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Entscheid

ZSU.2024.23

ZSU.2024.23 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-04-10

10. April 2024Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.23 (SZ.2023.32) Art. 48 Entscheid vom 10. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generals...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.23 (SZ.2023.32) Art. 48

Entscheid vom 10. April 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Gesuchs- A._____, gegnerin […]

Gegenstand Nachzahlung

Sachverhalt

1.

A._____ wurde in den Verfahren OF.2014.84, SF.2015.25 und SF.2016.48 vor dem Bezirksgericht Brugg und in den Verfahren ZSU.2015.255 und ZOR.2015.79 vor dem Obergericht des Kantons Aargau je die unentgeltliche Rechtspflege mit Gesamtkosten von Fr. 28'020.80 gewährt.

2.

2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau ersuchte beim Bezirksgericht Brugg mit Eingabe vom 26. Mai 2023 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 28'020.80.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg forderte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2023 auf, zum Begehren Stellung zu nehmen und Unterlagen, die ihre Darstellung zu belegen vermögen, einzureichen.

2.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 nahm die Gesuchsgegnerin zum Nachzahlungsgesuch Stellung.

2.4. Mit Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin auf, Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.

2.5. Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Unterlagen ein.

2.6. Die a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 15. Januar 2024:

" 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren OF.2014.84, SF.2015.25 und SF.2016.48 vor dem Bezirksgericht Brugg sowie in den Verfahren ZOR.2015.79 und ZSU.2015.255 vor dem Obergericht des Kantons Aargau im Betrag von Fr. 28'020.80 nachzuzahlen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen."

3.

3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 19. Januar 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Beklagten sei die Forderung in Höhe von CHF 28'020.80 zu erlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des/der Kläger/in."

3.2. Am 20. Februar 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe ein.

3.3. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau erstattete keine Antwort.

Erwägungen

1.

1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HA-SENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HA-SENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT-TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Gemäss Art. 124 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZPO leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts das Verfahren und erlässt dabei die prozessleitenden Verfügungen. Sie oder er hat allgemein dafür zu sorgen, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird. Die formelle Prozessleitung umfasst namentlich die Ansetzung und gegebenenfalls Erstreckung von Fristen für die jeweiligen Prozesshandlungen (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 124 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 124 ZPO).

Eine Frist beginnt am auf die Zustellung der sie ansetzenden Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz forderte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2023 auf, innert 14 Tagen zum Gesuch der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau vom 26. Mai 2023 Stellung zu nehmen und Unterlagen, die ihre Darstellung zu belegen vermöchten, einzureichen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1 ff., 6). Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Juni 2023 zugestellt (VA act. 7). Die Gesuchsgegnerin nahm am 25. Juli 2023 innert erstreckter Frist (vgl. VA act. 8 ff.) zum Gesuch Stellung. Der Stellungnahme (VA act. 11 ff.) legte sie lediglich den befristeten Arbeitsvertrag als Klassenassistentin bei der B._____ AG (VA act. 15 ff.) bei.

Mit Verfügung vom 8. November 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an zur Einreichung diverser Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (VA act. 19). Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Gesuchsgegnerin am 10. November 2023 nach erfolglosem Zustellungsversuch zur Abholung bis am 17. November 2023 gemeldet und am 20. November 2023 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert. Aufgrund des am 5. Juni 2023 zugestellten Schreibens der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 (VA act. 6 f.) hatte die Gesuchsgegnerin Kenntnis vom Nachzahlungsverfahren und demzufolge – zumal sie mit Eingabe vom 25. Juli 2023 zum Gesuch Stellung genommen hatte – mit weiteren Zustellungen von der Vorinstanz zu rechnen. Die Verfügung vom 8. November 2023 hat daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als 17. November 2023 (dem letzten Tag der siebentägigen Abholfrist) als zugestellt zu gelten. Die zehntägige Frist zur Einreichung der in der Verfügung vom 8. November 2023 aufgeführten Unterlagen begann somit von Gesetzes wegen am 18. November 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023 (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wegen des Eintritts der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 17. November 2023 konnten die weiteren von der Vorinstanz veranlassten Zustellungen der Verfügung vom 8. November 2023 – per Einschreiben am 24. November 2023 (VA act. 21) und polizeilich am 14. Dezember 2023 (VA act. 23 f.) – keinen Einfluss auf den Fristenlauf mehr haben. Nachdem die Frist zur Einreichung von Unterlagen bereits am 27. November 2023 abgelaufen war, kann die Gesuchsgegnerin aus dem Fristenstillstand vom 18. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gesuch um Fristerstreckung stellte sie erst am 9. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) und damit verspätet, da Fristerstreckungsgesuche vor Fristablauf eingereicht werden müssen (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Damit bleibt es dabei, dass die Frist zur Einreichung von Unterlagen am 27. November 2023 endete. Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz innert dieser Frist (und auch danach bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids) der Vorinstanz keine Unterlagen ein.

2.3. Die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind somit neu und aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. E. 1.2 hievor). Dies wäre im Übrigen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO auch dann der Fall, wenn die Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin als Berufung entgegenzunehmen wäre, denn es ist weder ein Grund ersichtlich noch dargetan, weshalb diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können.

3.

3.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff.).

3.2. 3.2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 28'020.80 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe während des gesamten Verfahrens keine Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation eingereicht. Gemäss dem von der Zentralen Inkassostelle ins Recht gelegten Steuerausweis der Gemeinde Q._____ habe die Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 55'000.00 erzielt. Die Gesuchsgegnerin sei von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 24. März 2023 und vom 8. Mai 2023 aufgefordert worden, die zur Überprüfung ihrer finanziellen Lage notwendigen Unterlagen einzureichen resp. eine Zahlung oder Teilzahlungen vorzunehmen. Beides habe sie unterlassen. Auch im vorliegendem Verfahren sei ihr seitens der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Mai 2023 und mit Verfügung vom 8. November 2023 aufgezeigt worden, welche Unterlagen sie innert Frist einzureichen habe, resp. dass die Nichteinreichung der geforderten Unterlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Damit sei von der fehlenden finanziellen Bedürftigkeit auszugehen, was wiederum zu einer Gutheissung des Gesuchs führe. Mangels von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegter Unterlagen sei das Gesuch der Zentralen Inkassostelle gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung zu verpflichten.

Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz überdies fest, dass bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht jegliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sei. Entgegen der Gesuchsgegnerin seien daher nicht nur Lottogewinne oder Erbschaften zu berücksichtigen, sondern auch das erzielte Einkommen. Weiter sei irrelevant, ob das Verfahren von der unentgeltlich vertretenen Partei oder der Gegenpartei eingeleitet worden sei. Das Argument der Gesuchsgegnerin, sie habe die damaligen Verfahren und die daraus entstandenen Kosten nicht verursacht, sei für die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht somit nicht massgeblich.

3.2.2. Die Gesuchsgegnerin erklärte in ihrer Beschwerde, sie habe die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht wahrgenommen, weil ihr bewusst gewesen sei, dass die aktuellen Steuerbelege innert der gesetzten Frist nicht

eintreffen würden. Diese würden die Situation richtig darstellen, im Unterschied zu den geforderten Steuerunterlagen aus dem Jahr 2022. Ebenso habe sie das gekündigte Arbeitsverhältnis im Schreiben vom 16. März 2023 erwähnt. Aus Gründen der finanziellen Not seit Beginn 2023 und der emotionalen Not seit Ende des Jahres 2022, welche sie in ihren Schreiben vom 16. März 2023 und vom 5. Mai 2023 erwähnt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen und noch immer nicht möglich, die Forderung zu begleichen. Mittlerweile habe sie die Steuererklärung 2023, welche die aktuelle finanzielle Situation verdeutliche, ausgefüllt und eingereicht.

3.3. 3.3.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).

3.3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin einzig den befristeten Arbeitsvertrag als Klassenassistentin bei der B._____ AG bei (VA act. 15 ff.) ein. Damit wurde die Vorinstanz nicht in die Lage versetzt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu berechnen. Auch die Vermögenslage der Gesuchsgegnerin blieb im Dunkeln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch andere Belege dazu eingereicht hat. Der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2023, die Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen und Bedarf) nachzureichen, leistete die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen keine Folge.

3.3.3. Da es die Gesuchsgegnerin unterlassen hat, der Vorinstanz die einverlangten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb konnte ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Aus der Beschwerde ergibt sich nichts, was den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 10. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber