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Entscheid

ZSU.2024.24

ZSU.2024.24 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-03-19

19. März 2024Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.24 / ik / nk (SR.2023.595) Art. 40 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rech...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.24 / ik / nk (SR.2023.595) Art. 40

Entscheid vom 19. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____ GmbH, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2023

Sachverhalt

1.

Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2023 für eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im März 2023 von Fr. 4'580.65 nebst 5 % Zins seit 13. April 2023 sowie eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im April 2023 von Fr. 1'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Mai 2023 sowie administrative Gebühren von Fr. 250.00. Gegen diesen ihr am 13. Juli 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 4. August 2023 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 ersuchte der Kläger um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ und um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'586.92 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2023, Fr. 250.00 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juli 2023 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 11. Januar 2024 wie folgt:

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 1. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

3.2. Am 23. Februar 2023 liess sich der Kläger erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein.

3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

1.1.2

Mit Beschwerde reichte der Kläger die undatierte und nicht unterschriebene Rechnung Nr. bbb an die Beklagte betreffend Vergütung März sowie Abholvergütung C._____ in Höhe von Fr. 4'586.92 ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Dabei handelt sich um ein neues Beweismittel, das als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

Die Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2024, welche er unaufgefordert im Nachgang zur Beschwerde einreichte, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. Bei den am 23. Februar 2024 eingereichten Rechnungen bzw. Details der Kontotransaktionen des Kontos des Klägers (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 23. Februar 2024) handelt es sich sodann ohnehin um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.

1.2

1.2.1. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

1.2.2. Der Kläger führte in der Beschwerde aus, er sei der Meinung gewesen die offene Rechnung beigelegt zu haben, doch scheinbar habe er sich geirrt. Anbei lege er diese noch auf. Er freue sich über ein neues Urteil.

Ausdrückliche Rechtsbegehren stellte der Kläger nicht. Aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann allerdings geschlossen werden, dass der Kläger sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Kläger habe in seinem Rechtsöffnungsbegehren lediglich den Zahlungsbefehl beigefügt. Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht beigelegt worden. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen.

2.2. 2.2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

2.2.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen

und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2.3. Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG).

2.3. Der Kläger legte seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Dezember 2023 einzig den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023 bei (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Dezember 2023). Die Vorinstanz war aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Fragepflicht nicht verpflichtet, den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen einzuholen.

Selbst wenn die erst beschwerdeweise aufgelegte Rechnung Nr. bbb (BB 2) vorliegend zu berücksichtigen wäre, wurde diese nicht durch die Beklagte unterschrieben und damit die Forderung durch die Beklagte nicht anerkannt. Nur durch den Schuldner unterzeichnete Rechnungen taugen als provisorischer Rechtsöffnungstitel (STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 82 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 4.2.2). Die eingelegte Rechnung würde den Kläger also ohnehin nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Auch den mit der Eingabe vom 23. Februar 2024 nachgereichten novenrechtlich unzulässigen Beweismitteln lassen sich keine als Rechtsöffnungstitel taugenden Belege entnehmen.

3.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Januar 2024 das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Februar 2024 abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 19. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus