten Standard der Eltern (E. 6.4 Abs. 1 oben) aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils des Kindes möglich sein. Mit den "konkreten Bedarfsgründen" muss gemeint sein, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben des Kindes den ihm rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen. Dies soll indes nur bei "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" erfolgen (wobei sich aus Lehre und Rechtsprechung bisher noch kaum herauskristallisiert hat, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen und nach welchen Parametern diese Frage zu beantworten ist). Wenn die Eltern einen sehr hohen Lebensstandard geniessen, sie diesen aber primär für sich selbst beanspruchen (z.B. teure Kleidung, Hobbys, Schmuck, regelmässige Wochenendtrips ohne Kinder usw.) und nur ein Bruchteil des Einkommens für die Kinder ausgeben, rechtfertigt sich eine Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen nicht ohne Weiteres. Eine Korrektur des Überschusses aus Bedarfsgründen muss umgekehrt auch nach oben möglich sein, etwa wenn eine übertriebene Sparsamkeit der Eltern die berechtigten Interessen des Kindes beschneidet und sich das Kind bei unveränderter Beibehaltung des gelebten Standards trotz vorhandenen Mitteln seine berechtigten Bedürfnisse (z.B. ein Hobby, Ferien oder erweiterte Ausbildungskosten) nicht finanzieren kann. Was mit den durch das Bundesgericht schon in alten Entscheiden erwähnten"erzieherischen Gründen" gemeint ist, ist unklar. Ein Eingriff des Gerichts in die Finanzen der Familie aus erzieherischen Gründen scheint fragwürdig. Wo die Eltern den Überschuss vor der Trennung effektiv auch in grossem Stil für die Kinder ausgegeben haben (z.B. weil man sich teure Familienferien geleistet hat, die Kinder teuren Hobbys nachgehen oder die Eltern auch ihren Kindern teure Markenprodukte gekauft haben), liegt seitens der Eltern ein erzieherischer Entscheid vor. Dieser soll nicht durch die individuellen erzieherischen Wertvorstellungen des zufälligen Richters ersetzt werden, der pauschal einen mehr oder weniger willkürlich scheinenden Maximalbetrag festlegt. Ein Abweichen vom Grundsatz erfordert stets eine Begründung. Sofern das Gericht aus Bedarfs- oder aus erzieherischen Gründen eine Reduktion des Überschussanteils vornimmt, darf der frei werdende bzw. nicht auf die Kinder allozierte Überschuss nicht in jedem Fall alleine dem Unterhaltsschuldner verbleiben: Insbesondere bei Ehegatten steht während der Dauer der Ehe der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, womit sich in solchen Situationen (maximal aber bis zum zuletzt gelebten Standard) die gleichmässige Aufteilung auf die Ehegatten aufdrängt (vgl. zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hinw.).
6.7.4.3. Keine Abweichung zugunsten des Beklagten Die Ehegatten werden ab dem 1. August 2025 eine alternierende Obhut praktizieren (E. 4.3.7 oben), sodass ab dann dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich bis am 31. Juli 2026 ein Pensum von
50 % und ab dem 1. August 2026 ein solches von 75 % zumutbar ist (E. 6.5.2.3 oben). Die für den Beklagten ermittelten Einkommen (E. 6.5.1.5 oben) übersteigen diese Pensen offensichtlich (E. 6.5.1.3.3 oben). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten (wohl) in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2).
6.7.4.4. Kinder Eine Begrenzung der Überschussanteile der Kinder in einem festen Verhältnis zu deren familienrechtlichen Existenzminimum, wie sie die Vorinstanz letztlich vorgenommen hat, kommt zum Vornherein nicht infrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.4.4, 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6, 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.1, in: FamPra.ch 2024 S. 248). Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse", die vorlägen, und nicht näher spezifizierte "erzieherische und konkrete Bedarfsgründe" genügen den Begründungsanforderungen für ein Abweichen vom Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen nicht. In ihrem Gesuch (S. 8 ff., act. 72 ff.) hatte die Klägerin die "Ausflüge und Ferien" in den Jahren 2020 bis 2023 aufgelistet; man sei diverse Male in die Ferien und dann mindestens in eine Junior oder Family Suite, nur 4 Stern mit mindestens Halbpension, gegangen. Der Beklagte hat diese Ausführungen in seinen nachfolgenden Eingaben nie bestritten bzw. an der vorinstanzlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass man "auf vielen Reisen" gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 13 [act. 181]). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den rechnerischen Überschussanteil der Kinder zu plafonieren.
6.7.4.5. Überschussverteilung Nach dem "Kopfprinzip" (E. 6.7.4.2 oben) betragen die Überschüsse:
In CHF (gerundet) 15.08.2023 – 31.07.2025 01.08.2025 – 31.07.2026 Ab 01.08.2026 Überschuss 4'981.00 4'832.00 6'744.00 Parteien je 2/7 1'423.00 1'381.00 1'927.00 Kinder je 1/7 712.00 690.00 963.00
6.8. Kinderunterhalt
6.8.1. Gebührender Barunterhalt Der gebührende Barunterhalt (ungedeckter Barbedarf [E. 6.7.1 oben] + Überschussanteil [E. 6.7.4.5 oben]) von C._____ und D._____ beträgt:
In CHF 15.08.2023 – 31.07.2025 01.08.2025 – 31.07.2026 Ab 01.08.2026 (gerundet) C._____ Barbedarf 782.00 955.00 972.00 Überschussanteil 712.00 690.00 963.00 Total 1'494.00 1'645.00 1'935.00
D._____ Barbedarf 703.00 876.00 893.00 Überschussanteil 712.00 690.00 963.00 Total 1'415.00 1'566.00 1'856.00
6.8.2. Aufteilung
6.8.2.1. Rechtliches Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).
Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat.
Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2).
Betreuen die Eltern ein Kind unter ihrer alternierender Obhut je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3 und 5A_855/2021 vom 27. April 2022, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser (ungeachtet der alternierenden Obhut) unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 135 III 66) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen.
6.8.2.2. Alleinobhut der Klägerin Bis am 31. Juli 2025 (E. 4.3.7 oben) leben die Kinder unter der Alleinobhut der Klägerin. Es steht ausser Frage, dass die Klägerin in dieser Phase keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder leisten kann (E. 6.7.2 oben). Der leistungsfähige Beklagte hat daher für den gesamten (ungedeckten) Barunterhalt der Töchter (gerundet Fr. 1'490.00 für C._____ und Fr. 1'420.00 für D._____; E. 6.8.1 oben) aufzukommen, was denn auch grundsätzlich unstrittig ist.
6.8.2.3. Alternierende Obhut (Auch) ab dem 1. August 2025 verfügt die Klägerin über ein Manko (E. 6.7.2 oben) und kann sich damit weiterhin nicht am (ungedeckten) Barunterhaltsbedarf (E. 6.8.1 oben) der Töchter C._____ und D._____ beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der auch in diesem Zeitraum über Überschüsse verfügt, aufzukommen, entweder, indem er ihn direkt trägt (während seiner Betreuungszeiten) oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin.
6.8.3. Anrechnung Kinderkosten Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.3.1).
6.8.3.1. Phase Alleinobhut der Klägerin (bis 31. Juli 2025) Bis am 31. Juli 2025, d.h. solange C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin gestanden haben resp. noch stehen werden (E. 4.3.7 oben), hat der Beklagte der Klägerin an den Unterhalt der beiden Töchter (gerundet) Fr. 3'515.00 (Barunterhalt Fr. 1'490.00 [E. 6.8.2.2 oben] + Betreuungsunterhalt Fr. 2'023.00 [E. 6.7.2 oben]) für C._____ und Fr. 3'445.00 (Barunterhalt Fr. 1'420.00 [E. 6.8.2.2 oben] + Betreuungsunterhalt Fr. 2'023.00 [E. 6.7.2 oben] für D._____ zu bezahlen, je zzgl. Kinderzulagen.
6.8.3.2. Phase alternierende Obhut (ab 1. August 2025) An seinen anteiligen Unterhalt für C._____ und D._____ leistet der Beklagte bereits je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 6.5.3.1 und E. 6.5.5 oben) und je Fr. 200.00 (1/2 von Fr. 400.00) Grundbetrag (E. 6.1.1 oben). Zudem ist ihm der jeweilige Überschussanteil der Kinder (E. 6.7.4.5 oben) je zur Hälfte zuzuweisen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Krankenkassenprämien der Kinder begleicht und für ihre Steueranteile aufkommt. Die Kinderzulagen sind dem Beklagten zuzuweisen. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an den (ungedeckten) Barunterhalt der beiden Töchter somit noch zu bezahlen (gerundet):
In CHF 01.08.2025 – 31.07.2026 Ab 01.08.2026
C._____ Barunterhalt (ungedeckt) 1'645.00 1'935.00 – Grundbetrag (1/2) 200.00 200.00 – Wohnkostenanteil (1/2) 250.00 250.00 – Überschussanteil (1/2) 345.00 482.00 Noch zu bezahlen (gerundet) 850.00 1'000.00
D._____ Barunterhalt (ungedeckt) 1'566.00 1'856.00 – Grundbetrag (1/2) 200.00 200.00 – Wohnkostenanteil (1/2) 250.00 250.00 – Überschussanteil (1/2) 345.00 482.00 Noch zu bezahlen 770.00 925.00 (gerundet)
Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Beträge (zzgl. Kinderzulage) an C._____ und D._____ Unterhalt zu bezahlen (gerundet):
In CHF 01.08.2025 – 31.07.2026 Ab 01.08.2026 C._____ Barunterhalt 850.00 1'000.00 Betreuungsunterhalt 1'944.00 771.00 Total (gerundet) 2'795.00 1'770.00
D._____ Barunterhalt 770.00 925.00 Betreuungsunterhalt 1'944.00 771.00
Total 2'715.00 1'695.00
6.8.4. Fazit Die Kinderalimente sind in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufungen des Beklagten resp. der Klägerin entsprechend zu reduzieren (bis 12. November 2026) resp. zu erhöhen (ab 12. November 2026).
6.9. Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem anteiligen Überschussanteil (E. 6.7.4.5 oben) zuzüglich E._____ (ungedeckten) Barbedarf (E. 6.1.1 oben) und Überschussanteil (E. 6.7.4.5 oben):
In CHF 15.08.2023 – 01.08.2025 – Ab 01.08.2026
31.07.2025 31.07.2026 Überschussanteil 1'423.00 1'381.00 1'927.00 (ungedeckter) Barbedarf 544.00 E._____ Überschussanteil 712.00 690.00 963.00 E._____ Total Ehegattenunterhalt 2'680.00 2'615.00 3'435.00 (gerundet)
6.10. Befristung
6.10.1. Vorinstanz / Parteien Die Klägerin bringt in ihrer Berufung (S. 5 ff.) vor, die Vorinstanz habe die Unterhaltspflicht des Beklagten zu Unrecht bis am 12. November 2026 befristet. Die (angebliche) Pensionierung stelle einen Abänderungsgrund dar. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten nach Erreichen des Rentenalters seien nicht liquid; er werde auch nach seiner ordentlichen Pensionierung als […] resp. […] tätig sein. Das Gericht stelle Mutmassungen an. Die Sachlage (sie sei deutlich jünger als der Beklagte und werde erst in 10 Jahren pensioniert) rechtfertige Unterhalt über sein Pensionsalter hinaus. Selbst wenn er sich pensionieren liesse, entfiele die Unterhaltspflicht nicht automatisch; zudem wäre auf die Pensionierung und nicht auf das Pensionsalter abzustellen. Ab seiner Pensionierung sei dem Beklagten ein Vermögensverzehr zuzumuten (vgl. auch Berufungsantwort, S. 39 ff., sowie die Eingabe der Klägerin vom 2. Dezember 2024).
Der Beklagte bringt vor, es sei absehbar, dass er mit 65 Jahren das reguläre Rentenalter erreiche. Dass er darüber hinaus arbeiten werde, hätten die Parteien nie geplant. Zudem sei der Renteneintritt aufgrund gesunkener Nachfrage zwingend. Ihm seien keine hypothetische Einnahmen anzurechnen, da er nicht zur Weiterarbeit verpflichtet sei. Allfällige Einnahmen beruhten auf überobligatorischer Tätigkeit. Auf das Abänderungsverfahren könne er nicht verwiesen werden, weil die Pensionierung ja der Vorinstanz "bekannt" sei und deshalb im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Es sei ihm nicht zumutbar, auf Vermögen zurückzugreifen. Er sei verschuldet (Berufungsantwort, S. 5 ff.).
6.10.2. Grundsatz: Keine Limitierung im Eheschutz Dem ehelichen Unterhaltsrecht, wo Art. 163 ZGB Anspruchsgrundlage bildet, ist eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhalts grundsätzlich fremd (BGE 148 III 358 E. 5).
6.10.3. Bevorstehende Pensionierung (Selbst) die Geltung der Erforschungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1 oben), d.h. es liegt an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinw.). Vorliegend hat der Beklagte vor Vorinstanz zwar Ausführungen zu seinen Einkünften ab seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter gemacht. Die Klägerin wendet in ihrer Berufung aber zu Recht ein, dass das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mit der tatsächlichen Pensionierung gleichzusetzen ist, auch wenn der Beklagte beteuert, er werde mit Erreichen ins ordentliche Rentenalter die Arbeit niederlegen, weil das schon immer so geplant gewesen sei (was die Klägerin bestreitet), und dass die effektiven Einkommensverhältnisse des Beklagten nach Erreichen des Rentenalters letztlich illiquid sind und sich auch die Frage eines Vermögensverzehrs (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.1 – 6.1.3 mit Hinweisen) stellen könnte. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Beklagte ab seiner Pensionierung finanziell nicht mehr in der Lage sein werde, Unterhalt zu zahlen, kann damit nicht geteilt werden. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse ab seiner (effektiven) Pensionierung erheblich und dauerhaft verändern, kann der Beklagte die Abänderung des vorliegenden Entscheids beantragen (Art. 179 ZGB). Zwar können Veränderungen, die bei Ausfällung eines Entscheids bereits voraussehbar waren und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, keinen Anpassungsgrund bilden (BGE 143 III 617 E. 3.1). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die in der Zukunft liegende (und insofern voraussehbare) Pensionierung des Beklagten thematisiert, aber nicht berücksichtigt, so dass die effektive Pensionierung entgegen den Bedenken des Beklagten als Abänderungsgrund taugen wird.
6.10.4. Keine Befristung Dies führt insofern zur Gutheissung der Berufung der Klägerin, als dass der Ehegatten- und der Kinderunterhalt gemäss E. 6.8.4 und E. 6.9 für den Zeitraum ab dem 1. August 2026 nicht zu befristen sind.
7. Anrechnung bisheriger Zahlungen
7.1. Vorinstanz / Parteien In Disp.-Ziff. 7 stellte die Vorinstanz fest, "dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von [Fr. 46'800.00] geleistet hat, welche
an die Unterhaltsbeiträge gemäss den […] Ziffern 5. und 6. angerechnet werden können. Zudem [sei er] berechtigt, weitere bereits geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter, insbesondere sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem […] (Leasing, Versicherungen, etc.), von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen."
Die Klägerin bringt in ihrer Berufung (S. 9 ff.) vor, wegen dieser Formulierung sei der Entscheid nicht vollstreckbar. Satz 2 sei zu unbestimmt und zu streichen. Der Beklagte habe nicht dargetan und es ergebe sich auch nicht aus der Begründung des Entscheids, in welchem Umfang bezüglich […] oder ähnliches Zahlungen geleistet worden wären. Ausserdem würde dem Beklagten der Abzug von periodenfremden Zahlungen ermöglicht. Darüber hinaus habe das Auto gemäss Vorinstanz keinen Kompetenzcharakter, so dass es sich bei den angeblichen Zahlungen nicht um eine anrechenbare Unterhaltsposition handle.
Der Beklagte bestreitet in der Berufungsantwort (S. 9) die Ausführungen der Klägerin. Die Kosten für den […] könne er belegen und damit beziffern, so dass in einer Betreibung keine Unklarheiten bestünden. Zudem nutze die Klägerin den […] nicht mehr. Sie habe ihm das Fahrzeug vor drei Wochen beschädigt vor die Türe gestellt, so dass mit "Verrechnungen" für die Nutzung des Autos nicht mehr zu rechnen sei. Zudem seien aufgrund des grosszügigen Unterhalts von monatlich über Fr. 11'000.00 keine Gründe dafür ersichtlich, dass er zusätzlich für die Kosten eines von der Klägerin nicht genutzten Fahrzeugs ohne Kompetenzcharakter aufkommen sollte, weshalb die diesbezüglichen Kosten zurecht vom Unterhalt in Abzug zu bringen seien.
In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 bestreitet die Klägerin, dass klar bestimmbar sei, welche bezahlten Beträge für den […] abzuziehen seien. Die abzugsfähigen Zahlungen würden nur für die Zukunft wegfallen. Sie habe ein Interesse daran, dass bis 17. Mai 2024 klar beziffert sei, welche Beträge abgezogen werde dürften.
7.2. Rechtliches Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigen (BGE 135 III 315). Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Das Sachgericht ist – ohne entsprechende Vorbringen – jedoch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorgelegten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits geleistetem Unterhalt zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 9 unter Verweis auf den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2017.189 vom 5. Dezember 2017). Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachbericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist (MAIER, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021 S. 583 ff., S. 609). Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1). Soweit die Zahlungen Posten betreffen, die weder Teil des (familienrechtlichen) Existenzminimums noch der konkreten Überschussverteilung sind, können sie deshalb nur angerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, der Aufwand sei Teil des nicht für einen besonderen Verwendungszweck bestimmten weiteren Überschussanteils, der dem Unterhaltsberechtigten zugewiesen wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.115 vom 5. September 2022 E. 7.3).
7.3. Fazit Der Beklagte hat, trotz Gelegenheit dazu (E. 1 oben), im Berufungsverfahren keine weiteren an seine Unterhaltspflicht anzurechnenden Zahlungen seit Fällung des angefochtenen Entscheids geltend gemacht und belegt. Es stellt sich damit (lediglich) die Frage, welche Zahlungen mit "Unterhaltscharakter" der Beklagte an die vorinstanzlich (rückwirkend) vom 15. August 2023 bis 17. Mai 2024 der Klägerin und den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anrechnen kann. Die Vorinstanz hat den Beklagten nicht nur zur Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 46'800.00 berechtigt, was unstrittig ist, sondern auch zur Anrechnung "weitere[r] bereits geleistete[r] Zahlungen mit Unterhaltscharakter, insbesondere sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem […] (Leasing, Versicherungen, etc.)". Auch wenn den "Kosten im Zusammenhang mit dem […]" (trotz Verneinung des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs; angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.2) zwar grundsätzlich Unterhaltscharakter beizumessen ist, weil diese Kosten aus dem der Klägerin (u.a.) als Ehegattenunterhalt zugewiesenen Überschussanteil zu begleichen sind, fällt deren Anrechnung an die Unterhaltspflicht ausser Betracht. Die bereits erbrachten Leistungen müssen nämlich im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten (ISEN-RING/KESSLER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 173 ZGB). "Kosten im Zusammenhang mit dem […]" sind (was unstrittig ist) weder im Urteil beziffert noch ergeben sich solche aus der Urteilsbegründung und ebenso wenig aus einem Verweis auf andere Dokumente. Dies gilt sowohl für die namentlich erwähnten Kosten für "Leasing" und "Versicherungen" als auch für die nicht näher spezifizierten weiteren "etc."-Kosten. In diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Klägerin ist deshalb der zweite Satz der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 ersatzlos zu streichen.
8. Aufschiebende Wirkung Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Vollstreckungsaufschub betreffend die Disp.-Ziff. 5 und 6 gegenstandslos.
9. URP für das Berufungsverfahren
9.1. Parteien Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, verweist aber darauf, dass sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss anhängig gemacht habe (Berufung, S. 15 f.).
Der Beklagte bestreitet in seiner Berufungsantwort (S. 3 f.) die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin sowie seine Leistungsfähigkeit. Zudem sei die Berufung der Klägerin aussichtslos.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (S. 1 f.) hält die Klägerin an ihrer Mittellosigkeit fest. Mit dem Unterhalt (Fr. 5'200.00) könne sie ihre Auslagen von Fr. 7'286.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00, 2x Fr. 600.00 [C._____/E._____], Fr. 400.00 [D._____]; Wohnkosten Fr. 2'150.00; KVG/VVG Fr. 567.00 [Klägerin], Fr. 190.00 [C._____], Fr. 110.00 [D._____], Fr. 144.00 [E._____]; Pauschale für Telekommunikation und Versicherungen Fr. 100.00; Steuern Fr. 859.00 [Klägerin], Fr. 289.00 [C._____], Fr. 267.00 [D._____]) nicht decken. Sie erziele kein Einkommen als Wochenbett-Fee.
9.2. Keine Parteistellung des Beklagten / Subsidiarität URP Soweit der Beklagte (sinngemäss) beantragt, das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, verkennt er, dass im Bewilligungsverfahren die (unter Umständen anzuhörende [Art. 129 Abs. 3 ZPO]) Gegenpartei nicht förmliche Partei ist (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 5). Die unentgeltliche Rechtspflege ist aber subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2024 vom 28. November 2024 E. 2.1), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual bedürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).
9.3. Prozesskostenvorschussbegehren
9.3.1. Überweisung an das Obergericht Mit Entscheid vom 13. Januar 2025 hat das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin (E. 9.1 Abs. 1 oben) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Akten wurden "zuständigkeitshalber an das Obergericht" weitergeleitet. Begründet wurde dies damit, dass gegen den Eheschutzentscheid vom 9. August 2024 beide Parteien Berufung eingereicht hätten. Für die Beurteilung des Begehrens um Prozesskostenvorschuss sei die Berufungsinstanz zuständig. Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Zivilprozessordnung sehe sodann in Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor, dass irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingaben von Amtes wegen an das in der Schweiz zuständige Gericht weiterzuleiten seien, wobei laut Art. 63 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Weiterleitung als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der Ersteinreichung gelte (E. 5 bis 7).
9.3.2. Rechtliches Hinsichtlich des ordentlichen Scheidungsverfahrens hat das Bundesgericht entschieden, dass das Berufungsgericht auch für Begehren betreffend Prozesskostenvorschüssen zuständig sein müsse (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2023 vom 21. November 2024). Dies muss auch bezüglich Eheschutzverfahren gelten. Ein Prozesskostenvorschuss steht in engem Zusammenhang mit dem Verfahren, zu dessen Finanzierung er geltend gemacht wird, und tritt (unter den gegebenen Voraussetzungen) an die Stelle der (subsidiären) unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich daher, unabhängig von der Begründung des Bundesgerichts bezüglich des Scheidungsverfahrens, ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für ein Rechtsmittelverfahren gleich wie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren bzw. in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO von der für dieses Rechtsmittelverfahren zuständigen Instanz beurteilen zu lassen. Dies drängt sich auf, weil erstens die Rechtsmittelinstanz am besten beurteilen kann, welche Kosten in ihrem Verfahren anfallen, und zweitens die aufwändige Koordination zwischen zwei Instanzen entfällt. Im Übrigen lässt sich E. 6.2.3 des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils immerhin entnehmen, dass die Anforderung des doppelten Instanzenzugs in diesem Zusammenhang nicht gilt, was auch im Eheschutzverfahren so sein muss.
9.4. Prüfung
9.4.1. Klägerin Mit an das Obergericht weitergeleiteter Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragt die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'200.00.
9.4.2. Voraussetzungen Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1).
Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 182). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Veräusserbare Sachwerte, welche keinen Kompetenzcharakter (Art. 92 SchKG) haben resp. unter Berücksichtigung des Austauschrechts (Art. 92 Abs. 3 SchKG) solche mit Kompetenzcharakter, sind, sofern deren Wert den Notgroschen übersteigt, ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 188). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Das gilt grundsätzlich auch bei im Ausland gelegenen Grundstücken (LGVE 1998 I Nr. 30 S. 59).
Die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten besteht unabhängig vom Güterstand sowie davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des pflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2012, N. 34 zu Art. 117 ZPO, unter Hinweis auf BGE 85 I 4 f. E. 3; vgl. auch BGE 146 III 212 f. E. 6.3).
9.4.3. Bedürftigkeit Klägerin Die Klägerin hat kein tatsächliches Einkommen (E. 6.5.2.4 oben). Ein Prozesskostenvorschuss kann unabhängig von der Höhe des zugesprochenen Unterhalts gerechtfertigt sein, da Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zur Deckung des laufenden Bedarfs des Empfängers und nicht zur Prozessfinanzierung dienen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10.1).
9.4.4. Leistungsfähigkeit Beklagter In ihrem Gesuch vom 8. Januar 2024 hatte die Klägerin vorgebracht, die Parteien verfügten über erhebliche Vermögenswerte, u.a. über ein Haus in Z._____ (Wert Euro 300'000.00) und vier Autos (2 […], 1 […] und 1 […]) (act. 72). Die eheliche Liegenschaft in R._____ habe (laut dem Beklagten) einen Wert von 2.5 bis 3 Millionen Franken (act. 71). Der Beklagte bestritt die angegebenen Liegenschaftswerte nicht. Sein Einwand, die Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum (act. 124), ist für die Frage seiner Prozesskostenvorschusspflicht irrelevant. Den aktuellen Marktwert der Fahrzeuge hat der Beklagte auf Fr. 5'400.00 ([…]), Fr. 25'000.00 ([…]) und Fr. 60'000.00 ([…]) beziffert (Verhandlungsprotokoll, act. 177). Aus der Steuererklärung 2022 ergibt sich ein Steuerwert der Liegenschaft in Z._____ von Fr. 60'000.00 (Beilage 26 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024). Der Steuerwert liegt notorisch unter dem Verkehrswert, wobei zur Eruierung des Verkehrswerts die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Faktor 1.5 nicht unangemessen erscheint (vgl. Entscheide der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2, ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 8.2.5 E. 4). Die Liegenschaft in Z._____ hat damit einen geschätzten Verkehrswert von Fr. 90'000.00. Im Lichte der aufgeführten Vermögenswerte und der nicht geltend gemachten Unzumutbarkeit resp. Unmöglichkeit einer (teilweisen) Versilberung insbesondere seiner Fahrzeuge und der Liegenschaft in Z._____ zur Prozessfinanzierung erscheint die vom Beklagten behauptete, fehlende Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft.
9.5. Höhe des Prozesskostenvorschusses
9.5.1. Umfang der Vorschusspflicht Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 282 zu aArt. 145 ZGB). Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen (SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N. 282 zu aArt. 145 ZGB). Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kostenverteiler des Urteils entsprechend veranschlagt.
9.5.2. Parteikosten
9.5.2.1. Berechnungsgrundlagen Für die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist der Tarif des Kantons des erkennenden Gerichts über die Anwaltsgebühren (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) massgebend; dies gilt auch, wenn es die Höhe eines dem anderen Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses zu beurteilen gilt. Die Entschädigung von Rechtsanwälten in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden richtet sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT). Dieses sieht für Entschädigungen in Zivilverfahren einen Pauschaltarif vor (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.).
9.5.2.2. Konkret Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als überdurchschnittlich, wobei die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen ist. Die zusätzlichen Eingaben der Klägerin sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grundentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen um je 5 –
30 % erhöht wird) mit einem Zuschlag von 50 % zu honorieren (zweite Hauptrechtsschrift 20 %; Eingaben vom 2. Dezember 2024 insgesamt
15 %; Eingaben vom 22. November 2024, 23. Dezember 2024 und 13. Juni 2025 insgesamt 15 %). Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 AnwT) von 20 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021 E. 3.5.3.1) von der Grundentschädigung vorzunehmen. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 4'340.00 (Fr. 4'000.00 x 1.3 x 0.75 x 1.03 x 1.081).
9.5.3. Gerichtskosten Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 3'500.00) entfallen zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 auf die Klägerin (E. 11 unten).
9.5.4. Total Zusammenfassend hat die Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz mit Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenordnung von rund Fr. 6'090.00 (Fr. 4'340.00 [Anwaltskosten] + Fr. 1'750.00 [Gerichtskosten]) zu rechnen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin.
10. Prozesskostenvorschuss 1. Instanz Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin (welche im Gegensatz zum Beklagten mittellos sei) für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'200.00 (anteilige Gerichtskosten Fr. 1'600.00; angemessene Parteikosten Fr. 4'600.00) zu bezahlen.
Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 24) vor, er sei nicht in der Lage, der Klägerin den Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen (E. 9.4.3 und E. 9.4.4 oben), hat die Vorinstanz die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin sowie die Leistungsfähigkeit des Beklagten aber im Ergebnis zurecht bejaht. Die Höhe des zugesprochenen Prozesskostenvorschusses blieb unbeanstandet. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten, soweit sich diese gegen die Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'200.00 an die Klägerin richtet.
11. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis
7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 9. August 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.
3.1. C._____ (geb. tt.mm. 2021) und D._____ (geb. tt.mm. 2022) werden für die Dauer der Trennung mit Wirkung ab 1. August 2025 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
3.2. Der Wohnsitz der Töchter befindet sich am Wohnsitz der Klägerin in U._____.
4.
4.1. Die Kinder werden in einem wöchentlichen Turnus, jeweils ab Sonntagabend 18.00 Uhr, von ihren Eltern betreut.
4.2. Die Ferien verbringen die Kinder je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter.
5.
5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich (rückwirkend resp. vorschüssig) folgende Beiträge zu bezahlen:
15. August 2023 bis 31. Juli 2025 C._____: Fr. 3'515.00 (davon Fr. 2'023.00 Betreuungsunterhalt) D._____: Fr. 3'445.00 (davon Fr. 2'023.00 Betreuungsunterhalt)
1. August 2025 bis 31. Juli 2026 C._____: Fr. 2'795.00 (davon Fr. 1'944.00 Betreuungsunterhalt) D._____: Fr. 2'715.00 (davon Fr. 1'944.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. August 2026 C._____: Fr. 1'770.00 (davon Fr. 771.00 Betreuungsunterhalt) D._____: Fr. 1'695.00 (davon Fr. 771.00 Betreuungsunterhalt)
5.2 In der Phase vom 15. August 2023 bis 31. Juli 2025 sind die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hiervor je zuzüglich den bezogenen Kinderzulagen geschuldet. Ab 1. August 2025 stehen die Kinderzulagen dem Gesuchsgegner zur Bestreitung des Bedarfs der Kinder zu.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich (vorschüssig bzw. rückwirkend) zu bezahlen:
15. August 2023 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'680.00 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'615.00 Ab 1. August 2026 Fr. 3'435.00
7.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 46'800.00 (9 x Fr. 5'200.00) geleistet hat, welche an die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern
5. und 6. angerechnet werden können.
1.2. Im Übrigen werden die beiden Berufungen abgewiesen.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'090.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich dem Beklagten Fr. 250.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO).
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess