ZSU.2024.242
ZSU.2024.242 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-12-18
18. Dezember 2024Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.242 (SR.2024.87) Art. 54 Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär un...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.242 (SR.2024.87) Art. 54
Entscheid vom 18. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär und Rechtsanwältin Sarah Stirnemann, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2023)
Sachverhalt
1.
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. November 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 8'582.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2016 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde wurde "Rng.-Nr. 20140919; Erschliessungsbeiträge […] 2. Bauetappe Gemäss Verfügung vom 30.11.2015; […]" angegeben.
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 1. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 25. April 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zahlungsbefehlskosten), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2. Mit (verbesserter) Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 ab, auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr und sprach keine Parteientschädigung zu.
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 fristgemäss beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
3.2. Der Beklagte liess sich innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 III 174 E. 4.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG).
2.
2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe einen Empfangsschein der Post vom 15. Januar 2016 ins Recht gelegt, gemäss welchem eine Zahlung durch die C._____ AG an die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'582.30 erfolgt sei. Bei diesem Empfangsschein handle es sich um eine Urkunde, die geeignet sei, die Zahlung der Forderung und damit deren Tilgung darzulegen. Die Klägerin negiere allerdings diese Zahlung. Der Sachverhalt sei demnach illiquid, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4).
2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe einen Empfangsschein der Post vom 15. Januar 2016 ins Recht gelegt, gemäss welchem eine Zahlung durch die C._____ AG an die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'582.30 erfolgt sei. Bei diesem Empfangsschein handle es sich um eine Urkunde, die geeignet sei, die Zahlung der Forderung und damit deren Tilgung darzulegen. Die Klägerin negiere allerdings diese Zahlung. Der Sachverhalt sei demnach illiquid, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4).
2.2. Die Klägerin machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte für den Nachweis der Tilgung beweispflichtig sei. Dieser Beweispflicht sei er im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem ins Recht gelegten Empfangsschein der Post Urkundenqualität beigemessen habe. Werde bei einer Zahlung als Bringschuld auf Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen, habe der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt habe, er habe vielmehr auch darzutun, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen sei.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten; blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 503). Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner den Beweis mit Urkunden zu erbringen.
3.2. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 30. November 2015 (Gesuchbeilage) um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. 28) – die auf dem erwähnten Gemeinderatsentscheid basierende Forderung der Klägerin bereits getilgt ist.
3.3. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagte aus den folgenden Gründen mit seiner Tilgungseinrede nicht zu hören: Zunächst stellt die von ihm ins Recht gelegte Kopie der Empfangsbestätigung der Post vom 15. Januar 2016 (Gesuchsbeilage 8.2) keinen tauglichen Beweis für die vom Beklagten geltend gemachte Tilgung der Schuld dar. Auf dem Beleg ist keine Kontoangabe der Klägerin vermerkt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, auf welches Konto der Betrag effektiv einbezahlt worden ist. Ohnehin ist fraglich, weshalb der Beklagte resp. die C._____ AG nicht den von der Klägerin vorgefertigten Einzahlungsschein, auf welchem sowohl die Kontoangaben als auch die Referenznummer abgedruckt waren, verwendet hat. Hinzu kommt, dass nicht der Beklagte, sondern die C._____ AG auf dem Beleg vermerkt ist. Ein Nachweis, dass die C._____ AG befreiend für den Beklagten die Forderung gemäss dem klägerischen Rechtsöffnungstitel geleistet hat, wurde nicht erbracht. Es ist vielmehr unklar, welche Forderung durch die C._____ AG bezahlt wurde. Dass es sich um dieselbe Forderung, wie die in Betreibung gesetzte, oder um eine eigene Schuld der C._____ AG gegenüber der Klägerin handelt, kann gestützt auf den unvollständigen Empfangsschein gerade nicht beurteilt werden. Schliesslich blieb ein durch den Beklagten angestossener Nachfolgeauftrag bei der Post – soweit ersichtlich – ergebnislos.
3.4. Für Verzugszins wird auch dann Rechtsöffnung erteilt, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 49 zu Art. 80 SchKG), sofern der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs aus der beigelegten Mahnung (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR) oder einem Verfalltag (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR) bestimmen lässt. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich aus dem Rechtsöffnungstitel oder einer anderen Urkunde, auf die sich dieser klarerweise bezieht, ein genau bestimmter Termin ergibt, bis zu welchem die Forderung zu tilgen gewesen wäre (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Ein Hinweis "zahlbar 30 Tage netto" gilt sodann als sog. "befristete", verzugszinsauslösende Mahnung. Das heisst, der Schuldner gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug (WIDMER LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9b zu Art. 102; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 6, S. 38). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu leisten (Art. 104 Abs. 1 OR).
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte die Rechnung der Klägerin vom 2. Dezember 20215, mit welcher die Bezahlung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung von Fr. 8'582.30 innert "30 Tagen netto" gefordert wurde, am 5. Dezember 2015 zugestellt erhalten hat (Gesuchbeilagen 1 und 2). Nach hiervor Gesagtem fiel der Beklagte somit ab 5. Januar 2016 in Verzug, weshalb auch für die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % auf den Forderungsbetrag von Fr. 8'582.30 ab 5. Januar 2016 definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist.
3.5. Zusammenfassend kann der Beklagte keinen Beweis für eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erbringen. Folglich ist der Klägerin in Gutheissung ihrer Beschwerde für die mittels dem Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 30. November 2015 ausgewiesene Forderung von Fr. 8'582.30 nebst Verzugszins von 5 % seit 5. Januar 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beklagte im erstinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
In erster Instanz ist die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) dem Beklagten aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 300.00 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten (Disp.-Ziff. 3) – nicht zuzusprechen, da sie dazumal nicht anwaltlich vertreten worden ist und keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, dargelegt hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Die dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegende obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin diesen Betrag direkt zu ersetzen hat. Überdies hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'049.85 zu bezahlen (Grundentschädigung Fr. 1'178.60 [Fr. 2'946.45 {Fr. 1'230.00 +
20 % des Streitwerts von Fr. 8'582.30; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 40 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern).
1.
In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern
1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 9. Oktober 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2023) für den Betrag von Fr. 8'582.30 zuzüglich Zins von 5% seit 5. Januar 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 300.00 zu bezahlen hat.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 450.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'049.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'582.30.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 18. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer