ZSU.2024.266
ZSU.2024.266 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-05-19
19. Mai 2025Deutsch29 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.266 (SF.2023.16) Art. 26 Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichterin Jacober Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.266 (SF.2023.16) Art. 26
Entscheid vom 19. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichterin Jacober Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Helena Hess, […]
Gegenstand Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 20. Februar 2023 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem:
" […]
3.
Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2015 und D._____, geb. tt.mm.2019, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
[…]
5.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2023 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig Beiträge für C._____ von Fr. 4'900.00 sowie für D._____ von Fr. 5'120.00 je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten.
6.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig Fr. 4'000.00 zu bezahlen.
Anpassungen bleiben unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorbehalten.
[…]"
1.2. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte der Beklagte unter anderem, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen persönlichen Unterhalt schulde.
1.3. An der Verhandlung vom 30. Mai 2023 wurden die Parteien befragt und sie schlossen einen Teilvergleich, gemäss welchem (neben der Regelung weiterer Punkte) die gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Klägerin gestellt wurden. Diese Vereinbarung wurde unter anderem in diesem Punkt mit Teilentscheid vom selben Tag zum Urteil erhoben.
1.4. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 legte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ den Parteien einen weiteren (ergänzenden) Vergleichsvorschlag vor, welcher hauptsächlich die Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts zum Gegenstand hatte. Dieser Vergleich kam nicht zustande.
1.5. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 hielt die Klägerin an ihren Anträgen betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt fest.
1.6. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 beantragte der Beklagte:
" 1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab dem 1.1.2023, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, an die zwei Söhne je Fr. 1'084.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulage sowie je Fr. 1'900.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
2.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab dem 1.9.2023 bzw. Eintritt D._____ in den Kindergarten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, an die zwei Söhne je einen Barunterhalt von Fr. 1'526.00 zuzgl. Kinderzulagen sowie einen Betreuungsunterhalt von je Fr. 450.00 zu bezahlen.
3.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab dem 1.1.2023 an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau, unter Anrechnung der bereits getätigten Zahlungen, einen persönlichen Unterhalt von Fr. 912.00 sowie ab dem
1.9.2023 bzw. Eintritt in den Kindergarten einen solchen von Fr. 1'796.00 zu bezahlen.
[…]"
1.7. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem (berichtigte Version):
" 1.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
Vom 01.12.22 bis 31.07.23: Fr. 3'830.00 (davon Fr. 860.00 Barunterhalt)
Vom 01.08.23 bis 31.07.24: Fr. 3'646.00 (davon Fr. 870.00 Barunterhalt)
Vom 01.08.24 bis 31.10.25: Fr. 2'855.00 (davon Fr. 877.00 Barunterhalt)
Ab 01.11.25: Fr. 3'080.00 (davon Fr. 1'127.00 Barunterhalt)
1.2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von D._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
Vom 01.12.22 bis 31.07.23: Fr. 4'018.00 (davon Fr. 1'048.00 Barunterhalt)
Vom 01.08.23 bis 31.07.24: Fr. 3'614.00 (davon Fr. 838.00 Barunterhalt)
Vom 01.08.24 bis 31.10.25: Fr. 3'673.00 (davon Fr. 1'695.00 Barunterhalt)
Ab 01.11.25: Fr. 3'648.00 (davon Fr. 1'695.00 Barunterhalt)
[1.3.]
2.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Vom 01.12.22 bis 31.07.23: Fr. 1'997.00
Vom 01.08.23 bis 31.07.24: Fr. 2'178.00
Vom 01.08.24 bis 31.10.25: Fr. 2'275.00
Ab 01.11.25: Fr. 2'208.00
[…]"
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 1. November 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Es seien Ziff. 1.1., 1.2. und 2. Betr. Unterhalt aufzuheben und zu ersetzen durch folgende Beträge:
Ziff. 1.1.: Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ folgende Beträge an die Ehefrau zu bezahlen:
1.12.22 bis 31.7.23: Fr. 1222.00 Barunterhalt zuzügl. Kinderzulage
Fr. 1'570.00 Betreuungsunterhalt
1.8.23 bis 31.7.24 Fr. 1347.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'195.00 Betreuungsunterhalt
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 1347.00 Barunterhalt zuzgl. KiZu
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ab 1.11.25 Fr. 1'617.00 Barunterhalt zuzügl. KiZU
Fr. 457.00 Betreuungsunterhalt
Ziff. 1.2. Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ an die Ehefrau folgende Beträge zu bezahlen:
1.12.22 bis 31.7.23: Fr. 1'342.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'570.00 Betreuungsunterhalt
1.8.23 bis 31.7.24: Fr. 1'576.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'195.00 Betreuungsunterhalt
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 1'710.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ab 1.11.25 Fr. 1'617.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 457.00 Betreuungsunterhalt
Ziff. 2: An den persönlichen Unterhalt der Ehefrau bezahlt der Ehemann folgende Beträge:
1.12.22 bis 31.7.23 Fr. 524.00
1.8.23 bis 31.7.24 Fr. 775.00
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 1'177.00
Ab 1.11.25 Fr. 914.00
2.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsgegnerin."
2.2. Mit Eingabe vom 13. November 2024 änderte der Beklagte seine Anträge wie folgt ab:
" 1. Es seien Ziff. 1.1., 1.2. und 2. Betr. Unterhalt aufzuheben und zu ersetzen durch folgende Beträge:
Ziff. 1.1.: Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ folgende Beträge an die Ehefrau zu bezahlen:
1.12.22 bis 31.7.23: Fr. 1'470.00 Barunterhalt zuzügl. Kinderzulage
Fr. 1'570.00 Betreuungsunterhalt
1.8.23 bis 31.7.24 Fr. 1'596.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'195.00 Betreuungsunterhalt
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 1'705.00 Barunterhalt zuzgl. KiZu
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ab 1.11.25 Fr. 2'125.00 Barunterhalt zuzügl. KiZU
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ziff. 1.2. Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ an die Ehefrau folgende Beträge zu bezahlen:
1.12.22 bis 31.7.23: Fr. 1''690.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'570.00 Betreuungsunterhalt
1.8.23 bis 31.7.24: Fr. 1'816.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 1'195.00 Betreuungsunterhalt
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 2'455.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ab 1.11.25 Fr. 2'455.00 Barunterhalt zuzgl. Kinderzulage
Fr. 325.00 Betreuungsunterhalt
Ziff. 2a: An den persönlichen Unterhalt der Ehefrau bezahlt der Ehemann folgende Beträge:
1.12.22 bis 31.7.23 Fr. 1'021.00
1.8.23 bis 31.7.24 Fr. 1'272.00
1.8.24 bis 31.10.25 Fr. 1'896.00
Ab 1.11.25 Fr. 1'824.00
Ziff. 2b) Zusätzlich soll aus der jeweiligen Rückerstattung der Quellensteuer der Betrag nach dem Verhältnis der kleinen und grossen Köpfe aufgeteilt und als zusätzlicher Unterhalt bezahlt werden.
2.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsgegnerin."
2.3. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Berufung vom 11. November 2024 sowie der Nachtrag vom 13. November 2024 seien vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden."
2.4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 beantragte der Beklagte:
" […] der Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau sei neu zu berechnen, wobei der Gesamtunterhalt an die Kinder und die Ehefrau Fr. 6'000.00 zuzgl. Kinderzulage nicht übersteigen darf. Es sei dabei von einem Nettolohn des Ehemannes von Fr. 11'917.00 auszugehen, seinem Bedarf von Fr. 3'572.00, einem Bedarf von C._____ von Fr. 828.00 und einem solchen von D._____ von Fr. 880.00, für beide Kinder zuzgl. Kinderzulage sowie dem Bedarf der Ehefrau von Fr. 3'741.00. Es seien bei der Berechnung der verschiedenen Lebensphasen zu berücksichtigen und dem Ehemann immer eine Sparquote von Fr. 1'000.00 vorab zuzuweisen."
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel und werden weitere Eingaben eingereicht, dürfen diese Eingaben nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen, zu verbessern oder den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel und werden weitere Eingaben eingereicht, dürfen diese Eingaben nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen, zu verbessern oder den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2).
2.
Strittig ist im Berufungsverfahren noch die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge in vier Phasen fest:
1. Dezember 2022 - 31. Juli 2023 (Kindergarteneintritt D._____);
31. Juli 2023 – 31. Juli 2024;
1. August 2024 (Anrechnung eines klägerischen Einkommens) – 31. Oktober 2025 (10. Geburtstag D._____);
ab 1. November 2025.
Diese Phasenbildung ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten (vgl. Berufungsanträge und Berufung S. 4; Berufungsantwort S. 3).
3.
3.1. Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz aus, gemäss Lohnausweis habe er im Jahr 2023 einen Nettolohn von Fr. 202'881.00 vor Abzug der Quellensteuer (Beilage 9 zur Eingabe vom 8. März 2024) erhalten. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 4'800.00 (Fr. 200.00 pro Kind und Monat) sowie der Nachzahlung der Familienzulagen für das Jahr 2022 von Fr. 2'319.60 (Beilage 7 zum Schlussvortrag des Beklagten vom 15. Februar 2024) ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 195'761.40 für das Jahr 2024 (recte: 2023). Der Beklagte sei zwar quellensteuerpflichtig, müsse aufgrund der Höhe seines Einkommens jedoch jeweils eine Steuererklärung ausfüllen. Bislang habe er nach Abgabe der Steuererklärungen jeweils einen hohen Betrag zurückerhalten (Gesuchsbeilagen 9 und 11). Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Lohn abgezogene Quellensteuer der effektiven Steuerpflicht des Beklagten entspreche. Aus diesem Grund werde die Quellensteuer für die Unterhaltsberechnung nicht direkt vom Lohn abgezogen, sondern die Steuerlast des Beklagten im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt. Auch der 13. Monatslohn oder ein Bonus würden anteilsmässig pro Monat berücksichtigt, obwohl diese nur ein Mal pro Jahr ausbezahlt würden. Das Nettoeinkommen von Fr. 195'761.40 pro Jahr entspreche Fr. 16'313.00 monatlich (angefochtener Entscheid E. 2.4.4.)
3.2. Soweit der Beklagte ausführt, es sei falsch, bei der Unterhaltsberechnung auf die Zahlen von 2022 zurückzugreifen (Berufung S. 6), sind seine Darlegungen nicht nachvollziehbar, denn die Vorinstanz stellte auf die Einkommenszahlen für das Jahr 2023 ab. Für das Jahr 2024 macht der Beklagte geltend, er habe bis und mit September einen Lohn von Fr. 131'677.00 erzielt, was pro Monat Fr. 14'360.00 ergeben würde (Berufung S. 6).
3.3. Wie sich aus den Lohnabrechnungen von Januar – September 2024 ergibt, betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2024 vor Quellensteuerabzug und abzüglich Kinderzulagen Fr. 16'302.95 (Fr. 146'726.60 / 9; vgl. im Detail die korrekte Berechnung in der Berufungsantwort S. 9). Aufgrund der minimen Differenz zum durchschnittlichen Einkommen von Fr. 16'313.00 im Jahr 2023 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für alle Phasen von einem monatlichen Einkommen von Fr. 16'313.00 ausgegangen ist.
3.4. 3.4.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien gestützt auf sein Einkommen nach dem Quellensteuerabzug zu berechnen. Die Steuerrückzahlungen nach der Veranlagung könnten in der Folge nach grossen und kleinen Köpfen (gleich wie ein Bonus) auf die Familie verteilt werden. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe (Berufung S. 7).
3.4.2. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Die Vorinstanz hat sehr wohl begründet, weshalb sie nicht den Quellensteuerabzug beim Einkommen des Beklagten, sondern seine definitive Steuerbe-
lastung gemäss der Veranlagung in seinem Existenzminimum berücksichtigt hat (der Abzug entspricht aufgrund der jeweiligen Rückzahlungen nicht der effektiven Steuerpflicht). Der Beklagte konnte sich damit mit seiner Berufung ohne weiteres auseinandersetzen und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
3.4.3. Die Quellensteuer ist nach Lehre und Rechtsprechung selbst bei finanziell knappen Verhältnissen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, da sich der quellenbesteuerte Unterhaltsschuldner gegen den Quellensteuerabzug nicht wehren kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2. und 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2. je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr bei guten finanziellen Verhältnissen, bei welchen der Steuerbelastung ohnehin Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass bei quellenbesteuerten Personen unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie auch hier beim Beklagten unstrittig vorliegen, die Steuern nachträglich ordentlich veranlagt werden. Diese definitiven Steuern fallen regelmässig tiefer aus, insbesondere da die ursprünglichen Steuerabzüge auf dem Bruttoeinkommen (ohne Abzüge der Unterhaltsbeiträge) erhoben werden. Eine angemessene Unterhaltsberechnung erfordert deshalb zwar einerseits die Berücksichtigung der Quellensteuer, andererseits aber auch des Umstands, dass die definitive Steuerbelastung regelmässig geringer als der ursprüngliche Quellensteuerabzug ausfällt (vgl. BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023; RAMSEIER, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Anh. St. N. 6). Dies ist zwischen den Parteien so weit unstrittig. Umstritten ist einzig, ob die (definitive) Steuerbelastung des Beklagten bei der Berechnung der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum zu berücksichtigen ist (demgegenüber nicht beim Einkommen; so die Vorinstanz) oder ob beim Einkommen der (vorläufige) Quellensteuerabzug zu berücksichtigen ist (entsprechend ohne Berücksichtigung der Steuerbelastung im Existenzminimum) und die Differenz zwischen den Steuerabzügen und des definitiv veranlagten Steuerbetrags erst im Zeitpunkt entsprechender Rückzahlungen als zusätzlicher Unterhaltsbeitrag auf die Familienmitglieder zu verteilen ist (so der Beklagte).
3.4.4. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass bei Unterhaltsberechnungen der 13. Monatslohn praxisgemäss in aller Regel zum monatlichen Einkommen hinzugerechnet wird, auch wenn der Schuldner über diesen zusätzlichen Einkommensbestandteil erst bei dessen Auszahlung gegen Ende des Jahres verfügt. Bei Bonuszahlungen entspricht es hingegen ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts, bei einer Ungewissheit hinsichtlich deren Höhe und Auszahlung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen (vgl. anstatt vieler Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 6.2.2).
Die Steuerrückzahlungen an den Beklagten fallen vorliegend regelmässig an und dürften in ihrer Höhe (aufgrund des zuletzt relativ stabilen Einkommens; vgl. oben E. 3.3) nicht stark schwanken. Damit liegen die Voraussetzungen, unter welchen die 5. Zivilkammer des Obergerichts einen Bonus nicht in die Berechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge einbezieht, sondern diesen separat verteilt, nicht vor. Ob diese Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Steuerrückzahlungen anwendbar wäre, kann daher offenbleiben. Der Beklagte macht auch nicht substanziert geltend, dass er nicht in der Lage wäre, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den Anteil davon, welcher die zu erwartenden Steuerrückzahlungen ausmacht, vorzufinanzieren (z.B. aus seinem Überschuss oder aus den Steuerrückzahlungen betreffend dem Vorjahr). Insgesamt ist damit die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. auch BÄHLER, a.a.O., N. 108, der ebenfalls für eine Berücksichtigung der Quellensteuer im Existenzminimum plädiert).
3.5. Im Ergebnis ist die Vorinstanz korrekterweise für alle Phasen von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 16'313.00 ausgegangen.
4.
4.1. Bei der Klägerin ging die Vorinstanz von monatlichen Einkommen von Fr. 0.00 bis Ende 2023, von Fr. 2'368.00 im Januar und Februar 2024, von Fr. 858.00 von März bis Juli 2024 und von (hypothetisch, entsprechend einem 50 %-Pensum) von Fr. 2'700.00 ab August 2024 aus. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die letzte Phase mit ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung im Unternehmen des Beklagten eine Anstellung im administrativen Bereich im 2. oder 3. (privaten) Sektor finden könne, wobei für den Lohn auf die Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 2, abgestellt werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.2.). Dies wird mit der Berufung (S. 5) nicht beanstandet.
4.2. Die Klägerin bringt hingegen mit ihrer Berufungsantwort (S. 6) vor, ihr sei es nicht gelungen, ab 1. August 2024 Fuss zu fassen im Arbeitsmarkt. Ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.00 zu erzielen sei nicht realistisch. Realistisch sei vielmehr das Einkommen, wie es die Vorinstanz für die Phase II gerechnet habe (ausländische Frauen im Gastgewerbe), wonach in einem 20 %-Pensum Fr. 858.00 erzielt werden könne, was hochgerechnet auf ein 50 %-Pensum Fr. 2'145.00 entspreche. Von diesem Einkommen könne infolge der bisher erfolglosen Arbeitsbemühungen erst ab 1. März 2025 ausgegangen werden.
4.3. Der Klägerin wurde am 15. Mai 2024 der angefochtene Entscheid vom 13. Mai 2024 in (noch) unbegründeter Ausfertigung zugestellt (act. 179). Darin wurde bereits ausgeführt, dass ihr ab August 2024 ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 50 %-Pensum angerechnet werde (act. 176). Die Klägerin hat als Berufungsantwortbeilage 4 Belege zu neun (anscheinend) erfolglosen Stellenbewerbungen eingereicht. Nur eine einzige dieser Bewerbungen (an die "arge", R._____, vom 4. Juni 2024) datiert aus dem Zeitraum zwischen der Eröffnung des (unbegründeten) Entscheids und dem Zeitpunkt, ab welchem ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die letzte dokumentierte Absage stammt vom 5. Dezember 2024 (E._____). Im Zeitraum von über 6 Monaten seit der Eröffnung des (unbegründeten) Entscheids belegt die Klägerin damit nur gerade neun Bewerbungen (weitere in Berufungsantwortbeilage 12 aufgeführte sechs Bewerbungen sind unbelegt). Damit hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine Anstellung in der Art und mit dem Einkommen zu finden, welche die Vorinstanz als Grundlage für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens vorgesehen hat. Im Weiteren hat sie sich auch inhaltlich nicht substanziert mit der Begründung der Vorinstanz dazu, weshalb ihr das Finden einer solchen Anstellung möglich und zumutbar sein sollte, auseinandergesetzt. Das der Klägerin von der Vorinstanz angerechnete Einkommen ist damit nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung die Berechnung seines Existenzminimums im angefochtenen Entscheid.
5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnhaften Beklagten die hälftigen effektiven Wohnkosten im Existenzminimum an (Fr. 1'055.00 bis Ende Januar 2024 und Fr. 1'091.00 ab Februar 2024) (angefochtener Entscheid E. 2.4.5).
5.2.2. Der Beklagte bringt dazu vor, er sei vollzeitig berufstätig und daher ganztags von zuhause abwesend. Er sei deshalb nicht im Haushalt tätig, sondern dies erledige alles seine Lebensgefährtin, welche sich in Ausbildung befinde und deswegen kein genügendes Einkommen habe (Berufung S. 5).
5.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkosten bei zusammenwohnenden Lebenspartnern grundsätzlich hälftig zu teilen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung des anderen Lebenspartners geringer ist. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet oder ob sie sich an den Kosten tatsächlich beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1068/2021 vom 30. August 2022 E. 3.2.1; BGE 144 III 502 E. 6.6, 138 III 97 E. 2.3.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beklagten nur die Hälfte der gemeinsamen Wohnkosten in seinem Existenzminimum anrechnet, zumal er gegenüber der Lebenspartnerin im Gegensatz zur Klägerin und den gemeinsamen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist.
5.3. Der Beklagte macht im Übrigen geltend, ihm seien in seinem Existenzminimum Kosten für die Betreuung der Kinder anzurechnen (insbesondere für deren Verpflegung; Berufung S. 5 f.).
Praxisgemäss werden dem Unterhaltsschuldner, der nicht obhutsberechtigt ist und die Kinder zwar regelmässig, aber nur kurzzeitig im Rahmen seines Besuchsrechts betreut, für diese Betreuung im Existenzminimum keine Kosten angerechnet. Anders verhält es sich bei ausgedehnteren Betreuungszeiten im Rahmen einer alternierenden Betreuung. Gemäss dem Teilentscheid vom 30. Mai 2023 (act. 74), basierend auf der "Teil-Trennungsvereinbarung" vom selben Tag (act. 72), betreut der Beklagte die Kinder nur am Wochenende (jeweils abwechselnd in einer Woche von Freitag bis Sonntag und in der anderen Woche am Sonntag ohne Übernachtung) und während drei Wochen Ferien pro Jahr. Dies entspricht einem Betreuungsanteil von rund 20 % und erreicht die Grenze von 30 % für eine alternierende Betreuung nicht. Es sind dem Beklagten – der in guten finanziellen Verhältnissen lebt – für diesen Zweck daher praxisgemäss keine Kosten im Existenzminimum anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 4.5.4).
5.4. Der Beklagte bringt weiter vor, er müsse auch für die Mobilität der Kinder bezahlen, wenn er die Kinder abhole, sein Generalabonnement sei nur für ihn persönlich (Berufung S. 5). Mit einer Kinder-Mitfahrkarte der SBB können Kinder zwischen 6 und 16 Jahren ein ganzes Jahr lang in Begleitung einer erwachsenen Person mitreisen. Diese Kinder-Mitfahrkarte kostet Fr. 30.00 pro Kind (vgl. www.sbb.ch/de/billette-angebote/abos/kinder/kinder-mitfahrkarte.html). Diese Kosten (entsprechend Fr. 5.00/Monat für beide Kinder insgesamt) sind – insbesondere angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten – vernachlässigbar und nicht in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen.
6.
6.1. In Bezug auf das Existenzminimum der Klägerin bemängelt der Beklagte in der Berufung die vorinstanzliche Steuerberechnung. In der ersten Phase sei die Vorinstanz vom falschen steuerlich relevanten Einkommen ausgegangen, denn in der in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (S. 28) enthaltene Tabelle werde von einem Betreuungsunterhalt von Fr. 4'741.00 ausgegangen, dieser betrage aber Fr. 3'803.00 (Berufung S. 8).
6.2. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).
6.3. Erwägung 2.4.9.2., S. 28, des angefochtenen Entscheids enthält eine Tabelle, mit der die Vorinstanz das steuerlich relevante Einkommen der Klägerin berechnete. Es trifft zu, dass die in dieser Tabelle angegebenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig mit jenen übereinstimmen, die im vorinstanzlichen Dispositiv festgelegt werden. Gemäss Entscheiddispositiv (Ziffern 1 und 2) betragen die Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase insgesamt Fr. 9'845.00 (Fr. 3'830.00 + Fr. 4'018.00 + Fr. 1'997.00), während die Tabelle ein (allein aus Unterhaltsbeträgen bestehendes) steuerlich relevantes Einkommen der Klägerin von Fr. 10'646.00 ausweist. Für die Steuerberechnung ging die Vorinstanz indes in der ersten Phase von einem Jahresnettoeinkommen von rund Fr. 120'000.00 aus (vgl. S. 28, zweiter Absatz nach der ersten Tabelle). Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen ist in dieser Phase von einem Nettoeinkommen von Fr. 122'940.00 auszugehen ([Fr. 9'845.00 + 400.00] x 12). Angesichts davon, dass eine exakte Unterhaltsberechnung nicht verlangt werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (vor Berücksichtigung verschiedener Abzüge) auf ein steuerlich relevantes Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 120'000.00 abgestellt hat.
6.4. Weitere substanzierte Rügen zur vorinstanzlichen Steuerberechnung (abgesehen davon, dass der Beklagte die tatsächlichen Steuern aus der Existenzminimumsberechnung ausklammern und den Quellensteuerabzug beim Einkommen berücksichtigen möchte; vgl. dazu oben E. 3.4) bringt der Beklagte nicht vor. Diese ist daher nicht weiter zu überprüfen.
7.
7.1. 7.1.1. In Bezug auf das Existenzminimum der beiden Kinder macht der Beklagte mit seiner Berufung (S. 4 f.) geltend, der diesen angerechnete Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 sei falsch. Dieser sei "gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung" nach grossen und kleinen Köpfen zu berechnen und betrage Fr. 550.00.
7.1.2. In Bezug auf die Festlegung der Wohnkostenanteile der Kinder im Detail bestehen unterschiedliche kantonale Berechnungsmethoden (vgl. dazu MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 996 ff.). Gemäss der Praxis des aargauischen Obergerichts, welche sich auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [Unterhaltsempfehlungen]), Ziff. 2.3, stützt, werden die Wohnkostenanteile der Kinder in der Regel auf je Fr. 250.00 festgelegt, jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils begrenzt. Entgegen der nicht näher belegten Behauptung in der Berufung hat das Bundesgericht soweit bekannt bis anhin keine der verschiedenen kantonalen Berechnungsmethoden als die einzig richtige bestimmt und insbesondere die erwähnte aargauische Praxis nicht als falsch beanstandet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese (von der Vorinstanz korrekt angewandte) Methode vorliegend nicht zu einem angemessenen Resultat führen würde. Auch diese Rüge des Beklagten ist damit nicht stichhaltig.
7.2. 7.2.1. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort (S. 20 ff.) zum Existenzminimum der Kinder vor, seit dem Schuljahr 2024/2025 kämen weitere Kosten für den Aufenthalt von C._____ betreffend Sonderschulung an der Tagesschule F._____ hinzu. Die Eltern seien verpflichtet, Verpflegungskosten von Fr. 10.00 pro Aufenthalt [gemeint: Tag] zu bezahlen. Diese Kosten von Fr. 162.50 seien ab 1. August 2024 im "Grundbetrag" zu berücksichtigen. Ausserdem bestünden Kosten für den Transport in die Schule in S._____ von monatlich Fr. 50.00 pro Elternteil. D._____ besuche seit diesem Schuljahr ein Mal pro Woche den Mittagstisch. Dies koste zusätzlich durchschnittlich Fr. 45.00 monatlich.
7.2.2. Was die Verpflegungskosten von C._____ in der Tagesschule und von D._____ am Mittagtisch anbelangt, ist zu beachten, dass die Klägerin im Gegenzug Kosten für die Mahlzeiten einspart, welche die Kinder nicht zuhause einnehmen. Sofern erstere Kosten zum Existenzminimum der Kinder hinzugezählt würden, wäre daher im Gegenzug ihr Grundbetrag um die zuhause eingesparten Verpflegungskosten zu senken, was einer Nullsummenrechnung entspricht. Die vorinstanzliche Berechnung ist daher nicht anzupassen.
7.2.3. In Bezug auf die zusätzlichen Transportkosten von Fr. 50.00 pro Elternteil ist dieser Betrag angesichts der guten finanziellen Verhältnisse (und des sich daraus ergebenden Barunterhalts für C._____ von Fr. 877.00 resp. Fr. 1'127.00 in den letzten beiden Phasen) und dem Umstand, dass beide Parteien gleichmässig damit belastet werden, vernachlässigbar, denn die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung (vgl. (Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). Es rechtfertigt sich daher nicht, die vorinstanzliche Berechnung aufgrund dieser Transportkosten (marginal) anzupassen.
8.
8.1. Der Beklagte macht eine Sparquote von "zumindest" Fr. 2'000.00 geltend, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die Ehegatten hätten Fr. 6'000.00 bis Fr. 8'000.00 monatlich auf die Seite gelegt, zum Teil auch auf ein Sparkonto. Während der Arbeitslosigkeit hätten die Ehegatten in vier Monaten von den ersparten Fr. 26'000.00 gelebt. Wäre der Beklagte nicht arbeitslos geworden, hätte man dieses Geld auf der Seite gehabt (Berufung S. 9).
8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen (E. 2.5., S. 30 ff. des angefochtenen Entscheids) ausführlich mit der Frage des letzten gemeinsamen Lebensstandards bzw. des Vorliegens einer Sparquote auseinandergesetzt. Sie führte insbesondere aus, vergleiche man die Steuerveranlagungen 2020 und 2021 (Gesuchsbeilagen 9 und 11), so sei aus dem Wertschriftenverzeichnis ein Zuwachs von rund Fr. 7'200.00 ersichtlich. Dies würde einer Sparquote von rund Fr. 600.00 pro Monat entsprechen. Das Einkommen des Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt jedoch rund Fr. 2'300.00 höher gewesen als aktuell, so dass mit dem momentanen Einkommen keine Sparquote erzielt werden könnte, da grundsätzlich von gleichbleibenden Ausgaben auszugehen sei und noch die trennungsbedingten Mehrkosten hinzukämen. Eine Sparquote könne daher nicht einfach auf einen Prozentsatz des Einkommens festgelegt werden, wie dies der Beklagte geltend machen wolle. Dass vor der Trennung vor Eingang des Lohnes jeweils immer ca. Fr. 8'000.00 auf dem Konto gewesen sein sollten, belege keine Sparquote, sondern dass jeden Monat gleichviel ausgegeben und eben nichts gespart worden sei. Im Jahr 2022 habe sich das Vermögen gemäss Steuerveranlagung auf Fr. 15'134.00 verringert. Es sei in diesem Jahr also mehr ausgegeben worden, als der Beklagte verdient habe, was auf das tiefere durchschnittliche Einkommen des Beklagten zufolge teilweiser Arbeitslosigkeit zurückzuführen sein dürfte. So sei im Jahr 2022 jeden Monat grundsätzlich alles ausgegeben worden, was an Einkommen hereingekommen sei. Lediglich im Februar und März 2022 sei ein grösserer Betrag auf dem Konto verblieben. Es sei allerdings davon auszugehen, dass sich die Familie in diesem Monat im Hinblick auf die bevorstehende Arbeitslosigkeit bewusst in ihren Ausgaben eingeschränkt habe. Entgegen den Behauptungen des Beklagten sei aus den eingereichten Unterlagen auch ersichtlich, dass die zuvor angesparten Fr. 26'500.00 während der Dauer der Arbeitslosigkeit von März bis Juli 2022 nicht ausgereicht hätten, um den Bedarf der Familie zu decken. So sei mehrmals Geld auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen worden und die Familie habe Schulden bei der Krankenkasse angehäuft. Was die Ausgaben für "G._____" und die angeblichen Überweisungen nach T._____ anbelange, bringe der Beklagte lediglich pauschale Behauptungen vor und verweise auf die gesamten Kontoauszüge der Jahre 2021 bis 2023. Es sei nicht Sache des Gerichts, nach den entsprechenden Buchungen zu forschen. Einzahlungen in die 3. Säule oder Ähnliches seien unbestrittenermassen keine geleistet worden (angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2.)
8.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht auseinander. Seine Behauptung, es seien Fr. 6'000.00 – Fr. 8'000.00 monatlich zur Seite gelegt worden, substanziert er weder, noch verweist er auf irgendwelche Belege dafür. Aus den Ausgaben der Familie während der kurzzeitigen Arbeitslosigkeit des Beklagten kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass diese gleich hoch waren wie während der Zeit, als er ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Vielmehr liegt es nahe, dass sich die Familie während dieser Zeit einschränkte, und ihre Ausgaben vor- und nachher entsprechend höher gewesen sind. Die (ebenfalls unbelegten) Ausführungen des Beklagten dazu in seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 (S. 5 f.) erfolgten nicht innerhalb der Berufungsfrist und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Sparquote berücksichtigt, zielt damit ins Leere.
9.
9.1. Die Vorinstanz begrenzte die Überschussanteile der Kinder auf Fr. 800.00 mit der Begründung, ein höherer Überschuss sei aus erzieherischen Gründen nicht angemessen und die Kinder benötigten auch keinen solchen hohen Überschussanteil (angefochtener Entscheid E. 2.6.3.).
9.2. Dazu bringt der Beklagte mit Berufung (S. 8) vor, es sei zutreffend, dass man für die Kinder laut Bundesgericht nicht einen allzu hohen
Überschussanteil anzurechnen habe. Fr. 800.00 seien aber sehr viel und der Betrag widerspreche "dem Bundesgericht".
9.3. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz hat eine solche Limitierung vorgenommen. Die Klägerin bringt dazu im Berufungsverfahren vor, der Betrag von Fr. 800.00 sei angemessen. C._____ spiele Klavier und gehe ins Aikido, D._____ gehe an den Mittagstisch, ausserdem gingen die Kinder mit der Mutter wenn möglich nach T._____ in die Ferien, es gebe immer mal wieder medizinische und therapeutische Kosten (Berufungsantwort Ziff. 11).
9.4. Der Beklagte hätte mit seiner Berufungsbegründung aufzuzeigen gehabt, dass seinen Kindern mit den auf Fr. 800.00 limitierten Überschussanteilen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stünden, als sie für Ferien, Freizeitaktivitäten, u.ä. benötigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6.). Dies hat er nicht getan. Soweit er sich (ansatzweise) in seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 (S. 4 ff.) damit auseinandersetzt, erfolgte diese Begründung nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist, und kann darauf nicht mehr eingetreten werden.
10.
Im Ergebnis erweisen sich sämtliche Rügen gegen den angefochtenen Entscheid als unbegründet und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festzusetzen.
Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf (gerundet) Fr. 2'240.00 (Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
1.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 19. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Hess