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Entscheid

ZSU.2024.261

ZSU.2024.261 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-11-12

12. November 2025Deutsch28 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.261 (SF.2023.14) Art. 70 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin von Salis Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsa...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.261 (SF.2023.14) Art. 70

Entscheid vom 12. November 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin von Salis

Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]

Beklagter B._____, […] […]

Gegenstand Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Parteien heirateten am tt.mm. 2018 in Q._____ und leben seit September 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2016) und D._____ (geb. tt.mm. 2018) hervor.

2.

2.1. Mit Eheschutzgesuch vom 6. April 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die Regelung des Getrenntlebens. Sie stellte u.a. folgende Anträge:

" 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Söhne für die Dauer der Trennung monatlich vorschüssig je CHF 550.00 (zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen) zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten).

[…]

6.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Dauer der Trennung einen angemessenen Betrag von mindestens CHF 100.00 zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten)."

2.2. Der Beklagte reichte innert ihm mit Verfügung vom 11. April 2023 gesetzter Frist keine Stellungnahme dazu ein.

2.3. Am 14. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt, wobei der Beklagte säumig blieb. Die Klägerin wurde befragt und sie nahm zum Beweisergebnis Stellung, wobei sie die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 6 ihres Eheschutzgesuchs vom 6. April 2023 wie folgt änderte:

" 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Söhne für die Dauer der Trennung, somit ab September 2022, monatlich vorschüssig je CHF 860.00 zu bezahlen, ab dem 10. Altersjahr jeweils CHF 1'000.00 (immer zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen).

[…]

6.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Dauer der Trennung, somit ab September 2022,

monatlich vorschüssig einen angemessenen Betrag von mindestens CHF 300.00 zu bezahlen.

Sofern der Kinderunterhalt gemäss Ziff. 4 reduziert zugesprochen wird, erhöht sich der persönliche Unterhalt entsprechend."

2.4. Mit Entscheid vom 5. August 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

" 4. 4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. September 2022 je Fr. 341.00 (nur Barunterhalt), zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

5.

Die Parteien schulden sich mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge.

6.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Bis 29. Februar 2024 Fr. 3'828.00 - Ab 1. März 2024 Fr. 3'063.00 - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf • September 2022 – November 2023 Fr. 3'230.00 • Dezember 2023 – Februar 2024 Fr. 2'751.00 • März 2024 – Juni 2024 Fr. 2'044.00 • Ab Juli 2024 Fr. 2'704.00 Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 1'622.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen, angepasst an Preisniveau R._____, Ausgangslage in der Schweiz: Fr. 5'209.75 ) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Fr. 940.00 (Bedarfszahlen jeweils umgerechnet auf Preisniveau R._____, 57.4 %, Preisniveau Schweiz 184.4 % C._____: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 200.00 (Kinderzulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf • September 2022 – November 2023 Fr. 764.00 • Dezember 2023 – Februar 2024 Fr. 769.00 • ab März 2024 – Juni 2024 Fr. 683.00 D._____: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 200.00 (Kinderzulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf • September 2022 – November 2023 Fr. 764.00 • Dezember 2023 – Februar 2024 Fr. 769.00 • ab März 2024 – Juni 2024 Fr. 683.00"

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 8. November 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Begehren:

" 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Präsidenten des Familiengerichts Q._____ vom 5. August 2024 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. September 2022 pro Kind folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (jeweils nur Barunterhalt):

- CHF 984.00 bis November 2023 - CHF 977.00 von Dezember 2023 bis Februar 2024 - CHF 910.00 von März 2024 bis Juni 2024 - CHF 800.00 ab Juli 2024

2.

Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Januar 2023 für die Dauer der Trennung monatlich vorschüssig persönlichen Unterhalt in folgender Höhe zu bezahlen:

- CHF 60.00 bis November 2023 - CHF 0.00 von Dezember 2023 bis Juni 2024 - CHF 275.00 ab Juli 2024

3.

Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids sei von Amtes wegen im Sinne der nachstehenden Begründung (Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners) zu korrigieren.

4.

Der Gesuchstellerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners."

3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein.

Erwägungen

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).

2. Angefochtener Entscheid Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Eheschutzgesuch der Klägerin vernehmen und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 teil, weshalb die Vorinstanz insoweit einen Säumnisentscheid fällte.

In Bezug auf die mit angefochtenem Entscheid festgesetzten und mit Berufung angefochtenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dem Umstand, dass der Beklagte im R._____ lebe, sei bei der Unterhaltsberechnung angemessen Rechnung zu tragen. Der Unterhalt sei anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten im Ausland zu berechnen (angefochtener Entscheid E. 8.4). Da sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen, seien die genauen Umstände für die Rückkehr in sein Heimatland nicht klar. Zwar habe der Beklagte gemäss Ausführungen der Klägerin 35 Jahre in der Schweiz als [...] gearbeitet, womit angenommen werden könne, dass hierzulande zumindest beruflich eine gewisse Verwurzelung vorgelegen haben dürfte. Auch die Familiengründung mit der Klägerin spreche für soziale Bande in der Schweiz. Es seien aber keine Hinweise ersichtlich, dass der Beklagte lediglich zur Schmälerung der Unterhaltsbeiträge und somit mit Schädigungsabsicht gegenüber der Klägerin in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Immerhin habe er eine so starke Bindung zu seinem Heimatland und möglicherweise auch derart stabile soziale dortige Kontakte, dass er nach über 30-jährigem Verbleib in der Schweiz wieder dorthin zurückgekehrt sei. Nach Vornahme einer Interessenabwägung zwischen Kindswohl einerseits und dem Recht des Beklagten auf Selbstverwirklichung andererseits komme das Gericht zum Schluss, für die Berechnung des Bedarfs und des Einkommens des Beklagten sei zwar von einem Schweizer Niveau auszugehen, dieses sei dann allerdings auf das Preisniveau im R._____ umzurechnen. Die Anrechnung eines Schweizer Einkommens bei Aufenthalt im R._____ erscheine nicht verhältnismässig und nicht zumutbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte sich bereits seit September 2022 im R._____ aufhalte und über seine Vaterpflichten – worunter auch die Unterhaltspflicht falle – wisse, sei allerdings auf die Ansetzung einer Übergangsfrist zu verzichten und ihm per sofort ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 8.5.2.1).

In der Folge unterteilte die Vorinstanz ihre Unterhaltsberechnung in folgende Phasen (angefochtener Entscheid E. 8.5.1):

1. Phase: 1. September 2022 bis 30. November 2023

2. Phase: 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024

3. Phase: 1. März 2024 bis 30. Juni 2024

4. Phase: ab 1. Juli 2024

In diesen Phasen ging die Vorinstanz von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder aus (angefochtener Entscheid E. 8.5.2 f. und Dispositiv-Ziffer 6):

(Beträge in Beklagter Klägerin C._____ D._____ CHF) Phase 1 Einkommen 1'621.70 (1) 3'828.25 (2) 200.00 (3) 200.00 (3) (01.09.2022 - Bedarf 939.50 (4) 3'230.00 (5) 764.00 (5) 764.00 (5) 30.11.2023) Phase 2 Einkommen 1'621.70 (1) 3'828.25 (2) 200.00 (3) 200.00 (3) (01.12.2023 29.02.2024) Bedarf 939.50 (4) 2'751.00 (5) 769.00 (5) 769.00 (5) Phase 3 Einkommen 1'621.70 (1) 3'062.60 (2) 200.00 (3) 200.00 (3) (01.03.2024 - Bedarf 939.50 (4) 2'044.00 (5) 683.00 (5) 683.00 (5) 30.06.2024) Phase 4 Einkommen 1'621.70 (1) 3'062.60 (2) 200.00 (3) 200.00 (3) (ab 01.07.2024) Bedarf 939.50 (4) 2'704.00 (5) 683.00 (5) 683.00 (5)

(1) Fr. 5'209.75 (letzter Durchschnittslohn in der Schweiz gemäss Lohnausweis 2021; inkl. Anteil am

13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen); in Anwendung des EU-Preisniveauindexes in den EU Ländern 2022 umgerechnet auf das Preisniveau im R._____ (angefochtener Entscheid E. 8.5.2.1 f.)

(2) jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen (angefochtener Entscheid E. 8.5.2.3) (3) Kinderzulage (angefochtener Entscheid E. 8.5.2.4) (4) Grundbetrag Fr. 1'200.00 + Wohnkosten Fr. 1'000.00 + Krankenkassenkosten Fr. 400.00 + Arbeitswegkosten Fr. 200.00 + Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 = Total Fr. 3'020.00; in Anwendung des EU-Preisniveauindexes in den EU Ländern 2022 umgerechnet auf das Preisniveau im R._____ (angefochtener Entscheid E. 8.5.2.1 und E. 8.5.3.3) (5) jeweils inkl. Steueranteil Gestützt auf diese Zahlen berechnete die Vorinstanz für den Beklagten in allen Phasen einen Überschuss von gerundet Fr. 682.00 und für die Klägerin gerundete Überschüsse in der Phase 1 von Fr. 598.00, in der Phase 2 von Fr. 1'078.00, in der Phase 3 von Fr. 1'019.00 und in der Phase 4 von Fr. 359.00. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aufgrund der Tatsache, wonach die Klägerin mit ihrer Erwerbstätigkeit von 100% ein überobligatorisches Einkommen erziele und zusätzlich für die gesamte Kinderbetreuung aufkommen, scheine es angemessen, ihr den Überschuss der Familie vorab zuzuteilen. Dies würde wiederum zu einer Mankosituation der Familie führen, was es zu verhindern gelte. Die Tatsache, dass die Familie ihre Gesamtausgaben mit ihrem Gesamteinkommen zu decken vermöge, sowie der Grundsatz des Verbots, in das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners einzugreifen, habe zur Folge, dass die Klägerin das bei den Kindern entstehende Manko im Barunterhalt zu tragen habe. Der beim Beklagten resultierende Überschuss von Fr. 832.00 sei hälftig auf die Kinder zu verteilen, womit er an den Barunterhalt der beiden Kinder je Fr. 341.00 zu bezahlen habe. Das Manko der Kinder (ausmachend je Fr. 248.00 in Phase 1, je Fr. 228.00 in Phase 2 und je Fr. 142.00 in den Phasen 3 und 4) habe die Klägerin aus ihrem Überschuss zu tragen, weshalb auf das Festhalten eines Mankos im Entscheid verzichtet werden könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.4).

3. Unterhalt

3.1. Vorbringen Klägerin Mit Berufung rügt die Klägerin, der Beklagte müsse zumindest hypothetisch auf das in der Schweiz erzielbare Einkommen behaftet werden. Die Vorinstanz habe, indem sie die Annahme eines hypothetischen Einkommens einzig und allein aufgrund der R._____ Staatsbürgerschaft von vorherein abgelehnt habe, übersehen, dass einzig erstellt sei, dass der Beklagte bis zum eigenmächtigen Wegzug in den R._____ jahrelang in der Schweiz zu 100% gearbeitet habe und für seine minderjährigen Kinder unterhaltspflich-tig sei. Es gebe keine Gründe dafür, dass der Unterhalt basierend auf (wiederum lediglich hypothetischen) Annahmen zur finanziellen Situation im R._____ zu bestimmen wäre. Insbesondere habe der Beklagte weder dargelegt, dass er aufgrund qualifizierter familiärer Gründe in den R._____ zurückgekehrt sei, noch habe er behauptet, in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr finden zu können oder anderweitige Gründe für den Wegzug gehabt zu haben. Gestützt auf diese Situation sei der Wegzug des Beklagten – auch in dessen Heimatland – nicht zu schützen und ihm sei ein hypothetisches Einkommen in der Schweiz anzurechnen, unter Gegenüberstellung eines (hypothetischen) Bedarfs in der Schweiz. Entsprechend entfalle die Notwendigkeit einer Umrechnung des Einkommens und des Bedarfs des Beklagten auf das R._____ Lebenshaltungsniveau (Berufung S. 6 ff.).

3.2. Einkommen / Beklagter

3.2.1. Hypothetisches Einkommen 3.2.1.1. Der Wegzug der unterhaltspflichtigen Person ins Ausland führt regelmässig zu einer Einkommensverminderung. Grundsätzlich ist der Unterhalt anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Ausland zu berechnen, es sei denn, ein Verbleib in der Schweiz wäre (rechtlich) möglich und zumutbar (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 285 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.3). Insbesondere im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vor allem bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Diese Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3). So kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur, weil er persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_98/2007 vom 23. Februar 2007 E. 3.3). In der Rechtsprechung (vgl. POWELL/SOLÈR, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Wegzug eines unterhaltspflichtigen Elternteils ins Ausland, in: FamPra.ch 2021 S. 35 ff.) werden entsprechend gewichtige Gründe gefordert, die den Wegzug zu rechtfertigen vermögen bzw. die Rückreise (in die Schweiz) unzumutbar erscheinen lassen. Es wird auf das Vorliegen eines engen Bezugs zum Ausreisestaat und gleichzeitig, vergleichsweise, auf das Fehlen eines solchen zur Schweiz abgestellt. Indizien für das Vorliegen einer engen Bindung zum jeweiligen Staat sind: die Präsenz von Familienangehörigen (insbesondere die Gründung einer neuen Familie mit Kindern im Ausreisestaat), die Intensität der Beziehung zu unterhaltsberechtigten Kindern, die Länge des Aufenthalts, die Staatsbürgerschaft, genügende Sprachkenntnisse und die berufliche Eingliederung bzw. die beruflichen Aussichten (POWELL/SOLÈR, a.a.O., S. 43). Beim Wegzug eines Elternteils ins Ausland, der mit einer Einkommensverminderung verbunden ist, bestehen somit an sich hohe Hürden, um von der Anrechnung eines hypothetischen Schweizer Einkommens abzusehen. Es ist allerdings eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen Verwirklichung des Kindeswohls und der individuellen Selbstbestimmung und Persönlich-keitsentfaltung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen. Hierbei ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (POWELL/SOLÈR, a.a.O., S. 46 f.; vgl. zur Interessenabwägung auch Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.3).

3.2.1.2. Der Beklagte verliess per September 2022 die Schweiz und nahm Wohnsitz in seinem Heimatland R._____ (Gesuchsbeilage 2). Gestützt auf die Behauptungen der Klägerin und mangels anderweitiger Anhaltspunkten ist davon auszugehen, dass der Beklagte vor seinem Wegzug während mehr als 35 Jahren in der Schweiz als [...] angestellt war (act. 84), wo er zuletzt mit einem 100%-Pensum einen Arbeitslohn von netto Fr. 5'209.75 (exkl. Kinderzulagen) pro Monat erzielte (act. 6; Gesuchsbeilage 13).

Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, weshalb der Beklagte nicht mehr als [...] in der Schweiz arbeitet und er im September 2022 seinen Wohnsitz in den R._____ verlegte. Entsprechende Behauptungen des Beklagten dazu fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im R._____ (noch) nahe Verwandte oder einen engen Freundeskreis hätte, hat dieser weder behauptet noch hat sich dies an der vorinstanzlichen Verhandlung ergeben. Einzig aus dem Umstand, dass der heute […]-jährige Beklagte R._____ Staatsangehöriger ist, kann dies nicht gefolgert werden, zumal er zuletzt während mehr als 35 Jahren in der Schweiz wohnhaft war und auch arbeitete. Vielmehr spricht der langjährige Aufenthalt, die Gründung einer Familie mit der Beklagten, die Geburt seiner Kinder sowie die lange Arbeitstätigkeit in der Schweiz dafür, dass sich der soziale, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beklagten bis zur Trennung der Parteien in der Schweiz befand. Stärkere Bindungen zum R._____ sind weder dargelegt noch erkennbar. Aufgrund des bekannten Einkommensunterschieds zwischen der Schweiz und dem R._____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 8.5.2.1) musste dem Beklagten vor seinem Wegzug ins Ausland bewusst sein, dass er mit Wohnsitz im R._____ – im Gegensatz zu einem Verbleib in der Schweiz – seinen Kinderunterhaltspflichten, wenn überhaupt, nur im sehr reduzierten Mass nachkommen kann. Das damit gefährdete Kindesinteresse wiegt im Verhältnis zum unbegründet gebliebenen Bedürfnis des Beklagten, im R._____ leben zu wollen, schwer. Ihm ist demzufolge mit Blick auf das höher zu gewichtende Wohl seiner Kinder zuzumuten, in die Schweiz zurückzukehren, bzw. ist ihm zuzumuten gewesen, in der Schweiz zu verbleiben und hier seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass ihm auch das in der Schweiz zumutbare mögliche Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Folglich ist von einem Einkommen des Beklagten in Höhe dessen zuletzt in der Schweiz erzielten Lohns von netto Fr. 5'209.75 (exkl. Kinderzulagen; vgl. oben) auszugehen.

3.2.2. Übergangsfrist 3.2.2.1. Unterstellt der Richter einer der Parteien ein hypothetisches Einkommen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_484/2020 vom 16. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_433/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1), weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder aufnehmen oder ausweiten muss, was eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der betroffenen Partei zwar grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. War der Unterhaltspflichtige hingegen bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehenden Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse zu gewähren. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). An die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen hat für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen unbeachtlich zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGE 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III

118 E. 3.1).

3.2.2.2. Bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'209.75 (vgl. E. 3.2.1.2 oben). Mangels anderweitigen Hinweisen ist davon auszugehen, dass er bis dahin seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachkam. Nach in E. 3.2.2.1 hiervor Ausgeführtem ist dem Beklagten für die Anrechnung seines hypothetischen Einkommens in der Höhe seines Erwerbseinkommens vor seinem Wegzug in den R._____ keine Übergangsfrist einzuräumen, wobei offen gelassen werden kann, ob der Beklagte mit Schädigungsabsicht in den R._____ gezogen ist oder nicht. Aufgrund seiner Kinderunterhaltspflichten ist der Beklagte vielmehr gehalten, alles in seiner Macht Stehende zu tun und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, weshalb ihm ein Rückzug in die Schweiz zuzumuten ist. Folglich ist dem Beklagten in allen Phasen (vgl. dazu E. 2 oben) ein Einkommen von Fr. 5'209.75 anzurechnen.

3.3. Bedarf / Beklagter 3.3.1. Da der Beklagte zurzeit im Ausland wohnt, ihm aber eine Rückkehr in die Schweiz zugemutet wird (vgl. E. 3.2 oben), ist ihm ein (hypothetischer) Bedarf für ein Leben in der Schweiz anzurechnen bzw. hat entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine Umrechnung eines auf Schweizer Niveau berechneten Bedarfs auf das Preisniveau im R._____ zu erfolgen.

3.3.2. In Bezug auf den im angefochtenen Entscheid auf Schweizer Niveau festgelegten Bedarf des Beklagten (vgl. E. 2 oben; angefochtener Entscheid E. 8.5.3.3) rügt die Klägerin mit Berufung einzig die Anrechnung von Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.00. Dieser Betrag sei gemäss der Klägerin gestützt auf Ziff. 4 lit. b der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien) nur "bei Nachweis von Mehrauslagen" zu gewähren. Infolge Fehlens eines solchen Nachweises seien daher keine entsprechenden Kosten im Bedarf des Beklagten anzurechnen (Berufung S. 8).

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass gemäss Ziffer II./4. lit. b der SchKG-Richtlinien nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" für die auswärtige Verköstigung einen Notbedarfszuschlag vorgesehen ist. In ständiger Praxis des Obergerichts wird in eherechtlichen Summarverfahren aber bereits dann und ohne entsprechenden Nachweis ein Zuschlag für Auslagen für eine auswärtige Verpflegung gewährt, wenn es aufgrund der Akten und der Ausführungen der betreffenden Partei als glaubhaft erscheint, dass sie sich nicht zuhause verpflegen kann und zudem Anhaltspunkte weder dafür vorliegen, dass die Verpflegung von zuhause mitgenommen wird, noch dafür, dass die Verpflegungskosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.165 vom 28. November 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Nachdem dem Beklagten ein hypothetischer Bedarf für ein Leben in der Schweiz gestützt auf die Lebensführung vor seinem Wegzug in den R._____ anzurechnen und mangels anderweitiger Behauptungen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beklagten vor seinem Wegzug keine Kosten für eine auswärtige Verpflegung angefallen sind, ist die vorinstanzliche Anrechnung solcher Kosten in der Höhe von Fr. 220.00 nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als auch der Klägerin ohne entsprechenden Nachweis Kosten für die auswärtige Verpflegung in gleicher Höhe angerechnet worden sind (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1).

3.3.3. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wel-

ches auch die Steuern umfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ohnehin schon sehr komplexen und aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen Unterhaltsberechnungen (zumindest) in den eherechtlichen Summarverfahren nicht noch weiter zu verkomplizieren, kann von vornherein keine genaue Steuerberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).

Die Vorinstanz hat dem Bedarf der Klägerin sowie der Kinder in allen Phasen Steuern angerechnet. Dem Beklagten indessen nicht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem im Ausland wohnhaften Beklagten die Rückkehr in die Schweiz zuzumuten ist und ihm daher das Erzielen eines Einkommens in der Schweiz sowie auch ein hypothetischer Bedarf für ein Leben in der Schweiz angerechnet wird (vgl. E. 3.2 f. oben) und es die finanziellen Mittel der Parteien zulassen (vgl. E. 3.5 unten), ist im Bedarf des Beklagten ein angemessener Betrag zur Deckung der laufenden Steuern zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 36'100.00 (Fr. 62'517.00 Nettoerwerbseinkommen [Fr. 5'209.75 x 12 / vgl. E. 3.2 oben]./. Fr. 18'000.00 [total geschätzte Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge über alle Phasen; § 33 Abs. 1 lit. e StG]./. Fr. 3'400.00 [durchschnittliche Versicherungspauschalabzüge über alle Phasen; § 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG]./. Fr. 5'000.00 [geschätzte Berufsauslagen über alle Phasen; vgl. § 35 Abs. 1 StG]) und keinem steuerbaren Vermögen, ist bei Anwendung des im Jahr 2024 für Q._____ (letzter Wohnort des Beklagten in der Schweiz; Gesuchsbeilage 2) geltenden Steuerfusses und unter Anwendung des Steuertarifs A in allen Phasen von einer Steuerlast von rund Fr. 3'050.00 pro Jahr bzw. Fr. 250.00 pro Monat auszugehen.

3.3.4. Zusammengefasst ist beim Beklagten der im angefochtenen Entscheid festgestellte Bedarf von Fr. 3'020.00 (vgl. E. 2 oben) – ohne Anpassung an das Preisniveau im R._____ – um einen Beitrag für die laufenden Steuern in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. E. 3.3.3 oben) zu ergänzen. Folglich ist von einem Gesamtbedarf des Beklagten von total Fr. 3'270.00 auszugehen.

3.4. Einkommen und Bedarf / Klägerin und Kinder Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen der Klägerin und der Kinder (vgl. E. 2 oben) wurden nicht gerügt, weshalb darauf abzustellen ist.

3.5. Unterhaltsberechnung Zusammengefasst ist von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und deren gemeinsamen Kindern auszugehen (kursiv = Änderungen zum angefochtenen Entscheid [vgl. E. 2 oben]):

(Beträge in Beklagter Klägerin C._____ D._____ CHF) Phase 1 Einkommen 5'209.75 3'828.25 200.00 200.00 (01.09.2022 - Bedarf 3'270.00 3'230.00 764.00 764.00 30.11.2023) Phase 2 Einkommen 5'209.75 3'828.25 200.00 200.00 (01.12.2023 29.02.2024) Bedarf 3'270.00 2'751.00 769.00 769.00 Phase 3 Einkommen 5'209.75 3'062.60 200.00 200.00 (01.03.2024 - Bedarf 3'270.00 2'044.00 683.00 683.00 30.06.2024) Phase 4 Einkommen 5'209.75 3'062.60 200.00 200.00 (ab 01.07.2024) Bedarf 3'270.00 2'704.00 683.00 683.00 Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs der beiden Kinder folgende Überschüsse:

(Beträge in CHF) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.09.2022 – (01.12.2023 – (01.03.2024 – (ab 30.11.2023) 29.02.2024) 30.06.2024) 01.07.2024) Einkommen Beklagter 5'209.75 + Einkommen Klägerin 3'828.25 3'062.60 – Bedarf Beklagter 3'270.00 – Bedarf Klägerin 3'230.00 2'751.00 2'044.00 2'704.00 – ungedeckter Barbedarf 564.00 569.00 483.00 C._____ – ungedeckter Barbedarf 564.00 569.00 483.00 D._____ Überschuss (gerundet) 1'410.00 1'879.00 1'992.00 1'332.00 Unbestrittenermassen sind diese Überschüsse in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode (vgl. dazu ausführlich angefochtener Entscheid E. 8.1 ff.) jeweils nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen; Berufung S. 8). Jedem Kind steht somit jeweils 1/6 der Überschüsse zu, zumal keine Anhaltspunkte für eine Begrenzung des Kindesunterhalts bestehen. Nachdem die Klägerin ihren Bedarf in jeder Phase aus eigenen Mitteln zu decken vermag und folglich kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (vgl. BGE 144 III 377), ergeben sich folgende vom Beklagten an die obhutsberechtigte Klägerin zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge:

(Beträge in CHF) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.09.2022 – (01.12.2023 – (01.03.2024 – (ab 30.11.2023) 29.02.2024) 30.06.2024) 01.07.2024) Ungedeckter Barbedarf 564.00 569.00 483.00 483.00 pro Kind + Überschussanteil pro 235.00 313.00 332.00 222.00 Kind

Total Unterhalt pro Kind 800.00 880.00 815.00 705.00 (gerundet auf 5er)

Der persönliche Ehegattenunterhaltsanspruch der Klägerin, welche zu 1/3 am Gesamtüberschuss partizipiert, berechnet sich demgegenüber wie folgt:

(Beträge in CHF) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.09.2022 – (01.12.2023 – (01.03.2024 – (ab 30.11.2023) 29.02.2024) 30.06.2024) 01.07.2024) Bedarf Klägerin 3'230.00 2'751.00 2'044.00 2'704.00 + Überschussanteil 470.00 626.00 664.00 444.00 Klägerin – Einkommen Klägerin 3'828.25 3'828.25 3'062.60 3'062.60 Total Unterhalt Klägerin - - - 85.00 (gerundet auf 5er)

In den Phasen 1 bis 3 vermag die Klägerin ihren Bedarf zuzüglich des ihr zustehenden Überschussanteils selbst zu decken, weshalb ihr in diesen Phasen kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zukommt. Der Beklagte beantragt sodann keinen Ehegattenunterhalt, weshalb ein solcher allfälliger Anspruch des Beklagten gestützt auf die beim Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zu prüfen ist.

Zusammengefasst ergeben sich in teilweiser Gutheissung der Berufung folgende vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge:

(Beträge in CHF) Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (01.09.2022 – (01.12.2023 – (01.03.2024 – (ab 30.11.2023) 29.02.2024) 30.06.2024) 01.07.2024) für C._____ 800.00 880.00 815.00 705.00 für D._____ 800.00 880.00 815.00 705.00 für die Klägerin selbst - - - 85.00

Die in Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen Einkommenszahlen der Parteien und Kinder sind den obigen Erwägungen anzupassen. Auf die Aufnahme von Bedarfszahlen im Entscheiddispositiv ist mangels gesetzlicher Grundlage zu verzichten (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO e contrario).

4. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen. Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), den Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf Fr. 2'238.00 ([Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzulegen. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (vgl. E. 5 unten) davon die Hälfte, ausmachend Fr. 1'119.00, zu bezahlen.

5. Unentgeltliche Rechtspflege Die von der Sozialhilfe abhängige Klägerin (Berufungsbeilage 2) ist offensichtlich mittellos. Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 117 f. ZPO erfüllt sind und nicht damit gerechnet werden kann, dass der derzeit im R._____ wohnhafte Beklagte ihr einen Prozesskostenvorschuss leisten wird, ist ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und ihr Anwalt ist ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositivziffern 4 bis 6 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 5. August 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. September 2022 pro Kind folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (jeweils nur Barunterhalt):

- Fr. 800.00 bis 30. November 2023 - Fr. 880.00 von 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 - Fr. 815.00 von 1. März 2024 bis 30. Juni 2024 - Fr. 705.00 ab 1. Juli 2024

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Juli 2024 an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 85.00 zu bezahlen.

6.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - bis 29. Februar 2024 Fr. 3'828.00 - ab 1. März 2024 Fr. 3'063.00 - Vermögen Fr. 0.00

Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 5'209.75 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00

C._____: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 200.00 (Kinderzulagen) - Vermögen Fr. 0.00

D._____: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 200.00 (Kinderzulagen) - Vermögen Fr. 0.00

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die Hälfte von deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'238.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), ausmachend Fr. 1'119.00, zu bezahlen.

4.

Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Baden, bestellt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger von Salis