ZSU.2024.247
ZSU.2024.247 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-01-29
29. Januar 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.247 (SZ.2024.117) Art. 16 Entscheid vom 29. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.247 (SZ.2024.117) Art. 16
Entscheid vom 29. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau
Gesuchs- A._____, gegnerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […]
Gegenstand Nachzahlung
Sachverhalt
1.
Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (SF.2020.3 und SF.2022.16) sowie einem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau (ZSU.2020.142) Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 11'315.45 vorgeschossen.
2.
2.1. Am 15. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 11'315.45.
2.2. Mit Verfügung vom 19. August 2024 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, innert 10 Tagen "vollständig aktuelle Belege" sowie eine Kopie der letzten definitiv veranlagten Steuererklärung einzureichen. Zudem wurde die Gesuchgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbeachten der vorgenannten Frist davon ausgegangen werde, dass sie in der Lage sei, den Betrag von Fr. 11'315.45 in 12 Raten à Fr. 900.00 und einer letzten Rate à Fr. 515.45 zu bezahlen.
2.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.
2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 das Folgende:
" 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 11'315.45 in 12 monatlichen Raten à Fr. 900.00, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, erstmals per 31. Oktober 2024, und einer letzten Rate à Fr. 515.45 zurückzubezahlen.
2.
Bei Verzug mit einer Rate wird der ganze noch geschuldete Betrag sofort zur Zahlung fällig.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen."
3.
3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau "Berufung" und beantragte das Folgende:
" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch um Nachzahlung des Betrages von CHF 11'315.45 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Oswald als Rechtsbeistand.
3.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 7. November 2024 die Abweisung des Rechtsmittels.
Erwägungen
1.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, dass aus der eingereichten Steuerveranlagung ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'660.00 erzielt habe. Weiter sei der Steuerveranlagung zu entnehmen, dass sie Eigentümerin einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 362'200.00 sei. Insbesondere das über den Notgroschen hinausgehende Vermögen der Gesuchsgegnerin sei ein Indiz dafür, dass es ihr möglich sei, die noch offenen Kosten von Fr. 11'315.45 zurückzubezahlen. Im Übrigen sei die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe ihre finanzielle Lage nicht offengelegt. Sie habe lediglich Auszüge aus der Berufungsantwort an das Obergericht des Kantons Aargau beigelegt. Weitere Beilagen habe sie nicht eingereicht. Die Ausführungen in der Berufungsantwort würden lediglich Parteibehauptungen darstellen. Urkunden, welche diese Behauptungen beweisen könnten, seien nicht eingereicht worden. Ein pauschaler Verweis auf die Ehescheidungsakten genüge nicht, um die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Nachzahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu bejahen sei.
2.2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Ehemann seit Jahren einen erbitterten Ehestreit führen würden. Im Zentrum der Auseinandersetzung stünden die beiden gemeinsamen Kinder. Anlässlich der Verhandlung im Verfahren betreffend die Abänderung des Eheschutzurteils (SF.2022.3) habe der zuständige "Vorsitzende" auf die zahlreichen Kindesschutzverfahren hingewiesen, in denen geradezu Beigen von Akten produziert worden seien. Es sei nicht überraschend, dass die Kinderbelange einen Hauptstreitpunkt bilden würden. Es müsse dabei stets davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin 100% invalid sei und nur über ein entsprechendes Renteneinkommen verfüge. Der Ehemann der Gesuchsgegnerin lebe ausschliesslich von der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) für den schwer behinderten Sohn.
Gegen die Gesuchsgegnerin sei ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, eventuell unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie wegen Entziehens von Minderjährigen eingeleitet worden.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe einen Strafbefehl erlassen, worauf die Gesuchsgegnerin Einsprache erhoben habe. Die Gesuchsgegnerin sei dann mit Urteil vom 21. März 2023 durch Gerichtspräsident Schöb als Einzelrichter des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen worden. Sie sei mit einer Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 bestraft worden. Gleichzeitig seien ihr die Verfahrenskosten von Fr. 3'303.50 auferlegt worden.
Am 30. März 2022 habe die Gesuchsgegnerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung gestellt. Zur Begründung sei auf die im Verfahren SF.2022.3 eingereichten Unterlagen (Auszug aus dem Privatkonto der Gesuchsgegnerin, Mietvertrag für die Wohnung […], Mietkautionsantrag, Rechnung für die Mietkaution, provisorische Steuerrechnung 2021 sowie die Rechnung der Gebäudeversicherung) verwiesen worden. Das Gesuch sei bewilligt worden. Ein weiteres Verfahren sei vom damaligen Ehemann der Gesuchsgegnerin eingeleitet worden. Er habe die Herausgabe verschiedener Gegenstände verlangt. Mit Eingabe vom 6. April 2022 habe die Gesuchsgegnerin wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gleichzeitig sei auf die bereits im Verfahren SF.2022.3 verurkundeten Unterlagen verwiesen worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei bewilligt worden.
Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Nachzahlungsgesuchs über sämtliche relevanten Unterlagen verfügt. Es komme wohl äusserst selten vor, dass im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung derart viele Verfahren eingeleitet und durchgeführt worden seien. In all diesen Verfahren sei seitens des Gerichts nie geltend gemacht worden, für die Beurteilung der diversen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle es an Unterlagen bzw. die Gesuchsgegnerin habe sich ungenügend ausgewiesen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchsgegnerin könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Tatsachen und Vorgänge, welche die richterliche Instanz im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen habe und die unzweifelhaft feststünden, seien gerichtsnotorisch. Es sei ein Leichtes und zudem geboten gewesen, die Akten der verschiedenen Verfahren beizuziehen und sich insbesondere auch über das zur Zeit noch hängige Berufungsverfahren im Hauptprozess ins Bild zu setzen. In der endlosen, äusserst umfangreichen Auseinandersetzung der Gesuchsgegnerin mit ihrem Ehemann seien sämtliche Verfahren vor dem gleichen Gericht geführt worden. Die Vorinstanz könne sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, die Gesuchsgegnerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe ihre finanzielle Lage nicht offengelegt. Den Vorakten und Gesuchen sei auch zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nicht über Vermögen verfüge, das über einen Notgroschen hinausgehen würde. So habe sie den Beweis dafür erbracht, dass die Liegenschaft in T._____, die nach wie vor vom geschiedenen Ehemann der Gesuchsgegnerin bewohnt werde, nicht zusätzlich belastet werden könne.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen seien dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. September 2024 zugestellt worden. Dieser habe sich aber nicht vernehmen lassen. Der Gesuchsteller habe die Ausführungen in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. September 2024 nicht bestritten und damit anerkannt.
Bei den gesamten Vorakten und all den unzähligen Beilagen handle es sich um von der Vorinstanz amtlich erworbenes Wissen. Dieses Wissen brauche nicht bewiesen zu werden.
Die Gesuchsgegnerin habe Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Vom Betrag von Fr. 2'097.00 werde jedoch ein Betrag von Fr. 300.00 zur Verrechnung gebracht, da die Gesuchsgegnerin vorher ungerechtfertigte Leistungen erhalten habe. Hierfür sei sie auch bestraft worden.
2.3. 2.3.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).
2.3.2. 2.3.2.1. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2024 (act. 12) im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchsgegnerin aus, dass sich sämtliche Unterlagen betreffend Einkommen sowie Auslagen bei den "Ehescheidungsakten" befinden würden. Ferner reichte sie einen Auszug aus ihrer Berufungsantwort vom 19. März 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau im dort hängigen Berufungsverfahren (ZOR.2024.11) ein und gab an, dass sie bereits unter dem Existenzminimum lebe.
Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde über diejenigen in der Stellungnahme vom 16. September 2024 hinausgehen, sind sie aufgrund der Novenschranke (vgl. E. 1.2.) vorliegend nicht zu berücksichtigen.
2.3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den Ausführungen in der (auszugsweise eingereichten) Berufungsantwort vom 19. März 2024 um reine Parteibehauptungen der Gesuchsgegnerin, welche – jedenfalls im Nachzahlungsverfahren – nicht mittels Urkunden belegt worden sind. Zur Beurteilung der finanziellen Situation der Gesuchsgegnerin liegt damit einzig die – vom Gesuchsteller eingereichte – Steuerveranlagung 2021 der Gesuchsgegnerin vor (Beilage 2 zum Nachzahlungsgesuch). Dieser ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin über ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 40'660.00 verfügt und Eigentümerin einer Liegenschaft ist, welche einen Steuerwert von Fr. 362'200.00 aufweist. Gestützt auf diese Angaben ist die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht belegt.
In diesem Zusammenhang macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass bereits mehrere Verfahren am Bezirksgericht Aarau hängig gewesen seien, in welchen ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei. Die (schlechte) finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin sei somit gerichtsnotorisch und die entsprechenden Belege würden sich in den "Ehescheidungsakten" befinden. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin verkennt, dass es sich hierbei um unbeachtliche Noven handelt (vgl. E. 2.3.2.1. hiervor) und es unbesehen davon (auch bei einem entsprechenden Antrag) nicht die Aufgabe des jeweiligen Gerichts ist, die für die Beurteilung eines Nachzahlungsgesuchs erforderlichen Unterlagen bei Behörden einzufordern oder die Akten von einem anderen gerichtlichen Verfahren beizuziehen. Ungeachtet dessen hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme denn auch keinen expliziten Antrag gestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnisse in den "Ehescheidungsakten" befinden würden.
Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass im Scheidungsverfahren der Gesuchsgegnerin Gerichtspräsident Schöb der zuständige Richter war, kann auch nicht gesagt werden, die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin hätte ihm bekannt sein müssen, wobei es ohnehin auch in diesem Fall an der Gesuchsgegnerin gewesen wäre, ihre finanzielle Situation lückenlos zu dokumentieren. Weiter kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig auf die "Ehescheidungsakten" verwiesen und deren Beizug (wenn überhaupt) nur implizit beantragt hat. Da zu diesem Zeitpunkt bereits das Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Aargau hängig war (so ist die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin vom 19. März 2024 datiert), befanden sich die Akten folglich nicht mehr bei der Vorinstanz, so dass die Vorinstanz diese – ohne grösseren Aufwand – gar nicht hätte beiziehen können, was der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin bekannt sein musste. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil erging am 3. Januar 2024, womit die entsprechenden Belege in den "Ehescheidungsakten" zum Zeitpunkt des Nachzahlungsverfahrens ohnehin nicht mehr aktuell waren. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde auf das Strafverfahren (Beschwerde, S. 6), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. März 2022 (Beschwerde, S. 7) und das "Verfahren betreffend Herausgabe" (Beschwerde, S. 7) verweist, handelt es sich hierbei um Noven, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Es sei trotzdem angemerkt, dass es für die Beurteilung des Nachzahlungsgesuchs nicht relevant ist, ob der Gesuchsgegnerin in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege jeweils bewilligt worden ist. So entfaltet die unentgeltliche Rechtspflege keine Wirkungen in konnexen Verfahren, so dass jede Instanz eine vollständige Prüfung der Bedürftigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen hat (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 764 und 792). Dies hat erst recht für ein Nachzahlungsverfahren zu gelten, zumal es weder mit einem Hauptverfahren (bspw. Scheidungsverfahren) noch mit einem anderen Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Zusammenhang steht. Der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin musste denn auch bekannt sein, welche Unterlagen und Angaben das Gericht für die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit benötigt.
Im Ergebnis ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit in keiner Weise nachgekommen, womit die Vorinstanz ihre finanzielle Situation nicht beurteilen konnte. Die Vorinstanz war – selbst wenn ein expliziter Antrag vorgelegen hätte – nicht verpflichtet, die Akten des Ehescheidungsverfahren (oder eines anderen Verfahrens) beizuziehen. Vor dem Hintergrund, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin jederzeit ändern können, die Gerichte eine Vielzahl von Verfahren mit unterschiedlichen Parteien zu behandeln haben und die Verfahren durch unterschiedliche Richter geführt und beurteilt werden, erscheint es schliesslich auch abwegig, dass die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin "gerichtsnotorisch" gewesen sein soll.
2.3.2.3. Dass sich der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. September 2024 nicht mehr hat vernehmen lassen (vgl. Beschwerde, S. 9) ist vorliegend unbeachtlich, zumal ihm diese Eingabe nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (act. 14 f.) und kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
2.4. Zusammengefasst hat es die Gesuchsgegnerin unterlassen, der Vorinstanz die einverlangten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, womit sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Deshalb konnte ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Oktober 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III
138 E. 5.1 m.w.H). Zudem hat es die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, vollständige Unterlagen zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen, womit ihre Mittellosigkeit auch im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend belegt ist. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 29. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser