ZSU.2024.235
ZSU.2024.235 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-08-27
27. August 2025Deutsch72 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.235 (SF.2023.85) Art. 57 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Br...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.235 (SF.2023.85) Art. 57
Entscheid vom 27. August 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Vogt Stenz, […]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens
Sachverhalt
1.
Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
" 1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien während der Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ soll beim Beklagten, der Wohnsitz von D._____ bei der Klägerin liegen. Die Klägerin soll berechtigt sein, den steuerrechtlichen Familientarif geltend zu machen.
[Unter dem Vorbehalt der Stellungnahme der Kindesvertretung:] Die Betreuung der Kinder sei der Klägerin von Sonntagabend (18.00 Uhr) bis Donnerstagabend (18.00 Uhr) und dem Beklagten von Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Freitagabend (18.00 Uhr) zu übertragen. An den Wochenenden seien die Kinder alternierend von den Eltern zu betreuen. In den Ferien sollen die Kinder während 6.5 Wochen pro Jahr von der Klägerin und während 6.5 Wochen pro Jahr vom Beklagten betreut werden.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes, monatlich vorschüssig an den Unterhalt CHF 1'602.00 pro Kind zu bezahlen.
Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die während seinen Betreuungszeiten anfallenden Kosten für die Kinder (davon ausgenommen Alltagskleider und Krankenkassenprämien) selbst zu decken. Die Kinderzulagen sollen dem Beklagten zugeteilt werden.
3.
Die Parteien seien zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils die Hälfte der ausserordentlichen Kosten, welche für die gemeinsamen Kinder anfallen und nicht von Dritten (z.B. Versicherung) getragen werden, zu übernehmen.
4.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens bis Ende Juli 2027 an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig mindestens CHF 265.00 zu bezahlen.
Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeträge als gemäss Ziff. 2 beantragt festgesetzt werden, sei der für die Klägerin beantragte Unterhaltsbetrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen.
[…] "
2.2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:
" 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____ geb. tt.mm.2015 seien unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen. Die Betreuungsanteile der Eltern seien auf je 50% festzulegen.
Der Wohnsitz von C._____ soll beim Gesuchsgegner, der Wohnsitz von D._____ bei der Gesuchstellerin liegen.
2.
Es sei folgenden Betreuungsregelung vorzusehen:
'Der Vater betreut die Kinder jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr sowie alle 14 Tage von Freitagabend
18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder zudem während der Hälfte der Schulferien, an den schulfreien Freitagen nach Auffahrt, Mariä Himmelfahrt und weiteren Brückentagen sowie während der Hälfte der Fest- und Feiertagen.
In den übrigen Zeiten werden die Kinder durch die Mutter betreut.
Eine anders lautenden Betreuungsreglung unter Berücksichtigung der jeweiligen Stundenpläne der Parteien sei vorzubehalten.
Kann eine Partei die Betreuung der Kinder gemäss vereinbartem Betreuungsplan nicht selbst übernehmen, ist sie verpflichtet für eine angemessen Betreuung durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Dabei ist eine Anfrage an die andere Partei möglich, diese ist indessen nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Die Parteien werden verpflichtet, sich über die konkrete Betreuungsregelung sowie die Aufteilung der Ferien, Fest- und Feiertage jeweils spätestens zu Beginn eines neuen Schuljahres abzusprechen. Falls keine Einigung zu Stande kommt, hat die Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht betreffend Betreuung während der Ferien sowie an den Fest- und Feiertagen, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsgegner.'
3.
Die Parteien seien im Sinne von Art. 307 ZGB zu verpflichten, eine kinderorientierte Beratung und Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich gegenüber dem Gericht über deren Aufnahme und Verlauf auszuweisen.
4.
Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Verpflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen.
Die Kosten für die Alltagsbekleidung und der Krankenkasse der Kinder seien von den Parteien je hälftig zu übernehmen.
Ausserordentliche Kinderkosten seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
5.
Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis und mit Januar 2024 monatlich vorschüssig je CHF 250.00, ab Februar 2024 CHF je CHF 100.00 zuzüglich bezogene Kinderzulagen zu bezahlen.
Bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen.
Vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge seien mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfahren zu verrechnen.
6.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
[…] "
2.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 beantragte der Kindsvertreter von Tochter C._____ u.a.:
" 1. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2012, sei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jede Woche am Donnerstag über Mittag und am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend
18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Zu den übrigen Zeiten wird das Kind von der Mutter betreut.
2.
Die Parteien seien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, eine kindsorientiere Beratung durch die Fachstelle F._____ GmbH wahrzunehmen.
[…] "
2.4. 2.4.1. Am 18. Juni 2024 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien Replik und Duplik erstatteten.
2.4.2. Die Klägerin stelle mit Replik folgende Anträge:
" 1. Der Gesuchgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen: - D._____ von Donnerstagmittag bis Freitagabend - C._____ am Donnerstag über den Mittag und von Freitagmittag bis Freitagabend - Beide Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) - In den Ferien während 5 Wochen pro Jahr In den übrigen Zeiten sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder zu betreuen.
2.
Im Übrigen wird an den mit Gesuch gestellten Anträge festgehalten."
2.4.3. Mit Duplik stellte der Beklagte folgende Anträge:
1.
Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____ seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners sei betreffend C._____ während der Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens auf 40 %, derjenige für D._____ auf 50 % festzulegen.
Der Wohnsitz von C._____ soll beim Gesuchsgegner, der Wohnsitz von D._____ bei der Gesuchstellerin liegen.
2.
Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen:
2.1. Der Gesuchsgegner betreut während der Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens C._____ jede Woche am Donnerstag über Mittag und am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes 2. Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. In den übrigen Zeiten wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut.
Der Gesuchsgegner betreut für die Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens D._____ jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr, jedes 2. Wochenende von Freitagabend
18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. In den übrigen Zeiten wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut.
Jeder Elternteil hat das Recht, während seinen Sportferien eine Woche Ferien mit den Kindern zu verbringen.
Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien rechtzeitig, mindestens 9 Monate im Voraus ab. Können Sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das
Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
An den Fest- und Feiertagen gilt folgende Regelung:
In den Weihnachtsferien werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien vom Gesuchsgegner betreut, in den übrigen Zeiten bis zum Ende der Weihnachtsferien von der Gesuchstellerin.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die Kinder vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie vom 31. Dezember
12.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien von der Gesuchstellerin betreut, in den übrigen Zeiten bis zum Ende der Weihnachtsferien vom Gesuchsgegner.
Sollten die Weihnachtsfeiertage und die Ferientage vor dem 23. Dezember oder am Ferienende zu ungünstigen Konstellationen mit dem ordentlichen Betreuungsplanung führen (etwa ein Betreuungsrecht für nur wenige Stunden), suchen die Eltern spätestens 6 Monate vor Beginn der Weihnachtsferien eine sinnvolle und ausgeglichene Lösung. An Ostern werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontag 18,00 Uhr von der Gesuchstellerin hin, in den Jahren mit ungerade Jahreszahl vom Gesuchsgegner betreut. An Auffahrt und dem Freitag nach Auffahrt werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Donnerstag 10.00 Uhr bis Freitag
18.00 Uhr vom Gesuchsgegner, in den Jahren mit ungeraden Jahreszahl von der Gesuchstellerin betreut.
An Fronleichnam und dem Freitag nach Fronleichnam werden die Kinder vom Gesuchsgegner betreut, sofern er an keiner Weiterbildung teilzunehmen hat, ansonsten von der Gesuchstellerin.
Die Betreuung am Pfingstmontag übernimmt derjenige Elternteil die Betreuung, bei welchem die Kinder bereits das Wochenende verbracht haben.'
3.
Die Parteien seien im Sinne von Art 307 ZGB zu verpflichten, die bereits begonnene kinderorientierte Beratung und Begleitung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens weiterhin in Anspruch zu nehmen.
4.
Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Verpflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen. Die Kosten für die Alltagsbekleidung der Kinder, Krankenkassenkosten und Hobbys der Kinder seien von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
Ausserordentliche Kinderkosten seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
5.
5.1. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis und mit Januar 2024 monatlich vorschüssig je CHF 250.00 CHF zuzüglich bezogene Kinderzulagen.
ab Februar 2024 bis und mit März 2024 monatlich vorschüssig je CHF 100.00 CHF zuzüglich bezogene Kinderzulagen.
Ab April 2024 monatlich vorschüssig CHF 400.00 für C._____ und CHF 300.00 für D._____ je zuzüglich bezogene Kinderzulagen.
5.2. Es seien von Januar 2023 bis und mit Juni 2024 bereits geleistete Unterhaltszahlungen von-CHF 25 '473.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 7'200.00 anzurechnen.
Vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge seien mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfahren zu verrechnen.
6.
Eventuell, anstelle der Zusprechung von Kinderunterhalt für die Zukunft: Es sei mit sofortiger Wirkung ein für die Begleichung der Kinderkosten bestimmtes Konto zu eröffnen, über welches die Parteien je einzeln verfügungsberechtigt sind.
Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen seien auf dieses Konto einzuzahlen. Zudem seien monatliche Einzahlungen der Parteien auf dieses Konto zu leisten, deren Höhe die Parteien in direkter Absprache festlegen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten 40%, der Gesuchsteller 60% dieses Betrags zu bezahlen.
Aus diesem Konto seien sämtliche Kosten der Kinder zu bezahlen, also insbesondere - Krankenkassenkosten und ungedeckte Gesundheitskosten - Zahnarztkosten, inkl. Kosten der Dentalhygiene - Kosten für Zahnkorrekturen und kieferorthopädische Behandlungen, soweit sie nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen übernommen werden - Sehhilfen - Kleider - Schulauslagen - Musikschule und Miete Instrumenten - Sportgeräte und Sportausrüstungen - Schul- und sonstige Lager - Taschengeld - Ausserordentliche Kinderkosten
7. [keine Änderungen]
8. [keine Änderungen]
9. [keine Änderungen]"
2.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2024 wurden die Parteien befragt. Weiter nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Es wurden Vergleichsgespräche geführt, in welchen sich die Parteien auf einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt einigten.
2.5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 widerrief die Klägerin den anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2024 geschlossenen Vergleich und ersuchte um Zustellung des Entscheids.
2.6. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
" 1. 1.1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2015, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
1.2. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ am Donnerstag über Mittag, am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. In den übrigen Zeiten ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, C._____ zu betreuen.
Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, D._____ von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. In den übrigen Zeiten ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, D._____ zu betreuen.
Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern die Hälfte der Schulferien und Feiertage zu verbringen.
Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren.
1.3. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Gesuchsgegner, derjenige von D._____ bei der Gesuchstellerin.
2.
2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen:
- ab 01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____ Fr. 785.00 D._____ Fr. 785.00
- ab 01.04.2024 bis 30.06.2024 C._____ Fr. 910.00 D._____ Fr. 910.00
- ab 01.07.2024 C._____ Fr. 530.00 D._____ Fr. 530.00
2.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin von
01.11.2023 bis 30.06.2024 monatlich Fr. 1'600.00 an den Unterhalt der Kinder bezahlt hat.
Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar.
[…]
4.
Im Übrigen werden die Begehren [inkl. Begehren um Ehegattenunterhalt] abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
[…]"
3.
3.1. Der Beklagte erhob am 10. Oktober 2024 fristgerecht Berufung gegen diesen ihm am 30. September 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge:
" 1. Ziffer 2.1. des Entscheids des Präsidium des Familiengerichts Bremgarten vom 25.06.2024 sei aufzuheben.
2.
Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:
'2. 2.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulage zu bezahlen:
- Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____ CHF 583.00 D._____ CHF 583.00
- Ab 01.04.2024 C._____ CHF 500.00 D._____ CHF 500.00'
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Auch die Klägerin erhob am 25. Oktober 2024 fristgerecht Berufung gegen den ihr am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Juni 2024 und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 25. Juni 2024 des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1.1. C._____, geb. tt.mm.2012, wird unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin gestellt. D._____, geb. tt.mm.2015, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
1.2. (unverändert)
1.3. Die Wohnsitze der Kinder befinden sich bei der Gesuchstellerin.
2.
2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024 - Für C._____: CHF 1'202.30 - Für D._____: CHF 1'068.30
Ab 01.04.2024 - Für C._____: CHF 1'244.50 - Für D._____: CHF 1'244.50
2.2. (unverändert)
2.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Ab 01.11.2023 bis 31.03.2024: CHF 25.00 Ab 01.04.2024: CHF 291.50
2.
Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 25. Juni 2024 des Präsidium des Familiengerichts Bremgarten aufzuheben und zur
Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."
3.3. Mit Berufungsantworten vom 7. November 2024 (Klägerin) bzw. 18. November 2024 (Beklagter) beantragten die Parteien jeweils die kostenfällige Abweisung der jeweiligen Berufung der Gegenpartei.
3.4. Auf Gesuch vom 19. Dezember 2024 von Rechtsanwalt E._____ wurde dieser mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 als Kindsvertreter für C._____ eingesetzt.
3.5. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 stellte der Kindsvertreter folgende Anträge:
" 1. In Abänderung von Ziff. 1.2. des Entscheids der Vorinstanz sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit C._____ vier Wochen Schulferien zu verbringen, wobei maximal 10 Tage in den Sommerferien liegen dürfen. Die restlichen Ferien verbringt C._____ mit der Mutter.
2.
In Abänderung von Ziff. 1.3. des Entscheids der Vorinstanz sei festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter befindet.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt."
3.6. Am 6. Februar 2025 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1. Prozessuales 1.1. Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO [ZPO-Komm.]; vgl. auch BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (Hungerbühler/Bucher, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen (fristgemäss eingereichten) Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 aZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1).
1. Prozessuales 1.1. Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO [ZPO-Komm.]; vgl. auch BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (Hungerbühler/Bucher, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen (fristgemäss eingereichten) Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 aZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1).
1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime (vgl. oben) befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 485 E. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Präliminarverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Obhut über die Tochter C._____, die Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder und die Ehefrau sowie der Wohnsitz der Kinder.
3. Obhut 3.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder unter die alternierende Obhut (Dispositiv-Ziffer 1.1). Sie führte dazu aus (angefochtener Entscheid E. 3.3), die Parteien hätten beide die alternierende Obhut beantragt und seien wohnhaft in Q._____. Im Rahmen der Beratung durch die Fachstelle F._____ GmbH sei eine "Vereinbarung Elternschaft" unterzeichnet worden, in welcher sich die Parteien über die Grundsätze der Betreuung geeinigt hätten. Aus dem Verlaufsbericht ergebe sich sodann, dass beide Eltern sich in den Beratungen motiviert gezeigt hätten, konstruktiv mitarbeiten würden sowie an bedürfnisorientierten Lösungen für ihre Kinder interessiert seien. Auch die Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung erzählt, dass sich die Kommunikation zwischen ihnen massiv verbessert habe. Basierend auf diesen Ausführungen seien die Voraussetzungen der alternierenden Obhut erfüllt.
Zu den Betreuungsanteilen führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 3.4), aus dem Verlaufsbericht ergebe sich, dass C._____ am Donnerstagmittag, von Freitagmittag, 12:00 Uhr, bis Freitagnachmittag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, vom Beklagten betreut werde. D._____ befände sich von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, beim Beklagten. Die Betreuung von C._____ sei auch von deren Kindsvertreter zu diesen Zeiten beantragt worden. Die Parteien hätten sich anlässlich der Verhandlung mit dieser Betreuungsregelung einverstanden erklärt und gemäss Ansicht der Vorinstanz sei diese Vereinbarung auch im Kindswohl, weshalb dieses gelebte Betreuungsmodell so anzuordnen sei. Betreffend Ferien erscheine es zweckmässig und angemessen, beiden Eltern das Recht einzuräumen, jeweils die Hälfte der Ferien auf eigene Kosten mit ihren Kindern zu verbringen.
3.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 5), bei Einreichung des Gesuchs hätten die Parteien noch eine andere Betreuungsregelung gelebt. Im Verlauf des Verfahrens habe sich gezeigt, dass diese Regelung für Tochter C._____ nicht mehr gepasst habe, weshalb sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass sich C._____ nur noch am Donnerstag über Mittag, Freitagnachmittag und jedes zweite Wochenende beim Beklagten aufhalten solle. Diese Regelung werde heute noch so gelebt. Abgesehen von den rund sieben Stunden, welche C._____ beim Beklagten verbringe, lebe sie unter der Woche ausschliesslich bei der Klägerin. Gemäss geltender Rechtsprechung könne keine alternierende Obhut vorliegen und C._____ sei folglich unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin in ihrem Gesuch zwar selbst die alternierende Obhut beantragt habe. Da sich aber inzwischen die Betreuungsregelung geändert habe und diese auch vom Gericht übernommen worden sei, entspreche die von der Vorinstanz vorgeschlagene Regelung nicht mehr den rechtlichen Grundlagen.
3.3. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort S. 3 ff.), dem Antrag, ein Kind sei unter die alleinige, das andere unter die alternierende Obhut zu stellen, sei schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots der Kinder nicht stattzugeben. Beide Parteien hätten auch anlässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2024 die alternierende Obhut beantragt. Am 25. Juni 2024 sei der vom Gericht festgehaltene und vorgängig von den Parteien einvernehmlich, aufgrund der Empfehlung des Kindesanwalts von C._____ festgelegte Betreuungsplan bereits gelebt worden. Es sei vor diesem Hintergrund befremdend, dass die Klägerin heute die alleinige Obhut über C._____ beantrage. Dies umso mehr, als auch der Kinderanwalt von C._____ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2024 die vom Gericht festgelegte Betreuungsregelung beantragt habe. Es treffe nicht zu, dass der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte 30 %-ige Betreuungsanteil des Beklagten nicht gegeben wäre, zumal auch die Aufteilung der Ferien- und Feiertage zu berücksichtigen sei.
3.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 6), er habe vor Vorinstanz eine alternierende Obhut beantragt, da der Beklagte C._____ auch unter der Woche regelmässig betreue und das Ziel wäre, dass diese Betreuung wieder ausgedehnt werden könne. Nachdem der Betreuungsanteil des Beklagten unter 30 % liege, könne auch eine alleinige Obhut der Klägerin vorliegen. Dies spiele aber wohl lediglich für die Frage der Unterhaltsberechnung eine Rolle. Für C._____ habe dies keine Auswirkungen, weshalb auf einen Antrag verzichtet werde. Betreffend Ferienregelung hält der Kindsvertreter fest (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 7), der Wille von C._____ sei in den letzten eineinhalb Jahren sehr konstant gewesen. Sie habe immer wieder gegenüber verschiedenen Fachpersonen geäussert, dass sie weniger beim Vater sein wolle. Anfänglich sei sie mit sechs Wochen Ferien einverstanden gewesen; dies habe sich allerdings zwischenzeitlich geändert. Nachdem C._____ bald 12 Jahre alt sei, sei dieser Wille sehr stark zu berücksichtigen, zumal sie andernfalls in Betracht ziehe, wieder vom Vater wegzugehen, wie sie es bereits in der Vergangenheit gemacht habe. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn dem Vater lediglich vier Wochen Ferien zugestanden würden.
3.5. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1).
3.6. Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, dass die Betreuung gelebt werde, welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1.2 angeordnet hat. Bezüglich
C._____ entspricht dies – unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien beim Beklagten und acht Wochen Ferien bei der Klägerin (vgl. zur Ferienaufteilung: nächster Absatz) – einem Betreuungsanteil des Beklagten von rund 28 %. Dies liegt zwar knapp unter der von der Klägerin erwähnten
30 %-Schwelle. Indessen wurde bei dieser Berechnung die hälftige Aufteilung der Feiertage noch nicht berücksichtigt. Dazu kommt, dass das Bundesgericht keine starre Grenze von mindestens 30 % Betreuungsanteil festgelegt hat, damit die alternierende Obhut angeordnet werden kann. Es gibt daher keinen Grund, von der Anordnung der alternierenden Obhut bezüglich C._____ abzuweichen, zumal der Betreuungsanteil des Beklagten auch über dem bei einer Alleinobhut dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zustehenden praxisüblichen Besuchs- und Ferienrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen pro Jahr (vgl. dazu SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, 7. Aufl. 2022 [BSK ZGB], N. 15 zu Art. 273 ZGB) liegt.
Bezüglich Ferien ist festzustellen, dass auch der Kindsvertreter eine Reduktion auf vier Wochen jährlich beantragt. Da es gemäss Ausführungen des Kindsvertreters dem konstanten Willen der bereits 13-jährigen, urteilsfähigen C._____ entspricht, nicht mehr als vier Wochen Ferien mit dem Beklagten zu verbringen, scheint es sinnvoll und dem Kindswohl angemessen, die Ferien von sechs auf vier Wochen pro Jahr zu reduzieren (vgl. zur Berücksichtigung des Kindeswille bezüglich Besuchs- und Ferienrecht: Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
4. Wohnsitz 4.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.5), vor dem Hintergrund der alterierenden Obhut und des übereinstimmenden Willens der Parteien erscheine es sinnvoll, im Entscheid festzuhalten, dass sich der gesetzliche Wohnsitz von C._____ beim Beklagten und derjenige von D._____ bei der Klägerin befinde.
4.2. Die Klägerin führt aus (Berufung S. 5), aufgrund der Obhut sei es klar, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin sei. Eine andere Regelung erscheine nicht als sinnvoll, da die den effektiven Tatsachen widerspreche und zu Unsicherheit führe könne.
4.3. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 5), die Wohnsitzregelung hätten die Parteien im Rahmen der Mediation vor allem aus steuerlichen Überlegungen gewählt. Es sei angestrebt worden, dass beiden Parteien ein Kinderabzug möglich sein solle. Da unabhängig von der Wohnsitzregelung die Klägerin den Kinderabzug geltend machen könne und zum Steuertarif B besteuert werde, sei die Kontroverse der Wohnsitze der Kinder nicht von grosser praktischer Auswirkung, aber Ausdruck der Bestrebungen der Klägerin, eine gelebte Elternschaft des Beklagten zu verhindern. Da in der Praxis bei alternierender Obhut das Kriterium der Betreuungszeit als massgebend für den Wohnsitz herangezogen werde, wäre es sinnvoller, den Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin und denjenigen von D._____ beim Beklagten festzulegen. Wichtig für den Beklagten sei, dass eines der Kinder als Zeichen der gleichberechtigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe.
4.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 8), die Regelung zum Wohnsitz der Kinder sei nicht mehr korrekt. Für C._____ sei die Klägerin die Bezugsperson, weshalb ihr Wohnsitz bei dieser liegen müsse. Etwas anderes hätte bei einem Umzug zur Folge, dass C._____ weiterhin in Q._____ zur Schule gehen würde, obwohl die Mutter nicht mehr dort wohne und sie daher den Grossteil ihrer Zeit nicht in Q._____ verbringe.
4.5. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge haben somit am gemeinsamen Wohnsitz ihrer Eltern Wohnsitz, sofern ein solcher besteht. Nur wenn beide Elternteile nicht am gleichen Ort Wohnsitz haben oder ein Elternteil nachträglich wegzieht, stellt sich die Frage, an welchem der beiden Wohnsitze der Eltern sich der Wohnsitz des Kindes befindet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insbesondere für die Bestimmung des Schulorts der Kinder von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 298 ZGB). Selbst der Wohnort oder die genaue Wohnadresse eines Kindes kann rechtlich relevant sein, sei es im Zusammenhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit in einer in Kreise aufgeteilten Gemeinde, wobei dies rechtlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung des Wohnsitzes (Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3).
4.6. Beide Parteien haben Wohnsitz in Q._____. Der aktuelle Wohnsitz ihrer beiden Kinder liegt dementsprechend ebenfalls in Q._____. Es stellt sich damit die Frage, ob für die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei einer der Parteien überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Ursprünglich gingen die Parteien gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten davon aus, die Bestimmung des Wohnsitzes sei dafür massgeblich, welcher Steuertarif bei den Parteien zur Anwendung komme; der Beklagte hat inzwischen jedoch richtig erkannt, dass der Wohnsitz der Kinder dafür steuerrechtlich nicht relevant ist. Soweit der Beklagte vorbringt, es sei für ihn wichtig, dass eines der Kinder als Zeichen einer gleichberechtigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe, kommt diesem Aspekt keine Bedeutung zu: Wie in allen Kinderbelangen liegt der Fokus beim Entscheid über den Wohnsitz der Kinder von Vornherein nicht auf der Gleichberechtigung der Eltern, sondern es ist im Sinne des Kindeswohls die beste Lösung für das Kind anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse einer Partei daran, dass der Wohnsitz der Kinder an ihren eigenen Wohnsitz geknüpft wird, ist nicht ersichtlich.
Fraglich ist, ob eine solche Wohnsitzfestlegung für den Fall, dass einer der Parteien zukünftig umziehen sollte, angezeigt ist. Dies ist nicht in sinnvoller Weise möglich, denn derzeit sind keine konkreten Umzugspläne einer der Parteien bekannt und kann diese hypothetische zukünftige Situation mangels Kenntnis der dannzumaligen Verhältnisse nicht beurteilt werden: Sollte eine der Parteien in Zukunft umziehen, werden die Eltern oder im Streitfall das von ihnen angerufene Gericht eine neue, auf die veränderte Situation zugeschnittene Betreuungsregelung treffen müssen (vgl. Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6). Bei dannzumal asymmetrischen Betreuungsanteilen wird sich der Wohnsitz der Kinder nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils richten (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 25 ZGB). Falls die Obhut ungefähr hälftig aufgeteilt sein wird, werden die Parteien dannzumal gemeinsam entscheiden müssen, wo der Wohnsitz der Kinder liegt (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 51 zu Art. 298 ZGB). Im Streitfall wird diesfalls das Gericht oder die KESB den Wohnsitz festlegen müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6.1., 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
4.7. Damit mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder. Auf die diesbezüglichen Anträge wäre somit nicht einzutreten gewesen. Dispositiv-Ziffer 1.3. des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinne abzuändern.
5. Unterhalt
5.1. Theorie 5.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und
147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern und bei den Eltern eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen oder Hobbys; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).
5.1.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden.
Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III
285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtrennungs-)Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1).
Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist auch beim Kindesunterhalt der Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet. Nur wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3.).
5.2. angefochtener Entscheid 5.2.1. Die Vorinstanz legte Unterhaltsbeiträge für die nachfolgenden Phasen fest (angefochtener Entscheid E. 4.2.4):
Phase 1: 1. November 2023 – 31. März 2024 Phase 2: 1. April 2024 – 30. Juni 2024 Phase 3: ab 1. Juli 2024
5.2.2. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'131.00 (Phasen 1 und 2) bzw. 6'214.18 (Phase 3), dasjenige des Beklagten auf Fr. 9'052.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 und 4.3.2). Den Kindern rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von je Fr. 200.00 (Kinderzulage) an (angefochtener Entscheid E. 4.3.3).
5.2.3. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bezifferte die Vorinstanz für sämtliche Phasen auf Fr. 2'640.60 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'310.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 280.60; Arbeitsweg: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 300.00 [angefochtener Entscheid E.4.4.7 und E. 4.6.1]).
Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten bezifferte die Vorinstanz für Phase 1 auf Fr. 3'596.20 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 980.25 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 315.95; Arbeitsweg: Fr. 400.00; Steuern: Fr. 1'000.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 2'795.95 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 530.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 300.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.8 und E. 4.6.1]).
Das familienrechtliche Existenzminimum der beiden Kinder zusammen bezifferte die Vorinstanz für sämtliche Phasen auf Fr. 1'736.80 (Grundbetrag: 1'000.00; Wohnkosten: Fr. 600.00; Krankenkasse: Fr. 136.80 [vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.9]).
5.2.4. Weiter erachtete die Vorinstanz eine monatliche Sparquote in der Höhe von Fr. 2'794.67 als erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2).
5.2.5. Die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung berechnet. Den Überschuss wies sie zu 55 % der Klägerin und zu 45 % dem Beklagten zu und stellte sodann fest, dass sich die Klägerin im Umfang von 45 % an den Kinderkosten zu beteiligen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2).
5.3. Einkommen Klägerin 5.3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.1), die Klägerin erwirtschafte ein Einkommen von Fr. 5'131.00 bei einem Pensum von
53.56 %. Da die jüngere Tochter die Primarschule besuche, müsse der hauptbetreuende Elternteil bei alleiniger Obhut grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen. Vorliegend bestehe eine alternierende Obhut, wobei sich die Betreuungsanteile ungefähr die Waage hielten. Es könne grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 75 % zugemutet werden, womit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Da beide Parteien geschildert hätten, dass dieses Pensum in diesem Berufsfeld schwierig zu erreichen sei, erscheine ein Pensum von 75 % als nicht einzelfallgerecht, zumal auch der Rektor der G._____ die Pensenentwicklung beim Instrumentalunterricht als "sehr volatil" beschreibe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit geraumer Zeit von diesem ihr zumutbaren Pensum wisse. Es scheine ermessensweisse ein Pensum von 65 % ohne Übergangsfrist ab 1. Juli 2024 (= Phase 3; vgl. E. 5.2.1 oben) einzelfallangemessen. Ab Phase 3 sei von einem Pensum von 65 % und einem Einkommen von Fr. 6'214.18 auszugehen.
5.3.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 2.2.1), der Klägerin sei es nicht nur möglich, als […] zu arbeiten. Gerade im Wissen darum, dass das Pensum als […] an G._____ Schwankungen unterworfen sei, müsse von der Klägerin erwartet werden, auf eine andere Weise Einkommen zu erzielen. […]. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werde, dass der Einfluss der Klägerin auf die Höhe ihres Pensums als […] beschränkt sei, so sei ihr ein zusätzliches Einkommen als […] möglich. Die Parteien verfügten über ähnliche Ausbildungen und seien beide als […] tätig. Beiden Parteien sei aufgrund der alternierenden Obhut und der von der Vorinstanz festgelegten Betreuungsanteilen gemäss Schulstufenmodell ein 75 % Arbeitspensum zumutbar. Obwohl dies von der Vorinstanz korrekt ausgeführt werde, gehe sie anschliessend bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 9'052.00 aus, bei der Klägerin indessen nur von Fr. 6'214.18. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. Der Klägerin sei ab dem 1. April 2024 ein Einkommen von Fr. 7'185.00 anzurechnen.
5.3.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 6), entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen halte sich der Betreuungsumfang der Parteien "nicht etwa die Waage". Die Klägerin übernehme die Betreuung von D._____ zu
57 %, diejenige von C._____ zu 81 %. Ausserdem nehme sie die meisten Termine bei Dritten (z.B. Arzt, Zahnarzt, Coiffeur usw.) wahr und übernehme diverse weitere Arbeiten (z.B. Kauf von Kleidern und Sportausrüstung, Organisation von Freizeitkursen, Fahrten zu Freizeitbeschäftigungen etc.). Aufgrund des Betreuungsaufwands könne der Klägerin kein über ihr jetziges Pensum hinausgehendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sollte ihr dennoch ein höheres Pensum angerechnet werden, so sei ihr dafür eine Übergangsfrist anzusetzen. Der Klägerin sei es nicht möglich, ihr Pensum als […] aufzustocken. Die Kombination ihrer Anstellung als […] mit einer anderen, zusätzlichen Anstellung scheine unmöglich, da die Klägerin bei ihren aktuellen Arbeitseinsätzen als angestellte […] und selbständige […] Rücksicht auf die Abkömmlichkeiten der […] nehmen müsse. Da die Klägerin ihr Arbeitspensum an den G._____ aktuell nicht erhöhen und auch kaum mit einer anderen Arbeitsstelle kombinieren könne, bliebe ihr nichts anderes übrig, als ihre aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen und eine neue Anstellung in einer höheren Pensum zu suchen. Dies wäre äusserst ungünstig, da zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr eine Rückkehr als […] möglich sei, da diese spärlichen Stellen in aller Regel bis zur Pensionierung […] besetzt blieben.
5.3.4. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Ein rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fällt ausser Betracht. Der Klägerin wurde die Obliegenheit zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens erstmals mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2024 eröffnet. Die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Anrechnung des hypothetischen Einkommens erfolgte bereits ab dem 1. Juli 2024. Damit wurde der Klägerin keine ausreichende Übergangsfrist gewährt, was unzulässig ist.
Ohnehin ist der Klägerin unter Würdigung der gesamten Umstände und auch in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Einerseits kann sie – wie sie dies korrekt vorbringt und vom Beklagten zudem anerkannt wird – ihr attraktiv entlöhntes Pensum [..] nicht ohne Weiteres erhöhen (Replikbeilage 29) und lassen sich diese Stellen aufgrund der zerstückelten Arbeitszeit auch schlecht mit einer weiteren Anstellung koordinieren. Andererseits ist die Differenz ihres tatsächlichen Arbeitspensums von ca. 55 % zum ihr theoretisch nach dem Schulstufenmodell zumutbaren Pensum aufgrund ihres höheren Anteils an der Kinderbetreuung (vgl. oben) relativ gering.
Nach Gesagtem ist der Klägerin entgegen dem angefochtenen Entscheid kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei der Klägerin ist vielmehr durchwegs von einem monatlichen (effektiven) Nettoeinkommen von Fr. 5'131.00 auszugehen, weshalb die mit angefochtenem Entscheid festgelegte Phase 3 (ab 1. Juli 2024; vgl. E. 5.2.1 oben) entfällt.
5.4. Einkommen Beklagter 5.4.1. Die Vorinstanz führt zum Einkommen des Beklagten aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.2), dieser erziele aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 99'504.78, was ein monatliches Einkommen von Fr. 8'292.06 ergebe. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit beim […] habe er im Jahr 2022 ein Pauschalhonorar von Fr. 10'000.00 erhalten. Die Parteien gingen von zu entrichtenden SVA-Beiträgen von
9.8 % aus, was angemessen erscheine, womit dem Beklagten ein jährlicher Betrag von Fr. 9'120.00 bzw. ein monatliches Einkommen von Fr. 760.00 angerechnet werden könne. Bei seiner zweiten selbständigen Erwerbstätigkeit bei […] habe der Beklagte jährlich Fr. 10'108.00 verdient, wobei er auf diesen Betrag noch SVA-Beiträge zu entrichten gehabt habe. Ab dem Jahr 2024 werde er für diese […] nicht mehr engagiert. Infolge der kurzen Dauer von November bis Dezember 2023 erscheine es sachgerecht, diesen Betrag für Phase 1 nicht einzurechnen. Zum Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sein Arbeitspensum auf eigenen Wunsch und ohne ihr Einverständnis reduziert, sei festzuhalten, dass der Beklagte in einem höheren Pensum tätig sei, als es das Schulstufenmodell vorsehe, weshalb die Klägerin daraus nichts ableiten könne. Zusammenfassend sei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 (Fr. 8'292.06 aus unselbständiger und Fr. 760.00 aus selbständiger Tätigkeit) anzurechnen.
5.4.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 9 f.), der Beklagte habe sein Einkommen im Hinblick auf das Scheidungsverfahren freiwillig reduziert. Das von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 werde akzeptiert, wenn bei der Klägerin ebenfalls vom effektiv erzielten Einkommen ausgegangen werde. Sollte der Klägerin ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sei dasselbe auch beim Beklagten zu tun. Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Betreuungsanteil in etwa die Waage hielten, nicht zutreffend sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien im gleichen Arbeitspensum tätig sein sollen. Werde von der Klägerin ein 75 % Pensum erwartet, könne in Anbetracht der Verteilung der Betreuungsanteile vom Beklagten ein 100 % Pensum erwartet werden. Der Beklagte könne sowohl sein Pensum als […] als auch als selbständiger […] problemlos ausdehnen und damit mindestens das durchschnittliche Nettoeinkommen von Fr. 10'500.00 erreichen.
5.4.3. Die Klägerin macht die obigen Ausführungen lediglich für den Fall, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, ansonsten sie das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen des Beklagten von Fr. 9'052.00 akzeptiere. Nachdem der Klägerin im vorliegenden Verfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (vgl. E. 5.3.4 hiervor), ist auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen und es ist von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 9'052.00 auszugehen. Es erscheint dem Beklagten, der neben seinem Anteil an der Kinderbetreuung bereits ein hohes Arbeitspensum bestreitet, ohnehin auch nicht zumutbar, ein noch höheres Einkommen zu erzielen.
6. Existenzminima
6.1. Bedarf Klägerin
6.1.1. Krankenkasse 6.1.1.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 11), ihre KVG-Prämie sei per 2024 von Fr. 229.10 auf Fr. 266.65 gestiegen, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Da sich der Beklagte nur über die Prämie 2024 ausgewiesen habe, scheine es angemessen, bei beiden Parteien von den jeweiligen Prämien für das Jahr 2024 auszugehen.
6.1.1.2. Da in Phase 1 lediglich zwei Monate im Jahr 2023 liegen und der Beklagte sich nur über seine Krankenkassenprämien 2024 ausgewiesen hat (Klageantwortbeilage 6 und 7), ist es im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) angemessen, bei beiden Parteien durchwegs von den Krankenkassenprämien 2024 auszugehen, zumal der Beklagte dagegen auch nicht opponiert (Berufungsantwort S. 13). Somit ist bei der Klägerin für sämtliche Phasen ein Betrag für die Krankenkassenprämien von Fr. 318.15 (KVG-Prämie Fr. 266.65 [Replikbeilage 40] und VVG-Prämie Fr. 51.50 Replikbeilage 41]) einzusetzen.
6.1.2. Kommunikations- und Versicherungspauschale 6.1.2.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 11), praxisgemäss sei bei beiden Parteien je eine Position von Fr. 100.00 für Versicherungen und Kommunikation zu berücksichtigen.
6.1.2.2. Verbleibt nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, so sind diese auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Neben den Steuern ist ferner eine Pauschale für Kommunikation und Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Vorliegend verbleibt beiden Parteien in allen Phasen ein Überschuss (vgl. E. 8.1 unten), weshalb der Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Antragsgemäss ist bei beiden Parteien ein Betrag von Fr. 100.00 für eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einzusetzen.
6.1.3. Fazit Zusammenfassend ergibt sich bei der Klägerin ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'578.15 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'310.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]; Krankenkasse [KVG und VVG]: Fr. 318.15; Arbeitsweg: Fr. 200.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 300.00).
6.2. Bedarf Beklagter
6.2.1. Wohnkosten 6.2.1.1. Zu den Wohnkosten des Beklagten führt die Klägerin aus (Berufung S. 10), die vom Beklagten zu tragenden Hypothekarzinsen würden nicht Fr. 680.00, sondern Fr. 538.00 betragen. Die Nebenkosten von Fr. 300.00 seien unbestritten. Der Anteil der Partnerin des Beklagten von Fr. 450.00 liege leicht über der Hälfte der Wohnkosten des Beklagten, würden aber akzeptiert.
6.2.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 9 f.; Berufungsantwort S. 11 f.), die Klägerin vergesse bei der Berechnung der Höhe der Hypothekarzinsen die Bankenmarge. Die Vorinstanz habe zu Recht Fr. 680.00 berücksichtigt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 300.00 seien zu tief. Beim Holzhaus handle es sich um eine unterhaltsintensive Liegenschaft. Die Gerichte im Kanton Zürich berücksichtigen praxisgemäss 1 % des Verkehrswerts einer Liegenschaft als Nebenkosten. Die Parteien hätten sich im Hauptverfahren auf einen Verkehrswert von Fr. 1'190'000.00 geeinigt. Folglich wären Fr. 992.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen. Andere Kantone nähmen als Pauschale für die Nebenkosten 20 % des Eigenmietwertes. Dieser belaufe sich auf Fr. 21'103.00, was monatlich Fr. 352.00 ergebe. Der Beklagte habe vor Vorinstanz Fr. 600.00 geltend gemacht und liege damit unter dem Durchschnitt der beiden gängigen angewandten Pauschalen. Die Vorinstanz habe diesen Wert zu Unrecht nicht anerkannt.
6.2.1.3. Für die Festsetzung der durchschnittlichen "Unterhaltskosten (Nebenkosten)" werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der "Nebenkosten" von Liegenschaften verlangt wird, wenn dieser Nachweis mit zumutbarer Sorgfalt erbracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 0,7 % des Verkehrswertes für Eigentumswohnungen bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1; vgl. auch Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.5). Zu den Pauschalen ist Folgendes anzumerken: Die
20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert entstammt dem Steuerrecht (vgl. für den Kanton Aargau § 39 Abs. 5 StG, betreffend Abzüge bei Liegenschaften im Privatvermögen). Der steuerrechtliche Pauschalabzug umfasst grundsätzlich alle Aufwendungen für den abzugsfähigen Unterhalt von Gebäuden und Boden, einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Der Abzug umfasst aber keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung nur bei vermieten Liegenschaften usw. (vgl. EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 103 und 106 zu § 39 StG). Anders die 1 % resp. 0,7 % -Pauschale auf dem Verkehrswert, welche der Tragbarkeitsberechnung von Hypotheken entstammt. Diese Pauschale umfasst sowohl die Unterhalts- als auch die Nebenkosten (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, 2014, S. 15).
6.2.1.4. Aus den eingereichten Zinsabrechnungen per 31. Dezember 2023 (Duplikbeilage 15) geht hervor, dass der Beklagte im Jahr 2023 Fr. 4'515.00 Zins für die Festhypothek bezahlt hat. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von Fr. 376.25. Für die […] Hypothek bezahlte der Beklagte im Jahr 2023 Fr. 3'221.70, was einem monatlichen Betrag von Fr. 268.50 entspricht. Insgesamt bezahlte der Klägerin im Jahr 2023 damit Fr. 7'736.70, monatlich Fr. 644.75, an Hypothekarzinsen. Unter Berücksichtigung der variablen Zinse der […] Hypothek ist der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 680.00 angemessen, weshalb es dabei zu belassen ist.
Betreffend Nebenkosten ist mit dem Beklagten festzuhalten, dass ein Betrag von Fr. 300.00 zu tief erscheint. Wie von ihm korrekt ausgeführt wird, gibt es grundsätzlich zwei Methoden, die Nebenkosten pauschal zu bestimmen: Einerseits 20 % des Eigenmietwertes, andererseits 1 % des Verkehrswertes bei einem Einfamilienhaus. Bei Berücksichtigung von 20 % des Eigenmietwertes von Fr. 21'103.00 (Duplikbeilage 17) belaufen sich die Nebenkosten auf monatlich mindestens Fr. 351.70 (Fr. 4'220.60 / 12). Wie oben dargelegt, stammen diese 20 % aus dem Steuerrecht und umfassen keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung usw. (vgl. E. 6.2.1 hiervor), weshalb sich vorliegend ein einiges höherer Betrag für die Nebenkosten ergeben würde. Der Beklagte führt aus, die Parteien hätten sich im Hauptverfahren auf einen Verkehrswert des Einfamilienhauses von Fr. 1'190'000.00 geeinigt. Dies ist von der Klägerin unbestritten geblieben. Ausgehend von diesen Verkehrswert ergeben sich bei Berücksichtigung von 1 % des Verkehrswerts monatliche Nebenkosten von Fr. 991.60 (Fr. 11'900.00 / 12). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung indessen die Einsetzung von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 600.00. Es scheint daher angemessen, den Betrag von Fr. 600.00 für die Nebenkosten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ergeben sich beim Beklagten somit Wohnkosten von Fr. 1'280.00 (Hypothekarzins Fr. 680.00; Nebenkosten Fr. 600.00).
6.2.2. Fazit Zusammenfassend beläuft sich der Bedarf des Beklagten somit in Phase 1 auf Fr. 3'795.95 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten [inkl. Nebenkosten]: Fr. 1'280.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]; Krankenkasse: Fr. 315.95; Arbeitsweg: Fr. 400.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 1'000.00); ab Phase 2 auf Fr. 3'080.95 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 830.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 415.00 [vgl. E. 6.3.2.3 hiernach]).
6.3. Bedarf Kinder
6.3.1. Grundbetrag 6.3.1.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), bei D._____ sei spätestens ab Februar 2025 von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 auszugehen.
6.3.1.2. Der Grundbetrag eines Kindes beträgt bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.00, ab dem 10. Altersjahr Fr. 600.00 (vgl. Ziff. I./4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Da D._____ im Januar 2025 das 10. Altersjahr erreicht hat, ist ab diesem Zeitpunkt ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. Februar 2025 eine neue Phase 3 zu bilden.
6.3.2. Wohnkosten 6.3.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 3.1), bei den Wohnkostenanteilen der Kinder sei eine Korrektur vorzunehmen. Praxisgemäss würden sich diese auf Fr. 250.00 belaufen. Im Übrigen sei die Begründung der Vorinstanz, der Wohnkostenanteil jedes Kindes sei auf Fr. 150.00 zu reduzieren, ohnehin widersprüchlich, da sie bei der Berechnung dann je Fr. 300.00 berücksichtigt habe.
6.3.2.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), für die Kinder seien praxisgemäss Anteile von Fr. 250.00 pro Kind zu berücksichtigen. Da die Anteile der
Kinder die Hälfte der gesamten Wohnkosten nicht übersteigen dürften, könnten [beim Beklagten] nach dem Zuzug der Partnerin Fr. 415.00 berücksichtigt werden, somit Fr. 207.50 pro Kind.
6.3.2.3. Gemäss Ziffer 2.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist bei der Berechnung des Existenzminimums der Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 zu berücksichtigen, der bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehen ist. Die Wohnkostenanteile der Kinder sind dabei auf
50 % der gesamten Wohnkosten beschränkt. Vorliegend sind aufgrund der alternierenden Obhut zwei Wohnkostenanteile pro Kind zu berücksichtigen. Bei beiden Kindern ist grundsätzlich pro Elternteil ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 einzusetzen, der wiederum bei den Wohnkosten des betreffenden Elternteils in Abzug zu bringen ist. Da sich die Wohnkosten des Beklagten nach dem Zuzug der neuen Partnerin auf Fr. 830.00 belaufen, ist der Wohnkostenanteil pro Kind beim Beklagten ab Phase 2 auf Fr. 207.50 (Fr. 830.00 / 2 / 2) zu reduzieren.
6.3.3. Krankenkasse 6.3.3.1. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 12), es sei bei den Kindern nicht nur die KVG-Prämie, sondern auch die VVG-Prämie zu berücksichtigen. Auch die Kinder hätten Anspruch auf das erweiterte Existenzminimum.
6.3.3.2. Die Klägerin stellt korrekt fest, dass vorliegend das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum haben auch die Kinder. Die KVG-Prämien der Kinder belaufen sich seit dem Jahr 2024 auf Fr. 50.55, die VVG-Prämien auf Fr. 23.70 (vgl. Replikbeilage 41). Somit sind bei den Kindern Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 74.25 zu berücksichtigen.
6.3.4. Steueranteil 6.3.4.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 11), die Vorinstanz habe es unterlassen, beim Existenzminimum der Kinder einen Steuerbetrag zu berücksichtigen. Einstweilen sei davon auszugehen, dass die Steueranteile pro Kind Fr. 20.00 betragen.
6.3.4.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 13), es sei zwar korrekt, dass auch für die Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch unklar, wie die Klägerin diesen Betrag berechne. Da es sich nur marginal
auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirke, sei es sinnvoll, die Steueranteile der Kinder unberücksichtigt zu lassen.
6.3.4.3. Sofern es die finanziellen Verhältnisse gestatten, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei ins Verhältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld dem Kind zuzurechnen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Bei der Klägerin gehen sowohl die Vorinstanz als auch beide Parteien bei einem Einkommen von Fr. 5'131.00 von einer Steuerlast von Fr. 300.00 aus. Ein Steueranteil pro Kind von mindestens Fr. 20.00 erscheint bei Betrachtung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch den Beklagten plausibel, weshalb dieser Betrag bei den Kindern zu berücksichtigen ist.
6.3.5. Fazit Zusammenfassend beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ wie folgt: Phase 1 Fr. 1'194.25 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00); ab Phase 2: Fr. 1'151.75 (neu: Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 207.50).
Das Existenzminimum von D._____ beläuft sich auf Fr. 994.25 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; Steueranteil: Fr. 20.00); Phase 2 Fr. 951.75 (neu: Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 207.50); ab Phase 3: Fr. 1'151.75 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00).
7. Lebenshaltung vor der Trennung und Sparquote 7.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 4.5.2), der Beklagte trage die Beweislast für die Sparquote. Wenn er gestützt auf die Steuererklärungen 2016 und 2017 ausführe, es bestehe aufgrund eines Vermögenszuwachs [von Fr. 70'000.00] eine monatliche Sparquote von Fr. 5'000.00, erbringe er die nötige Glaubhaftmachung dafür nicht, da vor dem Hintergrund des geplanten Sabbaticals der Parteien [von Dezember 2017 bis Juli 2018] sowie dem Wertzuwachs der Wertschriften auf die Durchschnittwerte der letzten Jahre abzustellen sei. Die Parteien hätten unbestritten im Jahr 2017 den Maximalbetrag von je Fr. 6'768.00 in die Säule 3a einbezahlt. Somit sei dieser monatliche Betrag von Fr. 1'128.00 (Fr. 6'768.00 x 2 / 12) als Sparquote zu berücksichtigen, zumal die Parteien den Maximalbetrag auch in anderen Jahren einbezahlt hätten. Zudem hätten die Parteien zwischen 2013 und 2019 Fr. 140'000.00, pro Jahr Fr. 20'000.00, Hypotheken amortisiert. Monatlich ergebe dies einen Betrag von Fr. 1'666.67. Diesen Betrag habe der Beklagte glaubhaft machen können. Es sei daher eine monatliche Sparquote von Fr. 2'794.67 (Fr. 1'128.00 + Fr. 1'666.67) glaubhaft gemacht.
Von der Sparquote seien sodann die trennungsbedingten Mehrkosten abzuziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Die Wohnkosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'310.00 seien als trennungsbedingte Mehrkosten von der Sparquote in Abzug zu bringen. In der ersten Phase lebe der Beklagte allein, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei. Im Vergleich zum Grundbetrag der Parteien vor der Trennung von Fr. 1'700.00 fielen Fr. 350.00 mehr an. Für Phase 1 resultiere damit eine Sparquote von Fr. 374.88, für Phase 2 eine solche von Fr. 724.88.
7.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 13 ff.), für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards sei auf das Jahr vor der Trennung abzustellen, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf das Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt werde. Vorliegend auf das Jahr 2017. Der damalige Bedarf der Familie belaufe sich annähernd auf Fr. 6'961.00 (Grundbetrag Parteien: Fr. 1'700.00; Grundbeträge Kinder: Fr. 800.00; Hypothekarzins: Fr. 792.00; Nebenkosten: Fr. 600.00; Krankenkassenprämien: Fr. 700.00; Arbeitsweg: Fr. 600.00; Fremdbetreuung Kinder: Fr. 44.00; Steuern gemäss StE: Fr. 1'625.00). Dies entspreche einem jährlichen Bedarf von Fr. 83'532.00. Unbestritten sei, dass die Parteien im Jahr 2017 je den Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt hätten. Aus dem Vergleich der Steuererklärungen 2016 und 2017 ergebe sich, dass das steuerbare Vermögen um rund Fr. 70'000.00 angewachsen sei. Dieser Vermögenszuwachs sei zu einem geringfügigen Teil auf Kapitalgewinne zurückzuführen. Es sei auf ein Sabbatical gespart worden. Da Rückstellungen, die zum Verbrauch zu zählen seien, nicht der Sparquote zuzurechnen seien, könnten diese Rücklagen nicht berücksichtigt werden. Allerdings fehlten jegliche Angaben zur Höhe des Sparbeitrags für das Sabbatical. Die Berechnung der Sparquote dürfe sich nicht auf die Einzahlungen in die Säule 3a und die vorgenommenen Amortisationen der Hypothek beschränken. Seit dem Jahr 2014 bis 2017 sei das Vermögen kontinuierlich angestiegen. Auf die Ausführungen und den Vermögensvergleich in der [vorinstanzlichen] Replik der Klägerin (act. 111 Rückseite) könne, soweit es die Jahre 2014 bis 2018 betreffe, abstellt werden. Indessen seien die Schwankungen in den Jahren 2013 und 2014 auf den Hauskauf zurückzuführen und die Tatsache, dass zunächst der Beklagte von seinen Eltern einen Übergangskredit über Fr. 100'000.00 erhalten und nach dem Verkauf seiner vorehelichen Liegenschaft zurückbezahlt und seinen Eltern anschliessend ein zinsloses Darlehen über Fr. 178'000.00 gewährt habe, dass ebenfalls zurückbezahlt worden sei. Wenn schon auf eine länger Zeitperiode zurückgegriffen werde, könnten daher nur die Jahre 2015 bis 2018 massgebend sein. Stelle man auf die Jahre 2015 bis 2018 ab, ergebe sich ein jährlicher Vermögenszuwachs von Fr. 23'500.00. Zusammen mit den unbestrittenen Einlagen in die Säule 3a von Fr.13'536.00 ergebe dies eine massgebende jährliche Sparquote von Fr. 37'036.00.
7.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 14), es müsse aufgrund der besonderen Umstände zur Eruierung der Sparquote auf die Durchschnittswerte der Jahre 2013 bis 2018 abgestellt werden. Gestützt auf diesen Durchschnittswert sei von einem Einkommen der Familie von Fr. 156'656.00 auszugehen. Bei der Eruierung der Sparquote seien die Aktiven und die Passiven zu berücksichtigen. Aus den Steuerveranlagungen 2013 bis 2018 ergebe sich, dass die Parteien in diesem Zeitraum keine Sparquote hätten bilden können. Soweit der Beklagte vorbringe, dass die Jahre 2013 und 2014 nicht beigezogen werden könnten, weil diese Jahre besonders ausgefallen seien, so habe er diese Vorbringen erstmals mit Berufung vorgebracht, weshalb er damit nicht zu hören sei. Ohnehin würden die angeblichen Darlehensgeschäfte mit den Eltern des Beklagten bestritten. Beweise für diese Behauptungen des Beklagten würden keine vorliegen.
7.4. 7.4.1. Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 531). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien (ARNDT/LANGNER, in: 8. Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185). Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen (Erwerb von Wohneigentum, inkl. Investitionen; klassisches Sparen [Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, Kauf von Wertpapieren, Einzahlung in Lebensversicherungen, und in die 2. und 3. Säule; Amortisation von Hypothekarkrediten [da sie das Aktivvermögen erhöht]).
7.4.2. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, a.a.O., S. 51). Die Berücksichtigung mehrerer Jahre als Referenzperiode ist abzulehnen. Zwar würde der Einbezug mehrerer Jahre wohl ein repräsentativeres Bild des ehelichen Lebensstandards abgeben. Es stellte sich dann aber die Frage, wie mit nach oben oder nach unten ausschlagenden Jahren umzugehen wäre. Gegen die Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums als Referenzperiode spricht zudem, dass dies zu einer erheblichen Verkomplizierung und Aufblähung der Verfahren führt und damit dem Ziel der neuen Rechtsprechung, die auf eine Vereinfachung der Unterhaltsberechnung abzielt, zuwiderläuft. Für jedes zusätzliche Jahr müssten alle Faktoren ermittelt werden: Einkommen, Existenzminima, Sparquote. Die Ermittlung der Sparquote würde schnell komplex und aufwendig. Eine Ausdehnung auf einen längeren Zeitraum garantiert sodann nicht automatisch, dass das Ergebnis repräsentativ ist (ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., S. 877).
7.4.3. Weil zum Nachweis des zuletzt gelebten Standards in der Referenzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötigten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämtlichen infrage kommenden Referenzperioden zur Aufblähung des Verfahrens führen würde) und ohnehin fraglich erscheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Regel eine Trennung nicht aus heiterem Himmel erfolgt), ist zur Bestimmung des zuletzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen. Dies hat in der Praxis den Vorteil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vorwirkung der Trennung auf das Ausgabeverhalten der Parteien reduziert werden kann (ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 878 f.; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.2). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. ARNDT/LANGNER, a.a.O. S. 184 f.).
7.5. 7.5.1. Die Parteien leben unbestritten seit dem 6. Oktober 2018 getrennt. Für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards und der Sparquote ist grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr, somit das Jahr 2017 abzustellen. Aus der Steuerveranlagung 2017 geht ein Jahreseinkommen von Fr. 161'167.00, damit monatlich Fr. 13'430.55, hervor (vgl. Replikbeilage 17).
7.5.2. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, zahlten die Parteien regelmässig die vollen Beträge in die Säule 3a ein. Diese Beträge sind als Sparquote zu berücksichtigen. Im Jahr 2017 betrugen diese Beträge Fr. 13'536.00 (2 x Fr. 6'768.00; Duplikbeilage 17). Weiter führte der Beklagte vor Vorinstanz aus, zwischen 2013 und 2019 seien Fr. 140'000.00 der Hypothek amortisiert worden, was einen monatlichen Betrag von Fr. 1'666.67 ergebe (act. 103 f). Diese Ausführungen sind vor Vorinstanz von der Klägerin unbestritten geblieben und dürfen als glaubhaft gemacht erachtet werden, weshalb von einer Sparquote von mindestens monatlich Fr. 2'794.65 (Fr. 1'128.00 [Säule 3a] + Fr. 1'666.65 [Amortisation]) ausgegangen werden kann.
Die Parteien sind sich im Berufungsverfahren sodann zu Recht einig, dass zur Eruierung einer allfälligen darüber hinaus gehenden Sparquote infolge des (auf Verbrauch gerichteten) Sparens im Jahr 2017 auf das von Dezember 2017 bis Juli 2018 geplante Sabbatical – welches effektiv auch angetreten und im März 2018 abgebrochen wurde, wobei der unbesoldete Urlaub und somit der Lohnausfall der Parteien bis Ende Juli 2018 fortdauerte – nicht allein auf den mit Steuerveranlagungen ausgewiesenen Vermögenszuwachs im Jahr 2017 abgestellt werden kann, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darüber hinaus zu Recht festhielt, dass der auf Kapitalgewinn der Wertschriften entfallende Vermögenszuwachs im Jahr 2017 ohnehin nicht als Sparquote zu berücksichtigen ist. Die Parteien sind sich ebenso einig, dass daher auf einen allfälligen durchschnittlichen Vermögenszuwachs aus mehreren Jahren vor der Trennung abzustellen ist, wobei die Klägerin auf den Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2018 und der Beklagte (insbesondere unter Ausklammerung der Vermögensminderung im Jahr 2014) auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2018 abstellen will (Berufung Beklagter S. 15; Berufungsantwort Klägerin S. 14). Der für das Vorliegen der Sparquote beweispflichtige Beklagte vermag dabei aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb ausgerechnet die Vermögensminderung im Jahr 2014 bei der Berechnung des durchschnittlichen Vermögenszuwachs nicht berücksichtigt werden soll. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten zu angeblichen Darlehensgeschäften mit seinen Eltern mit keinerlei Belegen ausgewiesen sind. Die Vermögensminderung im Jahr 2014 ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Vermögensentwicklung in den Jahren vor der Trennung daher ebenfalls zu berücksichtigen. Infolgedessen ist gestützt auf die vorhandenen Belege und mit Verweis auf den von der Klägerin in deren Replik vor Vorinstanz aufgestellten und vom Beklagten anerkannten Vermögensvergleich (act. 111 Rückseite) in den Jahren vor der Trennung über das Ansparen mittels Einzahlungen auf die Säule 3a-Konten und den getätigten Amortisationen der Hypothek von keinem weiteren Vermögenszuwachs auszugehen. Vielmehr ist einzig eine monatliche Sparquote von Fr. 2'794.65 (Fr. 1'128.00 [Säule 3a] + Fr. 1'666.65 [Amortisation]) erstellt.
7.5.3. Der familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens bezifferte der Beklagte in seiner Berufung mit Fr. 6'961.00 (Berufung S. 14). Dieser Bedarf ist von der Klägerin unbestritten geblieben und erscheint zudem glaubhaft, weshalb auf diesen abgestellt werden kann.
7.5.4. Ohne Berücksichtigung der Sparquote ergibt sich ein Überschuss von Fr. 6'469.55 (Gesamteinkommen: Fr. 13'430.55 – Lebensbedarf: Fr. 6'961.00). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 2'794.65 resultiert ein Überschuss während des Zusammenlebens von Fr. 3'674.90. Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien sowie die Kinder zu verteilen. Es resultiert ein Überschussanteil der Parteien von rund Fr. 1'225.00 und der Kinder von Fr. 612.50.
8. Unterhaltsberechnung 8.1. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und deren Kinder verbleiben vom Gesamteinkommen der Familie folgende Überschüsse:
(Beträge in CH) Phase 1 Phase 2 Phase 3 (01.11.2023 – (01.04.2024 – (ab 01.02.2025) 31.03.2024) 31.01.2025) Einkommen Beklagter 9'052.00 9'052.00 9'052.00 Klägerin 5'131.00 5'131.00 5'131.00 C._____ 200.00 200.00 200.00 D._____ 200.00 200.00 200.00 Bedarf Beklagter 3'795.95 3'080.95 3'080.95 Klägerin 2'578.15 2'578.15 2'578.15 C._____ 1'194.25 1'151.75 1'151.75 D._____ 994.25 951.75 1'151.75 Gesamtüber- 6'020.40 6'820.40 6'620.40 schuss Überschussanteil Beklagter 2'006.80 2'273.45 2'206.80 Klägerin 2'006.80 2'273.45 2'206.80 C._____ 1'003.40 1'136.75 1'103.40 D._____ 1'003.40 1'136.75 1'103.40
8.2. Der Überschuss in der ersten Phase ist somit geringer als der Überschuss der Familie während des Zusammenlebens (vor Abzug der Sparquote). Die Parteien, welche aufgrund der alternierenden Obhut beide grundsätzlich (bar)unterhaltspflichtig sind, haben ihre Leistungsfähigkeit in dieser Phase damit nicht verbessern können, weshalb der Überschussanteil der Kinder zu begrenzen ist auf das Niveau vor der Trennung (Fr. 612.50).
In der zweiten und dritten Phase ist der Überschuss der Familie leicht höher als während des gemeinsamen Zusammenlebens. Im Umfang der
Sparquote ist der Überschuss allerdings nicht auf die verbesserte Leistungsfähigkeit zurückzuführen, weshalb der Anteil der Sparquote, welche mit einem Sechstel bzw. Fr. 465.80 (Fr. 2'794.65 / 6) einem "kleinen Kopf" entspricht, vom Überschussanteil der Kinder in diesen Phasen abzuziehen ist.
8.3. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen, womit sich folgende Situation ergibt:
(Beträge in CH) Klägerin Beklagter C._____ D._____ Phase 1 Bedarf 2'578.15 3'795.95 1'194.25 994.25 (01.11.2023 – + Überschus- 2'006.80 2'006.80 612.50 612.50 31.03.2024) santeil (limitiert) (limitiert)./. Einkommen 5'131.00 9'052.00 200.00 200.00 Total + 546.05 + 3'249.25 - 1'606.75 - 1'406.75 Phase 2 Bedarf 2'578.15 3'080.95 1'151.75 951.75 (01.04.2024 – + Überschus- 2'273.45 2'273.45 670.95 670.95 31.01.2025) santeil (nach Abzug (nach Abzug Sparquoten- Sparquotenanteil) anteil)./. Einkommen 5'131.00 9'052.00 200.00 200.00 Total + 279.40 + 3'697.60 - 1'622.70 - 1'422.70 Phase 3 Bedarf 2'578.15 3'080.95 1'151.75 1'151.75 (ab 01.02.2025) + Überschus- 2'206.80 2'206.80 637.60 637.60 santeil (nach Abzug (nach Abzug Sparquoten- Sparquotenanteil) anteil)./. Einkommen 5'131.00 9'052.00 200.00 200.00 Total + 346.05 + 3'764.25 - 1'589.35 - 1'589.35
8.4. 8.4.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt für die Kinder (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1).
Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf-
tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3 und 5A_855/2021 vom 27. April 2022). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; vgl. zum Ganzen [inkl. Abbildung der Matrix] auch Ziff. 2.6.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz [XKS.2017.2], in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version).
Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 13.3.1).
8.4.2. Phase 1 In Phase 1 (1. November 2023 bis 31. März 2024) wurden die Töchter noch gleich betreut, von der Klägerin zu rund 60 % und vom Beklagten rund
40 %. Die finanziellen Aufwendungen der Kinder sind umgekehrt proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile aufzuteilen. Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'552.85 (Fr. 5'131.00./. Fr. 2'578.15), dem Beklagten ein solcher von Fr. 5'256.05 (Fr. 9'052.00./. Fr. 3'795.95). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von 32.7 % und des Beklagten von 67.3 %. Entsprechend sind die Kosten der Kinder in Anwendung der "Matrix" von der Klägerin zu 25 % und vom Beklagten zu 75 % zu tragen.
Der gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'606.75. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 25 % mit Fr. 401.70 und vom Beklagten zu 75 % mit Fr. 1'205.05 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'071.75 (60 % Grundbetrag: Fr. 360.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 60 % Überschussanteil: Fr. 367.50), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 401.70. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 470.00 (Fr. 1'071.75./. Fr. 401.70./. Fr. 200.00).
Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'406.75. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 25 % mit Fr. 351.70 und vom Beklagten zu 75 % mit Fr. 1'055.05 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 951.75 (60 % Grundbetrag: Fr. 240.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 60 % Überschussanteil: Fr. 367.50), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 351.70. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 400.00 (Fr. 951.75./. Fr. 351.70./. Fr. 200.00).
8.4.3. Phase 2 Seit Phase 2 (ab 1. April 2024 bis 31. Januar 2025) werden die Töchter unterschiedlich betreut. D._____ wird weiterhin von der Klägerin zu rund
60 % und vom Beklagten zu rund 40 % betreut. C._____ hingegen wird von der Klägerin zu rund 70 % und vom Beklagten zu rund 30 % betreut. Die finanziellen Aufwendungen der Kinder sind umgekehrt proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile aufzuteilen. Der Klägerin verbleibt weiterhin ein Überschuss von Fr. 2'552.85 (Fr. 5'131.00./. Fr. 2'578.15), dem Beklagten neu ein solcher von Fr. 5'971.05 (Fr. 9'052.00./. Fr. 3'080.95). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von 29.95 % und 70.05 % des Beklagten. Entsprechend sind die Kosten von C._____ in Anwendung der "Matrix" von der Klägerin zu 16 % und vom Beklagten zu 84 % zu tragen. Die Kosten von D._____ sind zu 22 % von der Klägerin und zu 78 % vom Beklagten zu tragen.
Der gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'622.70. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 16 % mit Fr. 259.60 und vom Beklagten zu 84 % mit Fr. 1'363.00 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'233.90 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 469.65), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 259.65. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 770.00 (Fr. 1'233.90./ Fr. 259.60./. Fr. 200.00).
Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'422.70. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 22% mit Fr. 313.00 und vom Beklagten zu 78 % mit Fr. 1'109.70 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 986.80 (60 % Grundbetrag: Fr. 240.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 60 % Überschussanteil: Fr. 402.55), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 313.00. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 470.00 (Fr. 986.80./. Fr. 313.00./. Fr. 200.00).
8.4.4. Phase 3 Der Umfang der Betreuung der Kinder bleibt in Phase 3 (ab 1. Februar 2025) gleich wie in Phase 2 (D._____: 60% bei der Klägerin und 40% beim Beklagten; C._____: 70% bei der Klägerin und 30% beim Beklagten). Ebenso verbleiben den Parteien weiterhin je gleich hohe Überschüsse wie in Phase 2 (Klägerin: Fr. 2'552.85; Beklagter: Fr. 5'971.05), was wie bisher einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von 29.95 % und 70.05 % des Beklagten entspricht. Folglich sind die Kosten von C._____ weiterhin von der Klägerin zu 16 % und vom Beklagten zu 84 % zu tragen. Die Kosten von D._____ sind wiederum zu 22 % von der Klägerin und zu 78 % vom Beklagten zu tragen.
Der gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'589.35. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 16 % mit Fr. 254.30 und vom Beklagten zu 84 % mit Fr. 1'335.05 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'210.55 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 446.30), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 254.30. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 760.00 (Fr. 1'210.55./. Fr. 254.30./. Fr. 200.00).
Der gebührende Unterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'589.35. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 22 % mit Fr. 349.65 und vom Beklagten zu 78 % mit Fr. 1'239.70 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'086.80 (60 % Grundbetrag: Fr. 360.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 60 % Überschussanteil: Fr. 382.55), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 349.65. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von D._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet) Fr. 540.00 (Fr. 1'086.80./. Fr. 349.65./. Fr. 200.00).
8.5. Ehelicher Unterhalt Der gebührende Bedarf der Klägerin beträgt in jeder Phase jeweils Fr. 3'803.15 (Fr. 2'578.15 zzgl. limitierter Überschussanteil von Fr. 1'225.00 [vgl. E. 7.5.4 hiervor]). In Phase 1 verbleibt der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Kinderkosten ein Überschuss über ihrem gebührenden Bedarf von Fr. 574.45 (Fr. 5'131.00./. Fr. 3'803.15./. Fr. 753.40); in Phase 2 ein solcher von Fr. 755.25 (Fr. 5'131.00./. Fr. 3'803.15./. Fr. 572.60); in Phase 3 ein solcher von Fr. 723.90 (Fr. 5'131.00./. Fr. 3'803.15./. Fr. Fr. 603.95). Die Klägerin vermag damit ihren gebührenden Unterhalt in jeder Phase selbst zu bestreiten. Es ist ihr demnach keinen ehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
8.6. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufungen und in Phase 1 gestützt auf die bei Kinderbelange geltende Offizialmaxime die nachfolgenden Beiträge an den Unterhalt der beiden Töchter zu entrichten:
Phase 1: 1. November 2023 bis 31. März 2024:
C._____: Fr. 470.00 D._____: Fr. 400.00
Phase 2: 1. April 2024 bis 31. Januar 2025
C._____: Fr. 770.00 D._____: Fr. 470.00
Phase 3: Ab 1. Februar 2025
C._____: Fr. 760.00 D._____: Fr. 540.00
9. Prozesskosten 9.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Klägerin zu neun Zehnteln und dem Beklagten zu einem Zehntel aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten vier Fünftel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).
9.2. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 (zwei Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD) und den Kosten der Kindsvertretung. Diese sind von der Klägerin zu neun Zehnteln und vom Beklagten zu einem Zehntel zu tragen. Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem effektiven und angemessenen Aufwand zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2; MICHEL/BERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 299 ZPO mit Hinweisen). Der Kindsvertreter weist mit Kostennote vom 25. Juli 2025 einen tatsächlichen Aufwand von 7.6 Stunden aus. Dies erscheint angemessen. Die Kostennote des Kindsvertreters ist zu genehmigen und seine Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 1'937.15 festzulegen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'937.15 werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'506.30 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs.1 und 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario).
9.3. Die Parteientschädigung des Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 30 % für die
Berufungsantwort sowie für die Eingabe vom 6. Februar 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf (gerundet) Fr. 3'077.00 (Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Der von der Klägerin zu ersetzende Anteil von vier Fünfteln beläuft sich somit auf Fr. 2'461.60.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.3 und 2.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Juni 2024 und wie folgt neu gefasst:
1.2. […]
Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, vier Wochen der Schulferien und die Hälfte der Feiertage mit Tochter C._____ zu verbringen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Hälfte der Schulferien und Feiertage mit Tochter D._____ zu verbringen.
[…]
1.3. Auf die Anträge betreffend Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen:
01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____ Fr. 470.00 D._____ Fr. 400.00
01.04.2024 bis 31.01.2025 C._____ Fr. 770.00 D._____ Fr. 470.00
Ab 01.02.2025 C._____ Fr. 760.00 D._____ Fr. 540.00
1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 4'937.15 werden der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 4'443.45 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 493.70 auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 1'506.30 direkt zu ersetzen.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'077.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 2'461.60, zu bezahlen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter MLaw E._____, Rechtsanwalt, S._____, eine Entschädigung von Fr. 1'937.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.
Aarau, 27. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer