ZSU.2024.257
ZSU.2024.257 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-11-26
26. November 2024Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.257 (SR.2024.405) Art. 149 Entscheid vom 26. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffn...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.257 (SR.2024.405) Art. 149
Entscheid vom 26. November 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Würenlos für eine Forderung von Fr. 36'646.35. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Restposten Taggeldleistung der obligatorischen Unfallversicherung 08.04. – 05.04.2020 CHF 390.60, fällig 14.09.2022, Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung 05.01.2019 – 31.08.2019 CHF 22'380.90, fällig 27.09.2022, Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung
01.08.2020 – 06.09.2020 CHF 2'510.10, fällig 04.10.2022, Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung 06.10.2020 – 31.12.2020 CHF 11'364.75, fällig 12.10.2022".
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 18. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 36'646.35 zuzüglich Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2. Der Beklagte nahm zum Rechtsöffnungsbegehren nicht Stellung.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied am 29. Oktober 2024:
" 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 9. Juli 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 36'646.35.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 4. November 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 4. November 2024 (Postaufgabe am 5. November 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Ferner ersuchte er um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 13. November 2024 hielt der Beklagte an den bisher gestellten Anträgen fest und ergänzte diese dahingehend, dass er die Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, die Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen Ansprüche und Leistungen und eine (unbezifferte) Genugtuung für immateriellen Schaden fordere. Schliesslich sei ihm und seinem ihn bei der Abfassung der Beschwerde unterstützenden Freund C._____ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von je Fr. 4'800.00 auszurichten.
3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde samt Ergänzung an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Zu prüfen ist, ob die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge im Lichte von Art. 326 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei. Diese kann daher den Entscheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders zu entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (AGVE 2013 Nr. 71 S. 388 f. mit Hinweisen).
Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei. Diese kann daher den Entscheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders zu entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (AGVE 2013 Nr. 71 S. 388 f. mit Hinweisen).
Somit erweist sich der mit Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids) abzuweisen, trotz Säumnis des Beklagten in erster Instanz als zulässig. Demgegenüber sind die mit Beschwerdeergänzung gestellten Anträge auf Auszahlung einer von der Klägerin zurückgehaltenen Summe von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins innert einer vom Obergericht festzusetzenden Frist, auf Zusicherung der sofortigen Wiederaufnahme aller zukünftigen Ansprüche und Leistungen und auf Zusprechung einer (unbezifferten) Genugtuung für immateriellen Schaden von vornherein unzulässig und daher durch Nichteintreten zu erledigen, zumal sie ausserhalb des Gegenstands des Rechtsöffnungsverfahrens stehen und auch vor Vorinstanz nicht hätten gestellt werden können.
3.
3.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 sowie die dazugehörigen Taggeldrückforderungsrechnungen. In den besagten Verfügungen sei der Beklagte jeweils zur Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Taggeldern verpflichtet worden, namentlich Fr. 390.60 (Verfügung vom 14. September 2022), Fr. 22'380.90 (Verfügung vom 27. September 2022), Fr. 2'510.10 (Verfügung vom 5. Oktober 2022) sowie Fr. 11'364.75 (Verfügung vom 13. Oktober 2022), was den Totalbetrag von Fr. 36'646.35 ergebe. Die Verfügungen seien jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit der Rechtskraftbescheinigung vom 9. Juli 2024 belege die Klägerin fernerhin die Rechtskraft der genannten Dokumente, indem bestätigt werde, dass der Beklagte gegen die verfügten Versicherungsausweise und die entsprechenden Taggeldrückforderungsrechnungen keine Einsprache erhoben habe. In der Rechtskraftbescheinigung seien zwar nicht explizit die Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 genannt, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie unter den in der Rechtskraftbescheinigung genannten Begriff der verfügten Versicherungsausweise fielen. Somit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vor. Da der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 36'646.35 zu gewähren.
3.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde samt Ergänzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz der Klägerin zu Unrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 36'646.35 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich hauptsächlich auf den den Verfügungen vom 14. September 2022, 27. September 2022, 5. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt und auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der erwähnten Verfügungen, womit sie auf eine dem Rechtsöffnungsgericht verwehrte inhaltliche Überprüfung der Verfügungen abzielen und daher an der Sache vorbeigehen (vgl. betreffend die Unzulässigkeit einer derartigen Überprüfung BGE 142 III 78 E. 3.1). Der Beklagte hätte seine Einwände mit Einsprache gegen die Verfügungen bzw. mit Erlassgesuch vorbringen sollen, auf welche Möglichkeiten er in den Verfügungen hingewiesen wurde. Daneben macht der Beklagte einzig noch geltend, dass die Betreibung zu Unrecht gegen ihn anstatt gegen "die Firma" eingeleitet worden sei, was aber ebenfalls an der Sache vorbeigeht, da im Zusammenhang mit der Person des Betriebenen vom Rechtsöffnungsgericht einzig die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner zu prüfen ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2), was vorliegend unstrittig der Fall ist. Die (ergänzte) Beschwerde genügt somit den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht, weshalb darauf – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – nicht einzutreten ist.
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos geworden.
5.
5.1. Der Beklagte ersucht ausserdem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
5.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten näher zu prüfen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 36'646.35.
Aarau, 26. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber