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Entscheid

ZSU.2024.260

ZSU.2024.260 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-12-13

13. Dezember 2024Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.260 (SR.2024.97) Art. 82 Entscheid vom 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B.____...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.260 (SR.2024.97) Art. 82

Entscheid vom 13. Dezember 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hungerbühler

Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […]

Beklagter C._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 23'200.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:

"Schuldenvereinbarung vom 26.09.2023 Inkl. Allmenten Tochter A._____"

Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 4. Mai 2024) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2024 (Postaufgabe: 19. Juni 2024) äusserte sich die Klägerin zur Stellungnahme des Beklagten.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 18. Oktober 2024:

" 1. Der Gesuchstellerin [=Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024) für den Betrag von CHF 23'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchgegner [=Beklagter] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen den ihm am 31. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde.

3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte den Beklagten mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 18. November 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. November 2024 führte der Beklagte aus, dass er den Kostenvorschuss aufgrund weiterer finanzieller Verpflichtungen nicht bezahlen könne.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III

569 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Immerhin darf die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an dieses Erfordernis keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; vgl. auch REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Auch juristische Laien haben jedoch die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

Die Beschwerde hat zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog).

2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass der Beklagte bestreite, dass die Unterschrift auf der Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023 von ihm stamme. Den Akten liessen sich mehrere Belege entnehmen, die die Unterschrift des Gesuchgegners wiedergäben: Die Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023, der Unterhaltsvertrag vom 21. September 2012, der Kontoauszug Schuldanerkennung vom 19. Juli 2018 sowie die Stellungnahme des Beklagten vom 27. Mai 2024. Was den Unterschriftenvergleich anbelange, könne festgehalten werden, dass keine der vier Unterschriften des Beklagten sich mit einer anderen decke. Die Unterschriften variierten zwischen kursiv und weniger kursiver Schriftart, die Schreibweise des Namens zeige sich teils als "D._____", teils als "E._____" und die Form des "B" steche in unterschiedlichen Variationen hervor. Es könne denn auch nicht gesagt werden, es sei der Wandel der Zeit, der eine Veränderung der Unterschrift mit sich gebracht hätte, denn die chronologische Reihenfolge schliesse diese Möglichkeit klarerweise aus. Da sich die Unterschrift des Beklagten auf jedem der vorliegenden Schriftstücke anders präsentiere, vermöge die blosse Behauptung, die Klägerin habe seine Unterschrift gefälscht, die Echtheit dieser Unterschrift nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Belege oder Behauptungen, die den Beweiswert dieser Zahlungsvereinbarung entkräften könnten, lege der Beklagte nicht ins Recht. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Fälschung der Unterschrift auf der Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023 sei somit davon auszugehen, dass der Beklagte gestützt auf die Zahlungsvereinbarung verpflichtet worden sei, womit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Der Beklagte könne seine Einwendungen im Rahmen einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG erheben.

2.3. Der Beklagte führt mit Beschwerde aus, dass er mit dem Entscheid "definitiv" nicht einverstanden sei. Die Klägerin habe seine Unterschrift gefälscht. Zudem habe sie ihn zwei Mal betrieben, die Betreibungen aber wieder "zurückgerufen". Er habe gegen die Beklagte Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet und seine Unterschrift bei der Gemeinde R._____ beglaubigen lassen.

Mit dieser Begründung verlangt der Beklagte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Allerdings setzt sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere verliert er kein Wort über die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach sich seine Unterschrift auf jedem der vorliegenden Dokumente unterscheide, weshalb die blosse Behauptung, seine Unterschrift auf dem Unterhaltsvertrag sei gefälscht worden, nicht glaubhaft sei. Der Beklagte legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde nicht aus, weshalb die – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz zur Echtheit der Unterschrift unrichtig sein sollten. Der von ihm eingereichte Strafantrag vom 8. November 2024 sowie die Unterschriftsbeglaubigung durch die Gemeindekanzlei R._____ vom 7. November 2024 stellen zudem unzulässige und damit unbeachtliche Noven dar (E. 1.1).

Da keine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt, genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beklagte stellte mit seiner Eingabe vom 26. November 2024 sinngemäss Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.

3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

3.3. Gestützt auf die vorstehende Erwägung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

4.

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.

5.

Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 (Art. 48 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 23'200.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 13. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler