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Entscheid

ZSU.2024.231

ZSU.2024.231 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-12-18

18. Dezember 2024Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.231 (SR.2024.335) Art. 53 Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.231 (SR.2024.335) Art. 53

Entscheid vom 18. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____ GmbH, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für Forderungen von Fr. 10'106.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2024 und Fr. 126.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl "Der Schuldner hat keine Ware mehr bezogen, obwohl er einen Rahmenvertrag mit uns abgeschlossen hat, der inzwischen abgelaufen ist" und "R._____" angegeben.

Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 15. Juli 2024 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 30. Juli 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen für die in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. Zins) Rechtsöffnung.

2.2. Die undatierte Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Postaufgabe vom 10. September 2024.

2.3. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 2. Oktober 2024 zugestellten Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht sinngemäss Beschwerde, indem sie die erneute Überprüfung ihres Gesuchs beantragte. Gleichzeitig reichte sie weitere Unterlagen ein.

3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei, warum und wie er ergänzt werden müsse (SPÜHLER, in: Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei, warum und wie er ergänzt werden müsse (SPÜHLER, in: Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl., 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (FREIBURGHAUS/AF-HELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht in ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innerhalb einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Auflistung über nicht bezogene Waren zu einem kalkulierten Totalbetrag von Fr. 10'106.60

enthalte weder eine Unterschrift noch eine Bezeichnung der Parteien oder eine bedingungslose Erklärung der Beklagten, der Klägerin eine bestimmte oder bestimmbare Summe zu schulden. Das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2023, mit welchem ein Rahmenauftrag der Beklagten zum Bezug von […] und […] für eine Vertragsdauer von einem Jahr zu einem Betrag von Fr. 213'715.70 bestätigt werde, sei zwar an die Beklagte adressiert und mit einem handschriftlichen Vermerk "14.23 Be" versehen, wobei "Be" eine Unterschrift darstellen könnte. Es sei jedoch unklar, vom wem diese Unterschrift stamme, weshalb nicht zweifelsfrei feststehe, dass dieses Schreiben von einer für die Beklagte zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet worden sei. Das fragliche Schreiben tauge daher nicht als Rechtsöffnungstitel.

2.3. Die Klägerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern ersucht unter Verweis auf ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben sowie dem Hinweis, dass die Beklagte weitere Zahlungsrückstände aus zwei weiteren offenen Rahmenverträgen habe, um erneute "Überprüfung". Abgesehen davon, dass es sich dabei um unbeachtliche Noven handelt und diese entsprechend unberücksichtigt bleiben, ist der Hinweis, dass die Beklagte aktuell zwei weitere offene Rahmenverträge mit Zahlungsrückständen aufweise, ohnehin keine ausreichende Begründung. Es fehlt folglich an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klägerin über keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel verfüge. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungsanfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin geleiteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 SchKG). Der Beklagten, welche sich nicht vernehmen liess, ist kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'106.60.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 18. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Donauer